Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde Eignung
Normenkette
PersVG-DDR §§ 82, 116 b; BPersVG § 82
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 12.02.1993; Aktenzeichen 3 (5) Sa 61/92) |
KreisG Leipzig-Stadt (Urteil vom 03.06.1992; Aktenzeichen 21 Ca 83/91) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 12. Februar 1993 – 3 (5) Sa 61/93 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 3. Juni 1992 – 21 Ca 83/91 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der am 30. Dezember 1939 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Er absolvierte zunächst die Ausbildung zum Lehrer an der Unterstufe. Später erwarb er das Diplom für das Fach Deutsch. Schließlich nahm der Kläger ein Fernstudium auf und erwarb mit dessen Abschluß die Qualifikation für den Unterricht im Fach Staatsbürgerkunde.
Der Kläger war zunächst ab 1. August 1960 als Lehrer im Schuldienst des Kreises G tätig. In den Jahren 1964 und 1965 absolvierte er die Bezirksparteischule der SED. Danach war er von 1967 bis 1971 Sekretär der SED-Schulparteiorganisation der polytechnischen Oberschule G. 1971 übernahm er das Amt des stellvertretenden Direktors, 1976 des Direktors der Schule. 1977 wechselte er als Direktor an die erste polytechnische Oberschule N. Von 1983 bis 1986 war er ehrenamtlicher Sekretär der Ortsleitung der SED in N. Gleichzeitig war er von 1984 bis 1985 hauptamtlich als Referent für Planung, Haushalt und Schulorganisation der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises G-tätig, im ersten Schulhalbjahr 1985/86 dann wieder an der ersten POS N als amtierender Direktor. Ab März 1986 bis 1990 übte der Kläger das Amt des Bürgermeisters der Stadt N aus. Im September 1990 kehrte der Kläger in den Schuldienst zurück und unterrichtete seitdem in den Fächern Deutsch und Geographie. Mit Änderungsvertrag vom 28. August 1991 wurde der Kläger in VergGr. III BAT-O eingestuft.
Mit Schreiben des Oberschulamts Leipzig vom 30. September 1991 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1991 unter Hinweis auf die Funktionen des Klägers als Sekretär der Ortsparteileitung der SED, als Referent der Abteilung Volksbildung und als Bürgermeister gekündigt: Der Kläger sei aufgrund dieser Funktionen für eine Lehrertätigkeit im Sinne des Einigungsvertrages nicht persönlich geeignet, seiner Rückkehr in den Schuldienst habe vor allem der Wunsch nach angemessener Unterbringung von früheren Mitarbeitern anderer Einrichtungen zugrunde gelegen. Ein Bezirkspersonalrat bestand damals beim Oberschulamt Leipzig noch nicht. Der angehörte Kreispersonalrat des Schulamts G hatte gegen die beabsichtigte Kündigung Einwendungen erhoben.
Der Kläger hat sich mit seiner am 8. Oktober 1991 beim Kreisgericht G eingegangenen Klage gegen diese Kündigung gewandt. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe keine gründliche Einzelfallprüfung vorgenommen. Er, der Kläger, habe keine hervorgehobene Stellung im System der Staatsüberwachung der DDR und der SED gehabt und keine Auskünfte und Informationen an Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) weitergeleitet. Zwar habe er als Schuldirektor wie jeder andere Lehrer mit den Sicherheitsorganen zu tun gehabt und sei auskunftspflichtig gewesen, Fragen nach der politischen Einstellung habe er aber mit großer Zurückhaltung beantwortet. Er habe niemandem Schaden zugefügt. Seine Tätigkeiten hätten einen Spielraum ermöglicht. Er habe sich früher zu einem Flügel der SED gerechnet, der sozialdemokratische und liberale Tendenzen vertreten habe. Zwar habe man sich durch vieles blenden lassen, die Ideen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seien aber in seinem Denken nie ganz untergegangen.
