Über die von § 8 Abs. 2 BBiG erfassten Fallgestaltungen hinaus kann sich eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses auch aus anderen Vorschriften ergeben.
Sonderfall: Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung führt für sich genommen noch nicht zu einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Allerdings kann der Auszubildende in einem solchen Fall gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 TVA-L BBiG (inhaltsgleich mit § 21 Abs. 3 BBiG) eine Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses verlangen. Liegt ein Fortsetzungsverlangen des Auszubildenden vor, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Gleiches gilt, wenn der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung auch im zweiten Versuch nicht, kann er nochmals die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung verlangen, wenn diese noch innerhalb der Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BBiG stattfindet.
Sonderfall: Verlängerung bei verspätetem Ablegen der Abschlussprüfung
Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich gem. § 18 Abs. 2 TVA-L BBiG auf Verlangen des Auszubildenden auch in den Fällen, in denen der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach Beendigung der Ausbildungszeit ablegen kann. Das BAG hat mit Urteil vom 14.1.2009 den Fall des unverschuldeten Ablegens der Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit den Fall gleichgestellt, dass das Ergebnis des Prüfungsverfahrens erst nach beendeter Ausbildungszeit bekannt gegeben wird (siehe zu dieser BAG-Entscheidung auch Ausführungen unter Ziffer 2.4.1).
Sonderfall: Inanspruchnahme von Elternzeit
Für den Fall, dass Auszubildende Elternzeit in Anspruch nehmen, bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, dass die Elternzeit auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet wird; das Berufsausbildungsverhältnis ruht in dieser Zeit. Im Ergebnis verlängert sich die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit um die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit. Wird die Berufsausbildung während der Elternzeit nach § 7a BBiG in Teilzeit fortgesetzt, so ermöglicht § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG eine Anrechnung der Elternzeit auf die Dauer der Berufsausbildung, so dass sich diese deutlich verringern kann und die Ausbildung nicht unterbrochen werden muss. Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden (§ 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG).