Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Referatsleiter “Kulturelle Stadtteilarbeit, Bürgerhäuser”. Eingruppierung: Referatsleiter “Kulturelle Stadtteilarbeit, Bürgerhäuser” in der Abteilung Kultur in dem Geschäftsbereich des Senators für Inneres, Kultur und Sport der Freien Hansestadt Bremen. Eingruppierung öffentlicher Dienst
Orientierungssatz
- Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der niedrigsten Vergütungsgruppe erfüllt, und anschließend, ob die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Dem muß der Vortrag des Klägers entsprechen.
- Das Gericht darf sich insoweit mit einer pauschalen Überprüfung begnügen, wenn der maßgebende Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht.
- Auch bei einer nur pauschalen Überprüfung muß erkennbar sein, welche konkreten tatsächlichen Umstände das Gericht zur Ausfüllung der tariflichen Anforderungen des einschlägigen Tätigkeitsmerkmals der betreffenden Vergütungsgruppe herangezogen hat.
- Nur so kann die Einhaltung des Rechtsgrundsatzes gewährleistet werden, wonach dieselben tatsächlichen Umstände nicht zur Begründung mehrerer aufeinander aufbauender Tätigkeitsmerkmale herangezogen werden können. Es gilt das Verbot der Doppelverwertung. Die tatsächlichen Umstände, die bereits verwandt wurden, sind “verbraucht”.
- VergGr. I Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BL erfordert die Wahrnehmung einer Spitzenposition.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 31.10.2001; Aktenzeichen 3 Sa 37/00) |
ArbG Bremen (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2152/99) |
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31. Oktober 2001 – 3 Sa 37/00 – aufgehoben.
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 4. Oktober 2000 – 3 Sa 37/00 – wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 19. Januar 2000 – 2 Ca 2152/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 4. Oktober 2000 veranlaßten Mehrkosten. Diese trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Dabei geht es in erster Linie darum, ob der Kläger in der VergGr. I des Teils I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT/BL eingruppiert ist. Außerdem verlangt der Kläger im Wege der Leistungsklage Entgeltdifferenzen zwischen der gewährten Vergütung nach VergGr. Ia BAT und der begehrten Vergütung nach VergGr. I BAT für die Zeit vom 1. September 1997 bis 30. Juni 1999 iHv. insgesamt 27.654,98 DM brutto.
Der Kläger absolvierte ein Studium an der Fachhochschule für Gestaltung in Kiel und schloß es als “Diplom-Designer” ab. Dann studierte er Pädagogik, Soziologie und Philosophie an der Christian-Albrecht-Universität Kiel und erwarb den Grad “Diplom-Pädagoge”. Er ist seit 1979 als Angestellter bei der Stadt Bremen beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendbarkeit des BAT im Arbeitsvertrag vereinbart. Seit 1990 ist der Kläger Leiter des Referats “Kulturelle Stadtteilarbeit, Bürgerhäuser” (45) in der Abteilung Kultur (4), die aus fünf Referaten besteht und von einem Abteilungsleiter geführt wird, in dem Geschäftsbereich des Senators für Inneres, Kultur und Sport (früher des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst). In dem Geschäftsverteilungsplan 1995 ist der Aufgabenbereich des Referats “Kulturelle Stadtteilarbeit, Bürgerhäuser” wie folgt umschrieben:
“Allgemeine, überregionale und bremische Angelegenheiten der kulturellen Stadtteilarbeit; Gesamtplanung der kulturellen Stadtteilarbeit; Angelegenheiten der Soziokultur, Bürgerhäuser und dezentralen Kulturreferate”.
In der Spalte Funktion/Amtsbezeichnung/Name/Vertreter/-in ist als “Referatsleiter” der Kläger aufgeführt.
Im “Rahmenplan für die Kulturentwicklung in Bremen” vom 16. Januar 2001 ist unter Ziff. 8. die “Kulturelle Stadtteilarbeit” angesprochen. Auf fünf Seiten finden sich Ausführungen zu Inhalt und Aufgaben kultureller Stadtteilarbeit.
