Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen”. Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen”
Leitsatz (amtlich)
Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung, die mit der Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben gegenüber den ihnen zugewiesenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” im Rahmen der Einrichtung der Verselbständigungshilfe eines Jugendamtes befaßt sind, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppen 15, 16 Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a (VKA) Teil II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb, IVb, IVa
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 6 Sa 905/93) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.05.1993; Aktenzeichen 7 Ca 2473/93) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1994 – 6 Sa 905/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob der Kläger nach Vergütungsgruppe IVa der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.
Der am 6. März 1950 geborene Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und steht als solcher seit dem 20. Mai 1985 in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Stadt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 17. Mai 1985 nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW).
Der Kläger war zunächst als Sozialarbeiter in der Jugendschutzstelle tätig. Seit dem 1. Mai 1992 arbeitet der Kläger im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” (SBW), das im Rahmen der Verselbständigungshilfe für Jugendliche nach dem KJHG vom Jugendamt der Beklagten angeboten wird. Die Einrichtung des SBW verfügt insgesamt über 18 Plätze für Jugendliche und junge Erwachsene, die in gemieteten Wohnungen untergebracht sind und insgesamt von drei Sozialarbeitern betreut werden. Jeder dieser Mitarbeiter, zu denen der Kläger gehört, betreut bis zu sechs Jugendliche und junge Erwachsene. Aufgenommen ins SBW werden insbesondere Jugendliche, die aufgrund ihrer besonderen Verhaltensauffälligkeiten in anderen Einrichtungen der Jugendhilfe nicht oder nicht mehr gefördert werden können; sie kommen aus der Jugendschutzstelle (etwa 30 %), Wohn- und Orientierungsgruppe (etwa 30 %), anderen Heimen/Psychatrie (etwa 30 %) oder auch aus Familien/Pflegefamilien (etwa 10 %).
Die Aufnahme eines Jugendlichen in das SBW erfolgt unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers. Er erhebt eine Sozialanamnese, erstellt eine soziale Diagnose und führt erste Gespräche mit den Jugendlichen über einen Erziehungsplan und Aufnahmebedingungen. Das Aufnahmeverfahren endet mit der Erstellung eines individuellen Hilfeplans durch den Kläger. Vom zeitlichen Umfang ist die Mitwirkung des Klägers beim Aufnahmeverfahren unbedeutend und wird von ihm selbst mit etwa 2 % der Gesamttätigkeit angegeben.
Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Klägers besteht in der Wahrnehmung der einzelnen Betreuungsaufgaben gegenüber den ihm zugewiesenen sechs Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Hierzu zählen:
- “
- regelmäßige Besuche in den Wohnungen nach den individuellen Erfordernissen ggf. täglich, mindestens einmal wöchentlich
- Beratung und Hilfen bei Drogenmißbrauch, Kriminalität, psychischen/somatischen Erkrankungen, Schwangerschaft, Mißbrauch, Verschuldung, Spielsucht u.a. Krisensituationen
- Zusammenarbeit und Koordination mit Beratungsstellen, Therapieeinrichtungen, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, u.a. sozialen Diensten
- Hilfestellung bei der Entwicklung von Lebenstechniken und selbständiger Lebensführung (Haushaltsführung, Einteilung der finanziellen Hilfen, Freizeitgestaltung, Aufbau sozialer Kontakte)
- Kontakte zu Lehrern, Ausbildern, Arbeitgebern, Arbeitsamt, Beratungsstellen, arbeitsmotivierende Maßnahmen, Erteilen bzw. Vermittlung von (berufs-)schulischer Nachhilfe
- Erstellung von Entwicklungsberichten, Stellungnahme zu Jugendhilfeanträgen nach § 41 KJHG, Teilnahme an Hilfeplangesprächen
- Entwicklung und Installation von beruflichen Perspektiven
- Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten.”
Der zeitliche Anteil dieser Betreuungsaufgaben beträgt 70 % der Gesamttätigkeit des Klägers.
