Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Gewährung von Urlaub. Rechtsschutzinteresse
Leitsatz (amtlich)
Der Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Urlaubsgewährung steht nicht entgegen, daß mit ihr die Urlaubserteilung für einen vom Kläger genannten Zeitraum begehrt wird. Die Klage ist jedoch unzulässig, wenn der vom Kläger genannte Urlaubstermin inzwischen verstrichen ist.
Orientierungssatz
Auslegung des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im norddeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, gültig ab 1.1.1981.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 29.05.1984; Aktenzeichen 3 Sa 5/84) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 25.11.1983; Aktenzeichen 13 Ca 328/83) |
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Tischler tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, gültig ab 1. Januar 1981, (MTN) anzuwenden.
Nrn. 67, 80 und 85 MTN lauten:
„67. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft; der Urlaubsanspruch ist deshalb grundsätzlich durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen.
80. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als fünf Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Ist die Krankheit Folge eines Betriebsunfalls oder gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb ununterbrochen länger als zehn Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren.
85. Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, es sei denn, daß der Arbeitnehmer ihn vorher schriftlich oder über den Betriebsrat schriftlich oder durch Protokoll geltend gemacht hat.”
Vom 17. September 1982 bis zum 13. Juni 1983 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Am 28. Januar 1983 hat der Kläger folgendes Schreiben an die Beklagte gerichtet:
„Resturlaub von 1982 (15 Tage)
An die Geschäftsleitung
Da ich seit dem 17.9.82 und voraussichtlich bis zum 31.3.83 arbeitsunfähig bin, ist es mir nicht möglich den Resturlaub zu nehmen.
Laut Manteltarifvertrag kann bei Krankheit, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als fünf Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Da dieses nicht zutrifft, mache ich den Resturlaub schriftlich mit einer Durchschrift über den Betriebsrat geltend.”
Die Beklagte lehnte dies am 2. März 1983 schriftlich mit dem Hinweis ab, daß der Urlaubsanspruch am 31. März 1983 erlösche.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis zum 21. Dezember 1983 Urlaub zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings nicht unbegründet, sondern unzulässig.
I.
Die Klage kann keinen Erfolg haben, ohne daß es auf die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts in der Sache ankommt. Für die Klage fehlt es am Rechtsschutzinteresse, weil feststeht, daß sie auf eine inzwischen unmöglich gewordene Leistung gerichtet ist.
1. Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. bis 21. Dezember 1983 Urlaub zu erteilen. Grundsätzlich bestehen gegen die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Gewährung des Urlaubs zu einem vom Arbeitnehmer genannten Termin verlangt wird, keine Bedenken. Dem Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs obliegt es, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. Dazu ist er nach Ablauf der Wartefrist jeweils mit Beginn des Jahres, für das der Urlaub entsteht, verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch auch fällig. Seiner Verpflichtung zur Urlaubserteilung kann sich der Arbeitgeber im Urlaubsjahr nur und nur so lange entziehen, wie ein entsprechendes Gegenrecht existiert. Dies kann z. B. in der Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 7 Abs. 1 BUrlG bestehen, wenn dem Urlaubsverlangen dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Ein solches Leistungsverweigerungsrecht kann im Urteilsverfahren nur auf Einrede des beklagten Arbeitgebers berücksichtigt werden. Entsteht die Einrede erst nach der Verurteilung, ist sie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren noch zu beachten. Beide Möglichkeiten, dem Anspruch des Arbeitnehmers entgegenzutreten, sind jedoch nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Leistungsklage.
Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts obliegt nicht etwa billigem Ermessen des Arbeitgebers i. S. von § 315 BGB, sondern der Arbeitgeber ist als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, nach § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher auch den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz BUrlG nicht gegeben sind. Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts gehört damit zur Konkretisierung der dem Arbeitgeber obliegenden, durch die Regelungen des § 7 BUrlG auch im übrigen bestimmten Pflicht. Ein Recht des Arbeitgebers zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur Erteilung des Urlaubs nach billigem Ermessen besteht nicht.
Damit kann der Auffassung (vgl. zuletzt Bachmann, GK-BUrlG, 4. Aufl., § 7 Rz 60, 65 mit Nachweisen), daß es einer Gestaltungsklage nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedürfe, um eine zeitliche Festlegung des Urlaubs zu erreichen, und deshalb eine Leistungsklage auf zeitliche Festlegung des Urlaubs unzulässig sei, nicht gefolgt werden.
2. Die Klage ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie auf eine inzwischen unmöglich gewordene Leistung gerichtet ist.
Seit Ablauf des 21. Dezember 1983 steht fest, daß der Kläger sein Verfahrensziel, Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt zu erhalten, auch nicht mehr zu einem Teil erreichen kann. Wegen des Zeitablaufs ist die von ihm geforderte Leistung des Beklagten unmöglich geworden. Urlaub vom 1. bis 21. Dezember 1983 kann der Kläger nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr verlangen. Daß wegen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien auch nach dem 21. Dezember 1983 die Arbeitspflichten des Klägers für die von ihm verlangte Urlaubsdauer beseitigt werden können, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da der Kläger sein Klagziel auf die Urlaubserteilung während eines von ihm bestimmten Zeitraums ausgerichtet hat.
Ist eine Leistung objektiv unmöglich, darf zu ihr nicht verurteilt werden; es fehlt das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist zwar durch die von seinem Klagantrag abweichende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert. Er kann aber sein Verfahrensziel vor dem Revisionsgericht unter keinen Umständen mehr erreichen. Das in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachtende Rechtsschutzinteresse besteht daher nicht mehr. Würde der Senat dennoch in der Sache entscheiden, liefe dies auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dazu sind die Gerichte nicht berufen. Wie ggf. zu entscheiden wäre, wenn das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hätte und die Zulässigkeit einer Revision des Beklagten zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Erörterung.
II.
Insoweit bedarf es auch keiner Erwägung des Senats darüber, ob während der Zeit vom 1. bis zum 21. Dezember 1983 mit Rücksicht auf die Regelung in Nr. 85 MTN der Urlaubsanspruch tatsächlich noch bestanden hat oder ob er bereits vorher untergegangen war (vgl. hierzu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1986 - 8 AZR 244/84 - und vom 13. November 1986 - 8 AZR 212/84 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Das wäre nur möglich, wenn der Senat in der Sache entscheiden könnte.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Pradel, Plenge
Fundstellen
Haufe-Index 60039 |
BAGE 54, 63-67 (LT1) |
BAGE, 63 |
BB 1987, 1044 |
DB 1987, 1362-1363 (LT) |
AuB 1988, 268-269 (KT) |
Stbg 1991, 290-290 (T) |
ARST 1987, 171-171 (LT) |
NZA 1987, 379-380 (LT1) |
RdA 1987, 190 |
AP, (LT1) |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 290 (LT) |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 290 (LT) |
EzA, (LT) |