Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Pensionskassen-Satzung

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 30.06.1997; Aktenzeichen 7 Sa 166/97)

ArbG München (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 11 Ca 14334/96)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juni 1997 – 7 Sa 166/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision sowie die Kosten des Streithelfers in der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte für die Klägerin Beiträge an die Pensionskasse (Streithelferin) zahlen muß.

Die Klägerin ist Schauspielerin. Sie war von April 1994 bis zum 31. März 1995 aufgrund eines Darstellervertrages vom 9./26. April 1994 bei der Beklagten in einer Produktion mit dem Titel „D” beschäftigt, welche für den privaten Fernsehsender RTL gedreht wurde. Die Klägerin erhielt für diese Zeit eine Gage in der Gesamthöhe von 177.000,– DM, für welche die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge abführte.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1985 ordentliches Mitglied der Pensionskasse. Die Beklagte ist seit 1979 deren Anstaltsmitglied. In der Satzung der Pensionskasse in der Fassung vom 6. September 1985 heißt es im hier wesentlichen:

„1.00 Name, Sitz, Rechtsform, Zweck

1.40 Die Kasse ist eine Versorgungseinrichtung der freien Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten und hat den Zweck, Versorgungsleistungen im Wege der Versicherung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.

2.00 Mitgliedschaft

2.10 Anstaltsmitgliedschaft

2.11 Anstaltsmitglieder sind die nachstehenden an der Gründung dieser Kasse beteiligten Rundfunkanstalten:

… (es folgen die 13 öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Jahres 1985)

2.12 Anstaltsmitglieder können auch andere deutsche Rundfunkanstalten und deren Tochtergesellschaften werden, sowie Unternehmen, soweit sie für Anstaltsmitglieder auf dem Gebiete des Rundfunks (Hörfunk, Fernsehen) tätig werden. Der Beitritt ist schriftlich an die Kasse zu erklären. …

2.20 Ordentliche Mitgliedschaft

2.21 Ordentliche Mitglieder der Kasse können freie Mitarbeiter von Anstaltsmitgliedern werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. seit mindestens einem vollen Jahr für ein oder mehrere Anstaltsmitglieder tätig waren und in dieser Zeit Honorare von insgesamt mindestens 6.000,– DM von diesen bezogen haben.

2.24 Die ordentliche Mitgliedschaft endet:

a) mit Beendigung der Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei den Anstaltsmitgliedern oder zum Ende des Kalenderjahres, in dem der freie Mitarbeiter bei Anstaltsmitgliedern weniger als 6.000,– DM verdient hat, es sei denn, daß diese Unterschreitung während eines Jahres auf außergewöhnlichen, unverschuldeten Umständen beruht,

Der Vorstand kann in begründeten Fällen abweichend von den Bestimmungen der Buchstaben a) bis e) die Fortführung der ordentlichen Mitgliedschaft genehmigen.

4.00 Beiträge

4.10 Der Beitrag für das ordentliche Mitglied beträgt 7 v.H. der für die Tätigkeit bei den Anstaltsmitgliedern erzielten beitragspflichtigen Honorare. Das Anstaltsmitglied leistet einen Beitrag in gleicher Höhe.

Wenn das Anstaltsmitglied für ein ordentliches Mitglied aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten muß, ermäßigt sich insoweit der Beitrag des Anstaltsmitgliedes auf 4 v.H. In diesem Fall wird auf Antrag auch der Beitragsanteil für das ordentliche Mitglied in gleichem Maße ermäßigt.

4.11 …

Die im Aufnahmeantrag des freien Mitarbeiters genannten Anstaltsmitglieder werden zur Durchführung des Beitragseinzugs vom Beginn der Mitgliedschaft durch die Pensionskasse benachrichtigt. Wird die Tätigkeit auf weitere Anstaltsmitglieder der Pensionskasse ausgedehnt, dann ist diesen bei Beginn oder bei Vereinbarung der Tätigkeit, spätestens aber eine Woche nach Eingang der ersten Honorarabrechnung, durch das ordentliche Mitglied schriftlich Mitteilung über die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse zu machen; im Falle einer glaubhaft gemachten, unverschuldeten Verhinderung des ordentlichen Mitglieds an der Mitteilung verlängert sich diese Frist auf äußerstens ein Jahr. Unterbleibt diese Benachrichtigung, dann besteht insoweit kein Anspruch auf eine Beitragsbeteiligung durch die Anstaltsmitglieder.

