Leitsatz (redaktionell)
Sieht eine tarifliche Regelung die Zahlung eines "Pauschbetrages für jede geleistete Schicht" für einen Zeitraum vor, in dem sich die Tarifvertragsparteien über die Kriterien einer geplanten Leistungszulage noch nicht geeinigt haben, dann ist der Pauschbetrag für jede angeordnete Schicht zu zahlen, unabhängig davon, ob überhaupt und ggf. welche Leistung vom Arbeitnehmer in der Schicht erbracht worden ist.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung einer Leistungszulage an den Kläger verpflichtet ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten, der Deutschen Bahn AG, als Streckenlokomotivführer beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung.
Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E 8 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) eingruppiert. Er erhielt von der Beklagten für Schichten, in denen er im Streckendienst eingesetzt war, eine Leistungszulage in Höhe von 4,00 DM pro Schicht gemäß § 10 a ETV und § 5 Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Deutschen Bahn AG (ZTV).
Diese Tarifnormen lauten:
"§ 10 a ETV
Leistungszulage für Lokomotivführer
Die Streckenlokomotivführerin/Der Streckenlokomotivführer der Entgeltgruppen E 7 und E 8 erhält für jede geleistete Schicht eine Leistungszulage in Höhe von maximal 10,00 DM.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien bis zum 31. Dezember 1995 zu vereinbaren. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung wird ab 01. Juni 1995 ein Pauschalbetrag von 4,00 DM für jede geleistete Schicht gezahlt.
§ 5 ZTV
Leistungszulage für Lokomotivführer
Die Streckenlokomotivführerin/Der Streckenlokomotivführer der Entgeltgruppen E 7 und E 8 erhält für jede geleistete Schicht eine Leistungszulage in Höhe von maximal 10,00 DM.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien bis zum 31. Dezember 1995 zu vereinbaren. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung wird ab 01. Juni 1995 ein Pauschalbetrag von 4,00 DM für jede geleistete Schicht gezahlt."
Die in den Protokollnotizen geforderte Vereinbarung über die für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien ist bislang noch nicht zustande gekommen.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 machte der Kläger für 48 weitere Dienstschichten eine Leistungszulage geltend.
Er ist der Meinung, die Zulage stehe ihm bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Vereinbarung im Sinne der Protokollnotizen zu § 10 a ETV, § 5 ZTV zu.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192,00 DM brutto zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, bis zur Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über die maßgebenden Kriterien für die Leistungszulage an ihn für jede von ihm geleistete Schicht eine Leistungszulage in Höhe von 4,00 DM brutto unabhängig davon zu zahlen, ob irgendwelche Leistungskriterien im Laufe der jeweiligen Schicht durch ihn erfüllt werden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Ansicht, die Protokollnotizen zu § 10 a ETV, § 5 ZTV seien dahingehend auszulegen, daß der Pauschalbetrag von 4,00 DM pro Schicht an Streckenlokomotivführer nur dann zu zahlen sei, wenn diese im Streckendienst und damit produktiv eingesetzt würden. Werde der Streckenlokomotivführer allerdings zum Erwerb von Streckenkenntnissen oder zum Bereitschaftsdienst bzw. in anderen, für sie nicht produktiven Schichten eingesetzt, so stehe ihm die Leistungszulage nicht zu. Hätten die Tarifvertragsparteien etwas anderes beabsichtigt, so wäre es naheliegend gewesen, eine allgemeine Schichtzulage und keine Leistungszulage einzuführen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Ihm steht eine Leistungszulage nach § 10 a ETV, § 5 ZTV nicht nur für die Schichten zu, in denen er im Streckendienst eingesetzt wird.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Eine sachgerechte Auslegung der tariflichen Bestimmungen und der entsprechenden Protokollnotizen ergebe, daß für einen Anspruch auf eine Leistungszulage nach § 10 a ETV, § 5 ZTV Voraussetzung sei, daß der Streckenlokomotivführer eine Tätigkeit verrichte, die einer Leistungsbemessung sowie einer daran orientierten Entlohnung zugänglich sei. Damit entstehe der Anspruch auf die Leistungszulage nur, wenn die von dem Streckenlokomotivführer verrichtete Schicht dem produktiven Bereich zugeordnet werden könne.
II. Der Senat vermag dem Landesarbeitsgericht nicht zu folgen.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Wortlaut von § 10 a ETV, § 5 ZTV nicht völlig eindeutig ist. Dort heißt es lediglich, daß die Streckenlokomotivführer der Entgeltgruppen E 7 und E 8 "für jede geleistete Schicht" eine Leistungszulage erhalten. In den gleichlautenden Protokollnotizen heißt es dazu: "Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien bis zum 31. Dezember 1995 zu vereinbaren. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung wird ab 01. Juni 1995 ein Pauschalbetrag von 4,00 DM für jede geleistete Schicht gezahlt".
Damit geht aus dem Wortlaut der Tarifnormen und der dazugehörenden Protokollnotizen nicht eindeutig hervor, ob es sich bei diesen "Schichten" um solche handeln muß, bei denen der Streckenlokomotivführer Tätigkeiten im Streckendienst - vom Landesarbeitsgericht und den Parteien als Tätigkeiten im produktiven Bereich bezeichnet - verrichtet oder ob es genügt, wenn der Strek,ckenlokomotivführer überhaupt mit irgendwelchen Tätigkeiten im sog. unproduktiven Bereich, wie z.B. dem Erwerb von Streckenkenntnissen oder dem Bereitschaftsdienst oder dienstlich angeordneten Arztterminen betraut ist. Auf Grund dieser Unklarheiten im Wortlaut ist der Inhalt von § 10 a ETV, § 5 ZTV durch Auslegung zu ermitteln.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages einschließlich der Protokollnotizen, die ebenfalls Bestandteile des Tarifvertrages sind (Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfalle noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei es für die Gerichte eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel nicht gibt (BAG Urteil vom 20. April 1994, aaO).
a) Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsregeln sind § 10 a ETV, § 5 ZTV so zu verstehen, daß der Kläger nicht nur für die Schichten eine Leistungszulage erhalten soll, in denen er im Streckendienst eingesetzt wird.
Diese Zulage wird in § 10 a ETV, § 5 ZTV ausdrücklich als Leistungszulage bezeichnet und steht im ZTV auch im Abschnitt II, der mit "Leistungsbezogene Zulagen/Prämien" überschrieben ist. Damit unterscheidet der ZTV die Leistungszulage erkennbar von anderen Zulagenarten. In Abschnitt III des ZTV sind nämlich die "Tätigkeitsbezogenen Zulagen", in Abschnitt IV die "Besitzstandsbezogenen Zulagen" und in Abschnitt V die "Arbeitsbezogenen Zulagen/Zuschläge" aufgeführt.
Daraus läßt sich ableiten, daß die Tarifvertragsparteien zwischen den einzelnen Zulagenarten einen Unterschied sehen und demzufolge auch von verschiedenen Zwecken und damit auch verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Zulagenarten ausgehen.
b) Der vom ZTV und ETV verwendete Begriff der "leistungsbezogenen Zulage" bzw. der "Leistungszulage" hat in der Rechtsterminologie keinen fest bestimmten Inhalt (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 AZR 453/92 - n.v.).
aa) Handelt es sich um eine sog. echte individuelle Leistungszulage, so knüpft diese unmittelbar an das Arbeitsergebnis an, wobei ihre Bemessung auf unterschiedliche Weise nach einem Leistungsbewertungsschema, nach dem die Leistung des einzelnen Arbeitnehmers individuell bewertet wird, erfolgt (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 63 II 5).
Bei solchen echten individuellen Leistungszulagen hängt der Anspruch auf eine Zulage und die Höhe derselben alleine von der Quantität und/oder Qualität der vom einzelnen Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung ab. Eine solche Leistungszulage liegt deshalb dann nicht vor, wenn die Bezahlung nicht nach der Leistung des einzelnen Arbeitnehmers festgelegt wird (BAG Urteil vom 11. September 1974 - 4 AZR 515/73 - BAGE 26, 235 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
§ 50 Abs. 2 PostVerfG enthält die gesetzliche Definition einer solchen Leistungszulage im Beamtenrecht. Dort heißt es: "Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen Aufgaben für Beamte der Deutschen Bundespost durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen (Leistungszulagen) zu regeln, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmengen erheblich überschreiten. Die Zulagen sind entsprechend dem Grad der Leistung zu staffeln, ..."
Solche echten Leistungszulagen sind auch in der Tarifpraxis weit verbreitet.
bb) Demgegenüber werden aber auch solche Zulagen in Tarifverträgen als Leistungszulagen bezeichnet, die nicht von der individuellen Leistung des einzelnen Arbeitnehmers, also nicht von der Quantität und/oder Qualität seiner Arbeitsleistung, abhängig sind, sondern generell nur von der Schwierigkeit oder den Erschwernissen der zu verrichtenden Tätigkeit.
So lautet beispielsweise § 21 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - vom 16. Dezember 1966:
"§ 21
Sonstige Zulagen
1. Leistungszulagen
...
b) Arbeiter, die am Fließband oder innerhalb einer Fertigungslinie arbeiten, bei denen das Tempo des Arbeitsdurchlaufs durch Maschinen oder vorgegebene Zeiten bestimmt wird, so daß jeder Beteiligte seinen Arbeitsvorgang in der gesetzten Zeit erledigen muß und keine Möglichkeit zum Verrichten von Nebenarbeiten besteht, erhalten für die betreffenden Arbeitsstunden eine Zulage in Höhe von 10 v.H.
..."
cc) Die von der Beklagten im Rahmen der Tarifverhandlungen über die "für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien" im Sinne der Protokollnotizen zu § 10 a ETV, § 5 ZTV gemachten Vorschläge sprechen dafür, daß die Beklagte sowohl die individuelle Qualität der Leistung der einzelnen Streckenlokomotivführer als auch die objektiv mit der Arbeit als Streckenlokomotivführer verbundenen Schwierigkeiten und Erschwernisse zur Bemessung der Leistungszulage heranziehen will.
