Prof. Dr. Reinhard Vossen
1 Allgemeines
Rz. 1
Durch Art. 1 Nr. 2a des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018 ist mit Wirkung vom 1.1.2019 die Überschrift des § 8 TzBfG geändert worden. Die Änderung dient der klaren Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG und dem Anspruch auf eine seit dem 1.1.2019 mögliche zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit in § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018.
Durch Art. 10 des "Drittes Gesetz zur Entlastung, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)" vom 22.11.2019 ist mit Wirkung vom 1.1.2020 in § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 3 TzBfG jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt worden.
Rz. 2
§ 8 TzBfG regelt die formalen Voraussetzungen der Erzielung von zeitlich nicht begrenzter Teilzeitarbeit. Die Vorschrift des § 8 TzBfG setzt § 5 Abs. 3a der Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit in nationales Recht um. Inhaltlich erweitert § 8 TzBfG die Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner dabei erheblich. Denn § 8 TzBfG räumt dem Arbeitnehmer erstmalig einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit ein. Hingegen regelt § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit lediglich, dass die Arbeitgeber Anträge von Vollzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein im Betrieb "zur Verfügung stehendes" Teilzeitarbeitsverhältnis zu berücksichtigen haben und räumt dem Arbeitnehmer damit bei Weitem nicht so viele Rechte wie § 8 TzBfG ein. Bei dieser Rechtslage ist nach der Intention des Gesetzgebers eine einvernehmliche Verkürzung der Arbeitszeit zwischen den Vertragsparteien vorrangig. § 8 TzBfG stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine gewollte Privilegierung der Arbeitnehmer dar.
Rz. 3
Die Vorschrift ist nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abdingbar oder einschränkbar (Vgl. § 22 Abs. 1 TzBfG). Bei § 8 TzBfG handelt es sich aber nicht um eine international zwingende Bestimmung i. S. v. Art. 34 EGBGB – seit 17.12.2009: Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO. Denn international zwingend bzw. Eingriffsnormen sind nur solche arbeitsrechtlichen Regelungen, die "noch zwingender" sind, als die ohnehin unabdingbaren Normen des Arbeitsrechts. Bei § 8 TzBfG stehen durchaus Belange des Gemeinwohls hinter der Einführung des allgemeinen Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit, namentlich die Annahme des Gesetzgebers, mehr Teilzeitarbeit werde zu mehr Einstellungen führen und so die Arbeitslosenquote insgesamt senken. Hierbei handelt es sich aber nicht um das primäre Ziel der Norm. Vorrangig dient § 8 TzBfG dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Arbeitnehmers an einer Verkürzung seiner Arbeitszeit und des Arbeitgebers an der Beibehaltung der höheren Arbeitszeit. Dafür spricht auch, dass es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, seinen geltend gemachten Anspruch gerichtlich selbst durchzusetzen.
Rz. 4
Gesetzgeberisches Ziel ist die Erleichterung der Umwandlung eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis, um hierdurch in einem Betrieb weitere Arbeitsplätze schaffen und gleichzeitig die Motivation des betroffenen Mitarbeiters ankurbeln zu können. § 8 TzBfG gibt für die rechtliche Durchsetzbarkeit des Teilzeitbegehrens eines Arbeitnehmers klare formelle und materielle Leitlinien, indem er die formelle Vorgehensweise beider Arbeitsvertragsparteien und die materiellen Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit umfassend regelt. Damit soll § 8 TzBfG dazu beitragen, eine ablehnende Haltung von Arbeitgebern gegenüber realisierbaren Teilzeitarbeitswünschen der Arbeitnehmer zu überwinden.
1.1 Verfassungsrechtliche Grundlage
Rz. 5
Früher sahen einzelne Gesetze lediglich ausnahmsweise spezielle Regelungen in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit nur für bestimmte Personengruppen vor. Beispielsweise haben Eltern seit dem 1.1.2001 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nach § 15 Abs. 6 BEEG. Insoweit kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe hat, die dem entgegenstehen. Schwerbehinderte Menschen können die Verringerung der Arbeitszeit nach § 164 Abs. 5 SGB IX durchsetzen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn das vom schwerbehinderten Arbeitnehmer begehrte neue Arbeitszeitmodell im Hinblick auf die Schwerbehinderung als wünschenswert, vorteilhafter und der Behinderung besser als eine Vollzeitbeschäftigung angepasst scheint. Vielmehr werden mit dem Maßstab der Notwendigkeit deutlich strengere Anforderungen gestellt. Zur Begrün...