Die sonach zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung (BAT/BL) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Außerdem bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach diesem Tarifvertrag.
2. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn die vom Kläger nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die das von ihm für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1a erfüllen. Nur dann kann er im Wege der Bewährung aus VergGr. Vb in die VergGr. IVb (Fallgr. 2) aufgestiegen sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
Die hier ausschließlich anzuwendenden allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BL haben, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe IVb
1a. …
1b. …
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe Va oder Vb eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Va oder Vb.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
…
Vergütungsgruppe Vb
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
…
Vergütungsgruppe Vc
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
…
Vergütungsgruppe VIb
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
…
Vergütungsgruppe VII
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
…”
Die Protokollnotizen Nr. 9 und 13 sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung.
3. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich zu 01 der Tätigkeiten des Klägers in der “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” vom 31. Mai 1999 eigene Ausführungen zum Arbeitsvorgang gemacht. Es ist insoweit von einem einzigen einheitlichen Vorgang ausgegangen. Es ist im übrigen ersichtlich von der Annahme des Arbeitsgerichts ausgegangen, es handele sich entsprechend der “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” vom 31. Mai 1999 um weitere fünf Arbeitsvorgänge, lediglich der prozentuale Anteil der Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit des Klägers sei streitig. Zwar können die Arbeitsvorgänge nicht unstreitig gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage. Darauf kommt es aber hier nicht an. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es letztlich unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.
4. Der Kläger kann nur im Wege der Bewährung aus der VergGr. Vb in die von ihm für sich beanspruchte VergGr. IVb aufgestiegen sein, wenn die Voraussetzungen wenigstens eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb vorliegen. Nach dem für die Tarifauslegung maßgeblichen Wortlaut und nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist indessen nicht erforderlich, daß die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgr. 1a und die der VergGr. VIb Fallgr. 1a sowie die der VergGr. VII Fallgr. 1a erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a vorliegen. Weder der Tarifwortlaut noch der tarifliche Gesamtzusammenhang lassen den Schluß zu, daß die Vergütungsgruppen hier in der Weise aufeinander aufbauen, daß zunächst die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sein müßten und dann erst zu prüfen ist, ob auch die Voraussetzungen der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Das wird nämlich von den Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst dadurch gekennzeichnet, daß sie für solche echte Aufbaufallgruppen ein “Herausheben” aus den Tätigkeitsmerkmalen der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe ausdrücklich vorschreiben. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr fehlt es bei den hier angeführten Tätigkeitsmerkmalen an der sonst typischen Summierung von qualifizierenden und Heraushebungsmerkmalen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in einzelnen Fällen die Vergütungsgruppen auch dadurch bestimmt, daß sie qualifizierende Merkmale zu einer in einer niedrigeren Vergütungsgruppe genannten Tätigkeit normiert haben (zB in VergGr. Vb Fallgr. 1a und VergGr. VII, VIb und Vc jeweils Fallgr. 1a durch den Klammerzusatz). Daraus kann jedoch kein allgemeines Prinzip erhoben werden, daß die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Vergütungsgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT für eine bestimmte Tätigkeit stets die Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe voraussetzen. Im Gegenteil wird die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe nur dann verlangt, wenn dies – wie auch sonst tarifüblich – in den Tätigkeitsmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich ausgewiesen ist. Das ist in VergGr. Vb Fallgr. 1a hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 1a nicht der Fall (vgl. Senat 11. Juli 1986 – 4 AZR 176/85 – AP MTB II § 21 Nr. 7; vgl. zu “echten” Aufbaufallgruppen zB Senat 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158; an den abweichenden Ausführungen zu II 1b bb (3) der Gründe im Urteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 hält der Senat nicht fest). Es handelt sich hier nicht um Heraushebungsmerkmale, sondern lediglich um höhere Anforderungen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgr. 1a. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision hat insoweit keine Rüge ausgebracht.
b) Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a. Es hat ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötige, um die ihm übertragenen Aufgaben bewältigen zu können, und zwar weder bei einer einzelnen Betrachtung der Arbeitsvorgänge noch bei der tariflich gebotenen Gesamtschau.