…”

Die von den Fernseh- und Produktionsunternehmen zu tragenden Beiträge wurden auf der Grundlage dieser Satzung in die Kalkulation gegenüber den auftraggebenden Rundfunkanstalten aufgenommen und stellten für die Unternehmen nur einen durchlaufenden Posten dar.

Ende der 80er Jahre stellte sich aufgrund der Lizensierung von privaten Rundfunkanstalten ein neues Problem, da diese Rundfunkanstalten sich weigerten, Mitglieder der Pensionskasse zu werden. Mit Wirkung vom 27. Oktober 1989 wurde die Satzung der Streitverkündeten in einigen Punkten geändert. Insbesondere wurden die Regelungen über die Anstaltsmitgliedschaft unter Punkt 2.12 der Satzung geändert:

„Anstaltsmitglieder können auch andere Rundfunkanstalten und deren Tochtergesellschaften werden, sowie Unternehmen, die auf dem Gebiete des Rundfunks (Hörfunk, Fernsehen) tätig werden. Der Beitritt ist schriftlich an die Kasse zu erklären. …”

Zu dieser Neuregelung findet sich in einer Fußnote die folgende Festlegung:

„Die Neufassung der Ziffer 2.12 beruht auf Beschlüssen der Mitgliedervertretung vom 27. Juni 1988 und 26. Juni 1989. Sie stellt die Erfassung der Nebentätigkeit der Produktionsunternehmen für Nicht-Anstaltsmitglieder klar (1988) und öffnet die Pensionskasse den privaten Sendeunternehmen (1989 – s. hierzu die Neufassung von Ziffer 3.21 Abs. 2 Satz 2 und letzter Satz). Ihr Inkrafttreten ist wie folgt modifiziert:

Die Satzungsänderung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft, jedoch für Tochtergesellschaften und Produktionsunternehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Anstaltsmitglieder sind, erst dann, wenn sie ihr ausdrücklich oder durch entsprechend uneingeschränkte Beitragsbeteiligung zustimmen; Produktionsunternehmen, die die Anstaltsmitgliedschaft neu beantragen und die überwiegend im außerrundfunkmäßigen Bereich tätig sind, können insoweit von der Beitragspflicht befreit werden.”

Die Beklagte hat der Satzungsänderung nicht zugestimmt.

Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die Beklagte schulde diese nach der Satzung einen Beitrag in Höhe von 4 % ihrer Gage, also in Höhe von 7.080,– DM. Weiter schulde sie 1.180,– DM deshalb, weil die geltend gemachten Beiträge, wenn sie erst jetzt gezahlt würden, für die Klägerin zu einem um diesen Betrag niedrigeren Leistungsanspruch gegen die Streitverkündete führten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte müsse als Anstaltsmitglied für sie als ordentliches Mitglied Beiträge für jede Art von gagenpflichtiger Tätigkeit entrichten. Es gebe keine eingeschränkte Mitgliedschaft, die Beitragspflichten allein für solche Produktionen auslöse, die im Auftrag eines Anstaltsmitgliedes durchgeführt würden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG, Bertramstraße 6, 60320 Frankfurt am Main, 8.260,– DM als Beitrag nach Ziffer 4 der Satzung der Pensionskasse zur Mitgliedsnummer der Klägerin Nr. zu zahlen.

Die Beklagte und die Streitverkündete haben beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung besteht aufgrund der Satzung in der Fassung des Jahres 1985 eine Pflicht zur Beitragsabführung nur, soweit das Anstaltsmitglied für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt produziert. Nach Ansicht der Beklagten ist die Bestimmung in 2.12 nach ihrer ursprünglichen Fassung so auszulegen, daß sie die Mitgliedschaft und den Anwendungsbereich der Satzung insgesamt einschränkend regelt.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die geltend gemachten Beiträge an die streitverkündete Pensionskasse zahlt. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.