Als Schuldirektor sei er zur Gewinnung militärischen Nachwuchses verpflichtet gewesen. Es seien zunächst allgemeine Versuche gegenüber allen Schülern unternommen und dann nach einer gesundheitlichen Auswahl bestimmte Schüler und Eltern angesprochen worden. Wenn jemand Interesse bekundet habe, habe es für ihn eine Art Berufsberatung gegeben. Letztlich sei den Schülern aber die freiwillige Entscheidung geblieben. Vorschläge von Schülern zum Abitur seien nicht nach Kriterien der politischen Linientreue, sondern in erster Linie nach Leistungsgesichtspunkten gemacht worden. Bei der von ihm aufgestellten Reihenfolge hätten aber auch berufliche Kriterien, soziale Herkunft und das Geschlecht eine Rolle gespielt. Er habe auch Pfarrerskinder, die nicht in der FDJ gewesen seien, vorgeschlagen. In N habe es erhebliche Schwierigkeiten gegeben, Schüler überhaupt für das Abitur zu gewinnen. Der Beklagte messe mit zweierlei Maß, da frühere stellvertretende Schuldirektoren und Direktoren weiterhin im Schuldienst seien. Daß er selbst diese Positionen bekommen habe, sei nicht etwa Ausfluß des lange zurückliegenden Besuchs der Bezirksparteischule oder irgendwelcher anderer Parteifunktionen, sondern Ausdruck der Anerkennung seiner guten pädagogischen Arbeit gewesen.
Was die Funktion des Sekretärs der Ortsleitung der SED in N angehe, so habe er im wesentlichen Repräsentationsaufgaben wahrgenommen. Zumal an einem kleinen Ort wie N habe ein solcher Sekretär keine politische Entscheidungsbefugnis gehabt, sondern lediglich die Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen gewährleistet. Die Ortsleitung der SED in N habe aus 10 Personen bestanden und sich zwei- bis dreimal im Jahr getroffen; dabei sei es um die Lösung kommunalpolitischer Probleme gegangen.
Die Funktion des Referenten bei der Abteilung Volksbildung, in der er im wesentlichen mit verwaltungstechnischen Aufgaben betraut gewesen sei, habe er übernehmen müssen, da ihm ein Auslandseinsatz in Aussicht gestellt worden sei. Zu diesem Einsatz sei es jedoch nicht gekommen, so daß er davon habe ausgehen müssen, daß er nicht den Sicherheitsbedürfnissen des MfS entsprochen habe. Er habe deshalb die Tätigkeit als Referent bei der Abteilung Volksbildung beendet.
Auch die Bürgermeisterfunktion in N sei von verwaltungstechnischer Kleinarbeit geprägt gewesen wie Wohnungsbau in einem Neubauviertel, Anschluß an die Trinkwasserversorgung in einem Ortsteil und aktive Mitwirkung am Neubau einer Schule sowie Umbau der veralteten Heizungsanlage. Als Bürgermeister habe er einiges für die Bürger erreicht. Diese Tätigkeit habe ihn befriedigt. Die Übernahme dieses Amtes sei aber von vornherein befristet angelegt gewesen.
