Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Referenten bei Oberfinanzdirektion
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Erfüllung der Merkmale der VergGr Ia BAT Fallgruppe 1b muß dem Angestellten gegenüber den unterstellten Angestellten eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zustehen. Dabei kann es sich um Fachaufsicht, Rechtsaufsicht und Dienstaufsicht handeln.
2. Diese Befugnis muß dem Angestellten durch "ausdrückliche Anordnung" übertragen worden sein. Das kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung, aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten zugehen. Konkludentes Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung sind nicht ausreichend, auch nicht die Benachrichtigung lediglich der unterstellten Angestellten.
3. Zudem muß die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis auf Dauer übertragen werden. Auch auf dieses Erfordernis hat sich die "ausdrückliche Anordnung" zu erstrecken.
Orientierungssatz
Rechtsmißbrauch im Hinblick auf VergGr Ia BAT Fallgruppe
Normenkette
BAT § 24; BAT Anlage 1a; BGB § 242; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.03.1987; Aktenzeichen 3 Sa 99/86) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 04.07.1986; Aktenzeichen 7 Ca 523/85) |
Tatbestand
Der Kläger, der das Studium der Architektur an der Technischen Hochschule S als Diplomingenieur erfolgreich abgeschlossen hat, steht seit dem 1. August 1965 als Angestellter in den Diensten des beklagten Landes. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. I b BAT.
Nachdem er zunächst beim Staatlichen Hochbauamt I in S eingesetzt war, wurde der Kläger im März 1974 zur Oberfinanzdirektion S versetzt. Seitdem ist er dort als Hilfsreferent und Referent in der Krankenhausbauberatung tätig. Mit Verfügung vom 14. Juni 1977 wurde ihm die eingeschränkte Zeichnungsbefugnis nach § 33 der Geschäftsordnung für die Oberfinanzdirektion (OFDGO) erteilt. Die Geschäftsverteilungspläne der Oberfinanzdirektion für die Jahre 1979 und 1980 bezeichnen den Kläger als Hilfsreferenten des Hilfsreferates LB 18 a mit dem Arbeitsgebiet "Einzelsachen des Referats LB 18, insbesondere Bezuschussung von mittelfristigen Anlagegütern im Krankenhausbau" mit den danach namentlich aufgeführten Sachbearbeitern, Mitarbeitern und Hilfskräften. Darunter befinden sich fünf Angestellte der VergGr. II a BAT. Im Geschäftsverteilungsplan 1981 wird demgegenüber nur ein Angestellter genannt, der nach dieser Vergütungsgruppe vergütet wird. Der Geschäftsverteilungsplan 1982 weist für das Referat LB 19 den Kläger als Referenten und weitere fünf Angestellte aus, die mindestens nach VergGr. II a BAT vergütet werden, wovon einer, der Diplomingenieur K, nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zum 1. Oktober 1982 in ein anderes Referat umgesetzt wurde. In den Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 1983, 1984 und 1985 sind im Referat LB 19, dessen Referent weiterhin der Kläger geblieben ist, jeweils nur vier Angestellte ausgewiesen, die mindestens nach VergGr. II a BAT vergütet werden.
Nachdem er diese Forderung mehrmals schriftlich erfolglos geltend gemacht hatte, hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. Januar 1983 Vergütung nach VergGr. I a BAT zu zahlen. Außerdem hat er mit entsprechenden Leistungsanträgen die Zahlung der Differenzbeträge zwischen den VergGruppen I b und I a BAT für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1986 nebst Zinsen verlangt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, die eingeklagte Vergütung stehe ihm deswegen zu, weil er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a und 1 b der VergGr. I a BAT erfülle. Ihm seien nämlich ständig fünf Angestellte mindestens der VergGr. II a BAT unterstellt gewesen. Die Unterstellung sei durch die jeweiligen Geschäftsverteilungspläne erfolgt. Es habe sich dabei auch um eine "ständige" Unterstellung im tariflichen Sinne gehandelt. Das ergebe sich schon aus seinem speziellen Aufgabenbereich. Im Krankenhausbau betrage die Bauzeit regelmäßig fünf Jahre, so daß auch die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern jeweils auf diese Dauer angelegt sei. Demgemäß seien ihm seit Herbst 1978 ständig mindestens fünf Angestellte wenigstens der VergGr. II a BAT unterstellt gewesen. Die Unterbrechung im Jahre 1981 habe ihren Grund in einer Neuorganisation, die jedoch bereits alsbald nach ihrer Vornahme wieder aufgegeben worden sei, weil sie sich nicht bewährt habe. Nach den Anweisungen seiner Vorgesetzten und dem eindeutigen Inhalt der Geschäftsverteilungspläne habe er nach den Grundsätzen eines redlichen Rechtsverkehrs davon ausgehen können, daß ständige und ausdrückliche Unterstellungen gewollt gewesen seien. Auf die fehlende Beteiligung des Personalrats könne sich das beklagte Land nicht berufen. Die Klage sei sowohl im Sinne eines Leistungsanspruchs als auch eines Schadenersatzanspruchs begründet. Demgemäß hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an den Kläger ab 1. Januar
1983 Vergütung nach VergGr. I a BAT zu
zahlen,
2. das beklagte Land zu verurteilen, an den
Kläger DM 15.812,14 brutto nebst 4 v.H.