Der Kläger stellt “die Aufgabenbeschreibung der Leitung des Referats 45” “Kulturelle Stadtteilarbeit” “und den zeitlichen prozentualen Anteil der einzelnen Tätigkeiten” wie folgt dar:
a) |
Konzeptionierung, Entwicklung von Umsetzungsstrategien und qualitative Evaluation der Referatsaufgaben, Aufnehmen neuer Entwicklungen durch Prozeßmanagement in den selbstaktiven, bürgerschaftlichen Kuturfeldern |
20 % |
b) |
Wissenschaftliche Begleitforschung und interkommunale Städte- bzw. Projektvergleiche |
5 % |
c) |
Koordination der Planungen und der Aufgaben des Referats: |
25 % |
Kulturelle Stadtteilarbeit, soziokulturelle Infrastruktur, Bürgerhäuser, Kulturpädagogik und Jugendtheater, Stadt(teil)-Geschichte und Archive, ArbeitnehmerInnen- und MigrantInnen-Kultur, spartenübergreifende Festivals und Projekte |
d) |
Vertretung der Angelegenheiten des Referats nach innen (z.B. Abteilung, Ressort, zwischen den Ressorts), Vertretung nach außen (regional z.B. Deputation, Ortsämter, Beiräte, Ausschüsse, Zusammenschlüsse, Projektkooperationen; überregional z.B. EG- und Bundesministerien, Deutscher Kulturrat, Länderaustausch und Bundeszusammenschlüsse), Vertretung der Ressort- und Abteilungsleitung nach außen |
25 % |
e) |
Organisatorische und personelle Angelegenheiten des Referats |
5 % |
f) |
Koordination der Dezentralen Kulturreferate (Nord, West, Mitte, Süd, Ost), Fachaufsicht über die dezentralen Kulturreferenten |
10 % |
g) |
Angelegenheiten der ArbeitnehmerInnen-Kultur, Betriebliche Kulturarbeit, Kooperationsprojekt Kulturwerkstatt “westend” (Wahrnehmung der Aufgabe des Ressort gemäß Satzung). |
10 % |
Der Kläger verweist auf folgende Darstellung:
“Die besonders herausragenden Merkmale der kulturellen Stadtteilarbeit sind die
Querschnittsfunktion zu den kulturellen Spartenreferaten in der Kulturverwaltung (Abbildung aller Sparten in der Kulturellen Stadtteilarbeit)
Querschnittsfunktion zu den den anderen Ressortbereichen, z.B. zu Soziales (Prävention, Gemeinwesenarbeit und sinnstiftende Eigenarbeit), zur Stadt- und Quartiersentwicklung (bürgerschaftliche Beteiligung und Planung, Freizeitgestaltung), zu Arbeit (Beschäftigungsprojekte), zu Bildung (Schulöffnung und kulturell-ästhetische Arbeit), zu Wirtschaft (Standort-/Tourismusfaktor)
Komplexität des Arbeitsfeldes in den selbstaktiven Feldern (z.B. sozial-psychologische, politisch-interessengeleitete, künstlerisch-gestalterische, pädagogisch-animatorische Aspekte des Aufgabengebietes)
Intermedialität in der soziokulturellen Projekte- und Infrastruktur (Vorhandensein aller einzelnen Kultursparten sowie spartenübergreifende Ansätze)
breite Produktepalette im Aufgabenfeld, z.B. kultureller Bildung und zielgruppenorientierter Projekte, Veranstaltungen, Ausstellungen, Aufführungen, Kursen, Workshops, Geschichtsarbeit, kulturellen Dienstleistungen und sozial-kulturellen Vernetzungen)
Koordination und Moderation von einerseits freien, bürgerschaftlichen Selbstverwaltungspotentialen mit andererseits kommunaler Infrastruktur- und Politikentwicklung in der Region und zentral für die Stadt
Diese Merkmale bedürfen der besonderen Qualifikation und umfassender handlungsorientierter Kompetenzen, z.B.
