Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Kündigungsfristen
Leitsatz (redaktionell)
1. Vereinbaren die Tarifpartner kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, so bleibt es ihrer tarifautonomen Entscheidung überlassen, in Teilbereichen die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindestschutz für die Arbeitnehmer bestehen zu lassen.
2. Soweit § 17 Ziff 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie im Tarifgebiet Baden-Württemberg und Kreis Lindau in der Fassung vom 5. November 1992 auf die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug nimmt, handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 Abs 2 BGB (Fortführung von BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - AP Nr 36 zu § 622 BGB).
3. Nach Inkrafttreten des KündFG finden deshalb insoweit die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs 2 BGB nF einschließlich der ersten Erhöhungsstufe nach zwei Beschäftigungsjahren Anwendung.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 622; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der am 14. August 1966 geborene Kläger war seit Oktober 1991 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Textilindustrie, als Ausrüster beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie im Tarifgebiet Baden-Württemberg und Kreis Lindau vom 8. Oktober 1984 in der Fassung vom 5. November 1992 (im folgenden MTV) Anwendung. Aus betriebsbedingten Gründen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 14. Dezember 1993 unter Einhaltung der sich aus § 17 Ziff. 2 MTV ergebenden Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1994. § 17 MTV lautet:
"§ 17
Kündigung und Probezeit
1. Die von jeder Seite einzuhaltende Kündigungs-
frist beträgt 2 Wochen, nach einer Betriebszu-
gehörigkeit
von 5 Jahren 3 Wochen
von 10 Jahren 4 Wochen und
von 15 Jahren 6 Wochen.
Die Kündigung kann nur auf das Ende einer Ka-
lenderwoche erklärt werden.
2. Kündigt der Arbeitgeber, so gelten für ihn zu-
sätzlich die Bestimmungen des § 622 Abs. 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Erläuterungen:
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB lautet:
"Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Be-
trieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden,
so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen
Monat zum Monatsende; hat es zehn Jahre be-
standen, so erhöht sich die Kündigungsfrist
auf zwei Monate zum Monatsende; hat es
20 Jahre bestanden so erhöht sich die Kündi-
gungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Ka-
lendervierteljahres; bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
liegen, nicht berücksichtigt."
3. Soweit bei Versetzungen innerhalb des Betrie-
bes eine Kündigungsfrist einzuhalten ist oder
bei sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages
beträgt diese Änderungskündigungsfrist unab-
hängig von der Betriebszugehörigkeit zwei Wo-
chen. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB findet keine An-
wendung. Die Kündigung kann nur auf das Ende
einer Kalenderwoche erklärt werden.
...
6. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhält-
nis von jeder Seite mit eintägiger Kündigungs-
frist gelöst werden.
..."
Gemäß § 4 des Manteltarifvertrages für Angestellte in der Fassung vom 29. Mai 1991 gelten für die Kündigung von Angestellten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1993 oder erst zum 31. Januar 1994 aufgelöst hat.
Der Kläger meint, § 17 Ziff. 2 MTV enthalte lediglich eine deklaratorische Regelung, die auf § 622 Abs. 2 BGB in der jeweils gültigen Fassung verweise, so daß auf die Kündigung nunmehr § 622 Abs. 2 BGB in der Fassung des KündFG anzuwenden sei.
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung der Beklagten vom 14. Dezember 1993
nicht am 31. Dezember 1993 beendet worden ist,
sondern bis zum 31. Januar 1994 fortbestanden
hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 17 Ziff. 2 MTV stelle eine eigenständige Tarifregelung dar, die nicht gegen Art. 3 GG verstoße, sondern den Verhältnissen in der Textilindustrie Rechnung trage. Dort bestehe im produktiven Bereich ein erhöhtes unternehmerisches Bedürfnis nach flexibler Personalplanung, weshalb für gewerbliche Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Angestellten kürzere Kündigungsfristen sachlich gerechtfertigt seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers nach dem Klageantrag erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB n.F. berechnet und deshalb der Klage stattgegeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch wenn man mit dem Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - (AP Nr. 36 zu § 622 BGB) der Auffassung sei, bei § 17 MTV handele es sich um eine konstitutive Tarifregelung, so sei damit noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich bei § 17 Ziff. 2 MTV um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handele. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Tarifnorm sei davon auszugehen, daß die Tarifpartner eine dynamische Verweisung auf den jeweiligen Gesetzestext des § 622 BGB gewollt hätten. Sonst hätten sie den Gesetzestext des § 622 BGB a.F. wörtlich in die Tarifnorm aufgenommen und nicht den umständlichen Weg des Zusatzes von Erläuterungen gewählt. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen im Jahr 1969 eingefügte Regelung des § 17 Ziff. 2 MTV deutlich machen wollen, daß sie nicht hinter den Mindestanforderungen an eine gesetzlich gerade noch sozialverträgliche Lösung zurückbleiben wollten, auch wenn sich diese im Lauf der Jahre ändern würde. Da die Tarifpartner danach auf die jeweilige Fassung des § 622 BGB Bezug genommen hätten, richte sich die einschlägige Kündigungsfrist nach § 622 BGB n.F.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung.