Zinsen seit dem 1. Januar 1986 zu zahlen,
3. das beklagte Land zu verurteilen, an den
Kläger DM 2.683,14 brutto nebst 4 v.H.
Zinsen sei dem 1. Juli 1986 zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Niemals seien dem Kläger durch ausdrückliche Anordnung ständig fünf Angestellte mindestens der VergGr. II a BAT unterstellt worden. Im Anspruchszeitraum fehle es sogar an dem zahlenmäßigen tariflichen Erfordernis. Aus den Geschäftsverteilungsplänen könne der Kläger keine Rechte herleiten. Sie wiesen lediglich die Verteilung der Dienstgeschäfte aus und demgemäß auch die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter lediglich für den Zeitpunkt ihrer Aufstellung. Eine ausdrückliche Anordnung für einen längeren Zeitraum könne darin schon deswegen nicht erblickt werden, weil es gerade in der Bauverwaltung ständig zu Änderungen und Umdispositionen komme. Außerdem sei gerade in den Jahren 1979 und 1982 das Aufgabengebiet der Krankenhausbauberatung grundlegend umgestaltet worden, so daß auch deswegen personelle Zuordnungen auf Dauer nicht hätten durchgeführt werden können. Darüber hinaus bestehe bei der Oberfinanzdirektion S die Übung, Unterstellungen und die Zuweisung höherwertiger Aufgaben durch ausdrückliche Einzelverfügung zu regeln. Diese Übung sei auch dem Kläger bekannt gewesen. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Klägers scheitere schon an der Verschuldensfrage. Außerdem sei die Klageforderung zumindest teilweise verjährt.
Das Arbeitsgericht hat in der Hauptsache nach dem Klagebegehren erkannt, dem Kläger jedoch Zinsen nur aus den den eingeklagten Bruttobeträgen entsprechenden Nettobeträgen zugesprochen. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil haben das beklagte Land Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils in der Hauptsache die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger unter Beschränkung seines Feststellungsantrages auf den Zeitraum ab 1. Juli 1986 sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.
Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig verworfen. Abgesehen von Teilen der Zinsforderung, weswegen er das arbeitsgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat, ist der Kläger nämlich durch dieses Urteil überhaupt nicht beschwert. Vielmehr wehrt sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung nur gegen die Begründung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache. Während nach seiner Auffassung das Arbeitsgericht ihm einen dem Klagebegehren entsprechenden Erfüllungsanspruch zuerkannt hat, hätte es nach der Meinung des Klägers eine Schadenersatzforderung bejahen müssen. Die ZPO gestattet es jedoch nicht, mit einem Rechtsmittel oder auch der Anschlußberufung wie vorliegend ohne eigene Beschwer lediglich die Begründung eines Zivilurteils anzugreifen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 521 Anm. 1 I A sowie B aa, mit weiteren Nachweisen). Da der Kläger jedoch seinen Erfüllungs- und seinen Schadenersatzanspruch auf denselben Sachverhalt stützt, ist vom Senat die materielle Rechtslage ungeachtet der Verwerfung der Anschlußberufung des Klägers voll zu überprüfen.
Nachdem der Kläger vor dem Senat seinen Feststellungsantrag auf den Anspruchszeitraum ab 1. Juli 1986, für den er eine Leistungsklage auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenzbeträge nicht erhoben hat, beschränkt hat, handelt es sich insoweit um eine der im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen, für die auch das rechtliche Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen ist.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart.
Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich beanspruchten VergGr. I a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, alle auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).
Unter Hinweis auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Senats geht das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Begriff des Arbeitsvorganges aus. Es weist alsdann darauf hin, daß beide Parteien übereinstimmend die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen großen Arbeitsvorgang ansehen, sieht jedoch seinerseits von einer Bestimmung der Arbeitsvorgänge ab.
Zwar hat der Senat aufgrund des von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen, feststehenden Rechtsbegriffes des Arbeitsvorganges in allen Eingruppierungsprozessen die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst zu bestimmen (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Da ein solcher Angestellter eine Funktion innehat, spricht bei einem Referenten bzw. Hilfsreferenten einer Oberfinanzdirektion viel dafür, daß seine gesamte Tätigkeit einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, daher auch nicht weiter nach tatsächlichen Gesichtspunkten aufgeteilt werden kann und deswegen im Sinne der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Parteien einen großen Arbeitsvorgang bildet. Gleichwohl vermag der Senat angesichts des Fehlens jeglicher Feststellungen der Vorinstanzen zu den Arbeitsergebnissen, der Verwaltungsübung und etwaigen Zusammenhangstätigkeiten die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst nicht zu bestimmen. Letztlich kommt es auch für die Entscheidung des Rechtsstreits aus anderen Gründen darauf nicht an.
Innerhalb der VergGr. I a BAT hat sich der Kläger zur Begründung seiner Klage zunächst auf die Merkmale der Fallgruppe 1 a gestützt, wonach zu vergüten sind
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das
Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der
Vergütungsgruppe I b Fallgruppe
1 a heraushebt.
Der Kläger ist examinierter Diplomingenieur und verfügt damit über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Er übt auch im Bereiche der Krankenhausbauberatung eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus.
Gleichwohl ist die Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 a nicht schlüssig. Nachdem der Kläger schon gegenüber dem Arbeitsgericht lediglich in ganz allgemeiner, unsubstantiierter Weise vorgetragen hatte, er erfülle die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale, hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil ausgeführt, die Klage sei insoweit nicht schlüssig, es fehle sogar an einer detaillierten Darstellung der Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers. Da der Kläger dann weder in seiner Berufungserwiderung noch in seiner Anschlußberufung auf die Merkmale der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 a eingegangen ist, führt auch das Landesarbeitsgericht mit Recht aus, daß es der Klage insoweit an der Schlüssigkeit mangele. Demgegenüber erhebt auch die Revision keine Einwendungen mehr.
Damit kommt für den Kläger nur noch die Fallgruppe 1 b der VergGr. I a BAT in Betracht, wonach zu vergüten sind
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens fünf Angestellte
mindestens der Vergütungsgruppe II a
durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
Hier fordern die Tarifvertragsparteien zunächst einmal, daß dem betreffenden Angestellten sonstige, in einer bestimmten Weise qualifizierte weitere Angestellte unterstellt sein müssen. Das bedeutet, daß der nach VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b zu vergütende Angestellte den anderen Angestellten gegenüber eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis auszuüben hat (vgl. die Urteile des Senats vom 17. Dezember 1980 - 4 AZR 852/78 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, VergO, Anm. 19). Dabei kommt es, weil die Tarifvertragsparteien eine weitergehende Differenzierung nicht vorgenommen haben, nicht darauf an, ob es sich im Einzelfalle um eine Fachaufsicht, für die vorliegend viel spricht, eine Rechtsaufsicht oder eine bloße Dienstaufsicht handelt.
Wenngleich das Landesarbeitsgericht insoweit gewisse Zweifel äußert, ist nach seinen Feststellungen und dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen, daß dem Kläger als Referenten bzw. Hilfsreferenten jeweils die in den Geschäftsverteilungsplänen ausgewiesenen Personen unter Einschluß der mindestens nach VergGr. II a BAT vergüteten Angestellten im zuvor dargelegten Rechtssinne unterstellt waren. Nach den eindeutigen Feststellungen des Arbeitsgerichts hatte der Kläger diesen Angestellten gegenüber eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zumindest im Bereiche der Fachaufsicht. Die Geschäftsverteilungspläne für die einzelnen Jahre weisen zudem eindeutig aus, daß die darin genannten Bediensteten dem Kläger als Referenten bzw. Hilfsreferenten im allgemeinen dienstlichen und damit auch im tariflichen Sinne jeweils unterstellt gewesen sind. Auch das stellt das Arbeitsgericht überzeugend klar.