Zwar verfüge der Kläger über gründliche, umfassende Fachkenntnisse, sie seien aber für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich. Das Merkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” sei dabei nur dann für den gesamten Arbeitsvorgang festzustellen, wenn der Kläger diese für die Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtserheblichem Maße benötige. Dies könne nur angenommen werden, wenn zumindest der “Arbeitsvorgang 01” – Bearbeiten der Anträge auf Befreiung vom Bauverbot für Hochbauten, bauliche Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung (einschließlich Festsetzen der Verwaltungskosten) an Straßen des überörtlichen Verkehrs –, der 45 % oder 40 % der Arbeitszeit belege, diese Voraussetzung erfülle, nachdem lediglich der “Arbeitsvorgang 06” – Fertigen von Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde oder selbständige Genehmigung einschließlich Festsetzung der Auslagen in schwierigen Fällen –, der 20 % oder 12 % der Arbeitszeit des Klägers ausfülle, unstreitig diese Voraussetzung erfülle und der “Arbeitsvorgang 02” mit 10 % oder 5 % zusammen mit dem “Arbeitsvorgang 06” die erforderlichen 50 % Zeitanteil nicht erreichten.
Es könne anhand der vorgetragenen Beispiele indes nicht festgestellt werden, daß der Kläger zur Bewältigung der im Arbeitsvorgang 01 beschriebenen Aufgaben im rechtserheblichen Maße umfassende, gründliche Fachkenntnisse benötige. Das stellt es im einzelnen dar und führt weiter aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe außerdem fest, daß der Kläger in schwierigen Sach- und Rechtsfragen stets die – nicht nur organisationstheoretische – Möglichkeit gehabt habe, die Entscheidungen mit seinem vorgesetzten Dezernenten zu erörtern, der ihm in Einzelfällen Bearbeitungshinweise gegeben habe. Auch bei der nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT gebotenen Gesamtbetrachtung aller Arbeitsvorgänge im Tätigkeitsbereich des Klägers ergebe sich nicht, daß die Gesamtaufgaben nur mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zu bewältigen seien. Nur wenn sich das gesamte Tätigkeitsgebiet aus verschiedenen Arbeitsvorgängen zusammensetze, die zwar nicht für sich betrachtet ein besonders breit angelegtes und tiefgehendes Fachwissen voraussetzten, aber in ihrer Gesamtheit nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bewältigt werden könnten, könne die tariflich geforderte Steigerung bejaht werden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn sämtliche weiteren beschriebenen Tätigkeiten bezögen sich im wesentlichen auf den gleichen, relativ eng begrenzten Arbeitsbereich im Sachgebiet 11, nämlich auf straßenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Anbauten an Straßen. Die Anforderung an die Fachkenntnisse sei nicht dadurch erfüllt, daß es sich um die Bearbeitung eines Widerspruchs handele. Hierbei seien keine höhere Sorgfalt oder breitere Fachkenntnisse anzuwenden als bei dem Ausgangsbescheid. Soweit in einem Widerspruch weitere Argumente aufträten, beträfen diese in der Regel bekannte Fragen des Sachgebiets oder die technischen oder tatsächlichen Gegebenheiten, die ggf. unter erneuter Hinzuziehung der Straßenmeisterei zu klären seien. Im Zweifel könne der Kläger bei seinem Vorgesetzen Rücksprache nehmen. Im inneren Zusammenhang mit den straßenbaurechtlichen Fragen stünden auch die “Arbeitsvorgänge 05 und 06”, wobei sich allein die Besonderheit, daß in letzterem Arbeitsvorgang von beiden Parteien besonders vertiefte Kenntnisse vorausgesetzt würden, nicht auf die Gesamtbeurteilung der übertragenen Tätigkeit auswirke. Die zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen in den “Arbeitsvorgängen 05 und 06” beträfen kein so grundlegend anders angelegtes Sachgebiet, für das im wesentlichen andere Kenntnisse verlangt würden. Deswegen erscheine die gesamte Tätigkeit nicht in einem anderen Licht. Eine andere Bewertung sei schließlich nicht durch den “Arbeitsvorgang 03” – Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten gem. § 23 FStrG und § 61 NStrG – geboten. Auch hierbei handele es sich im Kern um ähnliche tatsächliche und rechtliche Fragestellungen innerhalb desselben Sachgebietes.
c) Dem Landesarbeitsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision kein revisibler Fehler unterlaufen.
