Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz. Zeitwertfaktor. Dynamisierungspflicht
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1, 5, § 7 Abs. 2, § 16; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; BGB § 328
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revisionen der Kläger und der Streithelferin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Oktober 1998 – 2 Sa 159/98 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungen tragen die Kläger zu je 1/3.
Die im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen jeder Kläger und die Streitverkündete zu je 1/4.
Von den Kosten, die der Streithelferin im Berufungs- und Revisionsverfahren entstanden sind, tragen die Kläger je 1/6. Im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, inwieweit die dem Klägern zustehenden Betriebsrenten insolvenzgeschützt sind und ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein für eine Dynamisierung der laufenden Versorgungsleistungen einstehen muß.
Die im Jahre 1935 geborenen Kläger waren langjährig bei einer Rechtsvorgängerin der Streithelferin beschäftigt. Sie hatten eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes erhalten. Ihre Arbeitsverhältnisse endeten durch Aufhebungsvertrag. Der Kläger zu 1 schied zum 31. März 1988, der Kläger zu 2 zum 31. Mai 1987 und der Kläger zu 3 zum 30. September 1990 aus. Mit ihnen wurde vereinbart, daß ihnen nach Vollendung des 60. Lebensjahres “Ruhegeld aus dem Essener Verband” zustehe. Der Kläger zu 1 sollte “ab 1. Juni 1995 100 % der Gruppe H 1 = derzeit DM 2.950,00 brutto monatlich”, der Kläger zu 2 “ab 1. Juni 1995 Gruppe L 1 mit 100 % = derzeit DM 3.575,00 brutto monatlich” und der Kläger zu 3 “ab 1. August 1995 100 % der Gruppe G = derzeit DM 2.700,00 brutto monatlich” erhalten.
Mit Datum vom 27. Dezember 1993 schloß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein mit der Streithelferin eine Vereinbarung “über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG”. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
“Unter Bezugnahme auf … stimmt der PSVaG nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) einem außergerichtlichen Quoten-Vergleich – Sicherungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG – … unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zu (§ 305 BGB):
1. Als Tag des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG gilt der 1.8.1993 …
2. Der PSVaG übernimmt nach Maßgabe des BetrAVG die nachfolgend unter Ziffern 2.1 – 2.5 beschriebenen Versorgungsverpflichtungen der D…, sofern die D… hierfür als Arbeitgeber Versorgungsschuldner ist und soweit sich nicht aus Ziffer 3. etwas anderes ergibt. Der PSVaG ist damit ab dem 1.8.1993 zur Erfüllung gegenüber den Versorgungsberechtigten der D… verpflichtet.
2.1 Der PSVaG übernimmt auf Dauer die Erfüllung der per 1.8.1993 laufenden Betriebsrenten der D…
2.2 Der PSVaG sichert auf Dauer die bei der D… per 1.8.1993 bestehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen.
…
2.4 Ferner sichert der PSVaG etwaige vertragliche Ansprüche der Versorgungsberechtigten gemäß Ziffer 2.1, 2.2 auf Anpassung und Erhöhung ihrer Betriebsrenten.
…”
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein zahlte dem Kläger zu 1 seit dem 1. Juni 1995 monatlich 1.864,26 DM, dem Kläger zu 2 seit dem 1. Juni 1995 monatlich 2.709,89 DM und dem Kläger zu 3 seit dem 1. August 1995 monatlich 1.444,18 DM. Er kürzte die den Klägern zustehenden Versorgungsleistungen ratierlich wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, wobei er bei der erreichbaren Betriebszugehörigkeit auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellte. Als der Essener Verband zum 1. Juli 1995, 1. Juli 1996 und 1. Juli 1997 die Gruppenbeträge erhöhte, lehnte der Pensions-Sicherungs-Verein eine entsprechende Anpassung seiner Leistungen ab.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Pensions-Sicherungs-Verein müsse bei der ratierlichen Kürzung die bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legen. Nach den getroffenen Vereinbarungen sei das 60. Lebensjahr die für die Zeitwertfaktor maßgebliche feste Altersgrenze. Außerdem müsse der Pensions-Sicherungs-Verein für die ihnen zustehende Dynamisierung ihrer Betriebsrenten einstehen.
Der Kläger zu 1) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers beginnend mit dem 1. Juni 1995 gemäß der Ausscheidungsvereinbarung mit der S… AG vom 10. Oktober 1990 im Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1968 bis zum 31. Juli 1993 zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1968 bis zum 30. Mai 1995 neu zu berechnen und die auf dieser Grundlage ermittelte Betriebsrente gemäß den Beschlüssen vom 1. Juli 1995, vom 1. Juli 1996 und vom 1. Juli 1997 und künftiger Beschlüsse des Essener Verbandes anzupassen und unter Berücksichtigung der laufenden Teilbeträge zu zahlen.
