Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsausschuß. Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
Leitsatz (redaktionell)
1. An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses kann in entsprechender Anwendung des § 31 BetrVG ein Gewerkschaftsbeauftragter beratend teilnehmen (Bestätigung des Beschlusses des BAG vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 = BAGE 34, 260 = AP Nr 2 zu § 108 BetrVG 1972).
2. Die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten kann jeweils nur für eine konkret bestimmte Sitzung des Wirtschaftsausschusses beschlossen werden. Eine generelle Einladung zu allen künftigen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ist unzulässig.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 29.01.1985; Aktenzeichen 5 TaBV 59/84) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.03.1984; Aktenzeichen 4 BV 15/83) |
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Beauftragter einer im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilnehmen kann.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das in fünf Werksgruppen organisiert ist. Die Werksgruppen verfügen jeweils über eine eigene Geschäftsleitung und eine Personalabteilung. Sie haben mehrere Betriebe mit Betriebsräten. Es ist ein Gesamtbetriebsrat und ein Wirtschaftsausschuß gebildet. Mit ihrer Werksgruppe "Technische Gase" gehört die Antragstellerin den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie an. Mit den übrigen Werksgruppen sowie der Zentralverwaltung ist sie in den Arbeitgeberverbänden der Metallindustrie organisiert.
Im Juni 1983 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Antragstellerin und dem Gesamtbetriebsrat bzw. Wirtschaftsausschuß, ob zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses Gewerkschaftsbeauftragte hinzugezogen werden können. Der Gesamtbetriebsrat beschloß daraufhin in der Sitzung vom 29. September 1983, "daß die Gewerkschaftsvertreter der IG Chemie und der IG Metall zu den Wirtschaftsausschußsitzungen generell einzuladen sind". Dies teilte der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin mit und wies darauf hin, daß der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses die hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionäre Albert L (IG Chemie) und Heinz H (IG Metall) zur nächsten Wirtschaftsausschußsitzung am 8. November 1983 eingeladen habe. Herr H nahm an der Wirtschaftsausschußsitzung teil. Ein Beauftragter der IG Metall nahm an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses am 21. November 1983, 11. Januar, 23. Januar, 15. Februar und 11. April 1984 teil.
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, der Beschluß des Gesamtbetriebsrats vom 29. September 1983 sei unwirksam, weil Gewerkschaftsbeauftragte zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht eingeladen werden könnten.
Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, daß der Gesamtbetriebsrat bei
seiner Beschlußfassung am 29. September 1983
nicht berechtigt war, und der Wirtschaftsausschuß
aufgrund dieses Beschlusses nicht berechtigt ist,
Gewerkschaftsbeauftragte zu den Sitzungen des
Wirtschaftsausschusses hinzuzuziehen,
2. festzustellen, daß der Gesamtbetriebsrat und der
Wirtschaftsausschuß nicht berechtigt sind, durch
generellen Beschluß Gewerkschaftsbeauftragte zu
allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hinzuziehen
und daß danach der Beschluß des Gesamtbetriebsrats
vom 29. September 1983 unwirksam ist.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen und die Auffassung vertreten, daß Gewerkschaftsbeauftragte zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend, und zwar auch aufgrund einer generellen Einladung jederzeit hinzugezogen werden könnten.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 1. zurückgewiesen und dem Antrag zu 2. stattgegeben.
Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag zu 1) weiter, die Antragsgegner begehren dagegen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie bitten jeweils um Zurückweisung der gegnerischen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegner sind nicht begründet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilnehmen kann. Da es sich beim Wirtschaftsausschuß um einen Betriebsratsausschuß handele, ergebe sich diese Folge aus einer entsprechenden Anwendung von § 31 BetrVG. Allerdings widerspreche es der Regelung des § 31 BetrVG, daß der Gewerkschaftsbeauftragte generell im voraus für alle Sitzungen des Wirtschaftsausschusses eingeladen werden könne. Vielmehr müsse der Beschluß über die Hinzuziehung des Gewerkschaftsbeauftragten jeweils im Einzelfall erfolgen.
Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der erkennende Senat hält an der vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - (BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG) vertretenen Auffassung fest, daß auf Beschluß des Gesamtbetriebsrats ein Beauftragter einer im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann. Da es sich bei dem Wirtschaftsausschuß nach seiner gesetzgeberischen Konzeption um einen Ausschuß des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats handelt, findet auch die Vorschrift des § 31 BetrVG über die Hinzuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats entsprechende Anwendung. Diese Auffassung findet auch im überwiegenden Teil des Schrifttums Zustimmung (vgl. Richardi, AuR 1983, 33 f.; ders., Anm. zu EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 3; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 108 Rz 14; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 108 Rz 6; Wohlgemuth, Anm. zu EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 4; Schulin, ZfA 1981, 577, 636 f.; Däubler, Gewerkschaftsrechte im Betrieb, 5. Aufl., Rz 145 ff.; wohl auch Rumpff, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2. Aufl., S. 155; Fabricius, GK-BetrVG, 2. Bearb., Stand Mai 1983, § 108 Rz 30 ff.; Klosterkemper, Das Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb, 1980, S. 17; Klinkhammer, DB 1977, 1139 ff.).
Soweit ein Teil der Literatur (vgl. Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 31 Rz 20; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 31 Rz 21 und § 108 Rz 11; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 31 Rz 4 und §§ 106-109 Rz 30; Koch, SAE 1981, 248) gegenteiliger Auffassung ist, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.
3. Zutreffend ist, daß eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das Teilnahmerecht von Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht gegeben ist. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß die entsprechende Anwendung des § 31 BetrVG eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung bedeutet. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Regelung auf einen vom Gesetzeswortlaut nicht erfaßten und durch den Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Tatbestand ist stets dann möglich, wenn sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Lückenausfüllung bei objektiver Betrachtung der maßgebenden Gesamtzusammenhänge geboten ist und somit davon ausgegangen werden kann, daß sich der Gesetzgeber einer solchen gebotenen Regelung nicht entzogen hätte (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 354 ff.).
a) § 108 Abs. 2 BetrVG enthält keine abschließende Aufzählung der Personen, die an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen können (vgl. BAGE 34, 260, aa0). Die Vorschrift enthält daher insoweit eine Lücke, die unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszufüllen ist (vgl. BAG Beschluß vom 4. Juni 1987 - 6 ABR 70/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen; auch Richardi, AuR 1983, S. 33, 34 und Anm. zu EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 3, zu II; Koch, SAE 1981, 248; Fabricius, aa0, § 108 Rz 5).
b) Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber entsprechend der Funktion der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Ausschüsse ausdrückliche Bestimmungen oder Verweisungen auf Regelungen über das Teilnahmerecht an deren Sitzungen für entbehrlich gehalten hat. Auffallend ist nämlich, daß der Gesetzgeber für Ausschußsitzungen allgemein auf besondere Regelungen hinsichtlich der Sitzungsmodalitäten, Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung verzichtet hat, weil die Ausschüsse bei der Erfüllung ihnen zugewiesener Aufgaben ohnehin ganz oder teilweise an Stelle des Betriebsrates oder des entsprechenden Hauptgremiums treten.
