Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz
Leitsatz (redaktionell)
Die Bezugnahme auf „Muster-BAK” für Polizeiangestellte kann nicht die für die Eingruppierung erforderlichen Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Einzugruppierenden ersetzen.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 2; BAT Anlage 1a VG VII
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2016 – 15 Sa 1952/15 – insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2015 – 21 Ca 3992/15 – stattgegeben hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger war bei dem beklagten Land vom 7. März 2011 bis zum 2. Mai 2015 als Wachpolizist im zentralen Objektschutz beschäftigt. In der Zeit vom 7. März 2011 bis zum 17. Juni 2011 hatte der Kläger erfolgreich den Grundlehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz” absolviert. Der Tätigkeit dieser Angestellten liegt eine Beschreibung ihres Aufgabenkreises aus dem Jahr 1984 (Muster-BAK 1984) zugrunde.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. März 2011 ist ua. geregelt:
(1) Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. November 2010 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines
Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ergänzen, ändern bzw. ersetzen. Weiterhin sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Vereinbarung dieses Paragrafen ggf. als Gleichstellungsabrede für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gilt.
Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe – 3 – TV-L eingruppiert.”
Der Kläger wurde zunächst nach der Entgeltgruppe 3 des „Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)” und später nach der Entgeltgruppe 4 TV-L in Höhe von zuletzt 2.355,66 Euro brutto monatlich vergütet.
Nach einer erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung vom 30. Dezember 2014 hat der Kläger mit seiner Klage zunächst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit erfordere zumindest gründliche Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Er müsse zahlreiche Rechtsnormen, insbesondere die Tatbestände des StGB und des OWiG, sicher beherrschen, um ggf. in einer Gefahrensituation kurzfristig und unter Zeitdruck adäquat reagieren zu können. Darüber hinaus benötige er gründliche Kenntnisse der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften sowie zahlreicher Geschäfts- und Dienstanweisungen. Da sich zudem die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe, müsse er insbesondere die Befugnisse nach der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) näher kennen. Diese erforderlichen Kenntnisse seien ihm im Lehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz” vermittelt worden.
Der Kläger hat zuletzt – soweit für die Revision noch von Belang – sinngemäß beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Mai 2015 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 5 des TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 5 beginnend mit dem 31. März 2015 ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, für die Tätigkeit des Klägers seien schon keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich. Anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst müsse ein Angestellter im Objektschutz keine vielfältigen Vorschriften beachten, ausreichend seien oberflächliche Kenntnisse der in der Muster-BAK 1984 und der PDieVO genannten Bestimmungen. Daneben würden lediglich Kenntnisse von „Jedermannrechten” betreffend Notwehr und Nothilfe benötigt. Zur Einschätzung von Gefahrensituationen und der zu ergreifenden Maßnahmen seien keine Fachkenntnisse erforderlich, hierfür reiche die allgemeine Lebenserfahrung aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage im jetzt noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für das beklagte Land zugelassenen Revision erstrebt dieses die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben. Ob dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L zusteht, kann der Senat aufgrund der bisher unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Das Landesarbeitsgericht durfte der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. zuletzt BAG 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 18 mwN) schon deshalb nicht entsprechen, weil es bereits an Feststellungen fehlt, welche Tätigkeiten im hier maßgeblichen Zeitraum vom Kläger auszuüben waren, und deshalb eine abschließende tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit nicht möglich ist.
1. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien richten sich die Arbeitsbedingungen des Klägers nach dem „Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin)” vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung. Nach dessen § 2 finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di – (Bundesvorstand), jeweils ggf. zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis von dem Geltungsbereich erfasst wird. Damit ist auch § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 anordnete. Maßgebend für die Eingruppierung sind danach weiterhin §§ 22, 23 BAT/BAT-O iVm. Anlage 1a. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufestsetzung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (siehe Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder; vgl. zum Ganzen BAG 13. Dezember 2017 – 4 AZR 576/16 – Rn. 19 mwN).
Dementsprechend ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es – unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum TVÜ-Länder – für die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ankommt. Die hiernach für dessen Eingruppierung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O lauten auszugsweise:
„…
Vergütungsgruppe VII
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
…
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)”
2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfülle die tariflichen Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Seine bisherigen Feststellungen sind jedoch unzureichend, um beurteilen zu können, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse” erfordert.
a) Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT/BAT-O ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zu bestimmen (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 33 f. mwN). Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., zuletzt BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24 mwN). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
b) Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bestimmung des Arbeitsvorgangs ermangelt es bereits an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Das Berufungsgericht ist davon „ausgegangen” (UA S. 7), die Tätigkeit des Klägers als Wachpolizist im Objektschutz stelle einen großen Arbeitsvorgang dar; seine Tätigkeit könne nicht sinnvoll weiter untergliedert werden. Nähere Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich aber nicht beurteilen, ob die Bestimmung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und ob für die auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse” sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht (vgl. hierzu BAG 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 40 ff.) erforderlich sind.
aa) Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand lediglich auf die Muster-BAK aus dem Jahr 1984 verweist, kann dies die erforderlichen Feststellungen zur – konkreten – auszuübenden Tätigkeit des Klägers nicht ersetzen. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die dem Kläger tatsächlich zugewiesene Tätigkeit – ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, was darzulegen wäre – ausreichend wiedergäbe (vgl. BAG 24. August 2016 – 4 AZR 251/15 – Rn. 30; grdl. 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 18 mwN). Die Muster-BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Mitarbeitern im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit (vgl. auch BAG 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 – Rn. 36), zumal sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sich die Aufgaben „je nach den für das Objekt geltenden Anordnungen” unterscheiden.
bb) Die erforderlichen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit lassen sich auch nicht aus den weiteren Erwägungen des Landesarbeitsgerichts gewinnen. Da das Landesarbeitsgericht von einer näheren Bezugnahme auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts abgesehen hat, waren mögliche, weiter gehende Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert. Im Übrigen enthält auch das Urteil des Arbeitsgerichts keine weiteren relevanten tatsächlichen Feststellungen zu der konkret vom Kläger auszuübenden Tätigkeit, sondern ebenfalls lediglich einen allgemeinen Hinweis auf Tätigkeiten aus der Muster-BAK 1984.
II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zu treffen und daran anknüpfend erneut den Arbeitsvorgang bzw. die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben, um daran anschließend zu beurteilen, ob hierfür „gründliche Fachkenntnisse” erforderlich sind. Bei dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht den von ihm richtig erkannten Maßstab der „gründlichen Fachkenntnisse” erneut anlegen müssen und sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu ermitteln und zu bewerten haben.
Unterschriften
Eylert, Rinck, Creutzfeldt, Kümpel, Gey-Rommel
Fundstellen
Dokument-Index HI11844694 |