Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans wegen Unterdotierung. Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen zu niedrigen Sozialplanvolumens
Orientierungssatz
- Ist die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung noch anzuwenden, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.
- Steht der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ist das billige Ermessen – auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO auszuüben.
- Ficht der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan wegen des nach seiner Auffassung zu niedrigen Gesamtvolumens des Sozialplans an, liegt ein vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor. Dessen Wert steht regelmäßig nicht fest iSv. § 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BRAGO. Anders als bei einer Anfechtung durch den Arbeitgeber wegen Überdotierung gibt es zum einen keinen absoluten Höchstbetrag eines möglichen Gegenstandswerts und zum anderen kein objektives Interesse des Betriebsrats an der Angabe eines “realistischen” Betrags, um den das Sozialplanvolumen aufgestockt werden müsste, um für ihn akzeptabel zu sein. Aus diesem Grund fehlt es auch an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung. Das billige Ermessen bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO wie bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auszuüben.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1. wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im zugrunde liegenden Rechtsbeschwerdeverfahren zum Zwecke der Gebührenberechnung beantragt. Gegenstand des Beschlussverfahrens war die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle durch den Betriebsrat wegen einer zu geringen Bemessung des Volumens eines von dieser beschlossenen Sozialplans. Der vom Senat festgesetzte Wert entspricht dem Höchstbetrag des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO.
1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 BRAGO, die für den vorliegenden Antrag gem. § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 716, 788, 802) weiterhin maßgeblich ist, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften. Im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG werden gem. § 12 Abs. 5 ArbGG (aF) gerichtliche Kosten nicht erhoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren ist deshalb nach der Auffangvorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen (BAG 9. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – NZA 2005, 70, zu 1 der Gründe mwN; 14. Februar 1996 – 7 ABR 25/95 – AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 76, zu B II 2c der Gründe). Dabei kommt stets § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zur Anwendung (BAG 9. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – aaO, zu 2 der Gründe).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BRAGO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Gegenstandswert, der “feststeht”, von den Gerichten als solcher festzusetzen. Steht der Gegenstandswert nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO ist er in diesem Fall in erster Linie – ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag – zu schätzen (BAG 9. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – aaO, zu 3 der Gründe). Fehlt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert – auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – auf 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500.000,00 Euro hinaus anzusetzen.
2. Im zugrunde liegenden Fall war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vermögensrechtlicher Art. Davon ist nicht nur auszugehen, wenn das Interesse, das mit der Anfechtung eines Sozialplans verfolgt wird, in der Beseitigung einer für den Arbeitgeber unakzeptablen finanziellen Belastung liegt (vgl. dazu: BAG 9. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – aaO, zu 6 der Gründe). Ein vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit liegt ebenso dann vor, wenn das vom Betriebsrat mit der Anfechtung des Sozialplans verfolgte Interesse in der Erhöhung der finanziellen Ausstattung liegt. Auch dann geht es um Interessen wirtschaftlicher Art und nicht etwa um Fragen der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die regelmäßig nichtvermögensrechtliche Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit darstellen.
3. Der Wert des vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit steht im zugrunde liegenden Streitfall nicht fest iSv. § 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BRAGO.
a) Für die anwaltliche Tätigkeit in einem Beschlussverfahren über die Anfechtung eines Sozialplans wegen Überdotierung hat der Senat allerdings einen feststehenden Gegenstandswert angenommen (9. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – aaO, zu 7 der Gründe). Es handelte sich um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber ein für ihn akzeptables, niedrigeres Sozialplanvolumen konkret beziffert hatte. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit besteht unter diesen Umständen in der Differenz zwischen dem tatsächlich beschlossenen Volumen und dem Volumen, das der Arbeitgeber als äußerstenfalls akzeptabel beziffert hat (so bereits: BAG 14. Februar 1996 – 7 ABR 25/95 – AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 76).
b) Wird ein Sozialplan wegen zu geringer finanzieller Ausstattung angefochten, gilt dies nicht gleichermaßen. Zwischen beiden Fällen bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede.
