Leitsatz (redaktionell)
(Ablehnung von Ansprüchen aus § 615 BGB im Kündigungsprozeß)
Die Ausschlußfrist für die Geltendmachung von tariflichen Zuschlägen beginnt nach § 33 Abs 1 Buchstabe a des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Land NRW idF v. 1.4.1980 nicht, solange keine Gehaltsabrechnung vorliegt, in der die Zuschläge zu berücksichtigen gewesen wären, weil die Abrechnung selbst nach der tariflichen Regelung nicht innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen ist.
Normenkette
TVG § 4; BGB § 615; ArbGG § 72 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.05.1984; Aktenzeichen 7 Sa 1539/83) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.1983; Aktenzeichen 5 Ca 2216/83) |
Tatbestand
Zwischen den Parteien sind im Revisionsverfahren Gehaltsansprüche der Klägerin nebst Zuschlägen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die Zeit von Dezember 1981 bis August 1982 streitig, sowie während dieses Zeitraumes fällig gewordene Ansprüche auf Zahlung zusätzlichen Urlaubsgeldes, einer tariflichen Jahresleistung für 1981 und vermögenswirksamer Leistungen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 29. April 1981 seit dem 1. Mai 1981 als Angestellte in der Redaktion mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von zunächst 1.350,-- DM brutto beschäftigt. Nach § 2 des Anstellungsvertrages gilt für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Land Nordrhein-Westfalen (MTV). Dieser MTV enthält in seiner ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung in § 33 folgende Regelungen:
"(1) Für die Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen
gelten folgende Fristen:
a) Ansprüche auf Zuschläge für Mehr-, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit sind innerhalb
von 3 Monaten nach Vorliegen der Gehaltsab-
rechnung, in der sie zu berücksichtigen ge-
wesen wären, geltend zu machen.
b) Für die Geltendmachung sonstiger tariflicher
Ansprüche beträgt diese Frist 3 Monate nach
ihrer Fälligkeit.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Angestellten müssen
alle gegenseitigen Ansprüche spätestens einen Monat
nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses
schriftlich geltend gemacht werden. Eine eventuelle
Ablehnung muß schriftlich erfolgen.
(3) Wird die Erfüllung von Ansprüchen gemäß Absatz 1
und 2 abgelehnt, müssen diese innerhalb einer
weiteren Frist von 3 Monaten gerichtlich geltend
gemacht werden.
(4) Eine Geltendmachung nach Ablauf der vorstehenden
Fristen ist ausgeschlossen."
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 30. Oktober 1981 zum 30. November 1981. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage, der das Landesarbeitsgericht auf ihre Berufung durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Oktober 1982 stattgab. Die Beklagte hatte im Kündigungsschutzprozeß beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die seit dem 23. November 1982 wieder bei der Beklagten tätig ist, hat mit Schreiben vom 18. Januar 1983 von der Beklagten vergeblich die Zahlung ihres Gehaltes und ihrer sonstigen Vergütungen für die Zeit ab Dezember 1981 verlangt.
Mit Mahnbescheid vom 12. April 1983, der der Beklagten am 18. April 1983 zugestellt wurde, begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Grundgehaltes für die Zeit von Dezember 1981 bis November 1982 sowie von Zuschlägen, Urlaubsgeld, zusätzlichen tariflichen Leistungen und Arbeitgeberanteilen zur Vermögensbildung.
