Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Steuernachteilen bei Privatisierung
Orientierungssatz
Ein Grenzgänger kann nach Überführung des Krankenhauses, in dem er arbeitet, von öffentlich-rechtlicher in privater Trägerschaft nicht von seinem Arbeitgeber nach § 8 Nr 2 iVm § 8 Nr 1 des Personalüberleitungsvertrages verlangen, von etwaigen steuerlichen Nachteilen entlastet zu werden.
Tenor
Die Landesarbeitsgerichts München vom 16. September 1997 - 6 Sa
758/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, steuerliche Nachteile des Klägers auszugleichen.
Der 1950 geborene Kläger ist seit Juli 1969 am Krankenhaus S beschäftigt. Er ist Laborleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 5.800,00 DM. Bis 31. Dezember 1993 war Träger des Krankenhauses der Landkreis R . Seit 1. Januar 1994 werden die früheren Kreiskrankenhäuser von der Beklagten betrieben. Deren alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis R .
In dem vom Kreistag am 19. Juli 1993 beschlossenen Personalüberleitungsvertrag (PersÜV) zwischen der Beklagten und dem Landkreis R heißt es u.a.:
"§ 1
Eintritt1. Die Gesellschaft tritt in die Arbeitsverträge mit den
Bediensteten des Landkreises R ein, soweit diese am Stichtag
in den Krankenhäusern E , P und S beschäftigt sind.
Bedienstete des Landkreises, die ausschließlich für die
Krankenhäuser tätig sind, werden von der Gesellschaft
übernommen, wenn sie damit einverstanden sind.
2. (betrifft Ausbildungsverträge)
3. Die Namen der von der Gesellschaft zu übernehmenden
Bediensteten sowie derzu versorgenden Bediensteten und der zu
versorgenden Hinterbliebenen ergeben sich aus den
Personalverzeichnissen für die Krankenhäuser zum Stichtag.
4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die für den Landkreis
am Stichtag geltenden Tarifverträge, Betriebs- und
Dienstvereinbarungen sowie die sonstigen Regelungen zugunsten
der Bediensteten, die am Stichtag beim Gesellschafter
beschäftigt sind, weiter anzuwenden.
5. Treten Bedienstete, die am Stichtag in den Krankenhäusern
beschäftigt waren und von der Gesellschaft übernommen werden,
später unmittelbar wieder in den Dienst des Landkreises, so
wird die Dienst- und Beschäftigungszeit bei der Gesellschaft
im Sinne des BAT sowie des BMT-G II voll angerechnet.
Entsprechendes gilt für Bedienstete des Landkreises, die
später unmittelbar Mitarbeiter der Gesellschaft werden.
6. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der
bestehenden Möglichkeiten auch künftig Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu übernehmen.
§ 2
Tätigkeit der Gesellschaft
Die Tätigkeit bei der Gesellschaft ist Tätigkeit im öffentlichen
Dienst entsprechend den Protokollnotizen zu § 1 der
Zuwendungstarifverträge (VKA).
§ 3
Eintritt in die Versorgungspflichten
1. Die Gesellschaft tritt in die Verpflichtung zur Gewährung
von Ruhegeld, Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung sowie
ähnlicher Leistungen gegenüber den am Stichtag bereits
ausgeschiedenen Bediensteten und ihren Hinterbliebenen ein,
wenn und soweit die Krankenhäuser die Versorgungslast bisher
getragen haben. Das gleiche gilt für derartige Verpflichtungen
gegenüber den vom Stichtag an ausscheidenden Bediensteten und
ihren Hinterbliebenen, soweit diesen gegenüber am Stichtag
eine Zusage bestanden hat.
2. Sollten sich für den bisherigen Krankenhausträger nach dem
Gesetz zu Art. 131 GG Verpflichtungen für Bedienstete der
Gesellschaft sowie für die früheren Bediensteten und deren
Hinterbliebenen ergeben, so bleiben diese von der Umwandlung
unberührt. Dem Gesellschafter werden von der Gesellschaft die
Aufwendungen erstattet, die auf einer früheren Tätigkeit in
einem seiner Krankenhäuser beruhen.