I. Weder der Darstellervertrag der Klägerin noch die dort in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum „Vertrag für Mitwirkende” verpflichten die Beklagte, wegen der von der Klägerin erzielten Honorare Beiträge an die Pensionskasse abzuführen.

II. Ein Anspruch der Klägerin besteht auch nicht aus Nr. 4.10 der Satzung der Pensionskasse. Das Honorar der Klägerin für ihre Mitwirkung bei der für den Privatsender RTL produzierten Serie „D” ist nicht beitragspflichtig.

1. Nr. 4.10 der Satzung gibt einem ordentlichen Mitglied der Pensionskasse einen eigenständigen vereinsrechtlichen Anspruch auf Beitragsabführung gegen ein Anstaltsmitglied wegen der von ihm erzielten beitragspflichtigen Honorare.

2. Die Honorare der Klägerin für ihre Mitwirkung bei der von der Beklagten für den Privatsender RTL produzierten Fernsehserie sind nicht beitragspflichtig. Dieser Fernsehsender ist kein Anstaltsmitglied der Pensionskasse. Die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Beitragspflicht besteht für freie Produktionsgesellschaften wie die Beklagte nur hinsichtlich solcher Produktionen, die sie für Anstaltsmitglieder auf dem Gebiete des Rundfunks durchführen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht der Satzung der Pensionskasse entnommen.

a) Die Satzung von Vereinen wie einer Pensionskasse darf nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden (BGH Beschluß vom 11. November 1985 – II ZB 5/85 – BGHZ 96, 245, 250; BGH Urteil vom 21. Januar 1991 – II ZR 144/90 – BGHZ 113, 237, 240). Die Satzung gilt nicht nur für die Gründer, sondern auch für künftige Mitglieder und für die Rechtsbeziehungen des Vereins zu Dritten. Die Vorstellungen der Gründer und die Entstehungsgeschichte sind deshalb im allgemeinen nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben im Satzungswortlaut einen deutlichen Niederschlag gefunden (vgl. BAG Beschluß vom 27. November 1964 – 1 ABR 13/63 – BAGE 16, 329, 337 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, zu II 2 der Gründe). Die Auslegung einer Vereinssatzung, die revisibel ist (BGH Beschluß vom 11. November 1985 – II ZB 5/85 – BGHZ 96, 245, 250), kann sich auch am Zweck des Vereins und den berechtigten Interessen seiner Mitglieder ausrichten. Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen aber nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, wie dies etwa bei einer ständigen, allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung der Fall ist (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 1974 – II ZR 78/72 – BGHZ 63, 282, 290).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Satzung der Pensionskasse mit dem Landesarbeitsgericht im Sinne der Beklagten auszulegen.

aa) Der Wortlaut von Nr. 2.12 der Satzung spricht dafür, daß die Pflichten der in dieser Bestimmung als mögliche Anstaltsmitglieder genannten Produktionsunternehmen sich nur auf die unternehmerischen Tätigkeiten beziehen, die sie für Anstaltsmitglieder auf dem Gebiete des Rundfunks erledigen. Die Satzung gibt die Möglichkeit der Mitgliedschaft für Unternehmen wie die Beklagte nicht „wenn”, sondern „soweit” sie für Anstaltsmitglieder auf dem Gebiet des Rundfunks tätig werden. Diese Wortwahl spricht nicht für eine Beschränkung des Kreises der Produktionsgesellschaften, die Anstaltsmitglieder werden können, sondern dafür, daß die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten eingeschränkt werden sollen.