In dem auf den Widerspruch der Beklagten eingeleiteten Streitverfahren über ihre Zahlungsansprüche hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte sei nach § 615 BGB zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet, weil die Kündigung zum 30. November 1981 unwirksam sei. Sie habe ihre Gehaltsansprüche für die Vergangenheit bereits im Dezember 1982 mündlich geltend gemacht. Mit der Erhebung ihrer Kündigungsschutzklage habe sie der Beklagten ab Dezember 1981 vergeblich ihre weiteren Dienste angeboten und damit zugleich ihre Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem 1. Dezember 1981 frist- und ordnungsgemäß nach § 33 MTV geltend gemacht. Ihre Ansprüche könnten nur dann verfallen sein, wenn sie gezwungen gewesen wäre, ihre Zahlungsansprüche für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits darüber hinaus bereits vor März 1982 auch gerichtlich geltend zu machen. Das sei jedoch deswegen nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte die Erfüllung dieser Ansprüche nicht abgelehnt habe, und zwar auch nicht durch ihren Klageabweisungsantrag im vorausgegangenen Kündigungsschutzprozeß.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
22.468,97 DM brutto zuzüglich 8.621,58 DM netto
nebst 4 % Zinsen auf 19.000,-- DM netto seit
dem 18. April 1983 und wegen des Restbetrages
seit dem 19. August 1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, alle Ansprüche der Beklagten seien nach § 33 MTV verfallen. Es fehle zudem an den Voraussetzungen des Annahmeverzuges, weil die Klägerin ihre Dienste weder mündlich noch schriftlich angeboten habe. Die verfristeten Ansprüche der Klägerin seien zudem hinsichtlich der Vergütung für behauptete Mehrarbeit nebst Zuschlägen erheblich übersetzt, weil die Klägerin bei einer Weiterbeschäftigung über den 1. Dezember 1981 hinaus wegen einer Änderung der betrieblichen Arbeitszeit in erheblich geringerem Umfang als bisher weiter eingesetzt worden wäre.
Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 19. August 1983 die Klage in Höhe von 16.797,37 DM brutto zuzüglich 4.583,66 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 18. April 1983 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, alle Ansprüche der Klägerin für die Zeit bis zum 31. August 1982 seien nach § 33 MTV verfallen, weil die Beklagte durch ihren Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage die Ansprüche abgelehnt und die Klägerin daraufhin nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten Klage erhoben habe. Das gelte auch für die von der Klägerin beanspruchten Zuschläge. Nach § 33 Abs. 1 a MTV seien Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Gehaltsabrechnung, in der sie zu berücksichtigen gewesen wären, geltend zu machen. Die Klägerin habe zwar auch in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. August 1982 keine Abrechnung erhalten, mithin insoweit die Zuschläge nicht geltend machen können. Da nach § 33 Abs. 1 b MTV aber alle sonstigen tariflichen Ansprüche und damit auch die Ansprüche auf Abrechnung innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müßten, seien auch die Ansprüche auf Zuschläge verfallen, soweit der Abrechnungsanspruch wegen Fristablaufs untergegangen sei. Das sei bis einschließlich August 1982 der Fall gewesen.
Über die Ansprüche der Klägerin für die Zeit von September bis Dezember 1982 ist noch nicht entschieden worden.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche bis August 1982 teilweise neu berechnet. In dem von ihr beanspruchten Bruttobetrag sind u.a. zwei Posten in Höhe von 1.285,05 DM und 1.484,88 DM für Überstunden enthalten, die sie nicht nach Grundvergütung und Zuschlägen aufgegliedert hat. Der von der Klägerin verlangte Netto-Betrag setzt sich aus tariflichen Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zusammen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu verurteilen, an sie 16.797,37 DM brutto zuzüglich 5.859,33 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 18. April 1983 zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Klageerweiterung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Revision insoweit zugelassen, als die Rechtsfrage zur Überprüfung gestellt werde, ob nach § 33 MTV im Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozeß gleichzeitig die Ablehnung etwaiger Ansprüche aus Annahmeverzug zu sehen sei.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen i.S. des § 33 Abs. 1 a MTV weiterverfolgt.
I. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl im Tenor als auch in der Begründung des angefochtenen Urteils die Revision nur insoweit zugelassen, als die Rechtsfrage zur Überprüfung gestellt wird, ob nach § 33 MTV im Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozeß gleichzeitig die Ablehnung etwaiger Ansprüche aus Annahmeverzug zu sehen ist.
Diese Beschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage ist unzulässig und für den Senat nicht bindend. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist vielmehr uneingeschränkt auf die Auslegung des § 33 MTV zu erstrecken, soweit er für die Entscheidung über die streitbefangenen Ansprüche einschlägig ist.