Die beklagte Stadt vergütet den Kläger nach Vergütungsgruppe IVb BAT/VKA, ab 1. Januar 1991 – zuzüglich Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA. Der Kläger begehrte mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA. Mit der beim Arbeitsgericht am 13. April 1993 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA ab 1. Mai 1992 zu erhalten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe seit dem 1. Mai 1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA zu. Seine Tätigkeit bei der Beklagten hebe sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraus. Bei der tarifgerechten Bewertung seiner Tätigkeit sei von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen, der in der Betreuung der Jugendlichen im Rahmen des SBW bestehe. Die von ihm geleistete Betreuungsarbeit erstrecke sich auf eine umfassende Beratung und konkrete Hilfestellung in allen Lebenslagen des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen unter Berücksichtigung der jeweiligen Entwicklungsdefizite und psychischen Störungen. Seine Aufgabe sei in jedem Fall schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Die Beratung von Suchtmittelabhängigen sei beispielhaft in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgezählt. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich aus der Vielzahl der anzuwendenden Gesetze und Vorschriften. So müsse sich der Kläger im KJHG, JSchöG, JGG, JArbSchG, BGB, BSHG, SGB, StGB, BtmG, im Arbeitsrecht, im Wohngeldgesetz, im Mietrecht auskennen. Sie resultiere ebenfalls aus der Breite des geforderten Wissens beim Erkennen und Analysieren von Entwicklungs- und psychischen Störungen und der Behandlungsmöglichkeit, dem Beherrschen von Interventionstechniken, dem Durchsetzungsvermögen bei Interessenskollisionen mit Verwandten und Behörden, im Falle der Uneinsichtigkeit bei Drogenkonsum oder Arbeitsverweigerung. Die von ihm zu leistende originäre Betreuungsaufgabe sei nicht nur schwierig, sondern besonders schwierig im tariflichen Sinne. Das ihm anvertraute Klientel weise nicht nur eine der in der Protokollerklärung Nr. 12 umrissenen Problemlagen auf, sondern regelmäßig alle. Von ihm seien auch Jugendliche zu betreuen, deren Verhaltensauffälligkeiten so gravierend seien, daß sie im Verbund mit den Jugendlichen in der Schutzstelle oder Wohngruppe nicht mehr zu halten seien und eine Trennung von anderen Jugendlichen notwendig sei. Die von ihm betreuten Personen befänden sich typischerweise im Zustand der “Verwahrlosung”, denen wegen dieses Zustands und der besonders gefährdenden Situation, in der sie sich befänden, durch andere Institutionen nicht mehr geholfen werden könne. Sie ließen sich auch nicht gemäß den in der Protokollerklärung Nr. 12 zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 angeführten Merkmalen differenzieren und in entsprechende Kategorien einteilen, wie etwa: Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte, kriminell Auffällige usw. Die in das SBW aufgenommenen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen wiesen die unter der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten Problemlagen einzeln oder kumulativ oder sämtlich oder auch keine, dafür aber ganz andere wie beispielsweise sexuelle auf. Lediglich bei etwa 10 % der Betreuten könne von einer Problemlage ausgegangen werden, die “nur” noch einer begleitenden Fürsorge für die Heimbewohner bis zur Erreichung der vollständigen Selbständigkeit bedürfe. Wenn aber für die Feststellung, daß die Tätigkeit eines Sozialarbeiters “schwierig” sei, bereits die Verwirklichung eines der Regelbeispiele aus der Protokollerklärung Nr. 12 ausreiche, so müsse die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die die Regelbeispiele der Protokollerklärung Nr. 12 kumulativ ausfülle, als “besonders schwierig” angesehen werden.