Die Verweisungen in den §§ 51 Abs. 1, 59 Abs. 1, 65 Abs. 1, 73 Abs. 2, 115 Abs. 4 und 116 Abs. 3 BetrVG beziehen sich nur auf die Sitzungen der betreffenden Organe, nicht aber auf deren Ausschüsse. Deshalb kann dem Fehlen eines Hinweises auf § 31 BetrVG innerhalb der Vorschriften über den Wirtschaftsausschuß für die Teilnahmeberechtigung eines Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen dieses Gremiums nichts entnommen werden. Insbesondere rechtfertigt sich kein Umkehrschluß dahin, daß § 31 BetrVG im Rahmen der Vorschriften über den Wirtschaftsausschuß aus gesetzessystematischen Gründen nicht anwendbar sei. Die Bezugnahme in § 108 Abs. 2 auf § 80 Abs. 3 BetrVG ist kein Indiz für das fehlende Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten (vgl. Richardi, AuR 1983, 33, 34; Koch, SAE 1981, 248, 249). Die gesetzessystematische Einordnung des § 80 Abs. 3 BetrVG weist nämlich insofern eine Besonderheit auf, als diese Vorschrift nicht im Abschnitt über die Geschäftsführung des Betriebsrates, sondern in dem über dessen allgemeine Aufgaben enthalten ist. Hinzu kommt, daß § 108 Abs. 2 BetrVG nicht entnommen werden kann, daß dadurch ein sonst für die gesamte Betriebsverfassung maßgeblicher Grundsatz für die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten ausgeklammert werden soll. Der Intention des Gesetzgebers entspricht es vielmehr, zur Darlegung und Beratung komplizierter wirtschaftlicher Sachverhalte auch Gewerkschaftsbeauftragte mit besonderer Sachkunde und Materienkenntnis und soweit erforderlich auch Sachverständige hinzuziehen. Auch darum folgt aus der Verweisung auf § 80 Abs. 3 in § 108 Abs. 2 BetrVG nicht, daß andere nicht in Bezug genommene Vorschriften nicht gelten sollen. Die Verweisung unterstreicht vielmehr die große Bedeutung, die der Gesetzgeber allein der fachlich kompetenten Erläuterung vorgetragener wirtschaftlicher Sachverhalte beimißt.
c) § 108 Abs. 2 BetrVG stellt zu den Organisationsregelungen anderer betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungsorgane auch unter Berücksichtigung der besonderen Funktion des Wirtschaftsausschusses keine besondere Regelung dar. Auch verbieten weder die Bedeutung noch die vom Wirtschaftsausschuß zu erfüllenden Aufgaben eine entsprechende Anwendung des § 31 BetrVG (a.A. Koch, SAE 1981, 248, 250).
Zu Recht hat der Erste Senat in seinem Beschluß vom 18. November 1980 (BAGE 34, 260, aa0) festgestellt, daß der Wirtschaftsausschuß nach seiner gesetzgeberischen Konzeption ein Ausschuß des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates und nicht ein eigenständiges Organ der Belegschaft ist. Dem ist der erkennende Senat gefolgt (Beschluß vom 4. Juni 1987 - 6 ABR 70/85 - aa0). Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen sollen (§ 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), werden vom Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat bestellt (§ 107 Abs. 2 BetrVG). Auch besteht die Möglichkeit, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuß des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates zu übertragen (§ 107 Abs. 3 BetrVG). Anders als nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 ist der Wirtschaftsausschuß also kein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung mehr, sondern in seiner Organisation und Funktion dem Betriebsrat zugeordnet. Der Wirtschaftsausschuß ist ein Hilfsorgan des Betriebsrates; seine Tätigkeit dient der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben. Der unselbständige, dienende Charakter des Wirtschaftsausschusses als ein dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zugeordnetes Hilfsorgan ergibt sich unmittelbar aus den ihm obliegenden Aufgaben, aus denen deutlich wird, daß diese zugleich auch Aufgaben des Betriebsrates sind (vgl. Richardi, AuR 1983, 33, 35 f.; ders., Anm. zu EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 3; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 108 Rz 21 f.). So hat der Wirtschaftsausschuß die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); über jede Sitzung hat der Wirtschaftsausschuß den Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) unverzüglich und vollständig zu unterrichten (§ 108 Abs. 4 BetrVG). Bestätigt wird diese Auffassung insbesondere auch durch die Regelung des § 108 Abs. 5 BetrVG, wonach der Jahresabschluß dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrates zu erläutern ist. Das kann nur in einer gemeinsamen Sitzung des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrates geschehen. Obwohl diese Sitzung jedenfalls auch eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses bleibt, kann somit die Berechtigung zur Zuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BetrVG, der dann unmittelbar Anwendung findet, weil es sich auch um eine Sitzung des Betriebsrates handelt, nicht in Frage stehen.