Nach Rechtsprechung und Schrifttum ist die beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels nur zulässig, wenn sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, d.h. wenn sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Rechtsmittel zugelassen wird, auf einen von mehreren selbständigen Ansprüchen, auf einen Streitgenossen, einen Anspruchsteil oder eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung begrenzen läßt (BGHZ 48, 134, 136; 53, 152, 153 ff.; BGH JR 1984, 113 ff. mit Anm. v. Linnenbaum; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., S. 869). Diese Grundsätze gelten auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren (BAG 2, 326, 327; Urteil vom 6. August 1964 - 2 AZR 442/63 - AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953 Zulassungsrevision; Beschluß vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 174/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; unter Aufgabe der abweichenden Entscheidung vom 2. Juni 1982 - 7 AZR 32/80 - AP Nr. 8 zu § 12 SchwbG; Urteil vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 125/84 - BB 1985, 1603). Da diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn über einen abgrenzbaren Teil gesondert entschieden werden könnte, ist es nicht zulässig, die Revision auf rechtliche Gesichtspunkte oder Entscheidungselemente zu beschränken, die nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens und einer selbständigen Entscheidung sein könnten (BAG 2, 327; Urteil vom 18. Dezember 1984, aaO; BGH NJW 1982, 1535; a.A.: Grunsky, ZZP 1984, 129 ff.).
II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten sonstigen tariflichen Ansprüche i.S. des § 33 Abs. 1 b MTV seien nach § 33 Abs. 3 und 4 MTV verfallen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien nach § 33 Abs. 1 MTV zu beurteilen, weil die Regelung der Ausschlußfrist für den Fall des Ausscheidens eines Angestellten nur bei beendeten Arbeitsverhältnissen anzuwenden sei. Die Klägerin habe demgemäß ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit nicht schriftlich geltend machen müssen, sondern eine formlose Geltendmachung habe genügt. Dieses Erfordernis habe die Klägerin für ihre Forderungen nach § 615 BGB durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage erfüllt. Sie habe jedoch nicht die zweite Stufe der Ausschlußklausel gewahrt, weil sie die von der Beklagten abgelehnten Ansprüche nicht gemäß § 33 Abs. 3 MTV innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht habe. Die Ablehnung der Erfüllung der Ansprüche durch die Beklagte liege in deren im Kündigungsschutzprozeß gestellten Antrag auf Klagabweisung. Inhalt und Ziel der Klageabwehr des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß sei es nämlich, Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung zurückzuweisen. Die Auslegung des Antrages des Arbeitnehmers als formlose Geltendmachung der fortzuzahlenden Vergütung und die des Arbeitgebers auf Klagabweisung erfordere die gleiche Wertung. Eine Bevorzugung des Arbeitnehmers sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei vielmehr Sache der Tarifvertragsparteien, eine andere Lösung zu normieren. Dieser Rechtsauffassung stehe die Entscheidung BAG 29, 152 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen nicht entgegen, weil die dortige Tarifklausel eine "ausdrückliche Ablehnung" von Ansprüchen durch den Arbeitgeber vorgesehen habe.
2. Dieser Würdigung des Landesarbeitsgerichts stimmt der Senat zu.
a) Sie beruht zunächst auf der richtigen Unterstellung, daß Ansprüche aus § 615 BGB im Anschluß an eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers nicht erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung fällig werden. Der Eintritt und die Fortdauer des Annahmeverzuges des Arbeitgebers, der nach der neueren Rechtsprechung des Senates auch bei ordentlichen Kündigungen kein Arbeitsangebot durch den Arbeitnehmer voraussetzt (Urteil des Senates vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - EzA § 615 BGB Nr. 44) hängt zwar davon ab, daß die Kündigung unwirksam ist und auch nicht nach § 7 KSchG wirksam wird. Wenn das KSchG anzuwenden ist, muß der Arbeitnehmer deswegen durch eine rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend machen, um die Fiktion des § 7 KSchG nicht eingreifen zu lassen. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, ist darüber hinaus jedoch keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsansprüche nach dem Zeitpunkt der unwirksamen Kündigung. Diese Ansprüche werden vielmehr künftig zu denselben Terminen fällig, wie bei einer weiteren Arbeitsleistung (BAG Urteil vom 9. März 1966 - 4 AZR 87/65 - AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Das Urteil, das der Kündigungsschutzklage stattgibt, wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt nur die objektiv bestehende Rechtslage deklaratorisch fest (BAG 14, 156, 160; Urteil vom 9. März 1966, aaO; Beschluß des Großen Senates vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - ZIP 1985, 1214 ff., die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
b) Die Klägerin brauchte die nach dem 30. November 1981 fällig gewordenen sonstigen tariflichen Ansprüche, die die Beklagte nach § 615 BGB weiter zu erfüllen hatte, zunächst nicht schriftlich geltend zu machen, sondern nach § 33 Abs. 1 MTV genügte eine formlose Geltendmachung. Nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch und nach der Praxis der Tarifverträge ist unter einer "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht der Abbruch der tatsächlichen Beschäftigung, sondern nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (BAG Urteil vom 3. Dezember 1970 - 5 AZR 68/70 - AP Nr. 45 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Leser, AR-Blattei, Ausschlußfristen I, Abschnitt G IV 4; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 434).
