Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz. Dynamisierung laufender Betriebsrenten
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 1998 – 4 Sa 1734/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein für die Dynamisierung der laufenden Betriebsrente des Klägers einstehen muß.
Der am 10. Oktober 1925 geborene Kläger war vom 16. März 1968 bis zum 31. März 1978 bei der W… GmbH & Co. KG beschäftigt. Sie hatte ihm mit Schreiben vom 2. Juli 1968 eine Versorgungszusage erteilt. Darin hieß es:
“Da es unsere Absicht ist, Ihnen für den Fall der Pensionierung eine wertmäßig gleichbleibende Einnahme zu sichern, soll bei einer Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ruhegeldbetrag diesen Verhältnissen angepaßt werden. Es ist daher vorgesehen, daß der Ruhegeldbetrag sich im gleichen Maße ändert wie die jeweils höchste Stufe der Tarifgehälter für kaufmännische Angestellte der Metallindustrie in dem für Essen zuständigen Bereich.”
Mit Schreiben vom 19. April 1978 teilte ihm die Arbeitgeberin gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG mit, daß er bei seinem Ausscheiden am 31. März 1978 die gesetzlichen Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erfüllt habe und bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 727,56 DM erhalten werde.
In einem Rechtsstreit über die Auslegung der Versorgungsvereinbarung vor dem Arbeitsgericht Essen hat der Kläger mit seiner Arbeitgeberin am 4. Juli 1980 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der folgende Anpassungsvereinbarung enthält:
“Die Parteien sind sich darüber einig, daß vom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls des Klägers ab wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod die dann fälligen Ruhegeldbeträge entsprechend Ziffer 6 der Ruhegeldzusage vom 02.07.1968 für die Zeitdauer ihres weiteren Bezuges angepaßt werden, d.h. für den Fall des Todes des Klägers die sodann ggfs. anstehende Zahlung auf Witwenrente.”
Am 11. September 1987 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet. Ein Versorgungsfall war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Der dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG erteilte “Anwartschaftsausweis” des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 14. Juli 1989 enthält folgenden Hinweis:
“Die Ihnen vertraglich zugesicherte Anpassung Ihrer Versorgungsbezüge haben wir entsprechend vorgemerkt.”
Seit Eintritt des Versorgungsfalles zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein dem Kläger eine Betriebsrente. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des Vergleichs vom 4. Juli 1980 angepaßt, zuletzt am 1. Juni 1994. Seither beläuft sich die Leistung des Pensions-Sicherungs-Vereins auf 905,10 DM. Mit Schreiben vom 29. August 1995 teilte er dem Kläger mit:
“nach der neuesten Rechtsprechung haben Sie keinen Anspruch auf Anpassungen der zum Eintritt des Versorgungsfalles vom PSVaG nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG festgestellten Rente (BAG Urteil vom 22.11.1994 3 AZR 767/93, DB 1995, S. 582 ff.).
…
Von einer Herabsetzung und Rückforderung der Rentenraten aus diesen Erhöhungen sehen wir ab. Zukünftig können Sie keine weiteren Erhöhungen erwarten.”
Die Tarifgehälter für kaufmännische Angestellte der Metallindustrie erhöhten sich zum 1. Januar 1995 um 3,4 % und zum 1. November 1995 um 3,6 %. Der Pensions-Sicherungs-Verein zahlte dem Kläger unverändert eine Betriebsrente von 905,10 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Pensions-Sicherungs-Verein müsse für die von der Arbeitgeberin zugesagte Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einstehen. Es spiele keine Rolle, daß der Kläger bei Eintritt des Sicherungsfalls nur Versorgungsanwärter gewesen sei. Der Pensions-Sicherungs-Verein sei an die getroffenen Versorgungsvereinbarungen gebunden. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BetrAVG gelte nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Die Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten sei keine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG und zwar unabhängig davon, ob die Rentensteigerung von variablen oder nicht variablen Größen abhänge. Auch verfassungsrechtlich sei eine enge Auslegung des § 2 Abs. 5 BetrAVG geboten. Eine “lebenslange Veränderungssperre” würde gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. November 1996 als Rentenrückstand 1.145,68 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu zahlen,
2. an den Kläger ab dem 1. Dezember 1996 über eine monatliche Rente in Höhe von 905,10 DM hinaus weitere 64,46 DM monatlich zu zahlen.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe wegen der Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG der geltend gemachte weitergehende Insolvenzschutz nicht zu. Die gesetzliche Begrenzung des Insolvenzschutzes sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht verpflichtet, für die dem Kläger zugesagte Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einzustehen.