Ihr Angebot zu der Tarifverhandlung vom 11. Dezember 1995 enthält nämlich bezüglich der Berechnung der Leistungszulage nach § 10 a ETV, § 5 ZTV sowohl objektive Kriterien, bei deren Vorliegen eine "leistungsbezogene Prämie" zu zahlen ist (z.B. Schicht mit mehr als drei Richtungswechseln im Wendezug- oder S-Bahnbetrieb, Schicht mit Fahrkartenverkauf, Schicht mit siebenmaligem manuell durchzuführenden Kuppeln, Schichten, deren Dauer sich aus betrieblichen Gründen - insbesondere in Notfällen - um mindestens vier Stunden verlängert) als auch individuelle Kriterien (z.B. Wegfall des Prämienanspruchs bei einer gröblichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, wie z.B. verspäteter Schichtantritt mit Gefährdung der Produktivität).
c) Was mit der Leistungszulage nach § 10 a ETV, § 5 ZTV letztlich durch die Tarifvertragsparteien honoriert werden soll, wird sich erst zeigen, wenn diese die "für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien" im Sinne der einschlägigen Protokollnotizen vereinbart haben.
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es aber letztlich dahinstehen, um welche Art von Leistungszulage es sich bei der Zulage nach § 10 a ETV, § 5 ZTV handelt.
a) Auf Grund der von den Tarifvertragsparteien in den Protokollnotizen zu § 10 a ETV, § 5 ZTV getroffenen Übergangsregelungen ist bis zum Abschluß einer Vereinbarung über die für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien der in den einschlägigen Tarifnormen verwendete Begriff "für jede geleistete Schicht" so zu verstehen, daß darunter jeder durch die Beklagte angeordnete Einsatz des Klägers zu verstehen ist.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Einsatz als Streckenlokomotivführer (sog. produktive Schicht) oder um ein sonstiges Zurverfügungstehen des Klägers, z.B. Arztbesuch, Bereitschaftsdienst, Erwerb von Streckenkenntnissen (sog. unproduktive Schicht) handelt.
b) Erkennbar waren sich die Tarifvertragsparteien beim Abschluß des ETV und des ZTV nicht darüber einig geworden, für welche Art der Tätigkeit und nach welchen Kriterien eine Leistungszulage für Streckenlokomotivführer gezahlt werden solle. Lediglich über den Höchstbetrag dieser Leistungszulage, nämlich 10,00 DM für jede geleistete Schicht, wurde Einigkeit erzielt.
Damit bestand zwischen den Tarifvertragsparteien auch kein Einvernehmen darüber, was durch die Leistungszulage abgegolten werden, d.h. was der Zweck der Leistungszulage sein sollte. Damit war man sich letztlich auch nicht darüber einig, was unter "geleistete Schicht" im Sinne der einschlägigen Tarifnormen zu verstehen ist.
Dieses Dissenses waren sich die Tarifvertragsparteien erkennbar auch bewußt. Deshalb wollten sie bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung über die "für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien", d.h. im Ergebnis über den Zweck der Leistungszulage, aus dem sich wiederum der Begriff "geleistete Schicht" genauer bestimmen läßt, eine Übergangsregelung treffen. Diese wurde in den Protokollnotizen zu § 10 a ETV und § 5 ZTV vereinbart.
c) Danach soll ein Streckenlokomotivführer für jede geleistete Schicht zunächst einen Pauschalbetrag von 4,00 DM erhalten. Diese Zahlung soll damit solange erfolgen, bis die Anspruchsvoraussetzungen und die Kriterien für die Höhe der Leistungszulage zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart sind. Solange aber diese Vereinbarung nicht getroffen ist und damit der Zweck der Leistungszulage auch nicht geklärt ist, kann nicht angenommen werden, daß die Leistungszulage nur für sog. produktive Schichten eines Streckenlokomotivführers gezahlt werden sollte. Würde man nämlich den Anspruch auf eine Leistungszulage nur auf solche Schichten beschränken, so würde man unterstellen, daß die Leistungszulage den Zweck hat, die Belastungen abzugelten, die für einen Streckenlokomotivführer beim Einsatz im Streckendienst anfallen bzw. die Leistungen zu honorieren, die von einem Streckenlokomotivführer beim Streckendienst erbracht werden.
Da sich die Tarifvertragsparteien aber gerade noch nicht über "die für die Leistungszulage maßgebenden Kriterien" und damit über Sinn und Zweck der Leistungszulage geeinigt haben, ist eine solche eingeschränkte Auslegung des Begriffes "geleistete Schicht" nicht zulässig.
4. Demnach hat das Landesarbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, so daß seine Entscheidung auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BB 1998, 488 |
FA 1998, 168 |
NZA 1998, 320 |
RdA 1998, 189 |