Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde Eignung
Normenkette
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 09.12.1992; Aktenzeichen 2 Sa 145/92) |
ArbG Bautzen (Urteil vom 16.07.1992; Aktenzeichen 8 Ca 6/92) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 1992 – 2 Sa 145/92 – aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 16. Juli 1992 – 8 Ca 6/92 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1939 geborene Kläger ist ausgebildeter Unterstufenlehrer und steht seit 1961 im Schuldienst. Seit 1969 war der Kläger Mitglied der Parteileitung an seiner Schule. Von 1973 bis 1981 war er stellvertretender Direktor der K. Schule … und von 1981 bis 1982 Direktor an der H. Schule …. Von Februar 1985 bis August 1987 war der Kläger ehrenamtlicher Parteisekretär an der K. Schule …. An dieser Schule waren etwa 35 Lehrer und Erzieher tätig, von denen fünf bis sieben der SED als Mitglied angehörten. Zuletzt unterrichtete der Kläger in der Nordschule L. in den Fächern Mathematik und Geographie und betreute eine 5. Klasse als Klassenleiter.
Mit Schreiben des Oberschulamtes vom 20. März 1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. Juni 1992 wegen fehlender persönlicher Eignung unter Hinweis auf die Tätigkeiten des Klägers als Mitglied der Schulparteileitung, als Parteisekretär und als Direktor.
Mit der am 7. April 1992 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit für die Partei beeinträchtige nicht seine persönliche Eignung für den Lehrerberuf. Mitglied der SED sei er geworden, weil er ohne diese Mitgliedschaft als Sohn eines selbständigen Handwerkers keine Möglichkeit gehabt hätte, sein Studium aufzunehmen. Die Position eines Parteisekretärs habe er im Jahre 1985 nur kommissarisch übernommen, als der damals tätige Parteisekretär zum Reservistendienst eingezogen worden sei. Danach sei er bis 1987 zum Parteisekretär gewählt worden, aber nur befristet bis zur Rückkehr eines anderen Lehrers von der Bezirksparteischule, der dann das Amt des Parteisekretärs übernommen habe. Bei der Ausübung seines Amtes habe er den Direktor weder kontrolliert noch die Einhaltung der Parteilinie überwacht. Auch sei er für die politische Bildung der Schüler und Lehrer nicht verantwortlich gewesen. Er habe als Parteisekretär nicht der Schulleitung angehört. Ferner habe er zu keinem Zeitpunkt die Kompetenz besessen, über Anträge auf Besuchsreisen zu entscheiden. Von einer Parteikarriere könne bei ihm nicht gesprochen werden, nachdem er nach seiner Direktorentätigkeit die geringerwertige Funktion des Parteisekretärs übernommen habe. Zweifel an seiner Verfassungstreue seien nicht begründet. Dies zeige auch seine im Schüler- und Kollegenkreis unbeanstandete Lehrertätigkeit seit 1. Januar 1990.
Der Kläger, soweit in der Revision erheblich, beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 20. März 1992 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 30. Juni 1992 hinaus fortbestehe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, als stellvertretender Direktor und Direktor habe der Kläger auf die Erziehung im Sinne des SED-Staates im besonderen Maße einwirken und die Lehrer politisch-ideologisch anleiten müssen. Als Parteisekretär habe er bei jeder politischen Entscheidung des Direktors ein Recht zur Mitsprache gehabt. Er habe den Direktor kontrolliert, damit dieser die Parteilinie an der Schule eingehalten habe. Ferner habe der Parteisekretär für die politische Bildung der Kinder. Jugendlichen und Lehrer Verantwortung getragen. In diesem Sinne habe er die Parteiversammlungen geleitet, in denen ständig das politische Klima an der Schule besprochen worden sei. Er sei daran beteiligt worden, wenn es um Anträge für Besuchsreisen in die damalige Bundesrepublik Deutschland gegangen sei. Der Parteisekretär habe ferner ein Mitspracherecht bei Entscheidungen über Prämiierungen, Auszeichnungen und Beförderungen gehabt. Ihm habe auch die Werbung für militärischen Berufsnachwuchs und für die Jugendweiheteilnahme oblegen. Er habe monatlich Berichte über das politische Klima an die Kreisleitung der SED abliefern müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 20. März 1992 nicht zum 30. Juni 1992 aufgelöst worden.
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt:
Da der Kläger seit 1969 ununterbrochen der Partei in verschiedenen Funktionen gedient habe, habe er sich in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert. Als Parteileitungsmitglied habe er einspringen müssen, wenn der Parteisekretär an seiner Schule ausgefallen sei. Für die Berufung des Klägers zum stellvertretenden Direktor und Direktor sei die Mitgliedschaft in der SED zumindest förderlich gewesen. Schließlich habe der Kläger in den Jahren 1985 bis 1987 die Linie der SED als Parteisekretär in hervorgehobener Position vertreten, möge ihm das Amt auch nur kommissarisch übertragen worden sein. Dabei sei auch unerheblich. daß der Kläger bestimmte Aufgaben nicht wahrgenommen haben wolle, z. B. Kontrolle und Überwachung des Direktors der Schule. Einflußnahme auf die politische Bildung der Schüler und Lehrer und auf Anträge über Besuchsreisen in die damalige Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger habe die ihm als Parteisekretär übertragenen Aufgaben so ausgeführt, daß die SED keine Veranlassung gesehen habe, ihn von seinem Amt zu entfernen. Zwar möge jede Position des Klägers – für sich genommen – noch keine ausreichenden Zweifel an seiner persönlichen Eignung für den Lehrerberuf begründen. Wäre er lediglich Parteileitungsmitglied oder lediglich stellvertretender Direktor oder lediglich Direktor oder lediglich zwei Jahre lang Parteisekretär gewesen, könnte dies für eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat nicht ausreichen. Die Gesamtschau zeige jedoch, daß der Kläger sich 20 Jahre für den SED-Staat engagiert habe. Daran ändere nichts, daß der Kläger seit 1. Januar 1990 in politischer Hinsicht unbeanstandet Unterricht erteilt habe. Daraus lasse sich nur ableiten, daß er sich den jeweiligen politischen Verhältnissen anpassen könne. Die begründeten Zweifel, daß er sich in Krisenzeiten für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einsetzen werde, seien damit nicht beseitigt.