Die frühere Arbeitgeberin schuldet zwar die geforderte Betriebsrentenanpassung; denn diese Verpflichtung ergibt sich jedenfalls aus dem vor dem Arbeitsgericht Essen geschlossenen Vergleich vom 4. Juli 1980. Die an variable Größen geknüpfte Dynamik ist aber nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützt (vgl. ua. BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 285 ff.; 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu II der Gründe). Diese Einschränkung des Insolvenzschutzes für Versorgungsanwärter ist nicht verfassungswidrig (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – zVv., zu III der Gründe). Die Klageforderung kann auch nicht auf den Anwartschaftsausweis oder die Vertrauenshaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins gestützt werden.
I. Bei Eröffnung des Konkursverfahrens und damit bei Eintritt des Sicherungsfalls war der Kläger noch nicht Versorgungsempfänger, sondern noch Anwartschaftsberechtigter. Für Versorgungsanwartschaften hat der Pensions-Sicherungs-Verein nur in Höhe eines gesetzlichen Mindestschutzes einzustehen. Die dem Kläger zugesagte Dynamik fällt nicht darunter.
1. Der Kläger hat gemeint, bei allen Versorgungsberechtigten komme es auf den Inhalt der Versorgungszusage an. Ob sie bei Eintritt des Sicherungsfalls schon Versorgungsempfänger oder noch Versorgungsanwärter seien, spiele keine Rolle. Diese Auffassung entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung des Insolvenzschutzes. Der Gesetzgeber hat den Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen nach § 7 BetrAVG einen weitergehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter (vgl. ua. BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 283 ff.; 26. Januar 1999 – 3 AZR 464/97 – BAGE 91, 1, 4; 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 60, zu II der Gründe).
a) Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger einen Insolvenzsicherungsanspruch “in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre”. Nach dieser Formulierung kommt es, abgesehen von den Fällen des Versicherungsmißbrauchs im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG, auf die jeweilige Versorgungsvereinbarung an.
Für Versorgungsanwärter enthält § 7 Abs. 2 BetrAVG abweichende Vorschriften. Auch der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gelten für den Insolvenzsicherungsanspruch der Versorgungsanwärter bestimmte Berechnungsgrundsätze. Sie sind nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner gestellt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BetrAVG richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Für die Berechnung schreibt § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BetrAVG die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG vor. § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bestimmt, daß bei der ratierlichen Kürzung die bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeit als erreichte Betriebszugehörigkeit anzusetzen ist. Diese Vorschriften beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Versorgungsvereinbarungen sind nur insoweit zu beachten, als sie den Berechnungsgrundsätzen des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehen. Eine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen fehlt in § 7 Abs. 2 BetrAVG.
b) Die differenzierte Ausgestaltung des Insolvenzschutzes ist kein Versehen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlten Vorschriften für eine Insolvenzsicherung. Sie wurden auf Anregung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eingefügt. Der von diesem Ausschuß vorgeschlagene § 6a Abs. 1 und 2 entspricht dem jetzigen § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Der Abgeordnete Lutz berichtete dem Bundestag zu § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzentwurfes folgendes (BT-Drucks. 7/2843 S 8):
“Absatz 1
Nach Absatz 1 werden die Personen, die bei Eintritt des Sicherungsfalles bereits eine betriebliche Altersversorgung erhalten, so gestellt, als wäre der Sicherungsfall nicht eingetreten; an die Stelle des zahlungsunfähigen Arbeitgebers oder der leistungsunfähigen Unterstützungskasse tritt der Träger der Insolvenzsicherung.
