Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Betriebsanlagen im Sinne von § 111 S 2 Nr 4 BetrVG sind nicht nur Anlagen in der Produktion zu verstehen, sondern allgemein solche, die dem arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozeß dienen. Das können auch Einrichtungen des Rechnungswesens sein.
2. Nicht nur die Änderung sämtlicher Betriebsanlagen, sondern auch die Änderung einzelner Betriebsanlagen kann unter § 111 S 2 Nr 4 BetrVG fallen, wenn es sich um solche handelt, die in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind.
3. Bleibt bei dieser Beurteilung zweifelhaft, ob die genannte Voraussetzung zutrifft, so hat die Zahl der Arbeitnehmer indizielle Bedeutung, die von der Änderung der einzelnen Betriebsanlagen betroffen werden. Dabei kann an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebseinschränkung im Sinne von § 111 S 2 Nr 1 BetrVG angeknüpft werden, wonach bei Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern mindestens 5% der Gesamtbelegschaft betroffen sein müssen.
4. Bei der Frage, ob die Änderung der Betriebsanlagen "grundlegend" ist, kommt es entscheidend auf den Grad der technischen Änderung an. Liegt danach eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen vor, so indiziert dies ohne weiteres die Möglichkeit des Entstehens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft.
Läßt sich aufgrund der Beurteilung der technischen Änderung die Frage einer "grundlegenden" Änderung nicht zweifelsfrei beantworten, so ist nach dem Sinn des § 111 BetrVG auf den Grad der nachteiligen Auswirkungen der Änderung auf die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und zu prüfen, ob sich wesentliche Nachteile für sie ergeben können.
Orientierungssatz
Die im Zuge der Einführung des Financial Reporting System zu installierenden Datensichtgeräte sind Betriebsanlagen im Sinne des § 111 S 2 Nr 4 BetrVG.
Normenkette
ZPO § 256; BetrVG §§ 50, 112, 111
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 09.01.1981; Aktenzeichen 3 TaBV 4/80) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 04.03.1980; Aktenzeichen 14 BV 4/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 436715 |
BAGE 41, 92-110 (LT1-4) |
BAGE, 92 |
DB 1983, 1766-1768 (LT1-4) |
NJW 1983, 2838-2840 (LT1-4) |
ARST 1984, 36-36 (LT1-4) |
BlStSozArbR 1983, 375-375 (T) |
JR 1984, 220 |
SAE 1984, 269-275 (LT1-4) |
ZIP 1983, 981 |
ZIP 1983, 981-985 (LT1-4) |
AP § 111 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 10 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVE Entsch 23 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 530.14.5 Nr 23 (LT1-4) |
EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 15 (LT1-4) |