§ 4
Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband, Zusatzversorgung
1. Die Gesellschaft wird nicht Mitglied beim Kommunalen
Arbeitgeberverband. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei
der Vergütung bzw. Entlohnung der Beschäftigten den BAT-VKA
und BMT-G II in der von den Tarifvertragsparteien jeweils
ausgehandelten Fassung als Mindestsätze anzuwenden.
2. Die Gesellschaft tritt der Zusatzversorgung bayer.
Gemeinden (ZVK) bei und wird bei ihr beschäftigte Bedienstete
sowie künftig eingestellte Bedienstete entsprechend der
Satzung der ZVK versichern bzw. weiterversichern. Der
Landkreis R übernimmt gegenüber der ZVK die
selbstschuldnerische Bürgschaft für die "Kreiskrankenhäuser R
gemeinnützige GmbH". Änderungen der Mitgliedschaft bedürfen
der Zustimmung des Betriebsrates.
§ 5
Arbeitgeberdarlehen
Der Gesellschafter beläßt den übergeleiteten Mitarbeitern die
gewährten Arbeitgeberdarlehen nach den Bestimmungen der laufenden
Darlehensverträge. Die Gesellschaft zieht die fälligen
Tilgungsraten monatlich ein und führt sie an den Gesellschafter
ab.
§ 6
Personalvertretung
1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, einen Betriebsrat nach
den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes einzurichten.
2. Der am Stichtag amtierende Personalrat übt die Befugnisse
des Betriebsrates solange aus, bis ein Betriebsrat nach den
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt worden
ist.
§ 7
Stichtag
Stichtag im Sinne des Vertrages ist der 31.12.1993.
Veränderungen, die sich bis zur Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister ergeben, sind zu berücksichtigen.
§ 8
Schlußbestimmungen
1. Der Landkreis R und die "Kreiskrankenhäuser R gemeinnützige
GmbH" sind sich darüber einig, daß dem genannten Personenkreis
durch die Überleitung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand
keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen.
2. Sollten Tatbestände der Personalüberleitung durch diesen
Vertrag nicht geregelt sein, so verpflichten sich
Gesellschafter und Gesellschaft, eine Vereinbarung zu treffen,
die den Grundsätzen dieses Vertrages entspricht.
3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages nichtig sein, so wird
davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, die nicht
untrennbar mit der nichtigen verbunden sind, nicht berührt.
Gesellschafter und Gesellschaft verpflichten sich, für diesen
Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck
entspricht.
4. Jedem übergeleiteten Mitarbeiter wird ein Exemplar dieses
Personalüberleitungsvertrages ausgehändigt und ein weiteres
Exemplar - beides ohne Anlage - zu seiner Personalakte
genommen."
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Nach Art. 10 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich (DBAÖ) wurde er als Arbeitnehmer einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bis 1993 nach deutschem Steuerrecht veranlagt. Seit dem 1. Januar 1994 wird er nach Art. 9 Abs. 3 DBAÖ als Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers (Grenzgänger) in Österreich zur Einkommen- und Lohnsteuer herangezogen.
Der Kläger macht geltend, die Veranlagung nach österreichischem Steuerrecht habe 1994 zu einer gegenüber einer Veranlagung nach deutschem Steuerrecht um 5.096,86 DM höheren steuerlichen Belastung geführt. Diesen finanziellen Nachteil müsse die Beklagte nach § 8 Personalüberleitungsvertrag ebenso ausgleichen wie die Kosten des Steuerberaters von 339,25 DM, den er zur Ermittlung dieses Betrages eingeschaltet habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.436,02 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 9. Januar 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte bittet um deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Die nach § 72 Abs. 1 ArbGG aufgrund der Zulassung des Landesarbeitsgerichts statthafte Revision ist vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel auch ordnungsgemäß im Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, § 72 Abs. 3 ArbGG begründet, indem er dargelegt hat, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Auslegung von § 8 PersÜVG des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll.
In § 73 Abs. 1 ArbGG, auf den sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung beruft, heißt es zwar, das Rechtsmittel könne nur auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden. Die Vorschrift betrifft aber den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht und nicht die Anforderungen, denen die Rechtsmittelbegründung entsprechen muß. Diese bestimmen sich nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (vgl. Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 73 Rz 2).