Die Bedeutung resultiere speziell aus der Tragweite der zu bearbeitenden Materie und ihrer Auswirkungen auf Dritte. Dem Klienten werde die Möglichkeit eines weiteren positiven Verlaufes seines Lebens geschaffen. Durch die Tätigkeit des Klägers würden Mittel für andere wichtige Aufgaben freigesetzt; der geringere Pflegesatz des SBW gegenüber der Wohngruppe, in der die Jugendlichen sonst aufgenommen werden müßten, bedeute für den Arbeitgeber eine Ersparnis von etwa 400.000,00 DM im Jahr.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Mai 1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT zu zahlen,
- sowie ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den von ihr nachzuzahlenden Betrag ab Rechtshängigkeit (16. April 1993) mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst heraus. Die vom Kläger angeführten Gesetze und Vorschriften müsse mehr oder weniger jeder Sozialarbeiter kennen; ebenso sei Wesensmerkmal jeder sozialarbeiterischen Tätigkeit, daß sie auf die Änderung der Lebensumstände von Hilfesuchenden abziele. Die vom Kläger zu leistende Betreuungstätigkeit sei weder wegen der Zusammensetzung der betreuten Klientel noch wegen eines kumulativen Auftretens der Schwierigkeitsbeispiele aus der Protokollerklärung Nr. 12 zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 bereits eine besonders schwierige und bedeutende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst. Auch die vom Kläger am Beispiel der im einzelnen betreuten Personen aufgezeigte Betreuungstätigkeit mache bei aller Individualität die ähnlich gelagerten Probleme und Problemlösungsstrategien deutlich und bestätige nur die Richtigkeit der Auffassung, daß der Kläger typische, wenn auch schwierige sozialarbeiterische Aufgaben zu erfüllen habe. Unter Berücksichtigung des Aufbaus des Tarifvertrages und gemessen am Berufsbild des Sozialarbeiters seien als besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 16 BAT nur Spitzenleistungen in der sozialarbeiterischen Tätigkeit anzusehen. Derartige Spitzenleistungen, die sich beträchtlich über eine schwierige Betreuungstätigkeit im Sinne der Beispiele der Protokollerklärung Nr. 12 heraushöben, erbringe der Kläger nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung aus der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die unbedenklich zulässig ist (BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAGE 22, 247, 149 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der beklagten Stadt vom 17. Mai 1985 die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Vb BAT, die in der Folgezeit ab 1. Oktober 1986 in die Vergütungsgruppe IVb geändert wurde, vereinbart ist. Bei diesen Arbeitsverträgen handelt es sich um formularmäßige Verträge, so daß der Senat sie selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Das gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Das folgt daraus, daß im Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber geltende Fassung des BAT verwiesen ist. Die beklagte Stadt ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW).
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IVa des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Darunter versteht der Senat eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Es ist zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat jedoch offen gelassen, ob die Gesamttätigkeit des Klägers als ein einziger Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu beurteilen sei. In Betracht komme eine Aufteilung der Gesamttätigkeit des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines verschiedenen Arbeitsvorgangs zwischen seiner Beteiligung an dem Aufnahmeverfahren in die Einrichtung SBW, der tatsächlichen Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben gegenüber den ihm anvertrauten Personen und evtl. noch einer von den Betreuungsaufgaben trennbaren rein administrativen Aufgabe. Dies ist jedoch unschädlich. Der Senat kann – soweit alle tatsächlichen Feststellungen getroffen sind, was hier der Fall ist – den Arbeitsvorgang selbst bestimmen.
Der Senat ist bisher in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen, da die Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihm zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zu einem Sozialarbeiter im Sachgebiet “Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung “Gefährdetenhilfe”; BAG Urteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379 zu einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet “Erziehungsbeistandschaften” in der Familientherapie; BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zu einem für die “Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; offen gelassen in BAG Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, nicht veröffentlicht, zu einer Sozialarbeiterin in der Behindertenbetreuung). Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges spricht der in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Anlage 1a zum BAT/VKA zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personen insgesamt genannt, um eine schwierige Tätigkeit des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO).
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Klägers einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA zu.
4.a) Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb
- …
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
Vergütungsgruppe IVb
- …
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten. (1)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. und )
- Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Vergütungsgruppe IVa
- …
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
Protokollerklärungen
b) Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 und Fallgruppe 16 bauen auf der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 427/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die beklagte Stadt Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommen die Vorinstanzen zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst. Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen. Die Betreuung soll Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Neben der sozialtherapeutischen Hilfestellung unterstützt der Sozialarbeiter den Betreuten bei der Bewältigung wirtschaftlich/materieller Probleme (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 – 4 AZR 324/87 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin”, 5. Aufl., S. 2 und 7 ff.; vgl. auch Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl., S. 4 und 8 ff.).
c) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA Vergütungsgruppen Sozial- und Erziehungsdienst, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO). Der Kläger erfüllt jedenfalls die Beispiele a) und b) der Protokollerklärung Nr. 12 “Beratung von Suchtmittel-Abhängigen”, “Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen”. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Beratungs- und Betreuungsaufgaben, Hilfestellung bei der Entwicklung von Lebenstechniken und selbständiger Lebensführung, Unterstützung im Umgang mit Lehrern, Ausbildern, Arbeitgebern, mit Behörden wie Arbeitsamt, Beratungsstellen, sowie arbeitsmotivierende Maßnahmen und das Erteilen oder die Vermittlung von (berufs-) schulischer Nachhilfe fallen sämtlich unter den Begriff der Beratung oder der begleitenden Fürsorge oder der nachgehenden Fürsorge im Sinne der Beispiele c) und d) der Protokollerklärung Nr. 12.
d) Das Vorbringen des Klägers läßt jedoch nicht erkennen, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraushebt und deshalb nach der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA zu vergüten ist. Die Anwendung dieses Heraushebungsmerkmals durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Heraushebung einer Tätigkeit durch ihre besondere Schwierigkeit (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15, 16 BAT/VKA) verlangt eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt dagegen eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO und vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP, aaO). Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, warum sich die Tätigkeit des jeweiligen Klägers aus der Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters heraushebt, herausheben soll.
Die Heraushebungsmerkmale “besondere Schwierigkeit” einerseits und “Bedeutung” andererseits sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, festzustellen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht das Merkmal “besondere Schwierigkeit” als nicht erfüllt angesehen hat.
Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der besonderen Schwierigkeit nicht verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975) bezieht sich dieses Merkmal auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß. Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat zum einen insoweit die Ausführungen des Arbeitsgerichts in Bezug genommen. Im arbeitsgerichtlichen Urteil heißt es, nach dem Vortrag des Klägers sei nicht erkennbar, inwieweit tatsächlich vertiefte Anforderungen an seine Rechtskenntnisse gestellt würden. Er habe zwar vorgetragen, daß im rechtlichen Bereich teils umfassende, teils zumindest ansatzweise Kenntnisse gefordert würden. Mehr als eine oberflächliche Anwendung der Vorschriften der vom Kläger genannten Gesetze, die jeder Sozialarbeiter beherrschen müsse, behaupte der Kläger damit nicht substantiiert. Daß sich die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit aus der Breite des geforderten Wissens ergäbe, habe der Kläger nicht substantiiert. Sein Vortrag erschöpfe sich in einer stichwörterartigen Aufzählung von Tätigkeiten wie “Erkennen und Analysieren von Entwicklungs- und psychischen Störungen ” oder “Beherrschen von Interventionstechniken”, woraus nicht erkennbar sei, inwieweit ein über das Wissen eines “normalen” Sozialarbeiters hinausgehendes Wissen vom Kläger verlangt werde. Das Landesarbeitsgericht hat andererseits ausgeführt, allein die Kumulierung von Fällen gleichwertiger Schwierigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 zur Vergütungsgruppe IVb BAT/VKA bedeute noch nicht, daß sich dadurch der Schwierigkeitsgrad der Betreuungsaufgabe im Einzelfall aus Vergütungsgruppe IVb BAT besonders heraushebe. Die Betreuung und Hilfestellung durch den Sozialarbeiter werde bei Auftreten auch nur einer der schwierigen Problemlagen wie auch bei Kumulierung von mehreren Problemlagen in einer Person, sei es Drogenabhängigkeit, HIV-Infizierung, Prostitution und dergleichen, stets eine umfassende Aufarbeitung der Persönlichkeitsproblematik des Klienten und seiner Eingliederung in das soziale Umfeld erfordern. Ebensowenig könne aus der Darstellung des Klägers, die von ihm betreuten Personen befänden sich typischerweise im Zustand der “Verwahrlosung”, denen wegen dieses Zustandes durch andere Institutionen nicht mehr geholfen werden könne, auf eine “besonders schwierige Tätigkeit” geschlossen werden. Daß für bestimmte hilfsbedürftige Personen die individuelle Betreuung im Rahmen des SBW als der noch allein Erfolg versprechende Weg der Hilfeleistung angesehen werde, sage weniger über die Schwierigkeit der Aufgabenstellung als vielmehr über die richtige Wahl der Mittel unter den zur Verfügung stehenden Hilfekonzepten etwas aus.