kommunalpolitische Erfahrungen und Kenntnisse der Wirkungszusammenhänge in den selbstaktiven Feldern der Kultur und der Verwaltung (soziologisch-politische Qualifikation)
künstlerisch-ästhetische Kompetenz in den Sparten und spartenübergreifender Gestaltung (Qualifikation: Diplom Designer)
Vermittlung und Moderation der verschiedenen Interessen in den kulturellen Feldern sowie zwischen diesen und den politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung (Qualifikation: Diplom Pädagoge)
Vergleichbarkeit mit anderen Stellen innerhalb der Dienststelle ist gegeben
mit der Reginalkonzeption der neuen Bildungsorganisation z.B. Ref. 21 ff in der Bewertung von A16 (vorher gab es keine vergleichbare Stelle; die auf dem Erhebungsbogen angegebenen Vergleiche sind hinfällig)”.
Der Kläger hebt hervor, daß die Aufgaben des Referats sowohl auf kommunaler als auch auf Landesebene lägen.
Im Verantwortungsbereich des Klägers lagen die Entwicklung und Planung in verschiedenen Projekten, zB der kulturellen Stadtteilarbeit, der Migranten- und Migrantinnen-Kulturarbeit, des Förderbereichs “Kulturarbeit für MitarbeitnehmerInnen”, des Förderbereichs “Frauenkultur”, des Förderbereichs “Kulturpädagogische Projekte”, der Stadtteilgeschichtsprojekte sowie die Planung und Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen und Beschäftigungsförderungsprogrammen für die verschiedenen Fälle der Kulturellen Stadtteilarbeit, ferner die Planung und Koordination spartenübergreifender Agenturkonzepte für die kulturelle Belebung in der Stadt, zB “Breminale” und von interdisziplinären Kulturfestivals mit selbstverwalteten bürgerschaftlichen Initiativen, Vereinen, Einrichtungen etc. Unter seiner Verantwortung fanden zudem der Aufbau, die Unterstützung und die Moderation von zentralen Zusammenschlüssen sowie die Zusammenarbeit mit den zentralen stadtteilorientierten Foren statt. In diesem Bereich war auch die Zusammenarbeit und die Entwicklung von Grundlagen für Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich der Verwaltungsreform des Kontaktmanagements, des Städtevergleichs usw. angesiedelt.
Die Arbeit des Klägers hatte Berührungspunkte mit anderen Senatsressorts, wie Soziales, Arbeit, Stadtentwicklung und Bau sowie mit den Beiräten und deren Ausschüssen, aber auch mit auswärtigen Institutionen, wie dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft, der Bertelsmann-Stiftung, der Kulturpolitischen Bildung in Bonn, dem Bildungsverein Hannover sowie dem Kulturinstitut in Bonn.
Dem Kläger oblag es, mit einem Gutachten über Personalentwicklung usw. umzugehen und einen Prozeß der beteiligungsorientierten Personalentwicklung zu begleiten.
Der Kläger bewirtschaftet Mittel von etwa 4,5 Mio. DM, die durch Akquise weiterer Mittel verdreifacht werden. In seinem eigenen Ressort obliegt dem Kläger die Dienst- und Fachaufsicht für die Stellen 651, 652, 652-1, 652-2, 654, 655 und 656. Die Mitarbeiter werden nach Besoldungsgruppe A 13 oder höher besoldet oder sind in der VergGr. IIa BAT oder höher eingruppiert. Der Kläger ist daneben auch noch Vorgesetzter weiterer Beschäftigter mit niedrigerer Besoldung oder Eingruppierung. Nur die Fachaufsicht im Rahmen von Richtlinien und Vereinbarungen obliegt ihm für vier Kulturreferenten mit Besoldung A 13 und höher oder der Vergütung nach VergGr. IIa BAT und höher. Später wurde dem Kläger auch die Fachaufsicht über die Stadtbibliothek und die Volkshochschule, Eigenbetriebe der Beklagten, übertragen.
Mit Hinweis darauf, sein Tätigkeitszuschnitt erfülle die Voraussetzungen der VergGr. I BAT, was sich jedenfalls daraus ergebe, daß vergleichbare Referatsleiter so bei der Beklagten eingruppiert seien, beantragte der Kläger erfolglos Vergütung nach VergGr. I BAT und verfolgt mit der am 30. Juni 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter sein Begehren, ab 1. Juli 1999 nach VergGr. I BAT vergütet zu werden. Außerdem verlangt er für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 30. Juni 1999 27.654,98 DM brutto als Vergütungsdifferenz zwischen der gewährten Vergütung nach VergGr. Ia und der begehrten Vergütung nach VergGr. I BAT.