II. In der Sache ist die Revision ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ausgleich der von ihm behaupteten Steuermehrbelastung und auf Erstattung der Steuerberaterkosten verneint. § 8 PersÜV, der allein als Grundlage eines Anspruchs des Klägers in Betracht kommt, rechtfertigt die Klage nicht.
1. In dem Personalüberleitungsvertrag ist nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Beklagte sich zum Ausgleich steuerlicher Nachteile verpflichtet, die auf dem Wechsel vom öffentlich-rechtlichen zum privatrechtlichen Arbeitgeber beruhen. Der Vertrag bedarf deshalb der Auslegung. Diese ist dem Revisionsgericht uneingeschränkt möglich, weil es sich um einen sog. typischen Vertrag handelt. Denn er regelt die Rechtsverhältnisse der von der Privatisierung der bisher vom Landkreis betriebenen Krankenhäuser betroffenen Bediensteten und damit eine Vielzahl von Fällen.
2. Nach § 328 Abs. 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Darüber, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erlangt, entscheidet der erkennbare Wille der Vertragsparteien. Es muß deutlich werden, daß der Dritte (Arbeitnehmer) unmittelbar aus der Vereinbarung Rechte herleiten können soll (vgl. BAG Urteil vom 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - BAGE 59, 177, 185 f. = AP Nr. 1 zu § 5 TV Arb Bundespost, zu II 3 a der Gründe). Fehlt es an einer besonderen Bestimmung, ist nach § 328 Abs. 2 BGB aus den Umständen des Falles, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwerben sollte. Dabei liegt die Annahme, daß der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten verabredet hat (BGH Urteil vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 330/89 - NJW 1991, 2209).
a) Ein unmittelbares Forderungsrecht des Klägers ergibt sich nicht aus § 8 Nr. 1 PersÜV.
aa) Dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirkung zum 1. Januar 1994 vom Landkreis auf die Beklagte übergegangen sind, einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erwerben, wenn sie durch diese Überleitung steuerliche Nachteile erleiden. Weder hat sich die Beklagte ausdrücklich zu deren Ausgleich verpflichtet, noch ergibt sich, daß der Landkreis als früherer Arbeitgeber seine Rechtsnachfolgerin zu entsprechenden Ausgleichsleistungen verpflichtet hat. Etwas anderes folgt nicht aus der Formulierung, dem genannten Personenkreis dürften durch die Überleitung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand "keine finanziellen Nachteile" entstehen. Damit hat der Landtag, auf dessen Entschließung der Überleitungsvertrag beruht, lediglich den mit dem Vertrag bezweckten Schutz der Bediensteten hervorgehoben. Das wird aus der Eingangsformulierung deutlich, wonach sich der Landkreis und die Gesellschaft über dieses Ziel des Vertrags "einig sind".
bb) Die Vorschrift gehört zu den "Schlußbestimmungen". Sie ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend angeführt hat - gleichsam als Generalklausel zu verstehen. Sie gibt damit wieder, von welchen Vorstellungen sich der Landtag bei der Ausgestaltung des Personalüberleitungsvertrags hat leiten lassen.
Aus der systematischen Stellung der Vorschrift wird deutlich, daß die Einzelregelungen des Vertrags unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer auszulegen sind. Für die Bestimmung seines weiteren Inhalts ist § 8 Nr. 2 PersÜV heranzuziehen. Gibt § 8 Nr. 1 PersÜV den allgemeinen Schutzzweck wieder, so wird in § 8 Nr. 2 PersÜV bestimmt, wie ein etwaiger Konflikt zu lösen ist. Nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite ist danach für den Fall, daß ein zu regelnder Tatbestand der Personalüberleitung vom Vertrag nicht erfaßt sein sollte, diese Lücke von der Beklagten und ihrem Gesellschafter, also dem Landkreis, durch eine den Grundsätzen dieses Vertrags entsprechende Vereinbarung zu schließen.
b) Die Beklagte ist gleichwohl nicht nach § 8 Nr. 2 i.V.m. § 8 Nr. 1 PersÜV verpflichtet, mit dem Landkreis eine Vereinbarung zu treffen, durch welche die übernommenen Bediensteten von etwaigen steuerlichen Nachteilen entlastet werden.
aa) Ein Vorvertrag verpflichtet die Vertragsschließenden (§§ 241, 305 BGB) zum Abschluß eines dem Vorvertrag entsprechenden Hauptvertrags. Daraus können sich unmittelbare Leistungsansprüche Dritter ergeben. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Vorvertrag die dem hiervon begünstigten Dritten zustehenden Leistungen bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar kennzeichnet, die anschließend vertraglich vereinbart werden sollen.
