Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist. Geltendmachung des Anspruchs
Leitsatz (amtlich)
Macht der Arbeitgeber die Rückzahlung überzahlter Bezüge unter Hinweis auf eine fehlerhafte Eingruppierung geltend, so wird hierdurch nicht die tarifliche Ausschlußfrist des § 70 BAT-O für Rückzahlungsansprüche aus künftigen Überzahlungen gewahrt.
Normenkette
BAT-O § 70
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2000 – 3 Sa 389/99 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die Rückzahlungsansprüche des Beklagten nach einer korrigierenden Rückgruppierung der Klägerin teilweise verfallen sind.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1989 Lehrerin im staatlichen Schuldienst an der Grundschule D. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10. September 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin erhielt seit September 1991 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 29. November 1996 teilte ihr das Oberschulamt Dresden folgendes mit:
„Geltendmachung der Rückzahlung von zu viel gezahlten Bezügen gemäß § 70 BAT-O
Sehr geehrte Frau S,
das Oberschulamt Dresden hat anläßlich einer Überprüfung Ihrer Eingruppierung festgestellt, daß Sie in die Ihnen derzeit gewährte VGr. IV b fehlerhaft eingruppiert sind.
Sie sind als Lehrkraft an einer Grundschule tätig und verfügen über einen Abschluß als Freundschaftspionierleiter mit Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Werken und Heimatkunde (Zeugnis des Institutes für Lehrerbildung „E. Hoernle”, Radebeul, 30.06.1989). Aufgrund Ihrer Ausbildung und Tätigkeit sind Sie richtigerweise in die VGr. V b gemäß Teil B Abschnitt I Nr. 8 b der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 einzugruppieren.
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Oberschulamt Dresden, macht daher zur Vermeidung der Ausschlußfrist des § 70 BAT-O Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Bezügen in Höhe der Differenz aus der VGr. IV b und der VGr. V b sechs Monate rückwirkend ab Erhalt dieses Schreibens geltend.”
Die Klägerin erhielt auch weiterhin bis einschließlich Dezember 1997 Vergütung nach der VergGr. IV b. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 wies das Oberschulamt Dresden die Klägerin nochmals darauf hin, sie sei richtigerweise in die VergGr. V b eingruppiert. Ferner heißt es dort:
„Das Oberschulamt Dresden teilt Ihnen daher mit, daß Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O rückwirkend zum 01.06.1996 einseitig geändert wird. Der Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe IV b und V b BAT-O wird ab diesem Datum zurückgefordert.”
Der Beklagte bezifferte dann den überzahlten Betrag für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf 4.948,21 DM netto ohne Steuererstattung und forderte diesen Betrag zurück. Seit Januar 1998 hat er insgesamt 2.725,79 DM von der Nettovergütung der Klägerin einbehalten.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage, soweit sie die Klägerin auf Feststellung der Vergütungspflicht nach der VergGr. IV b BAT-O über den 31. Mai 1996 hinaus gerichtet hatte, rechtskräftig abgewiesen.
Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, ein Rückforderungsanspruch des Beklagten bestehe nicht. Der Beklagte habe die Abzüge zu Unrecht vorgenommen. Er habe vorbehaltlos trotz Kenntnis des angeblich fehlenden Anspruchs weiterhin Vergütung nach VergGr. IV b gezahlt. Sie, die Klägerin, sei auch entreichert, da sie die Beträge im Rahmen einer normalen Lebensführung verbraucht habe. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls gemäß § 70 BAT-O verfallen.
Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag der Klägerin, festzustellen, sie sei nicht verpflichtet, an den Beklagten 6.298,53 DM (brutto) zurückzuzahlen, entsprochen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zur Zahlung von 2.725,79 DM netto nebst 4 % Zinsen nach bestimmter Staffel zu verurteilen,
- festzustellen, sie sei nicht verpflichtet, an den Beklagten 2.222,42 DM netto zurückzuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt, diese Anträge abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe nach dem Schreiben vom 29. November 1996 nicht mehr darauf vertrauen dürfen, überzahlte Bezüge behalten zu dürfen.
Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, die Klägerin sei nicht verpflichtet, überzahlte Bezüge der Monate Dezember 1996 bis Juni 1997 in Höhe von 1.841,14 DM netto einschließlich des Lohnsteueranteils an den Beklagten zurückzuzahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Rückforderungsansprüche des Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 1997 seien gemäß § 70 BAT-O verfallen. Das Schreiben vom 29. Dezember 1997 habe diesen Zeitraum nicht mehr erfaßt. Das Schreiben vom 29. November 1996 stelle keine Geltendmachung für diesen Zeitraum dar. Die nach Erhalt des Schreibens entstandenen bereicherungsrechtlichen Ansprüche beruhten lediglich auf der nämlichen rechtlichen Grundlage, nicht auf demselben Sachverhalt gem. § 70 Abs. 2 BAT-O. Dies gelte gerade auch deshalb, weil der Beklagte mit dem Schreiben vom 29. November 1996 zu erkennen gegeben habe, daß er sich zur Zahlung nicht verpflichtet fühle. Zahle er dennoch weiter, so bleibe beim Zahlungsempfänger unklar, ob eine Überzahlung oder nunmehr ein (neuer) Rechtsgrund für die Zahlung vorliege. Es habe also an der für § 70 BAT-O erforderlichen Sicherheit gefehlt, ob sich der Beklagte Rückforderungsansprüchen berühme oder nicht.
II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Damit gilt auch dessen § 70, der wie folgt lautet:
„Ausschlußfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.”
2. Die Ansprüche des Beklagten auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die dem Verfall gem. § 70 BAT-O unterliegen(vgl. statt vieler nur BAG 1. Juni 1995 – 6 AZR 912/94 – BAGE 80, 144, 148, zu II 1 der Gründe; 27. März 1996 – 5 AZR 336/94 – BAGE 82, 327, 330, zu I der Gründe jeweils mwN). Diese Rückzahlungsansprüche sind jeweils mit Auszahlung der Vergütung entstanden und fällig geworden (§ 271 BGB). Dem Beklagten war es nicht auf Grund besonderer Umstände praktisch unmöglich, seinen Anspruch geltend zu machen. Vielmehr waren ihm die maßgeblichen Umstände für eine zutreffende Berechnung der Vergütung bekannt(vgl. nur BAG 1. Juni 1995 aaO S 148 f., zu II 2 der Gründe; 27. März 1996 aaO S 330 f., zu II der Gründe; 19. Januar 1999 – 9 AZR 405/97 – AP BAT-O § 70 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Anschlußfristen Nr. 131, zu VII 1 der Gründe jeweils mwN). Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, die Geltendmachung vom 29. Dezember 1997 habe die Frist für die in der Revision noch streitgegenständlichen Ansprüche nicht gewahrt. Der Rückzahlungsanspruch für Juni 1997 war bereits am 15. Juni 1997 fällig (vgl. § 36 BAT-O).
3. Mit dem Schreiben vom 29. November 1996 hat der Beklagte ausschließlich fällige Rückzahlungsansprüche (der Vergangenheit) fristwahrend geltend gemacht.
a) § 70 BAT-O verlangt die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. Die Geltendmachung hat nach Fälligkeit des Anspruchs zu erfolgen (§ 70 Abs. 1 BAT-O). Hiervon macht § 70 Abs. 2 BAT-O eine Ausnahme: Es genügt die einmalige Geltendmachung des fälligen Anspruchs, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen zu wahren. Eine zeitliche Beschränkung besteht insoweit nicht(BAG 11. Februar 1987 – 4 AZR 186/86 – nv.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT § 70 Anm. 7 d). Die Geltendmachung des Anspruchs muß nur „für denselben Sachverhalt” erfolgen. In jedem Falle bedarf es aber einer Geltendmachung des fälligen Anspruchs.
b) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muß aber doch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird(BAG 5. April 1995 – 5 AZR 961/93 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 111, zu 2 b der Gründe; 19. Januar 1999 aaO, zu VI 2 b bb der Gründe). Die Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT-O setzt voraus, daß der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird(BAG 10. September 1975 – 4 AZR 485/74 – AP BAT § 23 a Nr. 12; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO § 70 Anm. 7 a jeweils mwN). Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so deutlich zu machen, daß er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird(BAG 4. Februar 1981 – 4 AZR 948/78 – AP BAT § 70 Nr. 8). Deshalb müssen für den Arbeitnehmer die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich(BAG 25. September 1996 – 4 AZR 195/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 31, zu II 3 der Gründe). Die Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT-O hat nach dem ausdrücklichen Tarifwortlaut „nach Fälligkeit” zu geschehen. Vor Fälligkeit kann keine ordnungsgemäße Geltendmachung erfolgen(BAG 24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89 – BAGE 66, 154, 166, zu B V 2 der Gründe).