Der Kläger verweist insbesondere auf das Gewicht, das der Stadtteilkultur innerhalb des politischen Handlungsrahmens des Senats eingeräumt werde. Nach dem “Rahmenplan für die Kulturentwicklung in Bremen” vom 16. Januar 2001 solle die Stadtteilkultur eine kulturelle Grundversorgung in den Stadtteilen und eine kulturelle Belebung der Stadt, der Stadtteile und ihrer Quartiere erreichen, eine Beteiligung und Eigentätigkeit der Bürger oder Bürgerengagement ermöglichen (Kultur von und mit allen), insbesondere derjenigen, die bisher geringe Teilhabe- und Ausdruckschancen gehabt hätten, kulturelle Öffentlichkeit und Kommunikation, Vernetzung und Kooperation vor Ort und in der Region herzustellen und zur Qualifizierung von sozialer, kultureller und ästhetischer Kompetenz beizutragen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliege es dem Kläger, sowohl routinisierte Verwaltung zu steuern als auch zweckprogrammierte und entwicklungsorientierte. Zur ersteren gehöre die Entwicklung und Aktualisierung von Förderkonzepten für die Aufgabenstellung der Kulturellen Stadtteilarbeit, Projektförderung und institutionelle Förderung nach der Landeshaushaltsordnung. Zu der zweckorientierten Verwaltung gehöre die Entwicklung von regionaler Planung für die Versorgung der Bremer Bürger und Bürgerinnen in den verschiedenen Regionen mit Kultur in Abstimmung mit der Deputation, den Beiräten und ggf. den Fraktionen und anderen Ressorts. Zur entwicklungsorientierten Verwaltung gehöre die Aufgabenstellung, aktiv und entwickelnd, vermittelnd und moderierend als Verwaltung einzugreifen sowohl zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Feldern als auch in den verschiedenen ästhetischen Sparten, aber auch in der Entwicklung der notwendigen Ressourcen für die Felder der Kulturarbeit zwischen den Ressorts. Dazu gehöre die Analyse eines gesellschaftlichen Bedarfs aus den Zusammenhängen einer interaktiven Arbeit im kulturellen Raum und in den abstrakten Feldern, die Entwicklung von Konzepten und Umsetzungsstrategien zur Erreichung der verschiedenen Aspekte des Problems, Abstimmung mit den politischen Entscheidungsträgern und Herstellung von Handlungsstrategien, von Kooperationen und Moderationen für einzelne Teilbereiche und die Entwicklung eines Phasenmodells einer zeitweisen mischfinanzierten Beschäftigungsstruktur für die soziokulturellen Einrichtungen als Voraussetzung für die Sicherung des Grundbedarfs in den Kernbereichen der kommunalen Kulturarbeit. Hierzu gehöre weiter die Förderung der freiwilligen Arbeit, Qualifizierungsmaßnahmen, zB Fortbildung, Kulturelle Stadtarbeit mit dem Ziel der Qualifizierung von Vermittlern in der Kulturarbeit zur Stärkung der qualifizierten Eigentätigkeiten sowie die Förderung von Modellprojekten zB Kulturwerkstätten (Aritfex).