…
Absatz 2
Durch Absatz 2 werden auch die Personen in den Insolvenzschutz einbezogen, die bei Eintritt des Sicherungsfalles noch keine betriebliche Altersversorgung bezogen, sondern lediglich Versorgungsanwartschaften erworben haben. Umfang und Höhe dieser zu sichernden Anwartschaften richten sich weitgehend nach den Voraussetzungen und Berechnungen der Unverfallbarkeit. Dies gilt uneingeschränkt bei unmittelbaren Versorgungszusagen des Arbeitgebers. …”
Der Gesetzgeber hatte es demnach als entscheidend angesehen, ob bei Eintritt des Sicherungsfalles bereits eine betriebliche Altersversorgung bezogen wurde oder lediglich eine Versorgungsanwartschaft erworben war. Für beide Fallgestaltungen wollte er eigenständige Berechnungsgrundsätze schaffen.
c) Der Senat hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen Nachdienstzeiten für anrechenbar gehalten. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich daraus aber nicht ableiten, daß vertragliche Abweichungen von § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG den Pensions-Sicherungs-Verein binden.
Im Urteil vom 10. März 1992 (– 3 AZR 140/91 – BAGE 70, 19, 23 ff.) hat der Senat ausdrücklich hervorgehoben, daß der gesetzliche Insolvenzschutz nicht zur Disposition der Parteien des Versorgungsvertrages steht. Wegen der Besonderheiten des damals entschiedenen Falles erschien es jedoch geboten, die vom Arbeitgeber angerechnete fiktive Dienstzeit des Versorgungsberechtigten ebenso zu behandeln wie ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis war aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Der Arbeitnehmer schied auf Drängen und im Interesse des Arbeitgebers vorzeitig aus. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte dem Arbeitnehmer daraus kein Nachteil bei der Betriebsrente entstehen. Er sollte so behandelt werden, als habe er bis zum Eintritt des Rentenfalles gearbeitet.
Über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Beendigungszeitpunkt entscheiden die Vertragspartner. An derartige Vereinbarungen knüpft die Berechnungsregel des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG an. Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis beeinflußt die Höhe der Insolvenzsicherung. In dem mit Urteil vom 10. März 1992 entschiedenen Fall wollten die Vertragspartner den Arbeitnehmer so stellen, wie er bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis stand. Die formale Umsetzung dieser Lösung unterblieb aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen. Denn die vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung setzte die vorherige Arbeitslosigkeit voraus. Betriebsrentenrechtliche Nachteile sollten dem Versorgungsberechtigten dadurch nicht entstehen. Unter diesen Umständen hat der Senat angenommen, daß der Pensions-Sicherungs-Verein (ausnahmsweise) die Anrechnung einer fiktiven Zurechnungszeit hinnehmen muß. Diese Anrechnung von Nachdienstzeiten hat die für Versorgungsanwärter geltenden Berechnungsgrundsätze nicht in Frage gestellt und besagt nichts über die Tragweite der nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG zu beachtenden Veränderungssperre.
2. Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die sogenannte Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Die künftige Entwicklung der Tarifgehälter für kaufmännische Angestellte der Metallindustrie ist eine Veränderung der Berechnungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Zweifelhaft ist allerdings, ob § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles gilt. Es spricht viel dafür, daß dies zu verneinen ist. Der Senat kann die Frage allerdings offen lassen, weil den Pensions-Sicherungs-Verein unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 BetrAVG keine weitergehende Einstandspflicht trifft.
a) Zu den Bemessungsgrundlagen zählen alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Wenn die Faktoren ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift die Veränderungssperre nicht ein. Variable Einflußgrößen fallen dagegen unter die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der Gesetzgeber wollte erreichen, daß bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. bei Eintritt des Sicherungsfalles der Umfang der Versorgungsanwartschaft und der zu erwartenden Insolvenzsicherung endgültig feststeht. Darauf bauen die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und die Mitteilung des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf.