Nach ihrem Obersatz soll das Landesarbeitsgericht überhöhte Anforderungen an die Erfüllung des Merkmals “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” gestellt haben, womit gerügt wird, das Landesarbeitsgericht habe trotz richtiger Auslegung dieser Anforderung diese bei der Subsumtion wieder verlassen. Außerdem sollen die Urteilsgründe in entscheidungserheblichen Punkten widersprüchlich und damit fehlerhaft sein. Beides ist nicht der Fall.
aa) Daß der gesamte Aufgabenbereich gründliche, umfassende Fachkenntnisse voraussetze, soll sich nach Auffassung der Revision aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergeben. Zunächst führe das Landesarbeitsgericht zwar aus, daß die zu erledigenden Aufgaben “einen speziellen, fachlich begrenzten Aufgabenbereich” beträfen. Von einem entsprechend ausgebildeten Verwaltungsangestellten sei zu erwarten, daß er sich “in dieses spezielle, aber doch überschaubare und abgeschlossene Gebiet” einarbeite. Desweiteren müsse der Kläger, auch wenn er auf Grund seines von ihm vorgehaltenen Fachwissens und seiner beruflichen Erfahrung dazu in der Lage sei, “die bautechnische Seite der Auftragsbearbeitung” nicht eigenständig beurteilen. Andererseits gehe das Landesarbeitsgericht davon aus, daß im Aufgabenbereich 01 schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären seien, die, so sei auf Grund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu folgern, auch nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderten.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich daraus, daß der Kläger in schwierigen Sach- und Rechtsfragen stets die Möglichkeit hatte, die Entscheidungen mit seinem vorgesetzten Dezernenten zu erörtern, der ihm in Einzelfällen Bearbeitungshinweise gegeben hatte, den Schluß gezogen, daß eine entsprechende Steigerung der Fachkenntnisse nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber dem Merkmal “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” nicht habe festgestellt werden können. Zudem sind die Ausführungen des Berufungsgerichts in Abgrenzung zu der Entscheidung der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Juni 1995 – 4 Sa 2327/94 E – erfolgt, auf welche Entscheidung sich der Kläger stets gestützt hatte und nach der auf das Vorliegen des Merkmals “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” auf Grund des “Auf-sich-allein-gestellt-seins” jenes Klägers habe geschlossen werden können.
bb) Die Revision beanstandet weiter, das Landesarbeitsgericht habe sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt, obwohl die Angaben der Zeugen R… und L… eine solche Beurteilung nicht rechtfertigten. Nach Auffassung der Revision habe die Beweisaufnahme ergeben, daß von den Vorgesetzten in der Regel auf Bearbeitungshinweise verzichtet worden sei und daß der Kläger habe selbst entscheiden können, welche Fälle er zum Gegenstand einer gemeinsamen Erörterung gemacht habe. Hinweise habe es – in Ausnahmefällen – offenbar nur dann gegeben, wenn “weitere Planungen aus anderen Bereichen des Hauses zu berücksichtigen waren”. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, wonach es in der Natur der Sache liege, wenn “einem erfahrenen und fachlich so kompetenten Mitarbeiter wie dem Kläger keine näheren Hinweise zur Sach- bzw. Rechtsbeurteilung erteilt werden müssen”.