Daran fehlt es.
bb) Dem Kläger ist einzuräumen, daß die Formulierung in § 8 Nr. 1 PersÜV sehr weitgehend ist und nach ihrem Inhalt sämtliche nachteiligen finanziellen Folgen erfaßt, die auf der Personalüberleitung und damit dem Wechsel des Arbeitgebers beruhen. Hierzu gehören nach dem Wortlaut auch die vom Kläger geltend gemachten steuerlichen Nachteile, da nach § 10 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 DBAÖ die Grenznähe des Wohnsitzes nur dann unbeachtlich ist, wenn die Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erfolgt. Eine Auslegung, wonach § 8 Nr. 2 PersÜV dem Landkreis und der Beklagten eine Vertragsergänzung vorgibt, die auch den vom Kläger verlangten steuerlichen Mehrbetrag auf die Beklagte abwälzt, ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.
cc) Die Revision übersieht jedoch, daß § 8 Nr. 1 PersÜV den "Rechtsstand" der Bediensteten sichern soll. Hierunter sind ausschließlich die individuellen und kollektiven arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem sonstigen Inhalt des Überleitungsvertrags. Seine Regelungen beschränken sich auf den Bereich der arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Bedingungen. Dieser Besitzstand ist aufrechtzuerhalten. Dabei ist unerheblich, ob im Personalüberleitungsvertrag den Bediensteten Rechte eingeräumt sind, die über den bereits gesetzlich gesicherten Bestandsschutz im Sinne von § 613 a BGB hinausgehen. Aus dem Regelungsgehalt der Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und dem Beklagten wird jedenfalls deutlich, daß den Bediensteten nur Rechte eingeräumt werden sollten, die von den Vertragsschließenden nach Grund, Höhe und Umfang auch beeinflußt werden konnten. Steuerliche Tatbestände sind demgegenüber nicht beeinflußbar.
dd) Die Abwälzung eines steuerlichen Mehrbetrags auf die Beklagte geht außerdem über die Sicherung des bisherigen "Rechtsstandes" hinaus. Neben dem unverändert von der Beklagten geschuldeten Bruttomonatsentgelt und sonstigen finanziellen Zuwendungen würde der Kläger über die gesetzliche Sozialversicherung hinaus einen weiteren geldwerten Vorteil erhalten. Denn der Ausgleichsbetrag wäre als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV für den der Deutschen Sozialversicherung (§ 3 SGB IV) unterliegenden Kläger Grundlage zur Berechnung der von der Beklagten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Dem Kläger erwüchsen daraus Ansprüche gegen die Sozialversicherungsträger, die von dem Schutzzweck "Sicherung des Rechtsstandes" nicht gedeckt sind.
ee) Die Vorinstanzen haben weiter zutreffend bei der Auslegung des Personalüberleitungsvertrags berücksichtigt, daß die vom Kläger behaupteten Nachteile seiner privaten Entscheidung zuzuordnen sind und nicht dem Trägerwechsel. Entschließt er sich, im Ausland seinen Wohnsitz zu nehmen, sind die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen grundsätzlich seinem Risiko und seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Trotz der grundsätzlichen Übereinstimmung der Beklagten mit dem Landkreis, Bedienstete sollten wegen des Trägerwechsels keine Nachteile erleiden, läßt sich § 8 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 2 PersÜV nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, daß die Mitarbeiter auch von diesem Risiko entlastet werden sollten.
3. Da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, daß die Beklagte ihm seinen Lohnsteuernachteil erstattet, entfällt schon aus diesem Grund auch ein Anspruch auf Übernahme der von ihm aufgewendeten Steuerberatungskosten. Auf die Frage, ob dieser Anspruch schon deshalb unbegründet ist, weil es sich dabei um Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung handelt, die er im Wege des Kostenerstattungsverfahrens nach § 91 ZPO geltend machen müßte, kommt es danach nicht an.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Satz 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Leinemann Düwell Reinecke
Fox H. Unger
Fundstellen