c) Ist der Anspruch in diesem Sinne wirksam geltend gemacht, bedarf es für später fällig werdende Leistungen keiner erneuten Geltendmachung, sofern ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (§ 70 Abs. 2 BAT-O). Die Tarifnorm verlangt nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Damit soll die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Geltendmachung von Einzelforderungen ausgeschlossen werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch schon geltend gemacht worden ist und der Sachverhalt sich nicht geändert hat. § 70 Abs. 2 BAT-O unterscheidet zwischen dem „Anspruch”, der geltend zu machen ist, und später fällig werdenden Leistungen, die nicht mehr geltend gemacht werden müssen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch „denselben Sachverhalt” verknüpft sein. Ein solcher liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind(BAG 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – nv., zu IV der Gründe; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO § 70 Anm. 10 jeweils mwN; siehe auch BAG 26. Oktober 1994 – 5 AZR 404/93 – AP BAT § 70 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 107, zu 3 der Gründe). Hat etwa der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten höheren Vergütungsgruppe unter Hinweis auf Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen geltend gemacht, so bedarf es keiner Geltendmachung der später fällig werdenden höheren Vergütungsbeträge. Diese Erleichterung für den Gläubiger setzt stets die wirksame Geltendmachung „des Anspruchs” voraus.
d) Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 29. November 1996 fällige Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum Juni 1996 bis November 1996 gem. § 70 Abs. 1 BAT-O geltend gemacht. Gleichzeitig hat er mit tatsächlicher und rechtlicher Begründung auf die seiner Ansicht nach zutreffende Vergütungsgruppe hingewiesen. Künftige Rückzahlungsansprüche waren weder entstanden noch fällig und konnten deshalb nicht gem. § 70 Abs. 1 BAT-O wirksam geltend gemacht werden. Der Beklagte hat sie auch nicht geltend gemacht.
e) § 70 Abs. 2 BAT-O kommt dem Beklagten nicht zugute.
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die zutreffende Vergütung oder gar auf die zutreffende Eingruppierung, den er mit seinem Schreiben vom 29. November 1996 geltend gemacht haben könnte.
Es gab ferner keinen allgemeinen Anspruch auf Rückzahlung, durch dessen Geltendmachung die Ausschlußfrist für die Zukunft gewahrt werden konnte; vielmehr entstanden erst mit den weiteren Überzahlungen neue Ansprüche. Jedenfalls hat der Beklagte einen etwaigen generellen Anspruch nicht geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung des Schreibens vom 29. November 1996, die der Senat selbst vornehmen kann. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine umfassende Auslegung vorgenommen; doch sind die für eine Auslegung maßgeblichen Umstände vollständig festgestellt. Das Schreiben nennt ausdrücklich die „zu viel gezahlten Bezüge”. Aus ihm ergibt sich nicht, daß die Vergütung trotz des Hinweises auf die zutreffende Eingruppierung nach VergGr. V b zunächst weiterhin nach VergGr. IV b erfolgen soll. Von weiteren Rückzahlungen oder einer generellen Rückzahlung ist nicht die Rede.
Indem der Beklagte die Rückzahlung von zuviel gezahlten Bezügen für bestimmte Monate verlangte, lag keine Geltendmachung eines Anspruchs vor, die die Ausschlußfrist für spätere Rückzahlungsansprüche „unwirksam” machen könnte. Bei diesen späteren Rückzahlungsansprüchen handelt es sich nicht um „später fällig werdende Leistungen”, denen „derselbe Sachverhalt” zugrunde liegt. Die erneuten Überzahlungen ab Dezember 1996 bilden einen neuen Sachverhalt, der zu neuen Rückforderungsansprüchen führt. Die Rückforderungsansprüche hängen nicht nur von der Beschäftigung der Klägerin und ihrer zutreffenden Eingruppierung ab, für die sich der Sachverhalt freilich nicht geändert hat. Vielmehr ist für sie ganz wesentlich die Tatsache der jeweiligen Überzahlung. Hierdurch entstehen sie dem Grunde nach jeweils neu. Auch der Sinn und Zweck des § 70 Abs. 2 BAT-O, den Gläubiger vor dem Erfordernis regelmäßiger Geltendmachungen und damit vor Überforderung zu bewahren, trifft in dem hier zu beurteilenden Fall einer Erbringung nicht geschuldeter Leistungen nicht zu. Der Gläubiger hat es selbst in der Hand, durch schlichtes Einstellen der als solcher erkannten Überzahlungen das Entstehen neuer Rückzahlungsansprüche zu vermeiden.
III. Der Beklagte hat gem. § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, Heydenreich, Brückmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.05.2001 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 614716 |
BB 2001, 1854 |
FA 2001, 272 |
NZA 2002, 910 |
ZTR 2001, 473 |
AP, 0 |
EzA |
NJ 2001, 667 |
PersV 2002, 557 |
AUR 2001, 357 |