Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit. Vorstandsmitglied
Leitsatz (amtlich)
Die sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluß nach § 17a Abs. 2 GVG kann nicht darauf gestützt werden, der Rechtsstreit hätte statt an das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen werden müssen.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 2; GVG § 17a; BGB §§ 26, 611
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.01.1995; Aktenzeichen 6 Ta 22/94) |
ArbG Heilbronn (Beschluss vom 23.11.1994; Aktenzeichen 2a Ca 146/94 C) |
Tenor
- Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. Januar 1995 – 6 Ta 22/94 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.
- Der Streitwert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 500,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben vom 6. April 1994 ausgesprochene Kündigung des Rechtsverhältnisses, das er für ein Gesellschaftsverhältnis und die Beklagte für ein freies Mitarbeiterverhältnis hält.
Der Kläger erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Heilbronn, Kammer Crailsheim. Beide Parteien beantragten die Verweisung an das zuständige Landgericht Mosbach. Durch Beschluß vom 23. November 1994 erklärte das Arbeitsgericht Heilbronn den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wertheim mit der Begründung, Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Landgerichts Mosbach nach § 71 GVG ergäben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
Mit der sofortigen Beschwerde wandte sich die Beklagte gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wertheim unter Berufung darauf, daß das Landgericht Mosbach sachlich und örtlich zuständig sei. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung der sofortigen Beschwerde nicht stattgegeben. Allerdings war diese nicht unstatthaft, sondern unbegründet. Denn die Unzulässigkeit kann nur das Rechtsmittel als solches, nicht dagegen auch einen einzelnen Angriff betreffen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 512a Rz 5).
Nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist gegen Beschlüsse nach § 17a Abs. 2, 3 GVG die sofortige Beschwerde gegeben. Sie kann jedoch nur darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht die Frage des Rechtswegs unrichtig beurteilt hat. Die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG kann nicht damit begründet werden, daß an ein anderes Gericht des zulässigen Rechtswegs hätte verwiesen werden können.
Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sind nach dessen Satz 3 für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das bedeutet: Das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen worden ist, kann wegen örtlicher Unzuständigkeit innerhalb “seines” Rechtswegs weiter verweisen (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1992 – 5 AS 4/92 – BAGE 70, 374 = AP Nr. 39 zu § 36 ZPO; Beschluß vom 14. Januar 1994 – 5 AS 22/93 – AP Nr. 43 zu § 36 ZPO). Für die Weiterverweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit gilt nichts anderes.
Ist aber das Beschwerdegericht nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG verfahrensrechtlich gar nicht in der Lage, seiner Verweisungsentscheidung auch in bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit innerhalb des anderen Rechtswegs bindende Wirkung zu verleihen, kann die sofortige Beschwerde nicht darauf gestützt werden, es hätte statt an das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen werden müssen. Ob im Falle von Willkür etwas anderes gilt, kann dahingestellt bleiben, da dafür keine Anhaltspunkte vorliegen.
Zu Unrecht verweist die Beklagte auf § 17a Abs. 2 Satz 1 1. Alternative GVG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Für den Rechtsstreit sind entweder das Landgericht oder das Amtsgericht sachlich zuständig, nicht aber beide Gerichte. In dem beiderseitigen Antrag auf Verweisung an das Landgericht ist auch keine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu sehen.
Mag die Beklagte vor dem Amtsgericht dessen sachliche Zuständigkeit rügen und auf einen Verweisungsantrag des Klägers gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinwirken.
Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 872275 |
NJW 1996, 742 |
JR 1996, 440 |