Bei einer Anfechtung wegen Überdotierung kann der Wert der anwaltlichen Tätigkeit den Wert des tatsächlich beschlossenen Sozialplanvolumens in keinem Fall übersteigen. In einem solchen Verfahren stellt sich nur die Frage, um welchen für den Arbeitgeber äußerstenfalls akzeptablen Betrag der Wert geringer ausfällt. Der Arbeitgeber wird dabei regelmäßig einen Betrag nennen, der seiner tatsächlichen Abschlussbereitschaft entspricht.
Bei der Anfechtung wegen angeblicher Unterdotierung fehlt es an einer feststehenden äußersten Grenze des Werts der anwaltlichen Tätigkeit. An die Stelle des objektiven Höchstwerts tritt der Wert des subjektiven Dotierungsverlangens des Betriebsrats. Dieses Verlangen mag sich zwar bei sachlicher Betrachtung als unangemessen erweisen, kann aber vom Betriebsrat dennoch gefordert werden. Anders als der Arbeitgeber hat der Betriebsrat kein objektives Interesse an der konkreten Angabe desjenigen Finanzvolumens, bei dessen Festsetzung er einem Sozialplan im äußersten Fall zugestimmt hätte. Vielmehr kann er sich mit der Angabe eines unrealistisch hohen Sozialplanvolumens einen größeren Verhandlungsspielraum verschaffen, ohne im Normalfall das Gebührenrisiko eines mit entsprechend hohem Gegenstandswert verlorenen Beschlussverfahrens tragen zu müssen.
Die Angaben des Betriebsrats über ein für ihn akzeptables Volumen des Sozialplans sind folglich als Grundlage für die Bemessung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nicht in gleicher Weise geeignet wie die des Arbeitgebers. Aus diesem Grund kann die Differenz zwischen dem Volumen des tatsächlich beschlossenen Sozialplans und demjenigen, welches der vom Betriebsrat geäußerten Dotierungsforderung entspricht, nicht als der “feststehende” Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit angesehen werden.
c) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung des Sozialplans wegen angeblicher Unterdotierung ist damit gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Das Ermessen kann zumindest im Streitfall nicht durch Schätzung ausgeübt werden. Für diese gibt es keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte iSv. § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO. Der Umstand, dass der Betriebsrat nach seiner Behauptung in der Einigungsstelle versucht hat, die Anwendung eines “Faktors 0,5” und damit die Finanzausstattung des Sozialplans mit 6,7 Mio. DM zu erreichen, ist aus den vorstehend dargelegten Gründen auch als Grundlage für eine Schätzung des Gegenstandswert nicht geeignet.
d) Kann billiges Ermessen bei der Ermittlung des Werts eines vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht im Wege der Schätzung ausgeübt werden, sind die sonstigen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.
Danach erscheint hier die Annahme des Höchstwerts des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO angemessen. Der tatsächlich beschlossene Sozialplan hatte ein Finanzvolumen von 2,6 Mio. DM. Der Betriebsrat hat nach seinem Vorbringen versucht, ein Volumen von 6,7 Mio. DM zu erreichen. Auch wenn zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt wird, dass der Betriebsrat auf diesem um mehr als das Zweieinhalbfache höheren Betrag nicht wirklich bestanden hätte, so kann doch angesichts der in Rede stehenden Dimensionen nicht angenommen werden, dass er selbst mit einer Erhöhung des Sozialplanvolumens um weniger als den gesetzlichen Höchstbetrag des Gegenstandswerts von mittlerweile 500.000,00 Euro einverstanden gewesen wäre.
Unterschriften
Schmidt, Linsenmaier, Kreft
Fundstellen
Haufe-Index 1403368 |
ArbRB 2005, 298 |
RVGreport 2005, 399 |
NJOZ 2005, 3970 |