Nach der weiteren zutreffenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin auch ihre Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhingen, mit der Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV form- und fristgerecht geltend gemacht. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt in aller Regel zumindest eine formlose Geltendmachung derartiger Folgeansprüche (BAG Urteil vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 - AP Nr. 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) und vorliegend sind keine Umstände für eine einschränkende Auslegung ersichtlich.
c) Zu bestätigen ist auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, entsprechend der formlosen Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage sei auch von einer formlosen Ablehnung ihrer Ansprüche aufgrund des von der Beklagten im Kündigungsschutzprozeß gestellten Antrages auf Klagabweisung auszugehen.
aa) Zur Ablehnung von Ansprüchen, die sich aus einer unwirksamen Kündigung ergeben, genügt ein Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage nach dem Urteil des Fünften Senates vom 4. Mai 1977 (BAG 29, 152 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen mit krit. Anm. von Wiedemann, SAE 1978, 70 mit abl. Anm. von Herschel) allerdings dann nicht, wenn nach der einschlägigen tariflichen Regelung die gerichtliche Geltendmachung von einer "ausdrücklichen Ablehnung" durch den Arbeitgeber abhängt. In diesem Fall soll mit der ausdrücklichen Ablehnung durch den Arbeitgeber eine deutliche Signalwirkung für den Arbeitnehmer ausgelöst werden. Sie soll den Arbeitnehmer vor dem jetzt drohenden Verlust seiner Ansprüche warnen und ihm klar und deutlich vor Augen führen, daß er die streitigen Ansprüche nunmehr zur Vermeidung ihres Verfalls rechtshängig machen muß. Wegen dieser besonderen Signalfunktion hat der Fünfte Senat als "ausdrückliche Ablehnung" nicht bereits den Antrag des Arbeitgebers auf Abweisung der Kündigungsschutzklage, sondern nur eine unmittelbar auf die Ansprüche selbst bezogene ausdrückliche Ablehnungserklärung des Arbeitgebers ausreichen lassen.
bb) Diese strengen Anforderungen gelten nach dem Urteil des Sechsten Senates vom 13. September 1984 (- 6 AZR 379/81 - EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 62) jedoch dann nicht, wenn nach dem anzuwendenden Tarifvertrag der Fristbeginn nur von der "Ablehnung" der Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abhängt, ohne daß eine bestimmte verstärkte Warnfunktion vorgesehen ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Tarifauslegung durch den Sechsten Senat an, weil er die im Schrifttum gegen das Urteil des Fünften Senates vom 4. Mai 1977 (aaO) erhobenen Bedenken für den Fall für durchgreifend hält, daß eine formlose Ablehnung ausreicht.
Wenn an die formlose Geltendmachung der Forderungen durch den Arbeitnehmer keine strengeren Anforderungen als die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu stellen sind, können sie jedenfalls auch nicht an eine formlose Ablehnung herangetragen werden (Wiedemann, aaO). Auch Leser (aaO, Abschnitt G III 2 c) weist zutreffend darauf hin, es sei widersprüchlich, einerseits im Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eine Geltendmachung der von der Kündigung abhängigen Lohnansprüche zu sehen, andererseits aber durch den Gegenantrag nicht die gleichen Ansprüche als abgelehnt zu betrachten. Er gibt ferner zu bedenken, die Begründung des Fünften Senates, der Klageabweisungsantrag diene anderen Zwecken und könne daher die Signalfunktion, die in der Ablehnung für den Berechtigten zu erblicken sei, nicht erfüllen, sei formalistisch, weil die Ansprüche nach § 615 BGB der für sie maßgeblichen Kündigung zu nahe stünden, daß es nicht darauf ankomme, ob der Verpflichtete unmittelbar oder nur noch mittelbar die Ablehnung dieser Forderungen zu erkennen gebe.