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der VergGr. I BAT ab 1. Juli 1999 zu vergüten;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.654,98 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 5.732,68 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1997, aus dem weiteren sich aus 14.851,96 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1999 sowie aus einem weiteren sich aus 7.070,34 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei richtig eingruppiert. Der Kläger operiere lediglich mit Schlagwörtern. Der Aufgabenbereich des Klägers innerhalb der Abteilung Kunst beziehe sich auf Gruppen und Vereine, die auf Förderungswürdigkeit geprüft und ggf. unterstützt würden, die idR selten über den Bekanntheitsgrad des jeweiligen Stadtteils hinausgingen und nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt seien und von diesem genutzt würden. Die Mittel, die neben den beschränkten Möglichkeiten des offiziellen Kulturfonds benötigt würden, müßten für diesen Bereich aus anderen Institutionen, zB Ortsämtern, Beiräten, Stiftung Wohnliche Stadt und Modellvorhaben eingeworben werden. Diese würden seitens der Politik zur Verfügung gestellt. Eine besondere persönliche Verantwortung für eine bestimmte Summe Geldes, um damit eine dauerhafte Fördermöglichkeit gegenüber diesen stark abhängigen Kulturinstitutionen garantieren zu können, gebe es nicht. Der Kläger hebe sich auch nicht durch seine wissenschaftlichen Qualifikationen besonders hervor. Die von ihm beschriebene Querschnittsaufgabe stelle sich bei näherer Betrachtung und bei den eingeschränkten eigenen Mitteln als allgemeine Zusammenarbeit mit anderen Ressorts und Institutionen zwecks Förderung von Maßnahmen aus verschiedenen finanziellen Quellen dar. Das Referat des Klägers stelle auch nicht innerhalb der Abteilung Kultur eine Einrichtung dar, die mit besonderer erhöhter Verantwortlichkeit ausgestattet sei. Die vom Kläger angesprochene spartenübergreifende Zuständigkeit resultiere in diesem Zusammenhang daher, daß in seinem Referat alle sonstigen, nicht von üblichen Institutionen erfaßten Gruppen und Vereine zu betreuen seien. Der Kläger sei lediglich Referatsleiter eines kleinen Referats. Er sei einem Abteilungsleiter unterstellt. Die Aufgabe, die ihm übertragen sei, betreffe nicht Grundsatzfragen von allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung. Mit der gesellschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit des Klägers könne seine Höhergruppierung nicht begründet werden. Der Kläger vertrete das Land Bremen nicht in überregionalen Institutionen. Er werde lediglich in diese Institution entsandt, um dort bremische Positionen zu vertreten. Die Verantwortung für diese Tätigkeit trügen der Abteilungsleiter oder die Staatsräte oder Senatoren. Der Kläger erhalte klare Vorgaben und stimme vorweg sein Votum mit den Vorgesetzten ab. Insbesondere sei er dort nicht allein verantwortlich tätig. Im übrigen vermische der Kläger seine eigene Tätigkeit und die Tätigkeit der Politik. Ob der Kläger an vorgelegten Konzepten, die an die Öffentlichkeit oder an parlamentarische Einrichtungen gerichtet seien, selbst mitgearbeitet habe, stehe nicht fest. Zum Teil handele es sich nur um Konzepte, die nicht realisiert, wohl aber diskutiert worden seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf Teile des Zinsbegehrens entsprochen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Durch das Versäumnisurteil vom 4. Oktober 2000 wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach form- und fristgerechtem Einspruch der Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil hielt das Landesarbeitsgericht dieses Versäumnisurteil durch das Urteil vom 31. Oktober 2001 aufrecht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und die Abweisung der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. Oktober 2000. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils sowie des Versäumnisurteils des Landesarbeitsgerichts und auf die Berufung der Beklagten in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab 1. Juli 1999 nach VergGr. I BAT vergütet zu werden. Die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen stehen ihm nicht zu.
- Die Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. zB Senat 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 194, zu I der Gründe). Auch die Zahlungsklage ist zulässig. Der Streitgegenstand, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt 27.654,98 DM brutto als Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. September 1997 bis 30. Juni 1999.
Die sonach zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Parteien haben die Anwendbarkeit des BAT im Arbeitsvertrag vereinbart, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben. Damit wird der Kläger nach Maßgabe des BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung beschäftigt.
2. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn in der Gesamtarbeitszeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. I BAT/BL erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
3. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen tariflichen Vorschriften lauten:
“Vergütungsgruppe I
Fallgruppe 1a
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach VergGr. Ia Fallgr. 1a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe Ia
Fallgruppe 1a
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe Ib
Fallgruppe 1a
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe IIa
Fallgruppe 1a
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Die Protokollnotiz Nr. 1 lautet:
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.”