Indessen ist die lediglich faktische Unterstellung der übrigen Angestellten unter den Kläger und dessen Weisungs- und Aufsichtsbefugnis, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, zur Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht ausreichend. Vielmehr muß danach die Unterstellung "durch ausdrückliche Anordnung" erfolgen. Dabei bestimmen die Tarifvertragsparteien selbst nicht, in welcher Form die ausdrückliche Anordnung auszusprechen ist. Daraus hat der Senat bei der Anwendung gleichgelagerter Tätigkeitsmerkmale den Schluß gezogen, es werde eine entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des öffentlichen Arbeitgebers gefordert, die freilich nicht unmittelbar gegenüber dem Angestellten abgegeben werden müsse, so daß es ausreiche, wenn sie sich aus Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen oder Geschäftsverteilungsplänen ergebe. Dagegen hat der Senat, weil Ausdrücklichkeit tariflich gefordert wird, ein lediglich konkludentes Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung, wie sie offenbar beim Kläger bestanden haben, nicht für ausreichend gehalten (vgl. die Urteile des Senats vom 17. Dezember 1980 - 4 AZR 852/78 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 24. Februar 1982- 4 AZR 387/79 - AP Nr. 58 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 236). Nicht ausreichend wäre demgemäß auch eine Benachrichtigung von den Unterstellungsverhältnissen lediglich gegenüber den unterstellten Angestellten.
Mit dem Landesarbeitsgericht ist an den Grundsätzen dieser Rechtsprechung festzuhalten. Sie sind auch bei Anwendung der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b heranzuziehen, bedürfen indessen der Präzisierung. Dabei ist davon auszugehen, daß - auch im Bereiche des öffentlichen Dienstes - der Arbeitsvertrag ein privatrechtlicher Vertrag ist, so daß sich nicht nur dessen Begründung und Gestaltung, sondern auch dessen Änderungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu vollziehen haben. Demgemäß hat der Senat bereits früher entschieden, daß z.B. Abordnungen und Versetzungen eines Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß § 12 BAT nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind, sondern nach den Prinzipien des Zivilrechts und Tarifrechts. Demgemäß erblickt der Senat in Abordnungen und Versetzungen von Angestellten des öffentlichen Dienstes einseitige Handlungen des Arbeitgebers mit rechtsgeschäftlichem Charakter, die in seinem Direktionsrecht wurzeln und durch die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers einseitig verändert werden sollen (vgl. BAGE 25, 12, 15 = AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT, sowie die weiteren Urteile des Senats vom 21. Juni 1978 - 4 AZR 816/76 - AP Nr. 3 zu § 25 BAT und 18. Februar 1981 - 4 AZR 944/78 - AP Nr. 6 zu § 44 BAT mit weiteren Nachweisen). Derselbe Rechtscharakter kommt auch solchen Erklärungen öffentlicher Arbeitgeber zu, mit denen die Arbeitsbedingungen eines Angestellten des öffentlichen Dienstes dadurch verändert werden sollen, daß ihm nunmehr im Sinne der Erfordernisse der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b fünf oder mehr Angestellte mindestens der VergGr. II a BAT unterstellt werden sollen. Daraus ergibt sich einmal, daß dieser Rechtserfolg aus der entsprechenden Erklärung des öffentlichen Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muß, andererseits aber auch, daß die Erklärung des öffentlichen Arbeitgebers, um Wirksamkeit zu erlangen, dem Angestellten nach § 130 BGB zugehen muß.