Die künftigen Tarifgehälter sind variable Bezugsgrößen. Da die künftigen Festsetzungen der Gruppenbeträge von ungewissen Entwicklungen abhängen und nicht von vornherein berechenbar sind, fallen sie unter die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG.
b) Umstritten ist, ob die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles oder darüber hinaus wirkt. Selbst wenn § 2 Abs. 5 BetrAVG eng auszulegen wäre, würde dies nicht zu der vom Kläger verlangten Dynamisierung des Insolvenzsicherungsanspruchs führen.
aa) Im Urteil vom 3. August 1978 (– 3 AZR 19/77 – BAGE 31, 45, 55) hatte der Senat ohne nähere Begründung angenommen, daß Anhebungen der Gruppenbeträge des Essener Verbandes nach Eintritt des Versorgungsfalles bei der Insolvenzsicherung zu berücksichtigen seien. Davon war auch der Pensions-Sicherungs-Verein in ständiger Praxis ausgegangen. Diese Auffassung hat der Senat im Urteil vom 22. November 1994 (– 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 287) ausdrücklich aufgegeben. Er hat aus dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes abgeleitet, daß die Veränderungssperre sich nicht auf die Zeit zwischen der Konkurseröffnung und dem Eintritt des Versorgungsfalles beschränkt, sondern auch für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles gilt. Im Schrifttum hat diese Entscheidung überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. ua. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 2 Rn. 407, § 7 Rn. 225 und 243; Höfer BetrAVG Stand: Januar 1999 § 2 Rn. 1942 ff., § 7 Rn. 2860; Otto/Krause AR-Blattei ES 460.6 Nr. 81; Schaub EWiR 1995, 327; kritisch Schoden AiB 1995, 608; ablehnend Griebeling in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2.9 Rn. 647 f.). In der Praxis wird das Ergebnis vor allem von den Betroffenen oft als ungerecht empfunden. Dieses durch den beschränkten Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter ausgelöste Unbehagen läßt sich nach der bestehenden Gesetzeslage nicht beseitigen.
bb) Ebenfalls umstritten ist, ob die im Urteil vom 22. November 1994 (aaO) angenommene endgültige Veränderungssperre nur für den Insolvenzschutz gilt (vgl. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung 4. Aufl. Stand: Dezember 1999 Teil 1 Rn. 415a und 659) oder auch für die Versorgungspflichten des Arbeitgebers (vgl. Blomeyer/Otto aaO § 7 Rn. 243; Höfer aaO Rn. 1942.1). Die zeitliche Geltung des § 2 Abs. 5 BetrAVG läßt sich im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht anders beantworten als beim Insolvenzschutz. Denn § 7 Abs. 2 BetrAVG stellt den Sicherungsfall dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gleich und begrenzt den Insolvenzschutz auf den in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Mindestumfang der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.
cc) Der zeitliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hängt davon ab, ob § 2 Abs. 5 BetrAVG die Höhe des Versorgungsanspruchs “im Zeitpunkt des Versorgungsfalls” oder “ab Eintritt des Versorgungsfalles” regelt und sich damit auf Veränderungen nach Eintritt des Versorgungsfalles erstreckt. Wortlaut und Systematik des Betriebsrentengesetzes liefern gewichtige Argumente für eine punktuelle Betrachtung (vgl. Bepler BetrAV 2000, 19, 23).