1. Durch das KündFG blieben abweichende eigenständige tarifliche Regelungen der Kündigungsfristen unberührt. Die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. ist nicht so zu verstehen, daß lediglich in künftigen Tarifverträgen von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden kann (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 -, aaO) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muß im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen werden.
a) Jedenfalls seit der Senatsentscheidung vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) spricht eine inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in ein umfassenderes tarifliches Regelwerk gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien, wenn diese einen Hinweis auf die gewollte Eigenständigkeit der Regelung unterlassen. Die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nämlich von den Tarifvertragsparteien erwartet werden.
b) Dazu kommt, daß die tarifdispositive Gestaltung ansonsten zwingender Gesetze es den Tarifpartnern ermöglichen soll, aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis den Anforderungen der Branche entsprechende, vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen. Auch § 622 BGB a.F. ließ nicht etwa schlechthin "eigenständige tarifliche Regelungen", sondern ausdrücklich nur die Vereinbarung k ür z e r e r als der im Gesetz genannten Kündigungsfristen durch Tarifvertrag zu. Ob daraus zu folgern wäre, daß die Tarifvertragsparteien dem Gesetz inhaltsgleiches Tarifrecht gar nicht als eigenständige Normen vereinbaren können, mag dahinstehen. Jedenfalls würde die Schaffung konstitutiver gesetzesgleicher Tarifnormen nur im Hinblick auf künftige Gesetzesänderungen Sinn machen, von denen bei Abschluß des Tarifvertrages aber noch gar nicht feststünde, ob und ggf. wie sie wiederum tarifdispositiv gestaltet sein werden. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien müßte im Tarifvertrag selbst deutlich zum Ausdruck kommen, denn von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel machen die Tarifvertragsparteien in solchen Fällen gerade keinen Gebrauch.
3. Zu dem hier einschlägigen MTV hat der Senat schon in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB) erkannt, daß die tarifliche Regelung des § 17 MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer - insgesamt betrachtet - eine konstitutive Regelung darstellt. Diese Prüfung war in dem damals zu entscheidenden Fall erforderlich, weil nach der Senatsrechtsprechung nur dann eine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB a.F. unterbleiben und eine eigenständige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm durch den Senat erfolgen konnte, wenn die Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelung ergab, daß die Tarifpartner die Grundkündigungsfristen bzw. verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer konstitutiv geregelt hatten.
4. Eine solche Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelung über die verlängerten Kündigungsfristen hilft jedoch bei der Entscheidung des vorliegenden Falls nicht weiter. Im Ausgangsfall des Senatsurteils vom 23. Januar 1992 (aaO) stimmten der Tarifwortlaut und der Gesetzestext des § 622 Abs. 2 BGB a.F. überein und es war zu prüfen, ob die Tarifregelung, über deren Inhalt die Parteien nicht stritten, verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag. Der vorliegende Fall wirft demgegenüber die Frage auf, ob § 17 Ziff. 2 MTV lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 BGB enthält, so daß § 622 BGB n.F. anwendbar ist, obwohl der Tarifwortlaut dem KündFG noch nicht angepaßt ist. Diese Frage läßt sich nicht anhand einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Kündigungsfristenregelung, sondern nur anhand einer Einzelbetrachtung der hier einschlägigen tariflichen Kündigungsfrist entscheiden.
a) Die Frage, inwieweit eine konstitutive Gesamtregelung der tariflichen Kündigungsfristen in Teilbereichen deklaratorische Regelungen enthalten kann, ist bislang wenig diskutiert (vgl. Kramer, ZIP 1994, 929, 931). Der Senat ist in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (aaO) jedenfalls insoweit ohne nähere Erörterung von einer solchen Möglichkeit ausgegangen, als er bei der Prüfung, ob eine konstitutive Tarifregelung vorliegt, zwischen der Grundkündigungsfrist und den verlängerten Kündigungsfristen unterschieden hat.