Im Anschluß an diese Kritik hält es der Senat jedenfalls dann nicht für sachlich vertretbar, mit zweierlei Maß zu messen, wenn die Warnfunktion für den Arbeitnehmer nicht durch das Erfordernis einer ausdrücklichen Ablehnung durch den Arbeitgeber verstärkt ausgestaltet worden ist, sondern der Tarifvertrag - wie vorliegend - für die Ablehnung keine besondere Form verlangt.
d) Die Klägerin hätte demgemäß zur Erhaltung ihrer sonstigen tariflichen Ansprüche für die Zeit nach der Kündigung zum 30. November 1981 mit Rücksicht auf den im Schriftsatz vom 5. Mai 1983 angekündigten und im Termin am 19. August 1983 gestellten Abweisungsantrag der Beklagten im Kündigungsschutzprozeß die fälligen und künftig fällig werdenden sonstigen tariflichen Ansprüche nach § 33 Abs. 1 Buchst. b MTV gerichtlich geltend machen müssen. Dazu hat die Fortführung der Kündigungsschutzklage nicht ausgereicht. Wenn nach einer tariflichen Ausschlußklausel Ansprüche nach erfolgloser Geltendmachung oder Ablehnung innerhalb einer bestimmten weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen sind, dann genügt diesem weiteren Erfordernis nur eine fristgerechte Zahlungsklage. Durch die Erhebung und Fortsetzung der Kündigungsschutzklage wird die zweite Stufe der Ausschlußfrist auch dann nicht gewahrt, wenn es sich um Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers handelt, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG Urteil vom 22. Februar 1978 BAG 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Leser, aaO, Abschnitt H VI 6 b).
Diese Rechtsfolge ist entgegen der von Wiedemann (aaO) vertretenen Auffassung auch nicht mit der Begründung zu bezweifeln, die an die Ablehnung durch den Arbeitgeber anknüpfende Frist zur Klageerhebung werde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses hinausgeschoben. Für eine derartige "freie Interpretation" des Wortlautes eines Tarifvertrages, ist mit den Grundsätzen, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14) nicht vereinbar, wenn - wie vorliegend - für einen derartigen Willen der Tarifvertragsparteien keine Anhaltspunkte zu erkennen sind (BAG Urteil vom 22. Februar 1978, aaO). Wie der Fünfte Senat in diesem Urteil betont hat, ist es Aufgabe der Tarifpartner, die tarifliche Regelung der Ausschlußfristen zu ändern, die für Fälle der vorliegenden Art wenig sinnvoll ist, weil sie zu überflüssigen Zahlungsprozessen und vermeidbaren Belastungen mit den dadurch entstehenden Kosten führt. Dieser Appell an die Tarifpartner ist auch nicht erfolglos geblieben, wie z.B. die Neuregelung des § 9 RTV Bau zeigt.
Der Senat schließt sich auch der weiteren Feststellung im Urteil des Fünften Senates vom 22. Februar 1978 (aaO) an, daß allein die Tarifpartner die Verantwortung dafür tragen, wenn sie in Kenntnis der Folgen ihre Tarifautonomie nicht nutzen, um den Sonderfall der Ausschlußfrist für Lohnansprüche, die von einem vorgreiflichen Kündigungsschutzprozeß abhängen, zweckmäßiger zu regeln.
