Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung im Großhandel
Orientierungssatz
1. Eingruppierung einer Kommissioniererin in einer pharmazeutischen Großhandlung nach Lohngruppe III des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalens vom 14.3.1980.
2. Zusammenstellen von Kommissionen nach Symbolen und Ordnungsmerkmalen; Überprüfung der Kommissionen.
3. Vergleiche BAG Urteil vom 20.6.1984 4 AZR 208/82.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.05.1983; Aktenzeichen 6 Sa 216/83) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 19.11.1982; Aktenzeichen 2 Ca 2441/82) |
Tatbestand
Die Klägerin, die der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen als Mitglied angehört, steht seit 1. September 1970 als Lagerarbeiterin in den Diensten der Beklagten. Die Beklagte betreibt eine pharmazeutische Großhandlung und ist Mitglied im Landesverband des genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin erhält Lohn nach der Lohngruppe II des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 (LRA).
Die Beklagte vertreibt etwa 60.000 pharmazeutische Produkte. Die Klägerin stellt im Lager der Beklagten Kommissionen für Apotheken zusammen. Ihr werden hierbei auf einem Transportband Plastikwannen mit Auftragsscheinen zugeführt, auf denen die von ihr herauszusuchenden Artikel einzeln nach Lagerplatznummer, Menge, Wareneinheit, Bezeichnung und Darreichungsform (Gel, Dra, Loe usw.) genannt sind. Die Klägerin entnimmt den aufgeführten Artikel aus dem Lagerfach entsprechend der angegebenen Lagerplatznummer. Sodann hat sie den entnommenen Artikel mit den Angaben auf dem Auftragsschein (Menge, Wareneinheit, Artikelbezeichnung, Darreichungsform) zu vergleichen. Danach trägt sie die entnommene Menge in den Auftragsschein ein. Ist der nach dem Auftragsschein bestellte Artikel nicht oder nicht in der angeforderten Menge im Lagerfach oder bei den oberhalb des Faches lagernden Übervorräten vorhanden, so trägt die Klägerin einen entsprechenden Vermerk in den Auftragsschein ein. Bei mit einem V im Auftragsschein gekennzeichneten Artikeln prüft und vermerkt sie das Verfalldatum. Bei reservierten Artikeln, die mit einem R im Auftragsschein gekennzeichnet sind, hat sie eine Kollegin gegenzeichnen zu lassen. Bei ungewöhnlichen Mengenangaben hat sie eine Aufsichtsperson hinzuzuziehen. Wird die Klägerin in einem Eilfall ausnahmsweise einmal mit Lebendimpfstoffen befaßt, so ist auf gekühlte Lagerung zu achten. Im Rahmen der Frühschicht räumt die Klägerin die Retouren in die Lagerfächer ein.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Zeit ab 1. April 1982 Lohn nach der Lohngruppe IV LRA, hilfsweise nach Lohngruppe III LRA. Sie meint, ihre Tätigkeit erfordere wegen ihrer Schwierigkeit eine Anlernzeit. Eine kurze Einweisung reiche nicht aus, wie sich schon aus der umfangreichen Arbeitsanweisung der Beklagten ergebe. Tatsächlich habe sie nach der Einführung des neuen Kommissionierungssystems der Beklagten im Jahre 1978 selbst eine erneute Einarbeitungszeit von zwei bis drei Monaten benötigt. Neue Mitarbeiterinnen würden nach einer Einarbeitung durch die Gruppenleiterin für zwei bis drei Monate einer erfahrenen Kommissioniererin zugeteilt, was als Anlernzeit im Sinne des LRA anzusehen sei. Von einer Zusammenstellung von Kommissionen "nach Symbolen und Ordnungsmerkmalen" im Sinne der Lohngruppe II LRA könne nur dann gesprochen werden, wenn die angeforderten Artikel lediglich nach der Lagerplatznummer zu entnehmen wären. Nach der Arbeitsanweisung der Beklagten sei die Lagerplatznummer jedoch nur ein Wegweiser zum schnellen Auffinden der abzugebenden Artikel. Die Waren dürften nicht allein aufgrund der Lagerplatznummer herausgesucht und in der Plastikwanne weitergeleitet werden.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, sie ab dem 1. April 1982 nach der