Der Kläger hat sich auf die vom Schulpersonalrat mit unterzeichnete „Einschätzung” der Schulleiterin sowie ein Dankschreiben der Schüler und Eltern der Klasse 8 b vom Dezember 1991 bezogen. Er hat eine ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung bestritten und geltend gemacht, die Kündigung sei nicht fristgerecht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 30. September 1991 zum 31. Dezember 1991 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht;
- im Falle des Obsiegens zu 1. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, aus den vom Kläger in der Vergangenheit wahrgenommenen Funktionen und Positionen ergebe sich, daß dieser sich mit den die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnenden und sie bekämpfenden Zielen der SED in hohem Maße identifiziert habe. Bereits der Besuch der Bezirksparteischule der SED habe mehr noch als der Besuch der Kreisparteischule der Qualifizierung für die Übernahme bedeutender Leitungsfunktionen im SED-Staat gedient. Die langjährige Funktion des Klägers als Schuldirektor belege, daß es sich bei dem Kläger um einen vorbehaltlosen Verfechter der SED-Ideologie gehandelt habe. Der Direktor habe in der DDR neben dem Parteisekretär und dem Schulinspektor ein wichtiges Instrument in dem von der SED installierten Informations- und Kontrollsystem im Bereich des Bildungswesens dargestellt. Jeder stellvertretende Direktor und Direktor habe neben den originären Organisationsaufgaben auch vielfältige Funktionen wahrzunehmen gehabt, die ausschließlich der Durchsetzung der politischen Ideologie der SED dienten. Zu nennen sei hier z. B.:
- die Mitwirkung bei der Zulassung von Schülern zu weiterführenden Schulen, insbesondere zum Abitur, die in Zusammenarbeit mit dem Parteisekretär und der SED-Kreisleitung vorwiegend nicht nach Leistungsgesichtspunkten, sondern nach der Einschätzung der politischen Linientreue vorgenommen worden sei;
- die Gewinnung von linientreuem militärischen Nachwuchs;
- die Verpflichtung zur fortlaufenden Zusammenarbeit mit der SED-Kreis- und Bezirksleitung sowie mit den Schutz- und Sicherheitsorganen der DDR, welche insbesondere die Weitergabe von Informationen über die politisch-ideologische Situation an der Schule, die Auswahl von Schülern für die Ausbildung im Dienst der Einheiten des MfS und die Einsichtgewährung und die Aushändigung von Kaderakten umfaßt habe.
Insbesondere mit der langjährigen Wahrnehmung der letztgenannten Aufgabe habe der Kläger zur Aufrechterhaltung und Effizienz des Kontroll- und Überwachungssystems der SED beigetragen, auch wenn dem Kläger damit nicht der Vorwurf gemacht werde, er sei informeller oder gar hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS gewesen; gemessen an rechtsstaatlichen Maßstäben habe der Kläger langjährig bis zur Wende fortlaufend die Privatsphäre der Bürger und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Auch nach Beendigung seiner Direktorentätigkeit sei der Kläger weiter bis zur Wende in herausgehobenen Positionen für die SED tätig gewesen. Als Referenten bei der Abteilung Volksbildung seien jeweils nur ganz bewährte Genossen berufen worden, auf deren besondere aktive Linientreue man aufmerksam geworden sei; in eine solche Position habe man nur mit Genehmigung der SED- Kreisleitung gelangen können. Von selbst verstehe sich, daß gleiches auch für Bürgermeister gelte: In dieses Amt hätten nicht etwa einfache SED-Mitglieder gelangen können, sondern nur solche, die sich mit Zielen und Ideologie der SED in hohem Maße identifizierten. Auch als Bürgermeister habe man zwangsläufig laufende Kontakte mit dem MfS gehabt.
Abgrundet werde das Bild des Klägers durch seine frühere Tätigkeit als Sekretär der Schulparteiorganisation und als Sekretär der Ortsparteileitung N. Die Gesamtschau ergebe, daß der Kläger aufgrund seiner Vergangenheit nun nicht den Schülern glaubwürdig die Werte des Grundgesetzes vermitteln könne. Damit sei der Kläger für den Lehrerberuf ungeeignet. Ihm, dem Beklagten, müsse hinsichtlich dieser Einschätzung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuerkannt werden.
