Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerkrafttreten von Rahmenkollektivverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Registrierte Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen DDR, die über den 30. Juni 1990 fortgalten, sind nach § 31 Nr 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 - RVInkrsG - (GBl DDR I S 357, 362) mit Abschluß bzw Inkrafttreten eines ablösenden Tarifvertrages außer Kraft getreten und haben darüber hinaus keine Rechtswirkung entfaltet.

2. Nach dem 30. Juni 1990 sind die im gemeinsamen Protokoll des Staatsvertrages zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl DDR I S 331, 332, 339) niedergelegten Grund- und Leitsätze bei der Auslegung und Verwendung von fortbestehendem Recht der ehemaligen DDR zu berücksichtigen (im Anschluß an BGH Urteil vom 14.10.1992 VIII ZR 91/91 = BGHZ 120, 10, 17f = NJW 1993, 259, 260).

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Entscheidung vom 06.04.1993; Aktenzeichen 1 Sa 7/93)

ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 22.10.1992; Aktenzeichen 3 Ca 5191/92)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Überbrückungsgeld aufgrund eines registrierten Rahmenkollektivvertrages.

Die Klägerin war vom 1. Oktober 1981 bis zum 30. Juli 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Software-Ökonomin. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin durch eine zurückdatierte Kündigung der Beklagten aus dem Juli 1990. Am 1. August 1990 nahm die Klägerin eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Zahlung von Überbrückungsgeld in rechnerisch unstreitiger Höhe von 8.997,12 DM aus dem als "Vereinbarung zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen in Chemiebetrieben" bezeichneten Rahmenkollektivvertrag vom 15. März 1990 (im folgenden als RKV Strukturveränderungen bezeichnet) geltend. Die genannte Vereinbarung wurde zwischen dem Ministerium für Schwerindustrie und dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik abgeschlossen und unter der Nr. 192/90 beim Ministerium für Arbeit und Soziales der DDR registriert.

Der RKV Strukturveränderungen vom 15. März 1990 lautet auszugsweise wie folgt:

"...

1.1. Die Vereinbarung gilt für alle Werktätige

in Chemiebetrieben und Einrichtungen, die

im Geltungsbereich des Rahmenkollektivver-

trages Chemische Industrie, Registernummer

165/80, einschließlich des Anschlußproto-

kolls Reg.-Nr. 228/86 erfaßt sind.

...

3.1. Überbrückungsgeld

Werktätige, die mindestens zwei Jahre im

Betrieb tätig waren und in der neuen Tä-

tigkeit ihren bisherigen Durchschnittslohn

nicht wieder erreichen können, erhalten ge-

mäß § 121 Abs. 2 AGB ein erhöhtes Über-

brückungsgeld in Höhe der voraussichtlichen

Minderung des Nettodurchschnittslohnes für

die Dauer von 3 Jahren.

..."

Am 10. Juli 1990 schlossen der Arbeitgeberverband Chemie (DDR) und die Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik einen Tarifvertrag über "Rationalisierungsschutz und Verdienstsicherung" (im weiteren als TV Rationalisierungsschutz bezeichnet), von dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis der Parteien erfaßt wurde. Nach seinem § 12 sollte der RKV Strukturveränderungen rückwirkend zum Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Juli 1990 außer Kraft treten.

Die Beklagte war nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes Chemie, sie schloß mit Wirkung vom 1. September 1990 mit der Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik einen Firmentarifvertrag, der in seinem § 12 den RKV Strukturveränderungen ebenfalls außer Kraft setzte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aus dem RKV Strukturveränderungen ein Anspruch auf Überbrückungsgeld für 36 Monate zu. Diese Vereinbarung habe auch über den 1. Juli 1990 Rechtswirkungen entfaltet, da der TV Rationalisierungsschutz auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung gefunden habe. Die Tarifvertragsparteien hätten in dem genannten Tarifvertrag den RKV Strukturveränderungen nicht außer Kraft setzen können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 8.997,12 DM nebst

4 % Zinsen auf 2.999,04 DM ab dem 1. August 1990

und auf 5.998,08 DM ab dem 1. August 1991 zu ver-

urteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach Außerkrafttreten des § 121 AGB-DDR (1977) sei die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Überbrückungsgeld entfallen. Im übrigen erfülle die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach dem RKV Strukturveränderungen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf Zahlung des Überbrückungsgeldes weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes, da der RKV Strukturveränderungen zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 30. Juli 1990 keine Gültigkeit mehr besaß.

I. Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend nur der RKV Strukturveränderungen i.d.F. vom 15. März 1990 in Betracht, was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Auf diese Vereinbarung kann die Klägerin ihren Anspruch aber nicht stützen, da sie jedenfalls am 10. Juli 1990 außer Kraft getreten ist und über diesen Zeitpunkt hinaus keine Rechtswirkungen entfaltet hat. An diesem Tag haben der Arbeitgeberverband Chemie der DDR und die Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik einen Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz und Verdienstsicherung abgeschlossen, der den RKV Strukturveränderungen abgelöst hat.