Dieses Verständnis der Vorschrift wird entscheidend durch den systematischen Zusammenhang von Nr. 1.40, 2.11 und 2.12 der Satzung der Pensionskasse sowie durch die damit zusammenhängende unstreitige Abrechnungspraxis in der Vergangenheit unterstützt. Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten. Sie ist von dreizehn öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegründet worden. Sie waren es in erster Linie, die durch Beitragszahlungen auf die bei ihnen verdienten Honorare die Altersversorgung der freien Mitarbeiter unterstützen wollten. Durch die Ausweitung des Kreises der möglichen Anstaltsmitglieder in Nr. 2.12 der Satzung sollte erkennbar dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die von den Rundfunkanstalten beabsichtigen Produktionen häufig nicht selbst durchgeführt, sondern an Produktionsgesellschaften vergeben werden. Dies sollte aber dem sozialpolitischen Ziel, das mit der Gründung der Pensionskasse verfolgt wurde, nicht entgegenstehen. Auch bei fremd vergebenen Produktionen der Rundfunkanstalten sollten die Versorgungsanwartschaften der eingesetzten freien Mitarbeiter anwachsen können. Ein Regelungsbedarf für die Behandlung von rundfunkunabhängigen Produktionen bestand für die Gründungsmitglieder der Pensionskasse erkennbar nicht.

Diesem Normzusammenhang entspricht die unstreitige Abrechnungspraxis im Verhältnis zwischen freien Produktionsunternehmen und Rundfunkanstalten: die freien Produktionsunternehmen, die Anstaltsmitglieder sind, führen bei Produktionen für die Rundfunkanstalten nach Nr. 2.11 der Satzung die Beiträge zur Pensionskasse zwar ab. Für sie handelt es sich bei diesen Kosten aber nur um durchlaufende Posten. Sie werden den Rundfunkanstalten schon im Rahmen der Kalkulation in Rechnung gestellt und von ihnen ohne weiteres erstattet.

Einen gewissen Hinweis auf die durch Nr. 2.12 hinsichtlich des Umfanges der Mitgliedschaftspflichten eingeschränkte Anstaltsmitgliedschaft der freien Produktionsunternehmen gibt schließlich auch die Formulierung in 4.10 der Satzung. Dort wird bei der Beitragsberechnung von „beitragspflichtigen” Honoraren gesprochen. Es muß also auch nichtbeitragspflichtige Honorare geben. Deshalb spricht einiges dafür, daß die Formulierung in 4.10 der Satzung mit der eingeschränkten Mitgliedschaft in 2.12 der Satzung korrespondiert.

bb) Auch die von der Beklagten nicht bestätigte und deshalb für sie unverbindliche Neuregelung von 2.12 der Satzung unterstützt dieses Regelungsverständnis. Zwar heißt es in der Fußnote zu dieser Neuregelung, sie stelle die Erfassung der Nebentätigkeit der Produktionsunternehmen für Nicht-Anstaltsmitglieder klar; dies setzte an sich einen entsprechenden Regelungsinhalt bereits in der Vergangenheit voraus. Mit dem zweiten Satz der Protokollnotiz wird jedoch deutlich, daß der Satzungsgeber entgegen der von ihm zuvor gewählten Formulierung von einer Neuregelung ausgeht. Nur dann macht es Sinn, die Satzungsregelung förmlich zu einem bestimmten Stichtag in Kraft zu setzen und darüber hinaus noch einen Zustimmungsvorbehalt für Alt-Anstaltsmitglieder vorzusehen.

cc) Dem Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts steht keine allgemein anerkannte Praxis bei der Anwendung der Pensionskassen-Satzung entgegen. Auch die Klägerin behauptet nicht, daß freie Produktionsunternehmen, die Anstaltsmitglieder sind, in der Vergangenheit durchgängig auch auf solche Honorare Beiträge abgeführt haben, die bei der Mitwirkung in Produktionen mit Nicht-Anstaltsmitgliedern verdient wurden. Auf Nachfrage hat die Klägerin lediglich behauptet, manche Produktionsunternehmen hätten Beiträge auch dann abgeführt, wenn sie nicht für öffentlich-rechtliche Anstalten produziert hätten.

III. Da die auf Beitragsabführung gerichtete Klage nach alledem zu Recht abgewiesen worden ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Fasbender, Platow

 

Fundstellen

Haufe-Index 951969

FA 1999, 27

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