Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Für den Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs 2 Satz 2 BetrVG genügt es, daß der Betriebsrat die Auskunft benötigt, um feststellen zu können, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht und ob er davon Gebrauch machen soll, sofern nicht ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 ABR 43/84 = AP Nr 27 zu § 80 BetrVG 1972).
Normenkette
GG Art. 9; BetrVG §§ 70, 80 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.09.1985; Aktenzeichen 6 TaBV 4/85) |
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 13.03.1985; Aktenzeichen 6 BV 65/84) |
Gründe
A. Der Antragsteller ist der im Betrieb der A L Druck- und Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Arbeitgeber) gewählte Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Druckindustrie. Er sandte einzelnen Arbeitnehmern unter dem 13. Juli 1984 ein Schreiben, in dem er den betreffenden Arbeitnehmern für ihre Tätigkeit während des Arbeitskampfes in der Druckindustrie dankte und die Leistung einer zusätzlichen Einmalzahlung ankündigte. Das Schreiben, von dem der Betriebsrat Kenntnis erhielt, hatte folgenden Wortlaut:
"L
Druck- und Verlagshaus
B
Geschäftsleitung
13. Juli 1984
Die zurückliegende Tarifauseinandersetzung brachte
uns allen Sorgen und Verdruß. In der Zeit, in der
Parolen und Pressionen mehr galten als Argumente,
hatten Sie sich für den Betrieb entschieden.
Gesellschafter und Geschäftsführung würdigen Ihre
Haltung mit Genugtuung und besonderer Anerkennung.
Ihrer eindeutigen Stellungnahme verdanken wir es,
daß wir die B ZEITUNG auch zu Zeiten
der Arbeitskampfmaßnahmen herausbringen konnten.
Für Ihren Beitrag und Ihre Einsatzbereitschaft über
das normale Maß hinaus wollen wir uns mit der
Einmalzahlung eines Betrages in Höhe eines zusätzlichen
Brutto-Monatslohns erkenntlich zeigen.
Wir verbinden damit die Hoffnung, daß Sie möglichst
rasch Abstand zur jüngsten Vergangenheit gewinnen
mögen und sich mit dem finanziellen Plus persönlich
einen langgehegten Wunsch erfüllen oder Ihre verdienten
Ferien erlebnisreicher gestalten.
Der Betrag wird mit der nächsten Lohnabrechnung
auf Ihr Konto überwiesen. Der formale Hinweis, daß
diese Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft
begründet, sollte Ihre Freude an unserem Dankeschön
nicht schmälern.
Mit freundlichen Grüßen
A L Druck- und
Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Unterschrift"
Der Arbeitgeber zahlte den begünstigten Arbeitnehmern den auf den zusätzlichen Bruttolohn entfallenden Nettobetrag aus und führte anteilig Steuern und Sozialabgaben für diese Arbeitnehmer ab.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Zahlung um eine Leistung der E GmbH & Co. KG, der 100 %igen Muttergesellschaft des Arbeitgebers handelt, die die B Zeitung herausgibt, oder um eine Leistung des Arbeitgebers selbst, der die B Zeitung druckt. Mit Schreiben vom 7. August 1984 forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, ihn über die Vergabekriterien dieser Einmalzahlung zu unterrichten. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, es handele sich bei den Zahlungen um Geldgeschenke im Namen eines Dritten.
Der Betriebsrat hat behauptet, bei den geleisteten Zahlungen habe es sich um solche des Arbeitgebers gehandelt. Er hat die Auffassung vertreten, es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, von wem der Arbeitgeber den Betrag, den er für die Einmalzahlungen aufgewandt habe, erstattet bekomme. Der Arbeitgeber müsse Auskunft geben über die Vergabekriterien, die konkrete Höhe der Einmalzahlung und den betroffenen Personenkreis.
Der Betriebsrat hat beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn über die mit Schreiben
vom 13. Juli 1984 zugesagte Einmalzahlung umfassend zu
unterrichten und ihm in diesem Rahmen insbesondere
die Kriterien, nach denen die Zahlungen vorgenommen
wurden, mitzuteilen sowie den betroffenen
Personenkreis und die konkrete Höhe der Einmalzahlung
an die einzelnen Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Zahlungen stammten von der Firma E GmbH
Fundstellen
Haufe-Index 436851 |
DB 1988, 1551-1552 (LT) |
BetrR 1988, Nr 6/7, 25-29 (LT1) |
NZA 1988, 620-621 (LT1) |
AP § 80 BetrVG 1972 (LT1), Nr 31 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVA Entsch 32 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.14.1 Nr 32 (LT1) |
EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 32 (LT1) |