Die Revision übersieht dabei, daß das Landesarbeitsgericht nicht lediglich auf die Aussage des Zeugen R… abgestellt hat, sondern in erster Linie auf die des Zeugen L… und lediglich darauf eingegangen ist, daß der Zeuge R… nur in Ausnahmefällen Hinweise gegeben hat.
cc) Die Revision meint weiter, aus den weiteren Ausführungen sei die Widersprüchlichkeit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts deutlich zu entnehmen. Es gehe nicht, wie dort zum Nachweis des Zirkelschlusses ausgeführt werde, darum, daß der fachkundige, in größerem Umfang selbständig arbeitende Sachbearbeiter zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht notwendig über ein gesteigertes Fachwissen verfügen müsse. Es gehe auch nicht, wie vom Landesarbeitsgericht fälschlicherweise ausgeführt, um die Leistungsfähigkeit des Angestellten. Vielmehr gehe es darum, daß der Kläger, wie vom Landesarbeitsgericht grundsätzlich festgestellt, auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage in der Regel ohne Rücksprache und ohne Bearbeitungshinweise durch Vorgesetzte selbständig entscheide, was nach den eigenen Vorgaben des Landesarbeitsgerichts ein in der Breite und Tiefe gesteigertes Fachwissen voraussetze.
Auch das greift zu kurz. Die Revision verkennt, daß das Landesarbeitsgericht in Abgrenzung zu der Entscheidung der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Juni 1995 – 4 Sa 2327/94 E – versucht hat, den Unterschied zu dieser Entscheidung herauszuarbeiten. Weil hier der Kläger nicht auf sich allein gestellt ist, war der Schluß der Vierten Kammer auf das Vorliegen des tariflichen Merkmals “umfassende, vielseitige Fachkenntnisse” nicht möglich.
dd) Die Darstellung der Revision, daß der Kläger, wie vom Landesarbeitsgericht grundsätzlich festgestellt worden sei, auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage in der Regel ohne Rücksprache und ohne Beratungshinweise durch Vorgesetzte selbständig entscheide, was nach den eigenen Vorgaben des Landesarbeitsgerichts ein in der Breite und Tiefe gesteigertes Fachwissen voraussetze, ist so nicht richtig.
Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, daß der Kläger in schwierigen Sach- und Rechtsfragen stets die Möglichkeit hatte, die Entscheidung mit seinem vorgesetzten Dezernenten zu erörtern, der ihm in Einzelfällen Bearbeitungshinweise gegeben hat, der Kläger also nicht auf sich allein gestellt gewesen sei und daraus den Schluß gezogen, das Merkmal umfassende, vielseitige Fachkenntnisse liege deswegen im Gegensatz zu dem von der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen entschiedenen Fall nicht vor.
Es hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, das Merkmal sei gegeben, wenn der Kläger in Fällen mit schwierigen Sach- und Rechtsfragen auf diese Erörterungsmöglichkeit verzichtet hat oder Hinweise nicht gegeben wurden. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, daß es sich bei der Bearbeitung der Anträge auf Befreiung vom Bauverbot für Hochbauten und bauliche Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung an Straßen des überörtlichen Verkehrs um einen speziellen, fachlich begrenzten Aufgabenbereich handele, der nur zu einem Teil komplexe Feststellungen und Abwägungen voraussetze. Um über Ausnahmegenehmigungen entscheiden zu können, müsse der Kläger über die bereits festgestellten gründlichen, vielseitigen Kenntnisse einschlägiger Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts mit straßenbaulichem Bezug und des allgemeinen Verwaltungsrechts verfügen und hat das im einzelnen ausgeführt. Es hat nicht zu erkennen vermocht, warum die Auslegung und Anwendung des mit der Aufgabenstellung “im Arbeitsvorgang 01” verbundenen Normgeflechts gegenüber gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen in der Breite und Tiefe gesteigerten Anforderungen unterliege. Hierbei könne von einem entsprechend ausgebildeten Verwaltungsangestellten erwartet werden, daß er sich in dieses spezielle, aber doch überschaubare und abgeschlossene Gebiet einarbeite. Die verschiedenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften beträfen im Kern das gleiche Abwägungsschema, ohne daß hierfür eine besondere Aus- oder Fortbildung oder die Kenntnis einer komplizierten, sich ständig ändernden Rechtsprechung erforderlich sei. Es veränderten sich – wie auch sonst im Recht – immer nur einzelne Module, die bei Abwägung vom Kläger zu berücksichtigen seien. Jedenfalls sei die gegenteilige pauschale Behauptung des Klägers nicht durch solche Beispiele unterlegt, die den Schluß zuließen, daß sich innerhalb des Tätigkeitsbereichs die Rechtslage häufig ändere und die Bearbeitung deshalb nur bei umfassender Kenntnis der rechtlichen Bezüge bewältigt werden könne. Die angeführten Beispiele seien vielmehr ein Beleg für die vorauszusetzenden gründlichen, vielseitigen Rechtskenntnisse. Die “an den Arbeitsvorgang 01” zu stellenden Anforderungen bei der Ermittlung und Bewertung der Tatsachen und deren Subsumtion setzten eine Einschätzung der Risiken des Straßenverkehrs voraus und verlangten darüber hinaus ein gewisses technisches Grundverständnis. Dies begründe aber ebenfalls keine weitere Heraushebung bei der Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse. Bei der Beachtung der Verkehrssituationen müsse der Kläger stets den von ihm geschilderten Umstand beachten, daß von außerorts gefahrenen erhöhten Geschwindigkeiten besondere Fahrgefahren ausgingen, die sich insbesondere beim Linksabbiegen sowie beim Parken an der Straße auswirkten, zumal bei Dunkelheit, und zudem zu bedenken sei, daß Fußgänger, vor allem Kinder und ältere Leute, an solchen Straßen besonders gefährdet seien. Dabei handele es sich jedoch um Faktoren, die jedem Verkehrsteilnehmer ohne weiteres einsichtig seien und die von einem Sachbearbeiter, der Anträge auf Befreiung vom Bauverbot an Straßen des überörtlichen Verkehrs bescheiden müsse, nach normaler Einarbeitung ohne weiteres eingeschätzt werden könnten.
Erst dann hat es sich von der Entscheidung der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen abgegrenzt.
Im übrigen indiziert eine schwierige Sach- und Rechtslage nicht stets gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Tarifsinne.
ee) Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, daß der Kläger schlüssig dargelegt habe, daß die Bearbeitung schwieriger Sach- und Rechtsfragen – mit der damit notwendig verbundenen Abstufung der vom Kläger unstreitig vorgehaltenen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse – in rechtserheblichem Maße vorkomme.
Sollte damit die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände gemeint sein, ist nicht dargelegt, wo der Kläger diesen nach Auffassung der Revision schlüssigen Vortrag gehalten haben will. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die umfangreichen Vorakten nach schlüssigem Sachvortrag des Klägers durchzusehen.
ff) Die Revision hält es für “bemerkenswert”, daß das Landesarbeitsgericht davon ausgehe, daß bei Ausübung des Arbeitsvorgangs 06 “besonders vertiefte Kenntnisse” vorausgesetzt würden. Dies ergebe sich, wenn auch indirekt, aus den Entscheidungsgründen. Auch hier zeige sich ein Widerspruch zu den vorangegangenen, von der Revision beanstandeten Ausführungen im landesarbeitsgerichtlichen Urteil. Die unbestritten gesteigerten Anforderungen beim Arbeitsvorgang 06 würden dem Kläger unabhängig davon attestiert, ob er diesbezüglich Bearbeitungshinweise und Entscheidungshilfen von seinen Vorgesetzten erhalte oder nicht.