Schließlich geht auch der Hinweis auf den streng unternehmensbezogenen internen Charakter der Wirtschaftsausschußsitzung fehl. Abgesehen davon, daß einen zugezogenen Gewerkschaftsbeauftragten nach § 79 Abs. 2 BetrVG die gleiche Verschwiegenheitspflicht trifft wie die Mitglieder des Betriebsrates und des Wirtschaftsausschusses, kann die Sicherung der Vertraulichkeit der in seinen Sitzungen auszutauschenden Information nicht maßgebend sein (vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - aa0).
4. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es kein generelles Recht zur Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gibt, das Gegenstand eines wirksamen generellen Beschlusses des Gesamtbetriebsrates oder des Wirtschaftsausschusses sein könnte.
a) Zwar ist der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 18. November 1980 (BAGE 34, 260, aa0) davon ausgegangen, daß jedenfalls eine Regelung in der Geschäftsordnung eines Gesamtbetriebsrates, wonach zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses der Beauftragte einer Gewerkschaft einzuladen sei, nicht zu beanstanden ist. Die damit eng verknüpfte Auffassung, durch generellen Beschluß entweder des Betriebsrates/Gesamtbetriebsrates und/oder des Wirtschaftsausschusses könne zu allen Sitzungen vorab ein Gewerkschaftsbeauftragter hinzugezogen werden, wird teilweise auch in der Literatur vertreten (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 31 Rz 4; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, aa0, § 31 Rz 2; Müller, ZfA 1972, 213, 227; Däubler, aa0, Rz 142).
Der erkennende Senat folgt insoweit aber in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Dietz/Richardi, aa0, § 108 Rz 23, § 31 Rz 11; Galperin/Löwisch, aa0, § 31 Rz 5, 7, 12; Brecht, BetrVG, § 31 Rz 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 31 Rz 7; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 31 Rz 19; Stege/Weinspach, aa0, § 31 Rz 1; Weiss, aa0, § 31 Rz 3; Klosterkemper, aa0, S. 15), die eine Beteiligung des Gewerkschaftsbeauftragten nur an bestimmten Wirtschaftsausschußsitzungen und die Hinzuziehung auf einen bestimmten Beratungsgegenstand für möglich hält.
b) Dies ergibt sich aus § 107 Abs. 1 BetrVG. Danach müssen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dem Unternehmen angehören. Einem Gewerkschaftsbeauftragten von vornherein generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Beratungsgegenstand die Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zu gestatten, würde demnach zu einer Erweiterung dieser Vorschrift führen. Es würden stets auch Mitglieder teilnehmen, die nicht dem Unternehmen angehören. Dies widerspricht zudem auch dem in § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Gesetzeszweck, wonach die Mitglieder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 106 Abs. 3 BetrVG erforderliche fachliche Eignung besitzen sollen. Nach dem Sinn dieser Vorschrift ist ein Gewerkschaftsbeauftragter nur dann beratend hinzuzuziehen, wenn die fachliche Eignung der den Unternehmen angehörenden Mitglieder im Einzelfall nicht ausreicht, um eine sachgerechte Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sicherzustellen. Daraus folgt, daß eine Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten stets nur bei einer inhaltlich bereits bestimmten Tagesordnung beantragt und beschlossen werden kann, wenn die vom Gesetzgeber gewünschte Sachkunde der Wirtschaftsausschußmitglieder ausnahmsweise nicht ausreicht, um ihrem gesetzlichen Beratungs- und Informationsauftrag hinreichend Rechnung zu tragen. Das setzt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Beratungs- und Informationsgegenstand und damit eine Sachargumenten zugängliche Diskussion voraus, die vorab und pauschal für die Dauer der Amtszeit der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien generell und mit umfassendem Charakter nicht geleistet werden kann, weil die Beratungs- und Informationsgegenstände noch nicht bekannt sind.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner
Fürbeth Spiegelhalter
Fundstellen
Haufe-Index 440549 |
BAGE 55, 386-393 (LT1-2) |
BAGE, 386 |
DB 1987, 2468-2470 (LT1-2) |
NZA 1988, 167-168 (LT1-2) |
RdA 1987, 382 |
AP § 108 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 6 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 10 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 10 (LT1-2) |
EzA § 108 BetrVG 1972, Nr 7 (LT1-2) |
Mitbestimmung 1988, 289-290 (LT1-2) |