§ 2 Abs. 5 BetrAVG betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Die Vorschrift befaßt sich mit den Berechnungsgrundlagen des Teilanspruchs, der den Anwartschaftsberechtigten nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zusteht. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 BetrAVG geht es bei der Unverfallbarkeit um die Frage, welcher Versorgungsanspruch “einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen … bei Eintritt des Versorgungsfalles” zusteht. Dies spricht dafür, daß sich die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften nicht mit der Entwicklung laufender Betriebsrenten befassen. Die Anpassung der laufenden Leistungen ist in § 16 des Fünften Abschnitts geregelt. In dieser Bestimmung ist der gesetzliche Mindestschutz für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls festgelegt.
dd) Im Urteil vom 8. Juni 1999 (– 3 AZR 113/98 – nv., zu B II 1c der Gründe) hat der Senat offengelassen, ob sich § 2 Abs. 5 BetrAVG auf Veränderungen laufender Betriebsrenten erstreckt. Ebensowenig war es entscheidungserheblich, ob zwischen der unmittelbaren Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG und seiner Anwendung im Rahmen des § 7 Abs. 2 BetrAVG zu unterscheiden ist. Auch im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an.
Wenn die Unverfallbarkeit weit auszulegen ist und sie die Dynamisierung laufender Betriebsrenten umfaßt, so gilt dies ebenso für die Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Bei einer punktuellen Betrachtung der Unverfallbarkeit greift zwar die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr ein. § 7 Abs. 2 BetrAVG gewährt aber nur einen Insolvenzsicherungsanspruch in Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 BetrAVG kommt es auf den gesetzlichen Mindeststandard “bei Eintritt des Versorgungsfalls” an. Veränderungen laufender Betriebsrenten werden nicht erfaßt. Vertragliche Vereinbarungen, die sich damit befassen, binden den Pensions-Sicherungs-Verein nicht. Ihn trifft auch nicht die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (vgl. ua. BAG 22. März 1983 – 3 AZR 574/81 – BAGE 42, 117, 118 ff.; 15. Februar 1994 – 3 AZR 705/93 – BAGE 75, 377, 385). Die unterschiedliche dogmatische Begründung ist jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes für den Insolvenzschutz ohne Bedeutung.
II. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der begrenzte Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Einschränkung des gesetzlichen Insolvenzschutzes verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
a) Der Schutzbereich des Art. 14 GG erstreckt sich auf das Anwartschaftsrecht eines Versorgungsberechtigten, soweit es durch das Betriebsrentengesetz oder eine vertragliche Vereinbarung bereits begründet ist. § 7 Abs. 2 BetrAVG greift jedoch in diese Rechtsposition nicht ein. Die Insolvenzschutzvorschriften regeln nicht den Inhalt und die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern die Voraussetzungen und den Umfang der Ausfallhaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins. Für die Versorgungsschuld des Arbeitgebers spielt es keine Rolle, ob der Pensions-Sicherungs-Verein einstandspflichtig ist oder nicht. Soweit die Versorgungsanwartschaft eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins auslöst, gehen die Versorgungsrechte nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn über und es tritt ein Gläubigerwechsel ein. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein nicht einstandspflichtig ist, muß sich der Versorgungsberechtigte an seinen Arbeitgeber halten. Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt nicht den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte, sondern ihre Durchsetzbarkeit. Jeder Gläubiger kann seine Forderung nur im Rahmen des Insolvenzrechts realisieren. Ein Vorrang arbeitsrechtlicher Forderungen ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 – 2 BvR 485 und 486/80 – BVerfGE 65, 182, 193 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 22, zu B II 3a der Gründe).
b) Der Kläger kann nicht geltend machen, der Insolvenzsicherungsanspruch sei eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition, in die der Gesetzgeber eingegriffen habe. Art. 14 GG schützt nur eine bereits vorhandene Rechtsposition (vgl. ua. BVerfG 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89, 963/94 und 964/94 – BVerfGE 98, 365, 401 = AP BetrAVG § 18 Nr. 26, zu C IV der Gründe; 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1, 7 mwN). Die Eigentumsgarantie zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, bisher fehlende Rechtspositionen zu schaffen oder die bestehenden zu erweitern. Keinesfalls kann verlangt werden, daß sozialpolitisch motivierte Leistungen, die auf keinen eigenen Beiträgen des Begünstigten beruhen, ausgedehnt werden.