Andererseits nimmt der Senat Bedacht darauf, daß alle Verwaltungen und Behörden hierarchisch gegliedert sind, nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen geleitet und darin auch Beamte beschäftigt werden. Demgemäß wenden sich auch Erlasse, Verfügungen, Dienstanweisungen und Geschäftsverteilungspläne gleichermaßen an die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung. Im Hinblick darauf muß es aber auch ausreichen, wenn die Unterstellung weiterer Angestellter im Sinne der Erfordernisse der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b in Erlassen, Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen oder Geschäftsverteilungsplänen erfolgt, wobei es insoweit nicht auf deren ursprünglich verwaltungsrechtlichen Charakter ankommt. Jedoch ist das Zugangserfordernis des § 130 BGB auch bei solcher Handhabung erst dann erfüllt, wenn die in solcher Weise publizierte Unterstellung dem betroffenen Angestellten bekannt wird. Damit vermag der Senat dem Landesarbeitsgericht insoweit nicht zu folgen, als dieses Zweifel daran äußert, ob überhaupt aus Geschäftsverteilungsplänen Unterstellungen und angeordnete bzw. bereits bestehende Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse hergeleitet werden können. Bei der vorliegenden Fallgestaltung und den Feststellungen schon des Arbeitsgerichts konnte der Kläger sogar überhaupt nur den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen entnehmen, wer ihm unterstellt gewesen ist.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revisionserwiderung greifen nicht durch. Auch das beklagte Land verkennt, daß im vorliegenden Fall der Kläger überhaupt nur aus den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen entnehmen und wissen konnte, welche Sachbearbeiter, Mitarbeiter und Hilfskräfte ihm unterstellt waren. Der Kläger konnte also lediglich daraus erkennen, wem gegenüber ihm Weisungs- und Aufsichtsrechte zukamen. Zwar weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß grundsätzlich Geschäftsverteilungspläne für die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes keine Bedeutung haben (vgl. das Urteil des Senats vom 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Das ändert jedoch nichts daran, daß die ausdrückliche Unterstellung weiterer Angestellter nach VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b, da die Tarifvertragsparteien selbst keine entsprechende Beschränkung vorsehen, auch in Geschäftsverteilungsplänen erfolgen kann. Dagegen spricht auch entgegen den weiteren Ausführungen der Revisionserwiderung keineswegs der Rechtscharakter der Geschäftsverteilungspläne der öffentlichen Verwaltung. Ihrer verwaltungsrechtlichen Zweckbestimmung entsprechend kommt ihnen nämlich im Rahmen der inneren Organisation der Verwaltung gerade die Funktion zu, die Verteilung der Amtsgeschäfte auf die einzelnen Organe und Amtsinhaber zu regeln und ersichtlich zu machen (vgl. Wolff, H.J./Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., § 76 III a 3, S. 93). Das wird im übrigen sachgerecht und plastisch auch in der Geschäftsordnung für die Oberfinanzdirektionen des Landes Baden-Württemberg vom 10. November 1975 in § 5 zum Ausdruck gebracht und konkretisiert.
Während also viel dafür spricht, daß die sonstigen tariflichen Erfordernisse der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b erfüllt sind, scheitert, wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend entschieden hat, der Erfolg des Klagebegehrens jedenfalls daran, daß es beim Kläger an einer ständigen Unterstellung von mindestens fünf Angestellten der VergGr. II a BAT bzw. noch höherer Vergütungsgruppen fehlt. Wenn die Tarifvertragsparteien eine "ständige Unterstellung" solcher Angestellter fordern, so muß die zuvor rechtlich qualifizierte Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des betreffenden Angestellten auf Dauer bestehen und nicht nur vorübergehend (vgl. die Urteile des Senats vom 17. Dezember 1980 - 4 AZR 852/78 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 19). Aus den schon dargelegten Rechtsgründen muß daher die rechtsgeschäftsähnliche und des Zugangs bedürftige Erklärung des öffentlichen Arbeitgebers, mit der dem betreffenden Angestellten andere Angestellte mit den qualifizierenden Anforderungen der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b unterstellt werden, auch zum Inhalt haben, daß es sich um eine Unterstellung auf Dauer und nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum handelt, wobei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des § 133 BGB entscheidend darauf abzustellen ist, wie der jeweilige Erklärungsempfänger eine solche Erklärung nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Erstreckt sich die ausdrückliche Anordnung im Einzelfalle nicht auch mit hinreichender Klarheit auf das Merkmal der Dauer der Übertragung, dann gehen etwaige Zweifel zu Lasten des öffentlichen Arbeitgebers. Insoweit kann auf die Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat zur Anwendung von § 24 Abs. 1 BAT entwickelt hat (vgl. die Urteile des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, und BAGE 31, 26, 32 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die Senatsrechtsprechung sowie Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 24 Anm. 2).