b) Die Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung in einen konstitutiven und einen deklaratorischen Teil ergibt sich aus der tarifdispositiven Norm des § 622 BGB. Wenn der Gesetzgeber den Tarifpartnern die Möglichkeit eingeräumt hat, hinsichtlich der Kündigungsfristen den Besonderheiten ihrer Branche Rechnung zu tragen, so obliegt es allein ihrer tarifautonomen Entscheidung, in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Entschließen sie sich etwa, in bestimmten Teilbereichen von den gegenüber den tarifvertraglichen Fristen günstigeren gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abzuweichen, so kann dies entweder darauf beruhen, daß die derzeit gültige Kündigungsfrist aus ihrer Sicht den Branchengegebenheiten entspricht, oder darauf, daß sie grundsätzlich die jeweils günstigeren gesetzlichen Kündigungsfristen den Arbeitnehmern zugute kommen lassen wollen. Dementsprechend muß es ihnen überlassen bleiben, ob sie die bei Abschluß des Tarifvertrages gültigen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindeststandard für die Zukunft festschreiben oder festlegen wollen, daß den kürzeren tariflichen Kündigungsfristen die jeweilige günstigere gesetzliche Regelung vorgeht. Entscheiden sich die Tarifpartner für die letztere Möglichkeit, so ist allein ihre Entscheidung über die Grenze, innerhalb derer von der Tarifdispositivität des § 622 BGB Gebrauch gemacht wird ("bis hierhin und nicht weiter"), konstitutiv, die Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzestext ist deklaratorisch. Es läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie nicht rechtfertigen, den Tarifpartnern die Entscheidung zu verwehren, von einer tarifdispositiven Gesetzesnorm nur teilweise abzuweichen und im übrigen auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen. Mit der Frage, inwieweit die Tarifpartner sich ihrer Regelungsmacht begeben und z.B. auf den jeweiligen Wortlaut anderer Tarifverträge und Gesetzesbestimmungen verweisen dürfen, hat dies nichts zu tun. Soweit die Tarifpartner von der Gesetzesnorm abweichen, üben sie ihre Regelungsmacht aus, ansonsten gilt das Gesetz, das auch ohne den Tarifvertrag gelten würde.
5. Die Auslegung des MTV ergibt, daß es sich bei der Verweisung in § 17 Ziff. 2 MTV lediglich um eine Bezugnahme auf § 622 Abs. 2 BGB in seiner jeweils geltenden Fassung handelt.
a) Tarifvertragsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
b) Der Tarifwortlaut ist nicht eindeutig, er enthält insbesondere nicht den ausdrücklichen Hinweis, es sei auf die jeweilige Fassung des Gesetzes Bezug genommen. Andererseits spricht aber schon der Wortlaut des § 17 MTV eher für eine Verweisung auf den jeweils gültigen Gesetzestext. § 17 Ziff. 2 MTV stellt auf die Geltung des Gesetzes ab, Gesetze gelten aber in der jeweils aktuellen Form. Auch § 17 Ziff. 3 MTV nennt ausdrücklich einen Ausnahmefall, in dem § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB "keine Anwendung" findet. Diese Formulierungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Auslegung, daß die bei Abschluß des Tarifvertrages geltende Gesetzesfassung über eine zu erwartende Gesetzesänderung hinaus festgeschrieben werden sollte. Auch die "Erläuterungen" in § 17 Ziff. 2 MTV enthalten nur den Hinweis, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB "laute" - derzeit - wie folgt und geben dann als Zitat gekennzeichnet diesen Wortlaut wieder. Hätten die Tarifpartner § 622 BGB a.F. im Sinne einer konstitutiven Regelung festschreiben wollen, so wäre es sprachlich einfacher, in jedem Fall aber klarer gewesen, den Gesetzestext des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. - ggf. mit einem klarstellenden Zusatz - in die Tarifnorm wörtlich aufzunehmen, anstatt sich mit dem Hinweis auf die Gesetzesvorschrift zu begnügen und den umständlichen Weg des Zusatzes von Erläuterungen zu wählen.
c) Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm, wie er im Wortlaut erkennbar wird, und der Gesamtzusammenhang sprechen eher für eine Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzeswortlaut.