Die Insolvenzsicherung hat die Funktion einer gesetzlichen Vermögensschadensversicherung. Sie wird vom Pensions-Sicherungs-Verein als beliehenem Unternehmer durchgeführt. Er nimmt hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahr (vgl. ua. BVerfG 10. März 1988 – 1 BvR 915/87 – AP BetrAVG § 7 Nr. 38a, zu 1 der Gründe; BVerwG 14. März 1991 – 3 C 24.90 – BVerwGE 88, 79, 81). Die gesetzlich angeordnete Zwangsversicherung nimmt den Versorgungsberechtigten weitgehend das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Mittel aufgrund öffentlichrechtlicher Verpflichtung durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine derartige Versicherung zu schaffen. In seiner Entscheidung lag es auch, den Umfang des Versicherungsschutzes festzulegen.
2. Bei allen gesetzlichen Regelungen ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die Einschränkung des Insolvenzschutzes der Versorgungsanwärter verstößt nicht dagegen (vgl. ua. Blomeyer SAE 1995, 310, 313, 315 f.; Bepler BetrAV 2000, 19, 24; Otto/Krause AR-Blattei ES 460.6 Nr. 81 Anm. 4).
a) Der Gesetzgeber hat seinen weitgehenden Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Insolvenzsicherung nicht überschritten.
aa) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Sie reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. ua. BVerfG 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72, 89; 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 und 1 BvR 1421/86 – BVerfGE 92, 365, 407). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. ua. BVerfG 10. Januar 1995 – 1 BvL 20/87, 20/88 – BVerfGE 91, 389, 401). Sein Gestaltungsspielraum ist um so geringer, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. ua. BVerfG 11. Januar 1995 – 1 BvR 892/88 – BVerfGE 92, 53, 69).
bb) Vergleichsgruppen sind im vorliegenden Fall die Versorgungsempfänger und die Anwartschaftsberechtigten, wobei es für die Abgrenzung auf den Eintritt des Sicherungsfalles ankommt. Dies ist zwar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Das Stadium des Versorgungsrechts (Anwartschaft oder Vollrecht) ist aber kein personenbezogenes, sondern ein sachbezogenes Merkmal. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Gestaltungsfreiheit im Bereich der darreichenden (gewährenden) Verwaltung weitergeht als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. ua. BVerfG 26. April 1988 – 1 BvL 84/86 – BVerfGE 78, 104, 121; BSG 17. Dezember 1991 – 13 RJ 3/91 – BSGE 70, 62, 67; BVerwG 12. Juni 1986 – 5 C 48.84 – BVerwGE 74, 260, 264). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG 8. Februar 1994 – 1 BvR 1237/85 – BVerfGE 89, 365, 376). Das Bundesverfassungsgericht spricht sich für “größte Zurückhaltung” aus, wenn “dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen auferlegt werden sollen” (BVerfG 26. April 1988, aaO). Dies gilt ebenso, wenn die einer Solidargemeinschaft der Arbeitgeber aus sozialpolitischen Gründen auferlegten Leistungspflichten erweitert werden sollen. Die Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein schränkt die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Ob Begrenzungen des Versicherungsschutzes, die diesen Eingriff verringern, nur einer Willkürkontrolle unterliegen, kann dahinstehen. Zumindest genügen Gründe, die den Besonderheiten dieser Zwangsversicherung Rechnung tragen. Diesen Anforderungen wird § 7 Abs. 2 BetrAVG gerecht.
b) § 7 Abs. 2 BetrAVG verweist auf § 2 BetrAVG, der für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer besondere Berechnungsvorschriften enthält. Sie messen der Kalkulierbarkeit und Rechtsklarheit erhöhte Bedeutung zu. Für den Pensions-Sicherungs-Verein, der mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand ein Massengeschäft bewältigen soll, sind diese Grundsätze nicht weniger wichtig. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein für eine vertragliche Dynamisierung nicht einzustehen hat, wird die Solidargemeinschaft außerdem vor übermäßiger Inanspruchnahme geschützt (Blomeyer SAE 1995, 310, 315).
c) Der Gesetzgeber mußte den Anwartschaftsberechtigten nicht die gleiche Insolvenzsicherung einräumen wie den Versorgungsempfängern. Er durfte der unterschiedlichen Rechtsstellung Rechnung tragen. § 7 BetrAVG liegt eine vertretbare Typisierung zugrunde.