Da im Kündigungszeitpunkt beim Oberschulamt kein Bezirkspersonalrat bestanden habe, könne die Wirksamkeit der Kündigung nicht schon an einer unzureichenden Beteiligung der Personalvertretung scheitern. Die allein maßgebliche Kündigungsfrist des § 55 AGB sei eingehalten.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers sich auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag beschränkt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Kreisgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Klägers seien vorliegend nicht erfüllt. Die genannte Regelung ersetze für die Arbeitsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung den allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 KSchG, soweit ihr Regelungsgehalt reiche. Prozessual erführen diese Kündigungsgründe aber keine Sonderbehandlung, sondern unterlägen der vollen gerichtlichen Nachprüfung; ein Beurteilungsspielraum des Beklagten sei nicht anzuerkennen. Bei einer Gesamtbetrachtung lasse sich vorliegend nicht feststellen, daß der Kläger wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen an einen Lehrer nicht entspreche. Die Parteifunktionen des Klägers seien auf der niedrigsten Stufe angesiedelt gewesen und lägen teilweise lange Zeit zurück. Die vom Kläger übernommenen kommunal-politischen Aufgaben seien organisatorischer Art gewesen und hätten nur eine geringe politische Reichweite gehabt. Auch Mitglieder von Blockparteien hätten, jedenfalls in kleineren Gemeinden, Bürgermeisterpositionen einnehmen können und seien nicht selten nach der Wende in ihren Positionen durch Wahl bestätigt worden. Die Aufgaben der stellvertretenden Direktoren und Direktoren von Schulen hätten sich auf Verwaltungsaufgaben und Dienstaufsicht beschränkt. Soweit sie die Beschlüsse der SED zu beachten und mit der FDJ aufgrund deren Beschlüsse zusammenzuarbeiten gehabt hätten, hätten sich ihre Aufgaben nicht wesentlich von denen der gewöhnlichen Lehrer unterschieden; eine besondere Identifizierung mit dem SED-Staat könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Kläger genieße das Vertrauen der Schüler der zuletzt von ihm geleiteten Klasse und deren Eltern sowie seiner Kollegen, wie sich aus dem Dankschreiben der Eltern und Schüler bzw. der „Einschätzung” der Schulleiterin und des Schulpersonalrats ergebe. Es gebe keine Anzeichen dafür, daß der Kläger seine früheren Ämter zum Nachteil von Kollegen, Eltern oder Kindern ausgeübt habe. Unbestritten geblieben sei der Vortrag des Klägers, er habe bei entsprechender Leistung auch Pfarrerskinder, die nicht in der FDJ gewesen seien, zum Abitur vorgeschlagen. Der Kläger habe sich mit dem System der DDR und seiner eigenen Vergangenheit befaßt, er habe die DDR inzwischen als totalitären Staat erkannt. Aufgrund seiner Äußerungen und seines Erscheinungsbildes sehe die Kammer keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß der Kläger die Grundwerte unserer Verfassung den Schülern glaubwürdig vermitteln könne. Kündigungsgründe gemäß § 1 KSchG habe der Beklagte weder behauptet, noch seien sie sonst ersichtlich; die Kündigung sei deshalb auch nicht sozial gerechtfertigt. Der Beklagte sei, da er überwiegende entgegenstehende Interessen nicht dargetan habe, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet; die in den zeitlichen Grenzen unklare Ziffer 2 des Tenors des kreisgerichtlichen Urteils sei dementsprechend einschränkend neu zu fassen gewesen.
B. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Reichweite des Feststellungsantrags des Klägers nicht geklärt. Die Antragsbegründung behandelt von Anfang an ausschließlich die Frage, ob die streitgegenständliche Kündigung wirksam ist. Daraus läßt sich schließen, daß der Feststellungsantrag allein den punktuellen Streitgegenstand der §§ 4, 7 KSchG umfassen soll (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994 – 8 AZR 97/93 –, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.). Bei der gebotenen einschränkenden Auslegung kommt es auf ein besonderes rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine weitergehende Feststellung nicht an.
II. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung des Klägers im Sinne des Einigungsvertrages Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 als nicht begründet ansieht, tragen seine Feststellungen die Entscheidung nicht.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder die in der Anlage I zum Einigungsvertrag vereinbarten Regelungen. Der Kläger unterrichtete damals an einer öffentlichen Schule und gehörte deshalb dem öffentlichen Dienst an.
2. Nach Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Diese Regelung verdrängt für die Arbeitsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung den allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 KSchG, soweit ihr Regelungsgehalt reicht (ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 24. September 1992 – 8 AZR 557/91 – AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Wie bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 KSchG handelt es sich bei der entsprechenden Eignungsfeststellung, die nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu treffen ist (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n. v.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 – n. v.), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I der Gründe; Senatsurteil vom 29. März 1990 – 2 AZR 369/89 – BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.
3. Der bisher für Kündigungen nach der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages allein zuständige Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für die gebotene Einzelfallprüfung folgende Grundsätze entwickelt (vgl. die zuletzt genannten Urteile des Achten Senats m.w.N.):
Die mangelnde persönliche Eignung i. S. von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht.
Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers zunächst zu erproben. Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen; denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu erschüttern. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist. Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt.
4. Dieser Rechtsprechung des Achten Senats hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201 und 261/93 – zur Veröffentlichung bestimmt). Die Rechtsprechung steht, den Besonderheiten des Einigungsvertrages Rechnung tragend, in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Kündigung von Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Nichteignung aufgrund Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Partei (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1989 – 2 AZR 317/86 – BAGE 63, 72 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).
In der Sache ist danach von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen: Legt der Arbeitgeber substantiiert dar, der Arbeitnehmer habe für längere Zeit eine Funktion wahrgenommen, die unbestritten bzw. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der gesellschaftlichen Realität des SED-Staates aufgrund ihrer Exponiertheit oder konkreten Aufgabenzuweisung regelmäßig eine Mitwirkung an der ideologischen Umsetzung der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfenden Ziele der SED bedingte, so ist weiteres Vorbringen des Arbeitgebers zum konkreten Verhalten des Arbeitnehmers zunächst entbehrlich; eine solche Funktionsausübung ist an sich geeignet, den Schluß auf eine besondere Identifikation des Arbeitnehmers mit dem SED-Staat, auf eine sich hieraus ergebende mangelnde Glaubwürdigkeit bei der geschuldeten Vermittlung der Grundwerte unserer Verfassung und deshalb auf mangelnde persönliche Eignung für die Aufgabe eines Lehrers im öffentlichen Dienst zuzulassen. Es ist sodann Sache des Arbeitnehmers, sich durch substantiiertes und damit einer Beweisaufnahme zugängliches Tatsachenvorbringen zu entlasten.
Trotz eindeutiger gesetzlicher Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast an eine Partei wird eine vergleichbare Abstufung der Darlegungslast in der Rechtsprechung auch sonst vorgenommen, wenn die beweisbelastete Partei nicht oder nur unter erheblich größeren Schwierigkeiten zu einer weitergehenden Substantiierung ihres Vorbringens in der Lage ist als die nichtbeweisbelastete bestreitende Partei. Dies rechtfertigt sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Als Beispiel sei nur die Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insbesondere BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, unter B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 – AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1 c cc der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) genannt. Auch in Fällen wie dem vorliegenden ist diese Abstufung der Darlegungslast gerechtfertigt. Angesichts einer allenfalls partiellen Verwaltungskontinuität nach der Wiedervereinigung und angesichts des Umstandes, daß unter der Regierung Modrow zahlreiche Personalakten „gesäubert” wurden, würden die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überspannt, wenn man von ihm ohne konkretes Gegenvorbringen die detaillierte Darlegung verlangen würde, der mit der Umsetzung der grundgesetzfeindlichen SED-Ideologie beauftragte Funktionsträger habe im konkreten Fall die Funktion der Aufgabenstellung gemäß ausgeübt. Wie er im Einzelfall die Funktion tatsächlich ausübte, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser. Daher ist es ihm zumutbar, sich durch eigenen Tatsachenvortrag zu entlasten. Das Maß der gebotenen Substantiierung des Entlastungsvorbringens hängt dabei davon ab, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestreitet. Wird es bestritten, so bedarf es des Vortrags konkreter, einer Beweisaufnahme zugänglicher Entlastungstatsachen. Der Arbeitgeber kann dann seine Ermittlungen auf die vorprozessual oder im Prozeß konkretisierten Tatsachen konzentrieren. Die Beweislast bleibt aber auch in diesen Fällen bei ihm.
5. Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung entgegen der Auffassung des Kreisgerichts und des Landesarbeitsgerichts gerechtfertigt.
a) Bereits die langjährige Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Direktor bzw. Direktor im Schulwesen der DDR gibt Anlaß zur kritischen Prüfung der persönlichen Eignung des Klägers im Sinne der genannten Bestimmung des Einigungsvertrages (vgl. BAG Urteil vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 613/92 – n.v.; Urteile vom 28. April 1994 – 8 AZR 710 und 711/92 – n.v.; Urteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.; Urteil vom 23. Juni 1994 – 8 AZR 320/93 – n.v.). Insbesondere das Amt des Direktors betraf nicht ausschließlich den organisatorischen Ablauf des Schulgeschehens, vielmehr war das Amt – wie sich aus den einschlägigen Vorschriften der DDR sowie aus dem weitgehend unbestrittenen, überwiegend sogar ausdrücklich zugestandenen Vorbringen des Beklagten entnehmen läßt – parteinah ausgerichtet. Inhalt und Aufgaben des Amtes ergaben sich u.a. aus der Verordnung über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen – Schulordnung – vom 29. November 1979 (GBl. I S. 433). Nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, vierter Halbsatz Schulordnung war der Direktor auch zuständig für die politische Leitung der Schule. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Schulordnung bestand die Verpflichtung des Direktors, seiner Leitungstätigkeit u.a. die Beschlüsse der SED zugrunde zu legen. Unstreitig gehörte es auch zu den Aufgaben des Schuldirektors, mit den Schutz- und Sicherheitsorganen zusammenzuarbeiten und den Mitarbeitern des MfS Auskünfte über Kollegen, Schüler und Eltern zu geben.
b) Allein die langjährige Tätigkeit eines Schuldirektors im SED-Staat läßt allerdings noch nicht den Schluß auf eine besondere Identifikation des früheren Amtsinhabers mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED und daher auf mangelnde persönliche Eignung für den Lehrerberuf in freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat zu. Wie der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem genannten Urteil vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 613/92 – entschieden hat, ist ein solcher Schluß aber dann berechtigt, wenn die leitenden Funktionen im Schulwesen als stellvertretender Direktor oder Direktor gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Parteiämtern ausgeübt worden sind (vgl. auch die Urteile vom 28. April 1994 – 8 AZR 710 und 711/92 – und vom 23. Juni 1994 – 8 AZR 320/93 –). In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Darlegungen seitens des Beklagten, der Lehrer habe seine schulischen Ämter nicht sachbezogen ausgeübt, vielmehr ist dann die Annahme gerechtfertigt, der Lehrer habe diese Ämter im Sinne der Ziele der SED wahrgenommen. Es ist Sache des Lehrers, diese Schlußfolgerung durch konkretes Entlastungsvorbringen zu erschüttern.
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre, wenn es sich bei dem im Zusammenhang mit der staatlichen Leitungsfunktion wahrgenommenen Parteiamt um ein solches von ganz untergeordneter Bedeutung bzw. um ein Parteiamt handeln würde, dessen Aufgaben und Bedeutung der Beklagte nicht näher dargelegt hat. Insoweit kann vorliegend auch offenbleiben, ob seitens des Beklagten die Bedeutung eines Sekretärs der Schulparteiorganisation und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Funktion des Klägers und seiner späteren Tätigkeit als stellvertretender Direktor und Direktor ausreichend vorgetragen ist. Einer weiteren Aufklärung bedarf es hierzu deshalb nicht, weil der Kläger in zeitweiliger Überschneidung mit seiner Tätigkeit als Direktor die Funktion eines Sekretärs der Ortsparteileitung in N wahrgenommen hat. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß ein solcher SED-Funktionär in einer Gemeinde wie N keine eigene politische Entscheidungsbefugnis hatte, sondern lediglich mit der Umsetzung der Entscheidungen übergeordneter Parteigliederungen im Wege der Koordinierung der anderen Massenorganisationen betraut war. Es mag auch sein, daß sich die Ortsparteileitung vorwiegend mit kommunalen Problemen beschäftigte und daß ihr Sekretär im wesentlichen Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen hatte. Indem der Kläger aber die SED ohne kritische Distanz zu ihren Zielsetzungen vor Ort repräsentierte, brachte er seine Identifikation mit der im Widerspruch zu einer freiheitlich-demokratischen Ordnung stehenden, auf umfassende Durchdringung und Beherrschung von Staat und Gesellschaft ausgerichteten SED-Ideologie für alle Bürger der Gemeinde erkennbar zum Ausdruck. Dies läßt die Annahme zu, daß er auch seine staatlichen Leitungsaufgaben nicht nur sachbezogen, sondern ideologisch geprägt wahrnahm. Daher ist der Schluß gerechtfertigt, der Kläger könne den Schülern nun die Werte des Grundgesetzes nicht entsprechend seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung glaubwürdig vermitteln und sei deshalb für die Tätigkeit eines Lehrers persönlich ungeeignet.