An diese Grundsätze hält sich auch das Landesarbeitsgericht. Insbesondere stellt es zutreffend darauf ab, wie der betreffende Angestellte des öffentlichen Dienstes die jeweilige Erklärung seines Arbeitgebers verstehen kann bzw. verstehen muß, und nicht etwa auf die interne Willensbildung bei dem öffentlichen Arbeitgeber. Im übrigen kommt es insoweit immer auf die Umstände des Einzelfalles an, die zu würdigen in erster Linie Aufgabe der Instanzgerichte ist. Obwohl es auch in dieser Beziehung Zweifel äußert, geht das Landesarbeitsgericht trotzdem im Ergebnis zutreffend davon aus, daß sich grundsätzlich auch aus einem oder einander nachfolgenden Geschäftsverteilungsplänen mehrerer Jahre die ständige Unterstellung von Angestellten im Sinne der Anforderungen der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b ergeben kann. Das wird insbesondere bei kleineren Behörden, Dienststellen oder Gerichten mit im wesentlichen konstanter Aufgabenverteilung und gleichbleibendem Personalbestand in Betracht kommen.
Vorliegend nimmt das Landesarbeitsgericht jedoch mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung an, daß jedenfalls dem Kläger die fünf Angestellten mit Vergütung nach mindestens VergGr. II a BAT niemals im tariflichen Sinne ständig unterstellt worden sind. Das begründet das Landesarbeitsgericht einmal mit dem ständig wechselnden Inhalt der Geschäftsverteilungspläne, dem Wechsel des Bauvolumens und der Aufgabenverteilung im Krankenhausbau sowie dem damit verbundenen häufigen Wechsel auch im personellen Bereich. Es weist weiterhin auf die jeweils nur beschränkte Geltungsdauer der Geschäftsverteilungspläne hin, die sich auch aus § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Oberfinanzdirektionen und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ergibt, wobei das Landesarbeitsgericht mit Recht davon ausgeht, daß dem Kläger als Referenten bzw. Hilfsreferenten diese Bestimmungen bekannt waren. Schließlich weist das Landesarbeitsgericht sachgerecht auch noch darauf hin, daß sich aus keinem der Geschäftsverteilungspläne aus dem Anspruchszeitraum auch nur ein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß bestimmte Angestellte dem Kläger auf Dauer haben unterstellt werden sollen. Es hebt abschließend auch mit Recht hervor, daß besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, vom Kläger gegenüber den Instanzgerichten nicht dargelegt worden sind.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Darauf, wie das Tarifmerkmal "ständig" auszulegen ist bzw. ob es mit "unbefristet" zu identifizieren ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die von der Revision angeschnittenen personalvertretungsrechtlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Unerheblich ist auch die von der Revision angesprochene Differenzierung zwischen einem Erfüllungs- und einem Schadenersatzanspruch des Klägers, die bereits zu seiner unzulässigen Anschlußberufung geführt hatte.
Mit Recht weist indessen die Revision darauf hin, daß es einem öffentlichen Arbeitgeber möglich ist, in rechtsmißbräuchlicher Weise von der Gestaltungsmöglichkeit der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 b keinen Gebrauch zu machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einem Angestellten ausdrücklich fünf oder mehr Angestellte mindestens der VergGr. II a BAT unterstellt, dabei aber von einer Unterstellung auf Dauer absieht, obwohl sie offensichtlich sachlich geboten ist oder im Einzelfalle nur nach einem Vorwand gesucht wird, um dem betreffenden Angestellten die anderen Angestellten nicht auf Dauer unterstellen zu müssen. Auch insoweit kann auf die entsprechende Rechtsprechung des Senats zu § 24 BAT zurückgegriffen werden (vgl. BAGE 49, 95, 98 = AP Nr. 9 zu § 24 BAT sowie das Urteil des Senats vom 25. März 1981 - 4 AZR 1037/78 - AP Nr. 5 zu § 24 BAT).
Schon das Landesarbeitsgericht, das sich auch mit diesem rechtlichen Fragenkomplex auseinandergesetzt hat, führt jedoch näher aus, daß vorliegend Anhaltspunkte für ein derartiges treuwidriges bzw. rechtsmißbräuchliches Verhalten auf Seiten des beklagten Landes nicht ersichtlich sind. Die Revision liefert hierzu keine neuen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkte. Soweit mit ihr noch neuer Tatsachenvortrag angebracht wird, kann er aus den Gründen des § 561 ZPO in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden. Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Dr. Reinfeld Pahle
Fundstellen
Haufe-Index 439221 |
RdA 1988, 64 |
ZTR 1988, 93-95 (LT1-3) |
AP Nr 140 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3) |
PersV 1991, 138 (K) |
VR 1988, 333 (S) |