Lohngruppe IV des Lohnrahmenabkommens des
Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfa-
len vom 14. März 1980 zu vergüten, hilfs-
weise nach der Lohngruppe III des Lohnrah-
menabkommens.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die eigentliche Kommissionierungstätigkeit der Klägerin sei mit dem Auffinden des Artikels anhand der Lagerplatznummer beendet. Die Lagerplatznummer erleichtere nicht nur das Auffinden, sondern bestimme den Artikel eindeutig. Die anschließende Selbstkontrolle sei selbstverständlich und für die tarifvertragliche Eingruppierung bedeutungslos; denn der Tarifvertrag stelle lediglich auf das Auffinden des Artikels ab. Das sei derart einfach, daß eine neue Mitarbeiterin bereits nach einer zwei- bis dreistündigen theoretischen Einweisung anhand der dreiseitigen Arbeitsanweisung in einer Gruppe eingesetzt werden könne, wo sie zunächst einer Mitarbeiterin zugeordnet werde, die ihr notfalls helfen könne. Eine Einarbeitungszeit sei nicht erforderlich. Eine durchschnittliche Arbeitsleistung werde bei einigen Mitarbeiterinnen bereits nach zwei bis drei Tagen, in der Regel nach einer Woche erreicht. Die Lagerplatznummern seien Symbole bzw. Ordnungsmerkmale im Sinne des einschlägigen Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe II LRA.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. April 1982 nach der Lohngruppe III LRA zu vergüten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hat nur die Beklagte Revision eingelegt. Sie begehrt weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der in der Revisionsinstanz noch anhängigen Klage mit Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab 1. April 1982 nach Lohngruppe III des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 (LRA) zu vergüten. Denn die Klägerin erfüllt das Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe III Nr. 2 "Zusammenstellen von Kommissionen".
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung das LRA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach ist für die Eingruppierung der Klägerin von folgenden "Grundsätzen der Einstufung" in § 2 LRA auszugehen:
1. Für die Einstufung der gewerblichen Arbeit-
nehmer nach diesem Lohngruppenplan sind in
erster Linie die Oberbegriffe maßgebend.
Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es
der Wille der Verhandlungskommission, die-
se so zu formulieren, daß die Steigerungen
der Aufgabenschwierigkeit von den einfach-
sten bis zu den qualifizierten Anforderun-
gen zum Ausdruck gebracht werden.
2. Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend
und nur beispielhaft zugeordnet; sie er-
heben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt.
Ausschlaggebend sind in erster Linie die
Oberbegriffe.
...
4. Werden von den gewerblichen Arbeitnehmern
Tätigkeiten verschiedener Lohngruppen aus-
geübt, so muß die Einstufung der überwie-
genden Tätigkeit entsprechen.
...
In § 3 LRA werden sodann die einzelnen Lohngruppen aufgeführt, wobei es vorliegend auf folgende Bestimmungen ankommt:
Lohngruppe II
-------------
Arbeiten einfacher Art, die ohne vorherige Ar-
beitskenntnis nach Einweisung ausgeführt wer-
den.
Beispiele:
1. Hausboten,
2. Pack-, Sortier-, Regalauffüll- und Zubrin-
gertätigkeit, Kaffeeverlesen, Spülen, Eti-
kettieren.
Zusammenstellen von Kommissionen oder son-
stige vergleichbare Arbeiten nach Symbolen
oder Ordnungsmerkmalen.
...
Lohngruppe III
--------------
Arbeiten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse
nach kurzer Einarbeit ausgeführt werden.
Arbeiten in der jeweils erforderlichen Anlern-
zeit für die Tätigkeiten der Lohngruppe IV.
Beispiele:
1. Boten, Pförtner
2. Pack-, Hilfs- oder Platzarbeiten, z. B. in
Lägern, Kühlhäusern, Fruchtreifereien, Kel-
lereien, Häfen, Tankstellen.