1. Die Fortgeltung des RKV Strukturveränderungen war durch § 31 Nr. 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 - InkrG - (GBl DDR I S. 357, 362) nur bis zum Abschluß eines ablösenden Tarifvertrages beschränkt. Diese Norm bildete die Rechtsgrundlage für die Fortgeltung der registrierten Rahmenkollektivverträge über den 30. Juni 1990 hinaus. Zu diesem Zeitpunkt traten die Vorschriften über die Rahmenkollektivverträge im AGB-DDR (1977) außer Kraft, die ihre Geltung für die unterworfenen Arbeitsverhältnisse anordneten.

2. Der Abschluß eines Tarifvertrages nach dem 30. Juni 1990 im Geltungsbereich eines registrierten Rahmenkollektivvertrages führte zum Außerkrafttreten des Rahmenkollektivvertrages. Seine Fortgeltung entfiel unabhängig von der Anwendung des Tarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse im Tarifgebiet. Der Wortlaut des § 31 Nr. 3 InkrG läßt für das Ende der Rechtswirkung des Rahmenkollektivvertrages allein die Übereinstimmung seines Geltungsbereichs mit dem des ablösenden Tarifvertrages ausreichen. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entspricht insbesondere der persönliche und fachliche Geltungsbereich des TV Rationalisierungsschutz dem des RKV Strukturveränderungen. Dies gilt auch für seinen Regelungsinhalt. Der TV Rationalisierungsschutz begründet wie der RKV Strukturveränderungen Ansprüche für die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer.

Mit Abschluß bzw. Inkrafttreten des ablösenden Tarifvertrages verloren die Rahmenkollektivverträge kraft Gesetzes ihre Rechtswirksamkeit. Ihre zeitliche Fortgeltung war durch § 31 Nr. 3 InkrG von vornherein auf den Abschluß bzw. das Inkrafttreten des ablösenden Tarifvertrages begrenzt. Dies entspricht den Vorschriften des Einigungsvertrages, nach dessen Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 (BGBl II S. 885, 1023), ein registrierter Rahmenkollektivvertrag mit Abschluß eines Tarifvertrages außer Kraft tritt.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der RKV Strukturveränderungen erst am 10. Juli 1990 oder wegen des rückwirkenden Inkrafttretens des TV Rationalisierungsschutz zum 1. Juli 1990 bereits zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Der § 31 Nr. 3 Satz 1 InkrG stellt für die Anwendung eines registrierten Rahmenkollektivvertrages auf den Abschluß eines neuen Tarifvertrages ab, während nach Satz 2 sein Inkrafttreten maßgeblich ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aber erst am 30. Juli 1990 und damit nach Abschluß und Inkrafttreten des Tarifvertrages.

3. Die von der Revision gegen den Regelungsinhalt von § 31 Nr. 3 InkrG erhobenen rechtlichen Bedenken sind nicht begründet.

Diese Vorschrift greift nicht in unzulässiger Weise in geschützte Rechtspositionen der Klägerin ein. Durch das Außerkrafttreten des RKV Strukturveränderungen mit Abschluß des ablösenden Tarifvertrages wird sie nicht in ihrer negativen Koalitionsfreiheit verletzt, ebensowenig liegt hierin ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Die gesetzliche Regelung bedarf keiner einschränkenden Auslegung nur auf solche Arbeitsverhältnisse, in denen der ablösende Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet.

a) Die Grundsätze der negativen Koalitionsfreiheit und des Rechtsstaatsprinzips sind bei der Rechtsanwendung des § 31 Nr. 3 InkrG auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 1990 zu beachten.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (GBl DDR I S. 331, 332) ist das fortbestehende Recht der DDR im Sinne der in Art. 2 Abs. 1 und den im Gemeinsamen Protokoll niedergelegten Grund- und Leitsätzen im Einzelfall auszulegen und anzuwenden (BGHZ 120, 10, 17 f. = NJW 1993, 259, 260). Die Regelungen des Staatsvertrages sind durch Verfassungsgesetz der DDR vom 21. Juni 1990 (GBl DDR I S. 331) in nationales Recht transformiert worden. Zu diesen Grundsätzen gehört die negative Koalitionsfreiheit (A III 1 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze) ebenso wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Satz 1). Bei § 31 Nr. 3 InkrG handelt es sich um fortbestehendes Recht i.S.d. Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrages. Die Vorschrift ist noch vor Inkrafttreten des Staatsvertrages am 30. Juni 1990 wirksam geworden.

Der Regelungsinhalt des § 31 Nr. 3 InkrG verletzt die Klägerin nicht in ihrer negativen Koalitionsfreiheit. Durch das Außerkrafttreten des RKV Strukturveränderungen mit Abschluß des TV Rationalisierungsschutz wird sie nicht in unzulässiger Weise veranlaßt, die Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerkoalition zu erwerben. Selbst bei einem Beitritt zur vertragsschließenden IG Chemie, Glas und Keramik hätte sie die Anwendung des TV Rationalisierungsschutz nicht herbeiführen können. Voraussetzung für die Geltung eines Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis kraft Tarifbindung wäre die beiderseitige Mitgliedschaft der Parteien in den vertragsschließenden Verbänden gewesen, an der es vorliegend fehlt. Die Beklagte war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juli 1990 nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes Chemie.

b) Der § 31 Nr. 3 InkrG widerspricht schließlich nicht dem Rechtsstaatsprinzip und dem darin enthaltenen Gedanken des Vertrauensschutzes. An einem schützenswerten Vertrauenstatbestand der Klägerin fehlt es schon deshalb, weil der RKV Strukturveränderungen spätestens bei Abschluß des TV Rationalisierungsschutz am 10. Juli 1990 und damit vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses außer Kraft getreten ist.