Der Kläger meint demgegenüber, die Kumulierung setze eine erhebliche Steigerung des fachlichen Könnens und Wissens oder der fachlichen Erfahrung voraus. Die Fähigkeiten und das nötige Hintergrundwissen für die Beratung eines Suchtmittelabhängigen unterscheide sich von dem für die Beratung eines HIV-Infizierten und dies wiederum von dem für die Fürsorge eines ehemaligen Strafgefangenen. Die Tätigkeit im Bereich des “Betreuten Wohnens” sei gerade davon geprägt, daß alle diese Tätigkeitsbeispiele jederzeit in einem einheitlichen Arbeitsvorgang flexibel reagierend eingesetzt werden müßten. Die Klienten des “Betreuten Wohnens” wiesen Probleme auf, die über die in der Protokollerklärung Nr. 12 beschriebenen hinausgingen, sei es durch Kumulierung und/oder durch darüber hinausgehende Problemlagen. Die Klienten wiesen nicht “nur” schwere Störungen im Sozialverhalten auf, wie beispielsweise mangelnde Realitätswahrnehmung, agressive Verhaltensweisen, Defizite im lebenspraktischen Bereich, Beziehungsstörungen, Antriebsarmut, sondern ein großer Teil von ihnen befände sich im Zustand der Verwahrlosung und daher in einer besonders gefährdeten Situation.
Das vermag entgegen der Revision nicht zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit im Sinne der Fallgruppen 15, 16 der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA zu führen. Die Tarifvertragsparteien haben durch die Protokollerklärung Nr. 12c die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA eingeordnet. Das für diese fürsorgerische Tätigkeit benötigte fachliche Wissen und Können wird bereits von der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA erfaßt. Dazu gehört es auch, daß der Sozialarbeiter auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Heimbewohner, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Agressionspotenzial, Drogenkonsum, Erkrankungen (z.B. Aids) usw. eingeht und gezielt Hilfestellung leistet. Typischerweise befinden sich in Heimen (z.B. Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Altenheime, Frauenhäuser, Heime für psychisch Kranke usw.) Menschen, die verschiedenen Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen (z.B. HIV-Infizierte, Drogenabhängige). Die Sozialarbeit in einem Heim ist deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet. Der Umstand allein, daß der Sozialarbeiter in einem Heim mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen hat, läßt daher seine Tätigkeit zwar als schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA erscheinen, nicht jedoch als besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muß ein Sozialarbeiter, der in einem Heim fürsorgerisch tätig ist, regelmäßig mitbringen. Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und – 4 AZR 45/94 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, für Sozialarbeiter in Nichtseßhaftenheimen entschieden. Für Sozialarbeiter im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” gilt nichts anderes. Der Kläger hat nicht näher ausgeführt, welche zusätzlichen Kenntnisse hier im Vergleich zu Heimen erforderlich sind. Sein Vortrag läßt nicht erkennen, ob und ggf. aus welchen Gründen die Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” ein breiteres und vertiefteres Wissen und Können verlangt als die Betreuung der Bewohner von Heimen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” vielfältigere oder größere Problemlagen zu bewältigen sind. Insofern hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, welche besonderen sozialen Schwierigkeiten bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” in welchem Umfang auftreten und inwieweit dies über die Schwierigkeiten der Arbeit in Heimen hinausgeht. Ebensowenig läßt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, daß die von ihm geleistete Betreuung und Beratung intensiver als in Heimen ist und deshalb zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Auch die vom Kläger angeführten Rechtskenntnisse lassen nicht auf eine höhere fachliche Qualifikation schließen. Sämtliche genannten Gesetze können auch in anderen Bereichen der Verselbständigungshilfen und der übrigen besonderen Sozialdienste zur Anwendung kommen. Abgesehen davon fehlt es an einer vergleichenden Darstellung, inwiefern die vom Kläger verlangten Rechtskenntnisse über die anderer Sozialarbeiter in Heimen hinausgehen sollen.