Zusammenstellen von Kommissionen.
...
Nach § 2 Abs. 4 LRA ist für die Eingruppierung die überwiegende Tätigkeit der Klägerin maßgebend. Das ist vorliegend unstreitig die Zusammenstellung von Kommissionen für Apotheken. Ob diese Tätigkeit der Klägerin der Lohngruppe II oder der Lohngruppe III zuzuordnen ist, richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 LRA in erster Linie nach den tariflichen Oberbegriffen. Das gilt jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn Tätigkeiten als Beispiele in den jeweiligen Lohngruppen ausdrücklich genannt sind (BAG Urteil vom 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Diesen allgemeinen Grundsatz des Tarifrechts hat der Senat auch auf das vorliegende LRA angewendet (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Daran wird festgehalten.
Das LRA nennt als ausdrückliche Tätigkeitsbeispiele in der Lohngruppe II das "Zusammenstellen von Kommissionen ... nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" und in der Lohngruppe III das "Zusammenstellen von Kommissionen". Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich darauf an, ob die Klägerin in der einen oder anderen Weise Kommissionen zusammenstellt. Zutreffend haben die Vorinstanzen bejaht, daß die Klägerin ohne die Beschränkungen der Lohngruppe II (Zusammenstellen nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen) ihre Tätigkeit als Kommissioniererin verrichtet und demgemäß Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe III LRA hat.
Nach dem für die Tarifauslegung maßgebenden Tarifwortlaut und tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) sind nach der Lohngruppe II LRA nur solche Arbeitnehmer zu vergüten, die im wesentlichen "nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" Kommissionen zusammenzustellen haben, während Kommissionierer nach der Lohngruppe III LRA vergütet werden sollen, wenn sie darüber hinaus beim Zusammenstellen der Kommissionen noch andere Gesichtspunkte beachten und nach sonstigen Kriterien fachlich differenzieren müssen. Damit wird zugleich dem Grundsatz Rechnung getragen, daß nach der Tarifsystematik Tätigkeiten der Lohngruppe III LRA einen höheren Schwierigkeitsgrad haben als solche der Lohngruppe II LRA (BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Hierbei sind unter Symbolen bzw. Ordnungsmerkmalen insbesondere Buchstaben, Ziffern, Farben und sonstige Kennzeichen zu verstehen (vgl. Gabler's Wirtschaftslexikon, 9. Aufl., Sp. 591).
Nach diesen Grundsätzen geht die Tätigkeit der Klägerin über die Zusammenstellung von Kommissionen nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen hinaus. Die Klägerin hat zwar die von ihr zusammenzustellenden Waren zunächst nach einer auf einem Auftragsschein vermerkten Lagerplatznummer, die auch an dem dazugehörigen Fach des Warenregals angebracht ist, und damit nach einem Ordnungsmerkmal herauszusuchen. Darin erschöpft sich ihre Tätigkeit jedoch nicht. Vielmehr hat sie nunmehr den dem Lagerfach entnommenen Artikel mit den Daten des Auftragsscheins zu vergleichen, auf dem neben der Lagerplatznummer die Artikelbezeichnung, die Wareneinheit und die Darreichungsform (Gel, Dra, Loe usw.) aufgeführt ist. Sie hat also nicht nur zu prüfen, ob der Artikel dem angegebenen Lagerfach entnommen worden ist, sondern ob die auf der Verpackung des Arzneimittels angegebene Artikelbezeichnung, die Wareneinheit und die Darreichungsform mit den entsprechenden Daten auf dem Auftragsschein übereinstimmt. Damit wird von der Klägerin eine Tätigkeit verlangt, die über eine bloße Selbstkontrolle nach Ordnungsmerkmalen hinausgeht. Hierbei handelt es sich um keine nebensächliche, sondern um eine für die Tätigkeit der Klägerin wesentliche Tätigkeit. Denn nach der schriftlichen Arbeitsanweisung der Beklagten ist die Lagerplatznummer nur ein Wegweiser zum schnellen Auffinden des abzugebenden Artikels. Die Klägerin darf nach der Arbeitsanweisung die Ware in keinem Falle nur aufgrund der Lagerplatznummer abgeben, sondern muß zuvor immer den dem Lagerfach entnommenen Artikel mit dem Auftragsschein vergleichen und die abgegebene Menge auf dem Lagerlaufzettel eintragen. Darüber hinaus hat die Klägerin bei einem mit einem großen V im Auftragsschein gekennzeichneten Artikel das Verfalldatum auf dem Auftragsschein zu vermerken, bei reservierten Artikeln, die mit einem großen R im Auftragsschein gekennzeichnet sind, eine Kollegin hinzuzuziehen, die gegenzuzeichnen hat, und bei ungewöhnlichen Mengenangaben eine Aufsichtsperson zu Rate zu ziehen. Auch diese Tätigkeiten gehen über das Zusammenstellen nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen hinaus.
