Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 1
§ 9 TzBfG hat das Ziel, den Wechsel von der Teilzeit- in die Vollzeitarbeit zu erleichtern, und soll verhindern, dass ein solcher allein von der freien Entscheidung des Arbeitgebers abhängt. Letztendlich soll damit bezweckt werden, Teilzeitarbeit zu fördern, da die Bereitschaft zur Teilzeit größer ist, sofern die Aussicht besteht, sie wieder rückgängig machen oder aber bei Gelegenheit zu einer Vollzeitstelle erweitern zu können. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch des teilzeitbeschäftigten – nicht des vollzeitbeschäftigten – Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. § 9 TzBfG bezieht sich, wie ein Rückschluss aus § 8 TzBfG ergibt, nicht auf die Verteilung der gewünschten Erhöhung der Arbeitszeit. Diese wird durch die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers festgelegt.
§ 9 TzBfG gilt auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer.
Rz. 2
§ 9 TzBfG setzt § 5 Abs. 3 Buchstabe b und c der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit um, zu der die Richtlinie 97/81/EG ergangen ist. Die Norm geht sogar über den Regelungsgehalt der Richtlinie hinaus. Die Richtlinie bestimmt, dass Arbeitgeber Anträge von Teilzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit berücksichtigen sollten, soweit sich eine entsprechende Möglichkeit hierzu ergibt. Nach § 9 TzBfG sind die Teilzeitbeschäftigten sogar bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Interpretation des § 9 TzBfG hat generell im Lichte der europäischen Regelung zu erfolgen.
Rz. 3
§ 9 TzBfG wurde bis zum 31.12.2018 schon zusätzlich durch § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. (seit 1.1.2019: § 7 Abs. 3 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c des "Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018) ergänzt, wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen, zu informieren hat. Durch § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11.12.2018 ist der Informationsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 3 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 11.12.2018 mit Wirkung vom 1.1.2019 durch einen Erörterungsanspruch ergänzt worden. Mit Wirkung vom 1.8.2022 sind Informations- und Erörterungsanspruch des Arbeitnehmers in § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. d. F. von Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20.7.2022 zusammengefasst worden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann der Arbeitnehmer zur Unterstützung oder Vermittlung ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung hinzuziehen.
Rz. 3a
Seit dem 1.8.2022 gilt § 7 Abs. 3 TzBfG i. d. F. von Art. 7 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20.7.2022.
Danach ist der Arbeitgeber gem. Satz 1 dieses Absatzes verpflichtet, einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der ihm in Textform (§ 126b BGB) den in § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Wunsch angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform zuzuleiten.
Unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 TzBfG n. F. genannten Voraussetzungen reicht eine mündliche Erörterung nach § 7 Abs. 2 TzBfG n. F. aus.
Rz. 4
Den Regelungen in § 9 TzBfG ähnlich ist § 15 Abs. 5 Satz 4 2. Alt. BEEG: Danach bleibt das Recht des Arbeitnehmers, nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte, grundsätzlich unberührt. Dies schließt aber eine zusätzliche Anwendung des § 9 TzBfG nicht aus, soweit ein vor Geltendmachung der Elternzeit Teilzeitbeschäftigter nach Ablauf der Elternzeit eine Verlängerung seiner ursprünglichen Arbeitszeit begehrt. § 15 Abs. 5 Satz 4 2. Alt. BEEG soll einen Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, nicht schlechter stellen als die übrigen Arbeitnehmer.
Rz. 5
Keine Besonderheiten ergeben sich durch § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX einen gesonderten Anspruch auf Teilzeit. Die Verlängerung der Arbeitszeit richtet sich ebenfalls nach dem allgemeinen Anspruch des § 9 TzBfG.
Rz. 6
§ 9 TzBfG kann wegen § 22 TzBfG (seit 1.1.2019 i. d. F. von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11.12.2018) weder einzel- noch kollektivvertraglich abbedungen werden.
Rz. 7
Durch Art. 1 Nr. 3 des "Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018 ist § 9 TzBfG mit Wirkung vom 1.1.2019 neu gefasst worden. Die 1. Neuerung betrifft die Form. Während bisher der Arbeitnehmer formlos seinen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit geltend machen konnte, ist hierfür seit dem 1.1.2019 gemäß § 9 Satz 1 TzBfG n. F. die Textform – definiert in § 126b BGB – erforderlich. Es genügt – wie seit d...