Die gegenwärtige tarifliche Regelung ist jedenfalls durch die Arbeitsgerichte nicht zu korrigieren, weil sie entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 7 ArbGG nichtig ist. Diese Vorschrift regelt unmittelbar nur den Wert des Streitgegenstandes bei einem Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ihr Schutzgedanke, den für die Existenz des Arbeitnehmers wichtigen Kündigungsschutzprozeß nicht mit einem zu hohen Kostenrisiko zu belasten, rechtfertigt es zwar, für Zahlungsansprüche keinen eigenständigen Streitwert anzusetzen, soweit sie wirtschaftlich mit der Kündigungsschutzklage identisch sind (Beschluß des Senates vom 16. Januar 1968 - 2 AZR 156/66 - AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953). Da § 12 Abs. 7 ArbGG darüber hinaus nicht das Verhältnis zwischen dem Bestandsstreit und einer Leistungsklage für den streitbefangenen Zeitraum anspricht, kann ihm nicht das gesetzliche Verbot entnommen werden, durch einzel- oder tarifvertragliche Regelungen die Notwendigkeit zu begründen, bereits vor Abschluß des Kündigungsrechtsstreites auch die bei unwirksamer Kündigung bestehenden Ansprüche durch eine Leistungsklage geltend zu machen.
e) Der Lauf der Ausschlußfristen für die "sonstigen tariflichen Ansprüche" der Klägerin ist auch nicht deswegen gehemmt gewesen, weil die Beklagte der Klägerin für die streitbefangene Zeit keine Abrechnungen erteilt hat.
aa) Diese Frage haben die Vorinstanzen zwar nur in Bezug auf die von der Klägerin beanspruchten tariflichen Zuschläge i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe a MTV geprüft. Dem Senat war es aber nicht verwehrt, ergänzend auch auf diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Überprüfung der sonstigen tariflichen Ansprüche einzugehen, weil die beschränkte Revisionszulassung unzulässig ist und weil die Revisionsrüge der Klägerin, sie sei zunächst überhaupt nicht in der Lage gewesen, ihre Ansprüche genau zu beziffern, nur teilweise auf einem unzulässigen neuen Tatsachenvortrag beruht.
bb) Die von den Vorinstanzen unterlassene Prüfung, wie sich die fehlenden Abrechnungen auf die sonstigen tariflichen Ansprüche der Klägerin ausgewirkt haben, kann aufgrund des vorliegenden unstreitigen Sachverhaltes vom Senat selbst nachgeholt werden. Sie verhilft der Klägerin aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:
Anders als bei den Ansprüchen auf tarifliche Zuschläge (vgl. dazu § 33 Abs. 1 Buchstabe a MTV und unten zu III der Gründe) haben die Tarifvertragsparteien die Fälligkeit der sonstigen tariflichen Ansprüche und den Beginn der Ausschlußfrist zur Geltendmachung dieser Forderungen nicht von der Erteilung einer Abrechnung abhängig gemacht. Die Frist zur Geltendmachung sonstiger tariflicher Ansprüche beginnt vielmehr unabhängig von der Erteilung einer Abrechnung stets bereits mit deren Fälligkeit. Wenn damit auch nach dem Tarifvertrag eine verzögerte Abrechnung auf den Beginn der Ausschlußfrist für sonstige tarifliche Auswirkungen keine unmittelbar geregelte Auswirkung hat, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 11, 150; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe). In diesen Fällen wird nach der neueren Entscheidung des Dritten Senates vom 27. November 1984 (- 3 AZR 596/82 - DB 1985, 2154 f.) der Lauf einer Verfallfrist für Zahlungsansprüche durch die Nichterteilung einer Abrechnung solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann.
