Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaub. Erfüllung. AZV-Tag
Orientierungssatz
Die nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag (Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage) Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu gewähren, erfüllt nicht den Urlaubsanspruch. Eine Erfüllung außerhalb des Urlaubsjahres ist mit Ausnahme des auf das Folgejahr zulässigerweise übertragenen Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen; denn Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr ist ebenso unzulässig wie eine Anrechnung zuviel gewährter Freizeit des Vorjahres auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3, § 1; BGB §§ 362, 275 Abs. 1, 4, § 280 Abs. 1, § 283 S. 1, § 286 Abs. 1, § 249 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2005 – 11 Sa 615/05 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag.
Der Kläger ist auf Grund Arbeitsvertrags vom 23. Februar 1970 seit dem 1. Februar 1970 als Programmierer bei der beklagten Berufsgenossenschaft beschäftigt. Nach Nr. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem für die Angestellten der Berufsgenossenschaften abgeschlossenen Tarifvertrag vom 25. November 1961 (im Folgenden: BG-AT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
In der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § 15a BG-AT (BG-AT aF) heißt es ua:
“Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Angestellte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1) unter Zahlung der Urlaubsvergütung von der Arbeit freigestellt.”
Am 1. September 2003 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien den Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT. In diesem wurde durch § 1 Nr. 1, § 2 der in § 15a BG-AT vorgesehene AZV-Tag rückwirkend zum 1. Januar 2003 gestrichen.
Zum Urlaubsanspruch heißt es in der maßgeblichen Fassung des BG-AT wie folgt:
Ҥ 47
Erholungsurlaub
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
…
(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. …
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.”
Am 17. Januar 2003 blieb der Kläger der Arbeit fern. Er hatte diesen Tag am Vortag als AZV-Tag in das Zeiterfassungssystem gebucht. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere ob der AZV-Tag genehmigt war oder als genehmigt galt, sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 teilte die Beklagte ihren Stabsstellen mit, dass der AZV-Tag gem. § 15a BG-AT rückwirkend zum 1. Januar 2003 tariflich wegfalle. Deshalb müssten alle freien Tage, die nach dem 9. Januar 2003 bewilligt worden seien, umgewandelt werden. Dies könne wahlweise durch Abzug vom Gleitzeitkonto oder durch Anrechnung von Erholungsurlaub der Jahre 2003 oder 2004 erfolgen. Mit Schreiben vom 17. November 2003 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten einer Umwandlung des AZV-Tages vom 17. Januar 2003 in Urlaub oder Gleitzeit. Im April 2004 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob der Ausgleich durch Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder unbezahlten Urlaub erfolgen solle. Sie werde die Umwandlung in Erholungsurlaub veranlassen, sofern sie innerhalb von drei Wochen keine Nachricht vom Kläger erhalte. Im Juni 2004 trug die Beklagte auf dem Urlaubsschein für das Jahr 2004 Folgendes ein:
“Urlaub/freier Tag vom – bis/am |
Arbeitstage |
Resturlaub |
Genehmigt |
… |
… |
… |
… |
Umwandlung AZV-Tag 17.01.03 |
1 |
24 |
… |
… |
… |
…” |
|
Mit Schreiben vom 13. August 2004 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, dem Urlaubskonto den zusätzlichen freien Tag wieder gutzuschreiben.
Mit der am 25. November 2004 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Nachgewährung des Urlaubstages aus dem Jahre 2004.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2004 einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter ihren Klageabweisungsantrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sie ist verpflichtet, dem Kläger einen Ersatzurlaubstag für den nicht erfüllten Tag Urlaub aus dem Jahre 2004 im Wege des Schadenersatzes zu gewähren.
I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz für den im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der rückwirkende Wegfall des nach § 15a BG-AT aF zu gewährenden jährlichen AZV-Tages durch den 101. Änderungstarifvertrag zum BG-AT zum 1. Januar 2003 als echte Rückwirkung den Anspruch des Klägers für das Jahr 2003 hat beseitigen können. Die von der Beklagten erklärte “Umwandlung” des AZVTages vom 17. Januar 2003 in einen erfüllten Urlaubstag für das Jahr 2004 ist schon aus urlaubsrechtlichen Gründen unzulässizg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Resturlaubsanspruch aus dem Jahre 2004 war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 14. Juli 2005 bereits untergegangen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1 BG-AT ist der Urlaub spätestens bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Für eine Übertragung aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen haben die Parteien nichts vorgetragen. Deshalb kommt nur ein Schadensersatzanspruch des Klägers für den untergegangenen Urlaubstag in Betracht.
2. Die Beklagte schuldet einen Tag Ersatzurlaub aus dem Jahr 2004.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB (zuletzt Senat 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 – EzA BUrlG § 7 Nr. 113, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der Schadensersatzanspruch unterliegt weder der gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 BUrlG) noch einer tariflichen Befristung (vgl. Senat 24. Oktober 1995 – 9 AZR 547/94 – BAGE 81, 173).
Der Kläger hat seinen Urlaubsanspruch spätestens mit der am 25. November 2004 erhobenen Klage, also noch im Laufe des Urlaubsjahres 2004, geltend gemacht.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf einen Tag Urlaub aus dem Jahr 2004 nicht durch die nachträgliche Umwandlungserklärung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
aa) Die Erklärung der Beklagten vom 24. Juni 2004, dem Kläger für den vom ihm am 17. Januar 2003 zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch aus 2004 zu gewähren, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, den Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Kalenderjahr 2004 zu berühren. Die Annahme einer Erfüllungswirkung verstößt gegen § 1, § 7 Abs. 3 BUrlG. Der im Jahr 2004 entstandene Urlaubsanspruch kann nicht durch eine nachträgliche Befreiung von der Arbeitspflicht für einen Tag des Jahres 2003 erfüllt werden. Da der Urlaubsanspruch auf das Urlaubsjahr bezogen ist, kommt zur Erfüllung des Anspruchs aus 2004 nur eine Urlaubsgewährung in Betracht, die im Urlaubsjahr 2004 oder im Übertragungsfall im gesetzlich oder tarifvertraglich zugelassenen Übertragungszeitraum zu einer Befreiung von der Arbeitspflicht führt. Denn Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum (Senat 25. Oktober 1994 – 9 AZR 339/93 – BAGE 78, 153).
bb) Der Urlaubsanspruch entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres (st. Rspr., vgl. BAG 21. Juni 2005 – 9 AZR 200/04 – AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114). Damit ist eine Erfüllung außerhalb des Urlaubsjahres mit Ausnahme des auf das Folgejahr zulässigerweise übertragenen Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen. So wenig wie eine Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr zulässig ist, kann zuviel gewährter Urlaub des Vorjahres auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres angerechnet werden. Diese Grundsätze gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub und den an das Kalenderjahr gebundenen Tarifurlaub (so schon BAG 17. Januar 1974 – 5 AZR 380/73 – AP BUrlG § 1 Nr. 3). Das entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch der Beamten, wobei es allerdings keines Eingehens auf die Frage einer zulässigen Rückwirkung bedarf (vgl. für den “verbrauchten” AZV-Tag bei Beamten OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 4. August 2004 – 6 A 304/04 – IÖD 2005, 51).
II. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Krasshöfer, Furche, Heilmann
Fundstellen
Haufe-Index 1559368 |
BB 2007, 2295 |
DB 2006, 2244 |
FA 2006, 350 |
NZA 2006, 1008 |
AuA 2007, 52 |
EzA-SD 2006, 9 |
NJOZ 2006, 3110 |