Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung nach Einigungsvertrag. Ministerium für Wirtschaft

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 26.03.1993; Aktenzeichen 6 Sa 111/92)

ArbG Berlin (Urteil vom 20.05.1992; Aktenzeichen 34 Ca 8122/90)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. März 1993 – 6 Sa 111/92 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (künftig: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 2. Juli 1991 geendet hat.

Der am 11. Mai 1931 geborene Kläger war seit dem 17. September 1962 in der Staatlichen Plankommission und ab dem Frühjahr 1990 im Wirtschaftskomitee der DDR tätig. Nach der Auflösung, des Wirtschaftskomitees gehörte er dem sog. B-Bereich des Ministeriums für Wirtschaft (MfW) an. Er wurde dort nicht beschäftigt. In der Zeit vom 15. August 1990 bis 17. Mai 1991 nahm er an einer Umschulungsmaßnahme teil.

Mit Schreiben vom 24. September 1990 teilte der Bundesminister für Wirtschaft dem Kläger mit, daß sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Einigungsvertrags mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ruhe und nach neun Monaten ende, wenn er nicht bis dahin weiterverwendet werden könne. Unter dem 3. Oktober 1990 erließ der Bundesminister für Wirtschaft eine Organisationsverfügung, wonach das bisherige MfW für aufgelöst erklärt und zugleich die Errichtung einer Außenstelle Berlin mit Sitz im Dienstgebäude des bisherigen MfW angeordnet wurde.

Durch Bescheid des Arbeitsamts I Berlin vom 30. November 1990 wurde der zu 30 % körperbehinderte Kläger mit Wirkung vom 25. Oktober 1990 befristet bis zum 31. Dezember 1991 den Schwerbehinderten gleichgestellt.

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis habe nicht geruht und geendet. Das ehemalige MfW sei als Außenstelle Berlin des Bundeswirtschaftsministeriums weitergeführt worden. Als älterer Arbeitnehmer und aufgrund seiner Gleichstellung mit den Schwerbehinderten hätte er bei der Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer vorrangig berücksichtigt werden müssen. Während er nie Mitglied der SED gewesen sei, hätten sich sog. alte Seilschaften gegenseitig die Weiterarbeit gesichert. Da die Prüfung zu der von ihm besuchten Umschulungsmaßnahme erst Mitte September 1991 stattgefunden habe, habe er von der Möglichkeit des Bezugs von Altersübergangsgeld keinen Gebrauch gemacht.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 geruht habe und über den 2. Juli 1991 hinaus unverändert fortbestehe.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das MfW sei entsprechend der Abwicklungsentscheidung aufgelöst worden. Mit der Außenstelle Berlin sei auch nicht ein Teil des MfW fortgeführt worden. Der Kläger habe sich nicht um eine bestimmte Stelle beworben. Da er im MfW nicht tätig geworden sei und angesichts seines Anspruchs auf Altersübergangsgeld wäre die Ablehnung eines wesentlich jüngeren Bewerbers nur schwer zu begründen gewesen. Seine frühere Tätigkeit habe keine Veranlassung gegeben, ihn einem zuletzt noch im MfW oder im Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit beschäftigten Mitarbeiter vorzuziehen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klagantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe gemäß Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 EV geruht und mit dem 2. Juli 1991 geendet, weil das MfW nicht auf die Beklagte überführt worden sei. Der Kläger sei nicht innerhalb von neun Monaten weiterverwendet worden. Die Weiterverwendung sei auch nicht wider Treu und Glauben vereitelt worden. Der Kläger sei zwar als älterer Arbeitnehmer und mit den Schwerbehinderten Gleichgestellter von der Befristung seines Arbeitsverhältnisses besonders hart betroffen worden. Nicht jedem einzelnen dieser Beschäftigtengruppe habe jedoch ein Anspruch auf bevorzugte Einstellung vor sonstigen Bewerbern zugestanden. Es habe Raum bleiben müssen für sachgerechte Erwägungen bei der Besetzung des konkreten Arbeitsplatzes. Der Kläger sei nicht ohne sachgerechten Grund übergangen worden. Er habe die Möglichkeit gehabt, Altersübergangsgeld zu beziehen. Wegen seiner Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme habe er bis zum 17. Mai 1991 für eine Einstellung überhaupt nicht zur Verfügung gestanden. Die von der Beklagten bis dahin befristet eingestellten Arbeitnehmer seien im Gegensatz zum Kläger bis zuletzt im MfW bzw. Ministerium für Umwelt tätig gewesen. Man habe daher auf ihre für die Überleitung der Dienstgeschäfte verwertbaren Kenntnisse zurückgreifen können. Der Kläger habe sich nicht um konkrete freie Stellen in der Außenstelle Berlin beworben, diese werde nach der Darstellung der Beklagten ohnehin personell verkleinert.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV mit Ablauf des gesetzlichen Ruhenszeitraumes geendet. Der Kläger gehörte zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung der Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten. Er ist unstreitig nicht weiterverwendet worden.

2. Wurde bis zum 3. Oktober 1990 keine positive Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung bzw. der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden (Teil-) Einrichtung Beschäftigten gem. Nr. 1 Abs. 2 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durften allerdings nicht durchbrochen werden.

Die Überführung einer Einrichtung gem. Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92BAGE 71, 147 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag). Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – BVerwGE 90, 220 = ZIP 1992, 1275).

Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-) Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-) Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung gemäß Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.).

Weil die gesetzliche Folge der Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, ggf. auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern.

Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nr. 1 Abs. 3 auf ein Bundesland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92BAGE 71, 243 = AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

3. Die Beklagte hat das MfW nicht im Sinne von Art. 13 EV in ihre Trägerschaft überführt. Sie hat nicht die Überführung, sondern im Gegenteil ausdrücklich die Auflösung des MfW beschlossen. Eine Überführungsentscheidung ist auch nicht konkludent durch tatsächliche Überführung der ganzen Einrichtung oder eines Teils getroffen worden. Die Beklagte hat das MfW weder unverändert fortgeführt noch unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestands an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingegliedert. Die Errichtung der Außenstelle Berlin des Bundeswirtschaftsministeriums stellte keine Überführung des MfW oder eines Teils desselben dar. Der Kläger hat selber nicht behauptet, die maßgebenden Strukturen des MfW seien erhalten geblieben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die frühere Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung und selbständigen Aufgabenerfüllung im wesentlichen fortbestehe. Der Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen, daß etwa die wesentlichen Aufgaben des MfW in der Außenstelle Berlin fortgeführt wurden. Der Übergang der Dienstgeschäfte auf den Bundesminister für Wirtschaft ergab sich aus der Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 13 Abs. 2 EV. Er ist keineswegs notwendig mit einer Fortführung der bisherigen Aufgaben verbunden. Ebenso kann aus der Übernahme von Arbeitnehmern weder auf die Beibehaltung einer Organisation noch auf die Fortsetzung derselben Verwaltungstätigkeit geschlossen werden. Vielmehr entspricht die Übernahme von Arbeitnehmern in andere Einrichtungen der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers nach Nr. 1 Abs. 2 EV. Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 3. September 1992 (– 8 AZR 45/92 – a.a.O., zu II 2 der Gründe) entschieden, daß das MfW nicht überführt worden ist. Der Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

4. Die kraft Gesetzes eingetretene Abwicklung einer Einrichtung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe. Allerdings konnte sich der öffentliche Arbeitgeber auf die Rechtsfolgen für das einzelne Arbeitsverhältnis nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Ruhenseintritts berufen (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O., zu III der Gründe; BAG Urteil vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 587/92 – n.v., zu B II 3 der Gründe, m.w.N.). Dem Kläger wurde das Ruhen seines Arbeitsverhältnisses bereits mit Schreiben vom 24. September 1990 angekündigt. Seinem Interesse, hierüber nicht im Unklaren gelassen zu werden, wurde damit Rechnung getragen.

5. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ruhens- und Befristungsregelung des Einigungsvertrages sei ihm gegenüber unwirksam.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG) die Regelung des Einigungsvertrages, nach der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, nur insoweit als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, als dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzes durchbrochen werden. Die besondere Lage von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen müsse bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Der Staat müsse zur Wiedereingliederung dieser Personen besondere Bemühungen unternehmen und ihnen eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle im öffentlichen Dienst bieten.

Der Kläger gehörte als älterer und den Schwerbehinderten gleichgestellter Arbeitnehmer zu dem Kreis der Betroffenen, für deren Wiedereingliederung der Staat besondere Bemühungen unternehmen mußte. Damit war aber noch kein Einstellungsanspruch des Klägers verbunden. Aber selbst in diesem Falle wäre der Eintritt des Ruhens des vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Arbeitsverhältnisses gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV unberührt geblieben (Senatsurteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III der Gründe). Die Frage, ob die Beklagte die in die Außenstelle Berlin übernommenen Arbeitnehmer nach rechtlich vertretbaren Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 293/92 – AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 1 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 687/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 6 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 396/93 – nicht veröffentlicht, zu IV der Gründe; vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 560/92 – nicht veröffentlicht, zu III 2 der Gründe, jeweils m.w.N.).

b) Der Kläger hat schließlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Weiterverwendung oder auf Weiterbeschäftigung nicht dargelegt. Er hat schon eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz nicht aufgezeigt. Es fehlt an der Darlegung, ob er die unterschiedlichen Arbeitsplätze, auf denen die von ihm genannten Arbeitnehmer beschäftigt waren, hätte ausfüllen können. Der bloße Hinweis auf seine soziale Schutzbedürftigkeit genügt nicht. Denn maßgeblich sind die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. Die dazu notwendige Feststellung, ob ein Bewerber geeignet ist, setzt eine vorausschauende Bewertung der Persönlichkeit der Bewerber voraus. Diese gründet sich auf eine Vielzahl von Elementen, deren Bewertung und Gewichtung auch vom persönlichen Eindruck abhängen. Ebenso beinhaltet die angemessene Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit, die das Bundesverfassungsgericht fordert, einen Beurteilungsspielraum der einstellenden Behörde. Die Beurteilung des Einstellungsberechtigten kann durch ein Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob er die Entscheidung in einem fehlerfreien Verfahren gebildet hat (BAGE 33, 43 = AP Nr. 6 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Eine Pflicht zum Abschluß konkreter Arbeitsverträge kann hieraus nur dann folgen, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Ein derartiger Sonderfall ist vom Bewerber darzulegen (vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O., zu III der Gründe; BAG Urteil vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 587/92 – n.v., zu B III 2 b der Gründe). Hieran fehlt es im Streitfalle. Eine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers ist nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat die von der Beklagten genannten Gründe zu Recht als sachgerecht gewürdigt. Darüber hinaus hat der Staat mit der neunmonatigen Umschulungsmaßnahme besondere Bemühungen unternommen, um den Kläger in das Arbeitsleben wiedereinzugliedern.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Plenge, Brückmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1076778

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