B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kündigung ist unwirksam. Der Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, daß eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers vorliegt.
1. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne dieser Bestimmung ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte. das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfGE 2, 1 – Leitsatz 2 –).
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht (BVerfG Beschluß vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG; BAG Urteil vom 18. März 1993 – 8 AZR 356/92 – AP Nr. 12 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX. auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B III 1. 2 der Gründe).
Der Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV liegt zugrunde, daß Arbeitnehmer von einem früheren Arbeitgeber eingestellt worden sind, mit denen der jetzige Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er an ihrer persönlichen Eignung berechtigte Zweifel gehabt hätte. Abs. 4 Ziff. 1 EV erlaubt daher – auch – eine Prüfung, ob der früher eingestellte Arbeitnehmer für die jetzige Tätigkeit persönlich geeignet ist, ohne daß bereits Vertragsverletzungen und damit konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein müßten. Die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im übergeordneten staatlichen Interesse nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers in jedem Falle zunächst zu erproben (BAG Urteil vom 18. März 1993, aaO). Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen (vgl. zum Beurteilungsspielraum BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu III der Gründe; BVerwG Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 – AP Nr. 10 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen; BVerwG Urteil vom 28. November 1980 – 2 C 24.78 – AP Nr. 12 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Entlassung eines Beamten auf Probe), denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen. Darum geht es im Streitfalle jedoch nicht.
Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen, nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist.
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers nach Abs. 4 Ziff. 1 EV nicht anzunehmen.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht allein aus der zweijährigen Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Parteisekretär seiner Schule noch keine besondere Identifikation mit dem SED-Staat angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Senat eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat als indiziert angesehen, wenn ein Lehrer wiederholt in dieses Parteiamt gewählt wurde (Urteil des Senats vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 –, NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 2 e der Gründe, m.w.N.; ebenso Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Kläger wurde im Februar 1985 nach seinem unbestrittenen Vortrag nicht zum Parteisekretär gewählt, sondern hat das Amt nur vertretungsweise übernommen, weil der gewählte Parteisekretär zum Reservistendienst eingezogen worden war. Danach wurde der Kläger offenbar einmal bis 1987 zum Parteisekretär gewählt, wobei er dieses Amt nur befristet bis zur Rückkehr eines anderen Lehrers von der Bezirksparteischule übernahm. Diese insgesamt zweieinhalbjährige kommissarische Ausübung des Parteisekretäramtes genügt für eine Indizierung der besonderen Identifikation mit dem SED-Staat nicht. Hinzu kommt, daß der Kläger unstreitig bestimmte Aufgaben des Parteisekretärs (z. B. Kontrolle und Überwachung des Direktors) nicht übernahm.
b) Auch die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Direktor (1973 bis 1981) und als Direktor (1981 bis 1982) begründet keine Zweifel an der Eignung des Klägers für den Lehrerberuf. Wie der Senat im Urteil vom 20. Januar 1994 (– 8 AZR 24/93 – n. v., zu B III 2 c bb der Gründe) ausgeführt hat, war das staatliche Amt des Schuldirektors in der ehemaligen DDR zwar nicht nur für den organisatorischen Ablauf des Schulgeschehens zuständig, sondern parteinah ausgerichtet. Der Schulleiter hatte aber nicht – wie der Parteisekretär – überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken. Deshalb indiziert die bloße langjährige Ausübung des Direktorenamtes nicht eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat. Die Annahme, ein Schuldirektor oder stellvertretender Direktor habe sich in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert, bedarf zusätzlicher Umstände. Es ist Sache des öffentlichen Arbeitgebers, solche Umstände, etwa zum Werdegang oder zur Tätigkeit im Einzelfall vorzutragen. Der bloße Hinweis auf die Punktion des Schulleiters genügt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 – 8 AZR 710/92 – n. v., zu B II 2 b der Gründe).
c) Die mangelnde persönliche Eignung des Klägers für den Lehrerberuf läßt sich auch nicht mit seiner langjährigen Mitgliedschaft in der Schulparteileitung begründen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß ein (einfaches) Mitglied der Schulparteileitung an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der bloße Hinweis darauf, daß ein Mitglied der Schulparteileitung bei Verhinderung des Parteisekretärs diesen unter Umständen vertreten mußte, genügt nicht. Auf die bloße Mitgliedschaft in der SED kann die fehlende persönliche Eignung nicht gestützt werden. Die Kündigung wegen persönlicher Nichteignung eines Lehrers knüpft nicht an die frühere politische Überzeugung des einzelnen Lehrers an (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 195/93 – n. v., zu B 1 c der Gründe).
d) Schließlich ergibt sich die Indizwirkung für eine besondere Identifikation des Klägers, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auch nicht aus einer „Gesamtschau” sämtlicher Funktionen. Erweisen sich die einzelnen Funktionen nämlich als nicht kündigungsrelevant, haben sie auch bei einer Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Eine Gesamtwertung kann sich nur auf Einzelgesichtspunkte stützen, die erheblich sind.
e) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, der Kläger sei wegen seiner individuellen Amtsführung oder aus anderen Gründen persönlich ungeeignet.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Hickler, Rödder
Fundstellen