Der Lauf der Ausschlußfrist wird jedoch nur dann gehemmt, wenn der Arbeitnehmer eine Abrechnung benötigte, um seine Ansprüche berechnen zu können (BAG Urteil vom 27. November 1984). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
Die Klägerin hat sich zwar bereits in den Tatsacheninstanzen darauf berufen, ihr sei keine fristgerechte Geltendmachung ihrer Ansprüche möglich gewesen, weil ihr in der fraglichen Zeit keine Gehaltsabrechnungen vorgelegen hätten. Dieser Vortrag wird aber durch ihr eigenes Verhalten im Prozeß widerlegt. Sie hat der Aufstellung und Berechnung ihrer Forderungen nicht die Angaben zugrunde gelegt, die die Beklagte in ihrer mit Schriftsatz vom 27. Juli 1983 überreichten Aktennotiz vorgenommen hat, sondern in den Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 5. August 1983, ihre Ansprüche unabhängig von einer Abrechnung aufgrund ihrer durchschnittlichen Arbeitszeiten vor Ausspruch der Kündigung berechnet. Es war der Klägerin deswegen ersichtlich nicht unmöglich, ihre nicht auf die Zahlung von Zuschlägen gerichteten Forderungen - wie später tatsächlich geschehen - bereits fristgerecht nach Ablehnung zu berechnen und einzuklagen. Das gilt nicht nur für die Grundvergütungen für die vereinbarte Arbeitszeit, sondern auch für die sonstigen tariflichen Zusatzleistungen (zusätzliches Urlaubsgeld, Abschlußvergütung, vermögenswirksame Leistungen) und die Grundvergütungen für Mehrarbeit, die von der Klägerin ohne Berücksichtigung der späteren Aufstellungen der Beklagten nach ihrem Arbeitseinsatz vor der Kündigung errechnet worden sind.
3. Da die Klägerin die somit trotz fehlender Abrechnung zu den tarifvertraglich vorgesehenen Terminen (vgl. z.B. § 22 Abs. 2 MTV) fällig gewordenen sonstigen tariflichen Ansprüche für die Zeit ab 1. Dezember 1981 nach der Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich erstmals mit dem am 31. März 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides geltend gemacht hat, sind sie bis einschließlich August 1982 verfallen.
III. Das gilt entgegen der Würdigung der Vorinstanzen jedoch nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe a MTV.
1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Arbeitsgerichts auch diese Ansprüche als verfallen angesehen. Das Arbeitsgericht hat seine Auffassung insoweit damit begründet, der Tarifvertrag stelle zwar auf das Vorliegen von Gehaltsabrechnungen ab, in der diese Zuschläge zu berücksichtigen gewesen wären. Aber auch die Ansprüche auf Erteilung einer Abrechnung seien nach § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV als sonstige tarifliche Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend zu machen. Die Ansprüche auf Zuschläge verfielen, wenn der Anspruch auf die Abrechnung ebenfalls verfallen sei und das sei bis einschließlich August 1982 der Fall gewesen.
2. Dieser Auslegung des Tarifvertrages kann aufgrund der von beiden Vorinstanzen nicht erkannten und nicht behandelten besonderen Systematik des § 33 MTV, der bei der Regelung der Ausschlußfrist zwischen Ansprüchen auf tarifliche Zuschläge und auf sonstige tarifliche Ansprüche unterscheidet, nicht gefolgt werden.
a) Als Beginn der Ausschlußfrist für Ansprüche auf Zuschläge legt § 33 Abs. 1 Buchstabe a MTV ausdrücklich das Vorliegen der Gehaltsabrechnung fest, in der die Zuschläge zu berücksichtigen gewesen wären. Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung wird damit insoweit nicht nur als Nebenanspruch behandelt, dessen Nichterfüllung unter den erörterten Voraussetzungen (vgl. oben II 2 e der Gründe) den Beginn der Ausschlußfrist hinausschieben (hemmen) kann. Das Vorliegen einer Abrechnung ist vielmehr zur Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Ausschlußfrist bei Ansprüchen auf Zuschläge erhoben worden (Leser, aaO, Abschnitt 6 III 3 f.). Angesichts dieser eindeutigen tariflichen Regelung kann für den Beginn der Ausschlußfrist für Ansprüche auf Zuschläge nicht darauf abgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung hätte erteilt werden müssen.