Unschädlich ist es, daß auch die Versorgungsempfänger, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, den stärkeren Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 BetrAVG genießen (BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – aaO, zu I der Gründe). Bei allen Versorgungsempfängern ist die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Wer bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits laufende Renten bezieht, soll seine Versorgungsrechte nicht mehr verlieren. Hinzu kommt, daß Versorgungsempfänger jedenfalls in der Regel keine realistische Chance mehr haben, etwaige Versorgungslücken zu füllen. Dies kann bei Anwartschaftsberechtigten nicht unterstellt werden. Ob die gesetzliche Lösung die zweckmäßigste und sozialpolitisch wünschenswerteste war, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. BVerfG 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72, 90).
d) Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten alle Anwartschaftsberechtigten nur eine Insolvenzsicherung in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes. Soweit der Kläger die Berücksichtigung der ihm zugesagten Dynamisierung und einen entsprechend differenzierten Insolvenzschutz verlangt, wendet er sich auch gegen eine Gleichbehandlung aller Anwartschaftsberechtigten. Er will insoweit eine Ungleichbehandlung wegen wesentlicher Sachverhaltsunterschiede erreichen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist noch nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber von Differenzierungen absieht, die er vornehmen darf (vgl. BVerfG 12. Mai 1992 – 1 BvR 1467, 1501/91 – BVerfGE 86, 81, 87). Es genügt, daß für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226, 239).
Der gesetzliche Mindestschutz für unverfallbare Anwartschaften trägt den Interessen der Versorgungsberechtigten in einem ausreichenden Maße Rechnung. Zusätzliche vertragliche Verbesserungen sollen nicht zu Lasten der Zwangssolidargemeinschaft der Arbeitgeber gehen. Dies ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Begrenzung des Versicherungsschutzes.
III. Eine Vertrauenshaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins besteht nicht. Er durfte aufgrund des Urteils des Senats vom 22. November 1994 (aaO) seine frühere Praxis aufgeben und mußte Dynamisierungszusagen für laufende Betriebsrenten im Rahmen der Insolvenzsicherung des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht mehr berücksichtigen. Da er eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist er zum Vollzug der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er hat die Interessen der Solidargemeinschaft zu beachten. Die Versorgungsberechtigten müssen damit rechnen, daß der Pensions-Sicherungs-Verein eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert, sobald er einen Rechtsirrtum erkennt. Sie können nicht erwarten, daß der Pensions-Sicherungs-Verein über seine gesetzlichen Pflichten hinaus Insolvenzsicherung gewährt.
IV. Die Klageforderung kann nicht auch auf den Anwartschaftsausweis gestützt werden, den der Pensions-Sicherungs-Verein dem Kläger erteilte. § 9 Abs. 1 BetrAVG, auf den ausdrücklich verwiesen wurde, spricht von einer Mitteilung. Dabei handelt es sich um keine Willenserklärung. Der erforderliche Bindungswille des Pensions-Sicherungs-Vereins fehlt (BGH 3. Februar 1986 – II ZR 54/85 – AP BetrAVG § 9 Nr. 4 zu 1c der Gründe; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 13 A Rn. 1161 f.; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 9 Rn. 15; Höfer BetrAVG Stand: Januar 1999 § 9 Rn. 3029).
Unterschriften
Dr. Reinecke ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert
Kremhelmer
Kremhelmer, Bepler, Kaiser, H. Frehse
Fundstellen
Haufe-Index 2027380 |
KTS 2002, 156 |