II. Der RKV Strukturveränderungen fand nicht kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

1. Eine direkte Anwendung der genannten Vorschrift scheidet aus, da diese nur Tarifverträge i.S.d. § 1 TVG erfaßt. Sie ist auf registrierte Rahmenkollektivverträge nicht anwendbar.

2. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf registrierte Rahmenkollektivverträge nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Analogie von § 4 Abs. 5 TVG liegen nicht vor.

a) Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung ergeben sich schon deshalb, weil nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 31 Nr. 3 InkrG jegliche Fortgeltung der registrierten Rahmenkollektivverträge bei Abschluß ablösender Tarifverträge entfällt. Der Wortlaut der Nr. 3 erfaßt durchgängig alle Fälle der Weitergeltung von rahmenkollektivrechtlichen Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 30. Juni 1990. So ist nach den ersten beiden Sätzen der Vorschrift der Rahmenkollektivvertrag bei Abschluß ablösender Tarifverträge "nicht mehr anzuwenden" bzw. "tritt ... außer Kraft". Satz 3 läßt schließlich eine Weitergeltung von rahmenkollektivrechtlichen Vorschriften nur dann zu, wenn diese im Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt werden.

b) Für eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG auf registrierte Rahmenkollektivverträge fehlt es aber an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre. Der Senat kann eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung in § 31 Nr. 3 InkrG nicht feststellen.

Zwar ergibt sich eine vergleichbare Interessenlage beim Außerkrafttreten eines Rahmenkollektivvertrages und der Beendigung eines Tarifvertrages. Der Fortfall der bisher geltenden Regelungen führt zu einer zumindest teilweise inhaltsleeren und lückenhaften Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, die bei einem Nachwirken der bisherigen Regelung vermieden würde.

Die Gefahr lückenhaft geregelter Arbeitsverhältnisse beruht aber auf einer bewußt getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die eine nachträgliche Korrektur durch die Gerichte verbietet. Die durch die Rahmenkollektivverträge gesetzten Arbeitsbedingungen sollten nur solange als verbindlich weitergelten, bis frei ausgehandelte Tarifverträge zur Verfügung standen. Die frühestmögliche Ablösung der Rahmenkollektivverträge durch neue arbeitsrechtliche Vereinbarungen war wegen des Übergangs von der Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten Wirtschafts- und Sozialsystem sowie der Regelungen im Staatsvertrag aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen geboten.

Der Fortbestand der bisherigen rahmenkollektivrechtlichen Regelungen für die Nicht- oder Andersorganisierten über den Abschluß eines ablösenden Tarifvertrages hinaus, hätte zu ungleichen Arbeitsbedingungen geführt und darüber hinaus den im Staatsvertrag vereinbarten schnellen Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung verhindert. Die Regierung der DDR hatte sich im Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 zur Einführung einer Sozialen Marktwirtschaft auf ihrem Staatsgebiet verpflichtet (Art. 1 Abs. 3). Als Bestandteil der Wirtschaftsordnung wird darin ausdrücklich die Tarifautonomie (Art. 17) und das Recht der Koalitionen anerkannt, im Wege freier Vereinbarung, Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen festzulegen (A III 3 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze). Hierzu stehen die bisherigen, auf staatlicher Reglementierung beruhenden Rahmenkollektivverträge in Widerspruch. Die in ihnen enthaltenen Arbeitsbedingungen sind nicht durch freie Vereinbarungen entstanden und entsprachen nicht mehr der durch die Wirtschafts- und Währungsunion veränderten Leistungsfähigkeit der Wirtschaft der DDR. Ihre Rechtsgültigkeit war aus Gründen der Rechtssicherheit nur solange wirtschaftlich vertretbar, wie neue Regelwerke überhaupt noch nicht zur Verfügung standen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. h.c. Schaub Dr. Friedrich Schneider

Jansen Gotsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 439289

BAGE 00, 00

BAGE, 188

BB 1994, 1499

BB 1994, 1786

BB 1994, 1786-1787 (LT1-2)

D-spezial 1994, Nr 29, 7 (K)

NZA 1995, 135

NZA 1995, 135-137 (LT1-2)

ZAP-Ost, EN-Nr 21/95 (S)

AP § 1 TVG Tarifverträge DDR (LT1-2), Nr 11

AR-Blattei, ES 1550.14 Nr 4 (LT1-2)

EzA § 14 AGB 1977 (DDR), Nr 3 (LT1-2)

MDR 1995, 180 (LT)

NJ 1994, 600 (L)

RAnB 1995, 96 (L)

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