b) Diese Auslegung kann nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts bezweifelt werden, auch die Ansprüche auf Erteilung von Abrechnungen unterlägen der Ausschlußfrist des § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV und mit deren Verfall seien auch die entsprechenden Zahlungsansprüche verfallen. Im einschlägigen MTV wird die Erteilung einer Abrechnung nicht geregelt, sondern im § 33 Abs. 1 Buchstabe a MTV wird nur das Bestehen eines solchen Anspruches vorausgesetzt. Damit wird nur eine allgemein bestehende Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis angesprochen, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei jeder Gehaltszahlung auch eine Abrechnung zu erteilen (Bobrowsky/Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb, 7. Aufl., Bd. 1 Abschnitt E I; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., S. 369). Da es hierbei um einen vertraglichen Nebenanspruch geht, der weder tarifvertraglich (auch die einschlägigen Gehaltstarifverträge enthalten insoweit keine Regelung) begründet noch näher ausgestaltet wird, erfaßt die in § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV geregelte Ausschlußfrist für "sonstige tarifliche Ansprüche" nicht den vertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (vgl. BAG Urteil vom 1. August 1966 - 3 AZR 60/66 - und vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 34 und 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
Im Unterschied zu vielen anderen Tarifverträgen gilt die tarifliche Regelung der Ausschlußfristen im § 33 MTV nicht allgemein für Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" oder auf "Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen", sondern nur auf tarifliche Ansprüche auf Zulagen und "sonstige tarifliche Ansprüche". Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 417; Urteil des Senates vom 27. März 1958 - 2 AZR 221/56 - AP Nr. 17 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG Urteil vom 1. August 1966, aaO) sind tarifliche Ausschlußfristen grundsätzlich eng auszulegen, weil dem Gläubiger begründete Ansprüche genommen werden. Entsprechend sind aus dem gleichen Grunde im Tarifvertrag enthaltene Ausnahmeregelungen für Ausschlußfristen weit auszulegen. Unter "sonstigen tariflichen Ansprüchen" i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV sind demgemäß nur solche Ansprüche zu verstehen, die im Tarifvertrag begründet oder zumindest inhaltlich ausgestaltet werden (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteile vom 1. August 1966 und vom 18. Januar 1969, aaO). Diese Voraussetzung trifft für den Anspruch auf die im § 33 MTV nur erwähnte aber nicht näher geregelte Gehaltsabrechnung nicht zu. Dieser Anspruch hat seine Rechtsgrundlage nicht bereits deswegen im Tarifvertrag, weil er in die insoweit neutrale Norm des § 33 Abs. 1 Buchstabe a MTV aufgenommen worden ist (vgl. Gaul, Tarifliche Ausschlußfristen, S. 44f.).
c) Auch wenn der Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen tarifvertraglich ausgestaltet wäre, wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, könnte die Klägerin im übrigen die Zahlung von Zuschlägen zumindest noch für die Zeit ab Juni 1982 beanspruchen. Der Verfall der Zahlungsansprüche, die sich aus einer Abrechnung ergeben, tritt nämlich nicht bereits zugleich mit dem Erlöschen eines Abrechnungsanspruches ein, der einer tariflichen Ausschlußfrist unterliegt. Der Lauf der Verfallfrist für die Zahlungsansprüche beginnt vielmehr erst dann, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung durch Fristablauf erloschen ist (vgl. das Urteil des Dritten Senates vom 27. November 1984, aaO).
3. Wegen der Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von tariflichen Zuschlägen ist nach § 565 Abs. 1 ZPO eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Landesarbeitsgericht erforderlich, weil noch die streitige Frage zu klären ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin zu Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre.
Der Umfang der Zurückverweisung wegen dieser Ansprüche ist hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Nettobetrages eindeutig, weil es insoweit ausschließlich um tarifliche Zuschläge geht. Auch in ihrem auf eine Bruttozahlung gerichteten weiteren Klageantrag sind die zwei im Tatbestand genannten Positionen enthalten, bei denen es sowohl um Grundvergütung als auch um Zuschläge geht. Da dem Senat wegen des insoweit noch aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes keine Aufgliederung in Grundbetrag und Zuschläge möglich ist, war der Rechtsstreit auch insoweit hinsichtlich der vollen Bruttobeträge zurückzuverweisen, weil nicht zu bestimmen ist, in welchem Umfang der Anspruch der Klägerin auch insoweit wegen Verfalls der sonstigen Ansprüche unbegründet ist.
Hillebrecht Dr. Röhsler Dr. Weller
Jansen Dr. Kirchner
Fundstellen
Haufe-Index 437941 |
DB 1986, 2337-2338 (LT1) |
RdA 1986, 132 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 94 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 119 (LT1) |
AR-Blattei, ES 350 Nr 119 (LT1) |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 69 |