4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237) hinsichtlich der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit einen einzigen großen Arbeitsvorgang angenommen, und zwar Leitung des Referats Stadtteilkultur. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nimmt das Landesarbeitsgericht eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit an, die es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung mit dem engen Zusammenhang aller der dem Kläger übertragenen Aufgaben begründet. Alle dem Kläger obliegenden Aufgaben haben die “kulturelle Stadtteilarbeit” zum Gegenstand.
Die demgegenüber von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Revision meint, es gebe durchaus unterschiedliche Arbeitsergebnisse, die eine differenzierende Betrachtung der Tätigkeit des Klägers erforderten. Die Einzelaufgaben stünden in keinem unlösbaren Zusammenhang. “Leitung des Referats Stadtteilkultur” sei nichts anderes als die zusammenfassende Bezeichnung für eine Vielzahl von unterschiedlichen, jeweils getrennt bewertbaren Arbeitsleistungen. Die Tätigkeiten dienten auch nicht einem Arbeitsergebnis. Hierbei verkennt die Revision, daß die Stellung des Klägers als Referatsleiter es mit sich bringt, daß er alle seinem Referat übertragenen Aufgaben zu überwachen und für ihre ordnungsgemäße Erledigung zu sorgen hat. Welche Aufgaben dem Referat des Klägers übertragen sind, ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Darstellung. Daß dabei der Kläger selbst Aufgaben übernimmt, ändert nichts an der Annahme eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs. Auch das ist im Lichte dessen zu sehen, daß diese seine Tätigkeit dem Ziel einer erfolgreichen kulturellen Stadtteilarbeit in allen ihren Facetten dient. Der Kläger hat als Referatsleiter Leitungsfunktionen in dem von ihm überwachten Bereich wahrzunehmen. Die Ausübung der Weisungs- und speziellen Überwachungskontrollfunktion gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern/-innen stellt einen inneren Zusammenhang zu allen dem Kläger übertragenen Aufgaben her, und zwar auch dann, wenn der Kläger Einzelaufgaben mit spezifischen Zielen selbst wahrnimmt. Sie lassen sich von seiner Leitungsfunktion nicht trennen. Diese übt er auch dann aus, wenn er an einzelnen, von ihm selbst übernommenen Aufgaben arbeitet. Im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Referats “kulturelle Stadtteilarbeit, Bürgerhäuser” als Untergliederung der Abteilung Kultur beim Senator für Inneres, Kultur und Sport der beklagten Hansestadt steht damit auch die dem Kläger obliegende Tätigkeit fest. Die Revision meint, es handele sich zum Großteil um eine typische Tätigkeit eines Referenten, was durch die Unterlagen belegt werde, die der Kläger selbst vorgelegt habe. Viele der vorgelegten Dokumente stellten für sich gesehen abgeschlossene Vorgänge dar, die tariflich selbständig bewertbar seien. Dabei wird verkannt, daß dem Kläger nicht einzelne Vorgänge unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zur Bearbeitung übertragen werden, sondern er eine Vorgesetztenfunktion ausfüllt mit damit einhergehender Weisungsbefugnis. Der Kläger hat Anzahl und Qualifikationen der Mitarbeiter/-innen vorgetragen, die dem Kläger laut genehmigtem Geschäftsverteilungsplan zugeordnet waren und/oder sind.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob von einem einzigen Arbeitsvorgang, abgesehen von der zu vernachlässigenden Aufgabe der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht ua. über die Eigenbetriebe der beklagten Hansestadt Volkshochschule und Stadtbibliothek, auszugehen ist, oder ob auf Grund der Tätigkeitsdarstellung durch den Kläger von mehreren Arbeitsvorgängen auszugehen ist. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Tätigkeit kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I BAT zu.
5. Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niederen Vergütungsgruppen, hier der VergGr. Ia Fallgr. 1a, VergGr. Ib Fallgr. 1a sowie VergGr. II Fallgr. 1a erfüllt und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren VergGr. I vorliegen (vgl. nur 10. Februar 1982 – 4 AZR 466/79 – BAGE 38, 17, 22).
a) Bei den Tatbestandsmerkmalen dieser Fallgruppen handelt es sich überwiegend um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist bei einem solchen Rechtsbegriff grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat. Das Revisionsgericht ist jedoch nur dann auf eine solchermaßen beschränkte Überprüfung verwiesen, wenn das Berufungsurteil erkennen läßt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat.
Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet. Eine summarische Prüfung muß erkennen lassen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe oder Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind. Denn die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur Erfüllung der Merkmale einer (niedrigeren) bestimmten Vergütungsgruppe herangezogen werden, können nicht nochmals bei der Prüfung eines Heraushebungsmerkmals der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe verwendet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet.
b) Daran gemessen hält das Berufungsurteil der Revision nicht stand. Es läßt nicht erkennen, welche tatsächlichen Umstände den rechtlichen Schluß zulassen sollen, daß die Tätigkeiten des Klägers die allgemeine VergGr. IIa (Fallgr. 1a) als Ausgangsvergütungsgruppe erfüllen, und welche tatsächlichen Umstände jeweils nacheinander die Erfüllung der qualifizierenden Merkmale der höheren VergGr. Ib (Fallgr. 1a), Ia (Fallgr. 1a) ausmachen sollen. Ohne solche Zuordnung ist nicht erkennbar, welche Tatsachen welchem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet worden sind und welche Tatsachen schließlich dafür verbleiben, daß die Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach VergGr. Ia Fallgr. 1a.
6. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
a) Auch der Senat kann die vermißte Prüfung nicht nachholen. Denn auch der Kläger hat nicht entsprechend der den Aufbaufallgruppen immanenten Prüfungsabfolge vorgetragen. Auch bei einer nur summarischen Überprüfung einer an sich unstreitigen Erfüllung der aufeinander aufbauenden Fallgruppen ist vorzutragen, welche tatsächlichen Umstände zur Begründung der Ausgangsfallgruppe und der Heraushebungsmerkmale der höheren Vergütungsgruppen herangezogen werden, zumal im vorliegenden Fall die Beklagte keineswegs übereinstimmend davon ausgeht, daß die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die Merkmale der VergGr. Ia Fallgr. 1a erfülle mit der Folge, daß es insoweit bei einer pauschalen Überprüfung ohnehin nicht verbleiben konnte.
b) Hinzu kommt folgendes:
Es kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung auch im übrigen nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. I Fallgr. 1a erfüllt. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 1a der VergGr. I erfordert die Wahrnehmung einer Spitzenfunktion. Es erfaßt jene Angestellte, die die Leitung größter Organisationseinheiten innehaben, bei denen insbesondere die Personalführung und die organisatorische Befähigung höchste Anforderungen stellen sowie die Entscheidung von Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung zu bearbeiten sind, wenn dabei wissenschaftliche Probleme zu lösen sind, die eine hervorragende entsprechende Qualifikation voraussetzen (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Januar 2003 Teil I Anl. 1a BL VergGr. I Rn. 4; Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im öffentlichen Dienst Stand September 2002 Teil I Allgemeiner Teil S 60 VergGr. I Fallgr. 1a Erl. 1a; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Dezember 2002 VergO BL Teil II BL Anm. 11a S 313, 314a). Dabei ist es nicht erforderlich, daß all diese Merkmale gemeinsam vorliegen. Vielmehr reicht es aus, daß die eine oder andere Voraussetzung erfüllt ist.