Dabei wird nicht deutlich, was gerügt wird. Das Landesarbeitsgericht hat die Einschätzung der Parteien zum “Arbeitsvorgang 06” – Fertigen von Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde oder selbst. Genehmigung einschl. Festsetzen der Auslagen in schwierigen Fällen – übernommen. Aus seiner Sicht kam es auf diese Tätigkeit nicht an, sonach auch nicht auf die von keiner Seite angesprochene Frage, ob der Kläger insoweit Bearbeitungshinweise und Entscheidungshilfen erhält oder nicht.
gg) Auch die vom Berufungsgericht angestellte zusammenfassende Betrachtung aller Arbeitsvorgänge hält die Revision für rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht soll auch von überhöhten Anforderungen ausgegangen sein; in der Lesart der Revision heißt das, daß das Landesarbeitsgericht zwar gesehen habe, daß es sich bei dem Merkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse”, das nach dem Klammerzusatz zu VergGr. Vb Fallgr. 1a eine Steigerung der Fachkenntnisse gegenüber den “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” der Tiefe und Breite nach erfordert, um einen typischen Anwendungsfall zu einer zusammenfassenden Betrachtung handelt, aber bei der zusammenfassenden Betrachtung selbst die erforderliche Breite und Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse verkannt habe.
Die Revision führt aus, zugunsten des Klägers sei nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß der Kläger im Hinblick auf “Arbeitsvorgang 06” zu einem Anteil von 20 % an der Gesamtarbeitszeit Aufgaben erledige, die den Anforderungen der begehrten Vergütungsgruppe genügten. Es sei weiter festgestellt, daß der “Arbeitsvorgang 01” die Bearbeitung schwieriger Sach- und Rechtsfragen enthalte. Unabhängig davon, ob der Kläger im letztgenannten Bereich ohne jegliche Rücksprachen und Bearbeitungsweise auskomme, dränge sich auf, daß bei zusammenfassender Betrachtung aller Arbeitsvorgänge zum zeitlich überwiegenden Anteil die vom Kläger unbestritten vorgehaltenen gründlichen, umfassenden Sachkenntnisse auch tatsächlich benötigt würden.
Damit ist indes nicht aufgezeigt, daß das Landesarbeitsgericht § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT verkannt hat. Denn das Landesarbeitsgericht befaßt sich insoweit mit sämtlichen Arbeitsvorgängen und kommt zu dem Ergebnis, bei der Erledigung der in jedem Arbeitsvorgang anfallenden Arbeiten seien gleiche oder wesentlich gleiche Fachkenntnisse anzuwenden, so daß auch eine zusammenfassende Betrachtung nicht die erforderliche Breite (= Umfang) der anzuwendenden Fachkenntnisse ergeben könne. Dem stellt die Revision lediglich den “Arbeitsvorgang 06” gegenüber, der, den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, 20 % seiner Arbeitszeit ausmacht. Abgesehen davon, daß das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, daß der “Arbeitsvorgang 01” die Bearbeitung schwieriger Sach- und Rechtsfragen enthält, sondern lediglich, daß der Kläger in schwierigen Sach- und Rechtsfragen stets die Möglichkeit hatte, die Entscheidung mit seinem vorgesetzten Dezernenten zu erörtern, der ihm in Einzelfällen Bearbeitungshinweise gegeben hat, indiziert eine schwierige Sach- und Rechtslage nicht stets gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Tarifsinne. Es geht zunächst um die Breite der Fachkenntnisse. Die Revision zeigt nicht auf, daß in jedem oder doch in mehreren Arbeitsvorgängen jeweils andere Fachkenntnisse anzuwenden sind. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem der Kläger lediglich in “Angelegenheiten Straßenrecht”, und zwar in erster Linie mit “Anbau an Verkehrsstraßen”, also auf einem eng begrenzten Teilgebiet tätig ist. Die Revision meint zwar, es dränge sich auf, daß bei zusammenfassender Betrachtung aller Arbeitsvorgänge zum zeitlich überwiegenden Anteil die vom Kläger unbestritten vorgehaltenen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse auch tatsächlich benötigt würden. Warum das aber im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts so sein soll, sagt sie nicht.
Da die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a nicht vorliegen, ist der Kläger nicht im Wege der Bewährung aus der VergGr. Vb in die VergGr. IVb aufgestiegen.