Wenn die Tarifpartner den umständlichen Weg der Verweisung auf den Gesetzeswortlaut lediglich in "Erläuterungen" gewählt haben, so deutet dies darauf hin, daß sie das Erfordernis einer Anpassung an einen geänderten Gesetzeswortlaut gesehen haben, eine solche Lösung aber vermeiden wollten. Enthält der Tarifwortlaut nur den Hinweis, es gelte im übrigen § 622 BGB und es wird lediglich in Erläuterungen auf den derzeitigen Gesetzeswortlaut verwiesen, so bleibt der Tarifwortlaut richtig, wenn sich das Gesetz geändert hat. Es reicht etwa durch ein Rundschreiben der Tarifpartner klarzustellen, daß die Erläuterungen nicht mehr den aktuellen Gesetzeswortlaut zitieren, und erst bei den nächsten Tarifverhandlungen die Erläuterungen auf den aktuellen Stand zu bringen.
Wenn in einem Tarifvertrag verhältnismäßig kurze Kündigungsfristen vereinbart sind und dann bestimmt ist, "zusätzlich" kämen für Arbeitgeberkündigungen die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen zur Anwendung, so spricht dies außerdem dafür, daß Sinn und Zweck dieser Regelung war, den Arbeitnehmern die gesetzlichen Kündigungsfristen mit den tariflichen Einschränkungen z.B. hinsichtlich Änderungskündigungen als Mindestschutz zu gewährleisten. Geht man davon aus, so macht es keinen Sinn, die gesetzlichen Kündigungsfristen auf einem bestimmten aktuellen Stand - der im Zeitpunkt der Neufassung zudem bekanntermaßen nicht der Verfassung entsprach - einzufrieren.
d) Die danach noch verbleibenden Zweifel werden durch die Tarifgeschichte ausgeräumt. Ursprünglich galten nach dem MTV vom 12. April 1965 für Arbeitgeber- wie für Arbeitnehmerkündigungen nur die kurzen tariflichen Kündigungsfristen. Durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz hat dann der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. September 1969 die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB einheitlich geregelt. Diese gesetzliche Regelung löste in ihrem Geltungsbereich den MTV 1965 ab, da § 622 Abs. 3 BGB nur den Neuabschluß von Tarifverträgen mit kürzeren Kündigungsfristen zuließ. Dieser Gesetzeslage haben die Tarifpartner Rechnung getragen. Durch den Änderungstarifvertrag vom 13. Juli 1970 haben sie keine von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichenden kürzeren Kündigungsfristen vereinbart, sondern in dem neu eingefügten § 17 Ziff. 2 MTV lediglich auf die bestehende Gesetzeslage hingewiesen. Dies wird in der Formulierung des Änderungstarifvertrages noch deutlicher als in den späteren Fassungen, denn der damalige Gesetzeswortlaut wird nicht im Tariftext, sondern lediglich in einer Fußnote als Anmerkung zitiert. Am deutlichsten wird der Wille der Tarifpartner, die neue Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich deklaratorisch zu zitieren, in der Präambel zu dem Tarifvertrag vom 26. Oktober 1970, in der es heißt, der MTV vom 12. April 1965 werde "unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen durch Tarifverträge und Gesetze wie aus der Anlage ersichtlich abgeändert und neu gefaßt". Diese Wertung wird im übrigen bestätigt durch die vorgelegten Unterlagen zur Tarifgeschichte: Die tarifschließenden Verbände haben mit Schreiben vom 29. September 1969 und 3. Oktober 1969 ausdrücklich auf die ohnehin bestehende Gesetzeslage Bezug genommen und nur noch über Streitpunkte (Geltung des § 622 BGB auch für Arbeitnehmerkündigungen; Aufrechterhaltung der Sonderregelung für Änderungskündigungen) verhandelt. Auch in der Folgezeit sind die Tarifpartner von dieser Linie offenbar nicht abgewichen. So haben sie eine zeitnahe Anpassung der "Erläuterungen" an den aktuellen Gesetzeswortlaut nicht mehr für erforderlich gehalten und etwa die Änderung des § 622 Abs. 2 BGB vom 26. Juni 1990 (Berechnung der Betriebszugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr) erst am 25. November 1992 durch Änderung der "Erläuterungen" nachvollzogen.
e) Ein Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien, eine bestimmte Fassung des § 622 BGB tariflich festzuschreiben, hat nach alledem jedenfalls keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden. Gerade der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien bei der letzten Tarifänderung am 25. November 1992 um die bevorstehende gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen wußten, hätte eine Klarstellung im Tarifvertrag dahin erwarten lassen, die Fristen des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sollten auch nach dieser Neuregelung trotz absehbar die gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten benachteiligender Kündigungsfristen weitergelten, wenn dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen wäre.