Da die Tätigkeit der Klägerin demgemäß nicht das Tätigkeitsbeispiel "Zusammenstellen von Kommissionen nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen" im Sinne der Lohngruppe II LRA erfüllt und damit das Tätigkeitsbeispiel "Zusammenstellen von Kommissionen" der Lohngruppe III LRA auf sie zutrifft, brauchen die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe III LRA nicht mehr überprüft zu werden. Deshalb gehen die darauf gerichteten Rügen der Revision fehl.
Auch die weiteren Einwendungen der Revision sind unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beklagten sind einfachere Kommissioniertätigkeiten, als sie die Klägerin ausführt, durchaus denkbar. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß ein Zusammenstellen von Kommissionen nach Ordnungsmerkmalen z. B. dann gegeben wäre, wenn die Klägerin lediglich gehalten wäre, die Artikel anhand der ihr vorgegebenen Lagerplatznummer dem entsprechenden Lagerfach zu entnehmen und in die ihr zugeführte Wanne zu legen. Eine solche Tätigkeit ist einfacher als die Tätigkeit der Klägerin. Sie ist auch theoretisch denkbar. Die Kontrolltätigkeit ist nicht notwendiges Merkmal einer Zusammenstellung von Kommissionen, wenn die Ordnungsmerkmale eindeutig und unverwechselbar sind.
Im übrigen ist auch ohne weiteres vorstellbar, daß die Kontrolltätigkeit von einer anderen Person ausgeführt wird. Danach könnten etwa die einen Mitarbeiterinnen die Waren nur den Lagerfächern mit den angegebenen Lagerplatznummern entnehmen und damit lediglich Kommissionen nach Ordnungsmerkmalen zusammenstellen, während bei einer Endkontrolle durch andere Mitarbeiterinnen die entnommene Ware mit den Auftragsscheinen verglichen würde. Ebenso wäre ein Zusammenstellen von Kommissionen nach Ordnungsmerkmalen gegeben, wenn die Lagerplatznummer auf den einzelnen Artikeln aufgedruckt wäre. Dann hätte die Klägerin auf den Auftragsscheinen nur die Lagerplatznummer zu beachten und den Artikel mit der entsprechenden Lagerplatznummer herauszusuchen und in die Wanne zu legen. Darauf weisen die Klägerin und das Arbeitsgericht zutreffend hin.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Auffinden der von der Klägerin zusammenzustellenden Waren mit der Entnahme aus dem Lagerfach noch nicht beendet. Aufgefunden ist der Artikel erst dann nach der der Klägerin zugewiesenen Arbeitsaufgabe, wenn sie den Artikel mit den im Auftragsschein aufgeführten Daten verglichen hat. Erst dann hat die Klägerin ihre Kommission zusammengestellt. Dies wird besonders deutlich, wenn man den Fall bedenkt, daß die Klägerin bei ihrer Kontrolltätigkeit einen Irrtum bemerkt und deshalb die entnommene Ware gegen die richtige Ware austauschen muß; erst damit ist der auf dem Auftragsschein bestellte Artikel aufgefunden.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Weller Dr. Etzel
Polcyn Brocksiepe
Fundstellen