Leitsatz (redaktionell)

1. Einem nach VVG § 67 auf eine Versicherungsgesellschaft übergegangenen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung kann eine tarifliche Ausschlußfrist entgegengehalten werden.

2. Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht darauf berufen, sie habe innerhalb der Ausschlußfrist den Schadenersatzanspruch nicht geltend machen können, weil dieser erst nach Ablauf der Ausschlußfristen auf sie übergegangen sei.

3. Es kommt nicht darauf an, ob die Versicherungsgesellschaft den Anspruch geltend machen konnte, sondern darauf, ob der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm gegen den Arbeitnehmer zustehenden Schadenersatzansprüche innerhalb der Ausschlußfristen zu erheben.

 

Normenkette

TVG § 4; VVG § 67; BGB § 404

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 31.01.1968; Aktenzeichen 5 Sa 262/67 N)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437195

DB 1969, 447

SAE 1969, 212

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 40

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 28

AR-Blattei, ES 350 Nr 28

Arbeitgeber 1969, 221

EzA § 4 TVG, Nr 23

VersR 1969, 337

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