Abgesehen davon, daß es rechtsfehlerhaft ist, für die Klage nicht einschlägige Tätigkeitsmerkmale für Forschungstätigkeiten mit für den Kläger maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen zu vermischen, womit der Rechtsbegriff des “deutlich höher zu bewerten” iSd. VergGr. I Fallgr. 1a verkannt ist, folgt die Verkennung dieses Begriffs auch aus den subsumierenden Ausführungen unter diesem Begriff. Es werden Umstände zur Belegung dieses Tarifmerkmals benannt, die schon zur Begründung des Vorliegens der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen wurden. Außerdem verkennt das Berufungsgericht, daß der Kläger auf der dritten Hierarchieebene tätig ist. Das Landesarbeitsgericht sieht zwar, daß dem Kläger nur wenige Mitarbeiter unterstellt sind, meint aber, auf indirekte, steuernde, moderierende und anregende Einwirkung auf eine Vielzahl von Einrichtungen und Gruppen abstellen zu können. Das bezieht sich aber nicht auf einen eigenen großen Apparat, sondern auf die zu betreuende Klientel, mit der es der Kläger und seine wenigen Mitarbeiter zu tun haben. Letztlich bleibt die Subsumtion des Berufungsgerichts im allgemeinen haften; die generalisierenden Aussagen tragen das Ergebnis nicht. Am Ende wird lediglich das Ergebnis der Subsumtion mitgeteilt, nicht aber begründet, was es ausmacht, daß die Tätigkeit des Klägers “deutlich höher zu bewerten” ist als eine unter die VergGr. Ia Fallgr. 1a fallende Tätigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat sich ua. nicht damit auseinandergesetzt, daß der Kläger lediglich einen Teilbereich der “Kultur”-Abteilung beim Senator für Inneres, Kultur und Sport ausfüllt. Der Kläger hat keine Entscheidungen von Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung zu treffen, wobei wissenschaftliche Probleme zu lösen wären, die eine hervorragende entsprechende Qualifikation voraussetzten. Die Grundsatzentscheidungen werden vom Abteilungsleiter, vom Senator oder gar vom ganzen Senat des Landes Bremen getroffen. Dem Kläger ist der Rahmen vorgegeben, in dem er sich zu bewegen hat, er deckt einen Teilbereich der “Kultur” ab, mag die “Kulturelle Stadtteilarbeit” auch von der vorgegebenen Konzeption her einen Teil darstellen, der für besonders wichtig angesehen wird. Die Bedeutung des Referats des Klägers ergibt sich nicht aus dem Umfang des Aufgabengebiets. Es geht in erster Linie um kulturelle Stadtteilarbeit und in diesem Rahmen um “soziokulturelle Infrastruktur, Bürgerhäuser, Kulturpädagogik und Jugendtheater, Stadtteilgeschichte und Stadtteilarchive, Arbeitnehmer- und Migrantenkultur, spartenübergreifende Projekte, Festivals”. Dabei geht es auch um Konzeptionen, Umsetzungsstrategien, Erkennen neuer Entwicklungen auf den auf Eigeninitiative des Bürgers beruhenden kulturellen Aktivitäten in den einzelnen Stadtteilen. Alles andere ist mehr oder weniger wissenschaftlich verbrämte Begleiterscheinung und sind Verwaltungstätigkeiten. Durch die Bearbeitung von Fragestellungen in diesem Teilbereich der Kultur werden allenfalls Entscheidungen von Relevanz für die einzelnen Stadtteile, möglicherweise auch für mehrere Stadtteile getroffen, nicht aber von erheblicher richtungsweisender Bedeutung für die gesamte Hansestadt Bremen oder das Land Bremen. Als Grundsatzfrage von höchster Bedeutung können diese vom Kläger getroffenen Entscheidungen nicht gesehen werden. Solche Tätigkeiten stellen sich nicht als Spitzenfunktion dar.
Auch dem klägerischen Vortrag läßt sich nicht entnehmen, was im Lichte eines Vortrages hinsichtlich des Fallgruppenaufbaus verbleibt und das Heraushebungsmerkmal der VergGr. I Fallgr. 1a am Ende ausmachen soll. Die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Querschnittsfunktion ist es jedenfalls nicht.
c) Die Gesamtschau der vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben läßt in Anbetracht des Vortrages des Klägers nicht erkennen, daß Tätigkeiten vorliegen, die deutlich höher zu bewerten sind als die nach VergGr. Ia Fallgr. 1a.
7. Der Kläger erfüllt nach alledem die Voraussetzungen der VergGr. I Fallgr. 1a nicht. Er hat deswegen weder Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I BAT ab 1. Juli 1999 noch auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Wolter, Friedrich, Jürgens, Gotsche
Fundstellen
Haufe-Index 947043 |
NZA 2003, 1359 |
ZTR 2003, 508 |
PersV 2004, 197 |
NJOZ 2003, 3350 |
Tarif aktuell 2003, 8 |