Soweit der Kläger ausführt, es sei regelmäßig so, daß das Klientel des Klägers noch der Betreuung in einer Gruppe und/oder einer stationären Einrichtung bedürfe, von diesen Einrichtungen aber wegen der genannten Schwierigkeiten nicht oder nicht mehr betreut werde oder die jungen Menschen nicht zur Annahme einer solchen Hilfe bereit seien, das Betreute Wohnen somit die letzte Auffangstation sei, das Jugendamt diese Personen annehmen müsse, so ist das nicht zwingend. Nicht selten, wenn nicht gar überwiegend, ist das Betreute Wohnen nicht letzte Auffangstation, sondern die begleitete Überleitung in die Selbständigkeit des Jugendlichen oder (jungen) Erwachsenen in der Regel nach Aufenthalten in geschlossenen Anstalten, Heimen usw. Das wird aus der vom Kläger vorgelegten Aufteilung des “Sachgebiets 51/52-8” deutlich. Unter dem Begriff “Verselbständigungshilfe” sind eine “Wohngruppe”, “Betreutes Wohnen”, in dem der Kläger tätig ist, und “mobile Einzelbetreuung” vorgesehen, also Einrichtungen und Mittel, die zum Ziel haben, Jugendlichen und jungen Volljährigen im Rahmen der Vorschriften des KJHG den Weg in die Selbständigkeit zu ebnen, also sie in die Lage zu versetzen, ohne irgendwelche Hilfen im Leben zurechtzukommen.
Der Kläger führt weiter aus, in den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 12 sei zweimal von der begleitenden Fürsorge die Rede und zweimal von der bloßen Beratung. Die Suchtmittel-Abhängigen und die HIV-Infizierten würden indessen vom Kläger nicht nur beraten. Vielmehr gestalte er ihr gesamtes Leben umfassend und durchgehend mit. Nur so könne die soziale Integration dieser aus der Bahn geworfenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen erreicht werden.
Auch das vermag zu einer anderen Beurteilung nicht zu führen. Der Kläger hat nicht dargelegt, was gegenüber der Beratung und der Fürsorge im Sinne der Beispiele der Protokollerklärung Nr. 12 die von ihm ins Feld geführte umfassende und durchgehende Mitgestaltung des Lebens von Suchtmittel-Abhängigen und HIV-Infizierten als besonders schwierig im Sinne der Fallgruppen 15, 16 der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA erscheinen lassen soll. Sein Vortrag läßt nicht erkennen, was die besondere Schwierigkeit bei der Mitgestaltung des gesamten Lebens gegenüber der Beratung und der Fürsorge ausmacht, ausmachen soll. Es fehlt insoweit an einem wertenden Vergleich anhand von Tatsachen. Es ist nicht vorgetragen, was gegenüber der Beratung und Fürsorge hinaus an weitergehenden, zusätzlichen fachlichen Qualifikationen erforderlich ist, um dem “Betreuten Wohnen” gerecht zu werden, “die soziale Integration dieser aus der Bahn geworfenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen” zu erreichen.
Die Revision trägt weiter vor, der normale Sozialarbeiter habe es in der Regel mit Personen zu tun, die ihn freiwillig aufsuchten und um seinen Rat bäten. Der Kläger fände demgegenüber bei der Ausführung seiner Tätigkeit eine Beratungs- und Behandlungssituation vor, in der erst eine Einsicht in die jeweilige Lage und der Wunsch geweckt werden müßten, sich helfen zu lassen. Anders als bei den Beispielen in der Protokollerklärung Nr. 12 habe sich der Kläger mit Personen zu befassen, die nicht in einem Heim oder in einer Justizvollzugsanstalt lebten, die sich nicht in einem “geschützten” Bereich aufhielten mit den immer wieder gleich ablaufenden gruppendynamischen Prozessen. Vielmehr lebten die vom Kläger zu betreuenden Personen im Alltag. Sie seien, wenn man so wolle, “ungeschützt”. Bei auftretenden Schwierigkeiten aller Art könnten sie nicht auf den Apparat eines Heims oder einer Justizvollzugsanstalt zurückkommen. Sie seien vielmehr autonom und eigenverantwortlich und müßten sehen, wie sie zurechtkämen. Dabei übersieht der Kläger, daß es nicht darauf ankommt, ob er hinsichtlich der Motivierung seiner Klienten ein vertiefteres und breiteres Wissen und Können benötigt als ein Sozialarbeiter in einer ambulanten Beratungsstelle. Im übrigen hat der Kläger nicht an Tatsachen belegt, was im Vergleich mit Sozialarbeitern in einem Heim oder in einer Justizvollzugsanstalt die Tätigkeit im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” als besonders schwierig erscheinen läßt. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Protokollerklärung Nr. 12 c) und d) zum Ausdruck gebracht, daß die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und für Strafgefangene im Regelfall (nur) eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA ist. Zur Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einem Heim oder in einer Justizvollzugsanstalt gehört es aber üblicherweise, die Heimbewohner oder Strafgefangenen zur Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik zu motivieren. Unterschiede von Heimen und Justizvollzugsanstalten einerseits und Verselbständigungshilfen andererseits, die in der Regel gerade den Übergang von der Heimbetreuung in die Selbständigkeit ebnen sollen, lassen sich insofern nicht erkennen. In Heimen befinden sich typischerweise Menschen, die dort mehr oder weniger unfreiwillig sind und deshalb besonders motiviert werden müssen. In Justizvollzugsanstalten sind Menschen zwangsweise untergebracht. Sie sind deswegen entweder zur Mitarbeit bereit oder müssen ebenfalls besonders motiviert werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das “Betreute Wohnen”. Auch insoweit mag es sein, daß das “Betreute Wohnen” nur widerwillig akzeptiert wird und deswegen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen besonders motiviert werden müssen. Einen Unterschied in der tarifrechtlichen Wertigkeit macht das auf dem Hintergrund der Beispiele der Protokollerklärung Nr. 12 zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst nicht aus. Jedenfalls hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen, was bei dem Sozialpädagisch Betreuten Wohnen gegenüber der Heimbetreuung und der Betreuung von Strafgefangenen die besondere Schwierigkeit ausmachen soll. Es ist nicht erkennbar, daß und warum die Tätigkeit des Klägers deswegen besonders schwierig im Sinne der Fallgruppen 15, 16 der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst sein soll, wenn Heiminsassen und Strafgefangene nach Auffassung des Klägers sich in einem “geschützten” Bereich aufhalten, während er die von ihm betreuten Personen als “ungeschützt” ansieht.
5. Da die Tätigkeit des Klägers schon nicht wegen der Schwierigkeit der Tätigkeit aus dem herausragt, was die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA von einem Sozialarbeiter verlangt, kann dahinstehen, ob seine Tätigkeit gegenüber der von einem in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Sozialarbeiter verlangten in ihrer Bedeutung herausgehoben ist. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, den vom Kläger wahrzunehmenden Betreuungsaufgaben gegenüber insgesamt sechs hilfebedürftigen Personen im Rahmen des SBW lasse sich eine herausgehobene Bedeutung der Aufgabenstellung des Klägers unter keinem Gesichtspunkt entnehmen. Insbesondere die Auswirkungen seiner Tätigkeit für die Allgemeinheit durch Abbau von Verhaltensauffälligkeiten, Kriminalität, Suchtproblemen, Vermeidung von Heimeinweisungen und dergleichen beinhalte keine Heraushebung der Bedeutung aus dem von der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 erfaßten Aufgabenbereich. Die Erfüllung dieses für die begehrte Eingruppierung zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsmerkmals ist in der Tat sehr zweifelhaft. Das Ziel, die soziale Integration der aus der Bahn geworfenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu erreichen, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken oder Strafgefangenen oder ehmaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit des Klägers in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist trotz seines Hinweises darauf, daß für die Betroffenen das “Betreute Wohnen” ein letzter Haltepunkt vor einem totalen sozialen Absturz bedeute, seine Tätigkeit also für sie von existenzieller Bedeutung sei und insoweit weit über das hinausgehe, was der “normale” Sozialarbeiter nach den Beispielen der Protokollnotiz Nr. 12 zu leisten habe, und daß die Bedeutung für die Arbeitgeberin als Kostenträgerin der Jugendhilfe im Freisetzen von Mitteln für andere wichtige Aufgaben liege, nicht erkennbar. Auch die Betreuung von Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen hat zum Ziel, diese Personen auf Dauer in die Lage zu versetzen, daß sie sich ohne Hilfen im Leben zurechtfinden und den Kostenträgern nicht länger zur Last fallen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Friedrich, Schamann, Dassel
Fundstellen
Haufe-Index 870834 |
NZA 1996, 657 |