d) Ob der Umstand, daß der Kläger – obschon bereits Diplomlehrer für das Fach Deutsch – auch noch ein Fernstudium zur Erlangung der Qualifikation für den Unterricht in dem ideologisch geprägten Fach Staatsbürgerkunde absolvierte, die getroffene Feststellung mangelnder Eignung des Klägers zusätzlich begründen könnte, bleibt unentschieden. Der Beklagte selbst hat nämlich dieses Fernstudium zur Begründung der Kündigung nicht mit herangezogen.
Bestätigt wird der Schluß auf mangelnde Eignung des Klägers aber ferner dadurch, daß der Kläger auch als Referent bei der Abteilung Volksbildung und als Bürgermeister der Gemeinde N mit Ämtern betraut war, in die man nach dem Vortrag des Beklagten in der Regel nur als bewährter Genosse mit besonderer aktiver Linientreue und nur mit Genehmigung der SED-Kreisleitung gelangen konnte. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert bestritten, weshalb es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Demnach hatten diese Positionen des Klägers, auch wenn sie vorwiegend mit verwaltungstechnischen Aufgaben verbunden waren, nach dem Staatsverständnis der SED zugleich eine hervorgehobene ideologische Bedeutung, so daß sie durchaus bei der für die Eignungsbeurteilung im Einzelfall gebotenen Gesamtschau zu Lasten des Klägers von Gewicht sind.
e) Soweit demgegenüber das Landesarbeitsgericht seine Überzeugung zum Ausdruck bringt, der Kläger habe die DDR inzwischen als totalitären Staat erkannt, und ausführt, aufgrund der Äußerungen und des Erscheinungsbildes des Klägers sehe das Gericht keinen Anlaß, die Eignung des Klägers zur glaubwürdigen Vermittlung der Grundwerte unserer Verfassung zu bezweifeln, rügt die Revision zu Recht, daß das Landesarbeitsgericht keine ausreichend fundierte Begründung seiner Überzeugung angibt. Eine Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht nicht durchgeführt, und zwar – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit – auch nicht in der Form der Parteivernehmung des Klägers. Indem das Landesarbeitsgericht seine Überzeugung aus dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Eindruck des Klägers bezieht, hat es sich auf Schlagworte beschränkt; es fehlt insoweit an der einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 286 Rz 20 m.w.N.). Die freie Würdigung, die das Landesarbeitsgericht hier vorgenommen hat, bezieht sich in Wirklichkeit nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern auf die rechtliche Wertung. An die rechtliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts ist aber der Senat nicht gemäß § 561 ZPO gebunden. Aufgrund der früheren Funktionen des Klägers, deren Bedeutung das Landesarbeitsgericht verkannt hat, ist vorliegend die mangelnde persönliche Eignung des Klägers für den Lehrerberuf festzustellen.
