Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 35
Die Verringerung der Arbeitszeit – aber grundsätzlich nicht ihre Verteilung – ist spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend zu machen. Mit der 3-Monats-Frist soll dem Arbeitgeber genügend Zeit eingeräumt werden, die Anspruchsvoraussetzungen für das Teilzeitbegehren zu prüfen und arbeitsorganisatorische oder personelle Auffangmaßnahmen vorzubereiten.
Rz. 36
Den gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit braucht der Arbeitnehmer bei seinem Begehren nicht anzugeben. Der Lauf der Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG beginnt in einem solchen Fall mit Zugang des Antrags beim Arbeitgeber. Die 3-Monats-Frist bestimmt sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 2. Hs. BGB. Der Tag der Geltendmachung ist nicht einzubeziehen. Zwischen dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn müssen mithin volle drei Monate liegen.
Ausnahmsweise erfasst die 3-Monats-Frist auch die Verteilung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer in seinem Antrag die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung abhängig gemacht hat.
Eine frühere Geltendmachung ist auch möglich, wenn die Wartezeit des § 8 Abs. 1 TzBfG erfüllt ist, da es sich bei der 3-Monats-Frist um eine sog. Mindestfrist handelt. Der Arbeitnehmer ist dabei nicht darauf beschränkt, die Verringerung der Arbeitszeit nur für den Beginn eines Monats zu verlangen.
Rz. 37
Die Einhaltung der 3-Monats-Frist wird teilweise als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit angesehen. Näher liegt es, einen nicht fristgerecht gestellten Antrag i. d. R. dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf den zu kurz bemessenen Beginn der Veränderung der Arbeitszeitregelung bezieht, sondern hilfsweise auch auf den nach der gesetzlichen Regelung zulässigen. Dieser liegt erst 3 Monate nach dem Tag der Geltendmachung des Teilzeitanspruchs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den gewünschten Beginn der Verringerung seiner Arbeitszeit nicht angibt. Allerdings kann sich der Arbeitgeber trotz Nichteinhaltung der 3-Monats-Frist auf das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers einlassen. In diesem Fall verzichtet er auf die Einhaltung der vorgegebenen 3-Monats-Frist. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der 3-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers und ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.
Rz. 38
Bei der Berechnung der 3-Monats-Frist gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 2. H BGB gilt die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer von dem Tag, an dem seine Teilzeittätigkeit in der gewünschten Form beginnen soll, "rückwärts" die 3-Monats-Frist zu berechnen hat. Bei der Berechnung von solchen sog. rücklaufenden Fristen ist der feststehende Endtermin der maßgebliche Anfangszeitpunkt für die Berechnung der Frist nach § 187 BGB. Dementsprechend ist § 187 BGB hier analog anzuwenden.
Rz. 39
Die Fristberechnung ist wie folgt durchzuführen: Der Tag des gewünschten Beginns der verringerten Arbeitszeit ist nach § 187 Abs. 2 BGB analog für den Anfang der Frist festzulegen. Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB analog ist von diesem Tag aus im Kalender zurückgehend der dem Anfangstag entsprechende Tag zu bestimmen. Sodann ist nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB entsprechend der diesem Anfangstag folgende Kalendertag zu ermitteln. Das Fristende liegt damit am Beginn dieses Tages, § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB analog, sodass die späteste Geltendmachung an dessen Vortag bis 24.00 Uhr möglich ist.
Fällt der Tag, an dem der Arbeitnehmer spätestens seinen Teilzeitanspruch geltend machen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt nach § 193 BGB analog an die Stelle dieses Tages der letzte vorhergehende Werktag unter der Woche (Montag bis Freitag). Dies ergibt sich daraus, dass diese Ankündigungsfrist die Interessen des Arbeitgebers an einer gründlichen Prüfung und ggf. rechtzeitigen betriebsorganisatorischen Umsetzung des Teilzeitverlangens schützen soll.
Rz. 40
Da es sich bei dem Teilzeitverlangen um eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die nach ihrem Zugang nicht mehr widerrufen werden kann, muss der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung zudem beachten, dass die Willenserklärung dem Arbeitgeber fristgerecht nach § 130 Abs. 1 BGB zugeht. Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden gemäß dieser Vorschrift zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers – insbesondere Haus- bzw. Firmenbriefkasten – gelangt ist, dass nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Wir...