6. Es hat auch nicht die Grundkündigungsfrist des § 17 Ziff. 1 MTV, die bis zum Außerkrafttreten des § 622 Abs. 2 BGB a.F. bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren galt, gewissermaßen die neuen Kündigungsfristen des KündFG überdauert, soweit die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zwischen zwei und fünf Jahren liegt. Es hätte zwar in der autonomen Macht der Tarifpartner gestanden, bis zu einer Beschäftigungszeit von fünf Jahren die tarifliche Grundkündigungsfrist auch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung festzuschreiben, und eine solche Tarifregelung hätte dann nur noch der Kontrolle auf einen Verfassungsverstoß (Art. 3 GG) unterlegen. Für einen solchen Willen der Tarifpartner bedarf es aber eines hinreichenden Anhaltspunkts im Tarifwortlaut. Vereinbaren die Tarifpartner lediglich eine eigenständige tarifliche Grundkündigungsfrist und verweisen hinsichtlich der verlängerten Kündigungsfristen auf das Gesetz, so spricht dies im Zweifel dafür, daß sie auch die Entscheidung darüber, ab welcher Beschäftigungszeit verlängerte Kündigungsfristen eingreifen sollen, dem Gesetzgeber überlassen wollten. Setzt der Gesetzgeber die erforderliche Beschäftigungsdauer für das Eingreifen der verlängerten Kündigungsfristen herab, so gilt dann auch insoweit die neue gesetzliche Regelung (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Tarifpartner des MTV vorhatten, eine Regelung konstitutiv festzuschreiben, nach der die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen jedenfalls erst ab einer Beschäftigungszeit von fünf Jahren in demselben Betrieb oder Unternehmen eintreten sollten, ist nicht ersichtlich.
7. Danach findet auf die Kündigung § 622 BGB n.F. Anwendung. Da dem Kläger erst nach Inkrafttreten des KündFG gekündigt worden ist, konnte am 14. Dezember 1993 nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, also zum 31. Januar 1994 gekündigt werden, weil der Kläger nach Vollendung seines 25. Lebensjahres zwei Jahre, aber noch keine fünf Jahre bei der Beklagten beschäftigt war.
8. Es kann nach alledem dahinstehen, ob sich das Ergebnis ändern würde, wenn man § 17 Ziff. 2 MTV als statische Verweisung auf § 622 BGB a.F. auslegen würde.
a) Soweit die Tarifpartner für gewerbliche Arbeitnehmer bei einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren oder sogar 20 Jahren seit Vollendung des 25. Lebensjahrs sowohl hinsichtlich der Wartezeiten als auch hinsichtlich der Kündigungsfristen erhebliche Verschlechterungen gegenüber den Angestellten vereinbart haben, verstößt diese Regelung jedenfalls gegen Art. 3 GG und ist durch § 622 BGB in der Fassung des KündFG zu ersetzen (vgl. die Senatsurteile vom 14. Februar 1996 in den Parallelsachen - 2 AZR 212/95, 548/95 und 563/95 -).
b) Was die Grundkündigungsfrist des § 17 MTV und die erste Erhöhungsstufe nach fünf Beschäftigungsjahren anbelangt, hat der Senat bisher - für Kündigungen vor dem 15. Oktober 1993, auf die das KündFG nicht anwendbar war - keinen Verstoß der Tarifregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen (Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/92 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB). Bisher hat der Senat allerdings mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebszugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - n.v.). Ob die Änderung des § 622 BGB durch das KündFG (also die Einführung einer ersten Erhöhungsstufe für Angestellte nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit) dazu geführt hat, daß vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarte Tarifregelungen, die den Gesetzestext des § 622 BGB a.F. (mit verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer erst ab fünf Beschäftigungsjahren) konstitutiv festgeschrieben haben, nunmehr insgesamt gegen Art. 3 GG verstoßen, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil eine solche Tarifregelung hier nicht vorliegt.
Etzel Bröhl Fischermeier
Bächle Röder
Fundstellen
Haufe-Index 437565 |
BB 1996, 1512 |
BB 1996, 1512 (L1-3) |
AiB 1997, 186-187 (ST1) |
NZA 1997, 97 |
NZA 1997, 97-99 (LT1-3) |
RdA 1996, 321 (L1-3) |
RzK, I 3e Nr 52 (LT1-3) |
AP § 622 BGB (L1-3), Nr 51 |
AP, (L1-3) |
AR-Blattei, ES 1010.5 Nr 46 (LT1-3) |
ArbuR 1996, 375-376 (L1-3) |
EzA-SD 1996, Nr 14, 4 (L1-3) |
EzA § 622 BGB nF, Nr 54 (LT1-3) |