f) Auch das Entlastungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den Schluß auf seine mangelnde persönliche Eignung für den Lehrerberuf zu erschüttern. Das Vorbringen des Klägers, er habe niemandem geschadet, als Direktor habe er gegenüber den Sicherheitsorganen Fragen nach der politischen Einstellung mit großer Zurückhaltung beantwortet, er habe sich einem eher sozialdemokratisch-liberalen Flügel der SED zugerechnet und die Ideen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seien in seinem Denken nie ganz untergegangen, ist völlig unsubstantiiert. Gleiches gilt für die Vermutung des Klägers, der in Aussicht gestellte Auslandseinsatz sei nicht zustande gekommen, weil er möglicherweise den Sicherheitsbedürfnissen des MfS nicht entsprochen habe: Eine Distanzierung des Klägers von den ideologischen Zielen der SED läßt sich aus dieser nicht näher belegten Vermutung nicht ableiten. Auch der Hinweis des Klägers auf das Dankschreiben der Schüler und Eltern der Klasse 8 b und auf die „Einschätzung” der Schulleiterin ist für seine persönliche Eignung im Sinne des Einigungsvertrages ohne durchschlagende Aussagekraft; diese Schreiben belegen im wesentlichen nur die von dem Beklagten nicht ernsthaft in Zweifel gezogene fachliche Eignung des Klägers. Das nicht oder jedenfalls nicht substantiiert bestrittene Vorbringen des Klägers, er habe auch Pfarrerskinder, die nicht in der FDJ gewesen seien, für das Abitur vorgeschlagen, entlastet ihn ebenfalls nicht. Da er selbst vorgetragen hat, in N habe es erhebliche Schwierigkeiten gegeben, überhaupt Schüler für das Abitur zu gewinnen, kann dieses Verhalten des Klägers nicht als durchschlagendes Entlastungsargument gewertet werden. Solche Vorschläge für das Abitur können, auch aus der Sicht der SED-Kreisleitung und höherer Parteigremien, Alibifunktion gehabt und zugleich bzw. vornehmlich der Plansollerfüllung gedient haben. Daß daraus eine Distanzierung von der vorgegebenen Parteilinie abzuleiten wäre, ist alles andere als zwingend, zumal die von dem Kläger neben dem Leistungsvermögen der Schüler genannten Kriterien für die von ihm vorgeschlagene Reihenfolge (soziale Herkunft, Geschlecht) eher die Parteilinie widerspiegeln.
g) Der Hinweis des Klägers, der Beklagte messe mit zweierlei Maß, weil er andere ehemalige stellvertretende Direktoren und Direktoren im Schuldienst belasse, reicht nicht aus, um eine Ungleichbehandlung durch den Beklagten annehmen zu können. Abgesehen davon, daß die Rechtsprechung bislang die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Kündigungen ganz überwiegend abgelehnt hat, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, daß im Schuldienst belassene ehemalige stellvertretende Direktoren und Direktoren zugleich – wie der Kläger – mit SED-Funktionen oder weiteren ideologisch geprägten Positionen betraut waren. Der Kläger hat somit schon keine Vergleichbarkeit der Sachverhalte dargelegt.
III. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlenden oder unzureichenden Beteiligung der Personalvertretung. Der Senat hat sich insoweit in seinen Urteilen vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201 und 261/93 – (zur Veröffentlichung bestimmt) der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats (vgl. eingehend Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 – n.v., zu B V bzw. B IV der Gründe, m.w.N.) angeschlossen. Danach gilt folgendes:
- Zuständige Dienststelle für die Kündigung des Klägers war das Oberschulamt Leipzig. Nach § 82 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG wäre die Stufenvertretung zu beteiligen gewesen. Eine solche bestand bei der Schulaufsichtsbehörde nicht. Daher entfiel eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung.
- Aus den §§ 82 Abs. 6, 116 b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR ergab sich keine Notwendigkeit, einen bestehenden Schul- oder Kreisschulpersonalrat zu beteiligen. Diese Vorschriften sicherten lediglich ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren und setzten das Vorhandensein einer erstzuständigen Personalvertretung voraus.
- Auch eine etwaige rechtswidrige Unterlassung der Einleitung der Wahl eines Hauptpersonalrats bzw. Bezirkspersonalrats durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus begründet keine Unwirksamkeit der Kündigung. Eine Rechtsvorschrift, aus der eine solche Folge hergeleitet werden könnte, existiert nicht.
IV. Die Kündigung erfolgte fristgerecht. Einschlägig war nämlich im Kündigungszeitpunkt allein die Kündigungsfrist des § 55 Abs. 2 AGB-DDR (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201 und 261/93 – beide zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
V. Da die Klage im Feststellungsantrag erfolglos bleibt, entfällt auch eine Verpflichtung des Beklagten zur unveränderten Weiterbeschäftigung des Klägers.
Unterschriften
Etzel, Bitter, Fischermeier, Bobke, Mauer
Fundstellen