Der Kläger zu 2) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers beginnend mit dem 1. Juni 1995 im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Januar 1970 bis zum 31. Juli 1993 zur Dauer seiner möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Januar 1970 bis zum 8. Mai 1995 neu zu berechnen und die auf dieser Grundlage ermittelte Betriebsrente des Klägers gemäß den Beschlüssen des Essener Verbandes vom 1. Juli 1995, 1. Juli 1996 und 1. Juli 1997 zu dynamisieren und auch in Zukunft anzupassen und unter Berücksichtigung der laufenden Teilbeträge an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger zu 3) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers beginnend mit dem 1. August 1995 gemäß der Ausscheidungsvereinbarung mit der S… AG vom 28. März 1990 im Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. August 1962 bis zum 31. Juli 1993 zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. August 1962 bis 15. Juli 1995 neu zu berechnen und die auf dieser Grundlage ermittelte Betriebsrente gemäß den Beschlüssen vom 1. Juli 1996 und 1. Juli 1997 und künftiger Beschlüsse des Essener Verbandes anzupassen und unter Berücksichtigung der laufenden Teilbeträge zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat gemeint, den Klägern stehe keine weitergehende Insolvenzsicherung zu.
Die Streithelferin ist im Berufungsverfahren bezüglich des Streits über die Berechnung des Zeitwertfaktors dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein und bezüglich des Streits über die Dynamisierung der Insolvenzsicherung den Klägern beigetreten.
Das Arbeitsgericht hat die noch anhängigen Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Streithelferin hat hinsichtlich der verlangten Dynamisierung zugunsten der Kläger ebenfalls Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Kläger und der Streithelferin sind unbegründet. Die Kläger können keine weitergehende Insolvenzsicherung verlangen, als sie der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein gewährt. Er hat die den Klägern zustehenden Versorgungsleistungen nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Recht gekürzt und den Zeitwertfaktor richtig berechnet. Für die Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten der Kläger muß er nicht einstehen.
1. Nur bei den Versorgungsempfängern kommt es nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Einschränkung auf die getroffenen Ruhegeldvereinbarungen an. Die Versorgungsempfänger genießen nach dem Betriebsrentengesetz einen weitergehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter (vgl. BAG 26. Januar 1999 – 3 AZR 464/97 – BAGE 91, 1, 3; 22. Februar 2000 – 3 AZR 4/99 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu I der Gründe). Die Kläger waren jedoch bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter.
Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gelten für den Insolvenzsicherungsanspruch der Versorgungsanwärter bestimmte Berechnungsgrundsätze. Sie sind nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner gestellt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. In § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG ist die entsprechende Anwendung der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG vorgeschrieben. § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bestimmt, daß bei der ratierlichen Kürzung die bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zurückgelegte Beschäftigungszeit als erreichte Betriebszugehörigkeit anzusetzen ist. Diese Vorschriften beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Die Versorgungsvereinbarungen sind nur insoweit zu beachten, als sie den Berechnungsgrundsätzen des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehen (vgl. BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 684/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 97 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 63, zu I der Gründe). Eine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen fehlt in § 7 Abs. 2 BetrAVG. Diese differenzierte Ausgestaltung des Insolvenzschutzes ist kein Versehen, sondern entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1a, bb und cc der Gründe).
2. Der begrenzte Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu III der Gründe).
a) Die Einschränkung der gesetzlichen Insolvenzsicherung verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
aa) In die Anwartschaftsrechte der Versorgungsberechtigten greift § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht ein. Für die Versorgungspflichten des Arbeitgebers spielt es keine Rolle, ob der Pensions-Sicherungs-Verein einstandspflichtig ist oder nicht. Die Insolvenzschutzvorschriften regeln nicht den Inhalt und die Höhe der Versorgungsanwartschaften, sondern die Voraussetzungen und den Umfang der Ausfallhaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins. Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt nicht den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte, sondern ihre Durchsetzbarkeit. Soweit kein Insolvenzschutz besteht, muß der Versorgungsberechtigte seine Forderungen wie jeder andere Gläubiger im Rahmen des Insolvenzrechts realisieren (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu III 1a der Gründe).
bb) Art. 14 GG schützt nur eine bereits vorhandene Rechtsposition (vgl. ua. BVerfG 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89, 963/94 und 964/94 – BVerfGE 98, 365, 401, zu C IV der Gründe; 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1, 7 mwN). Die Eigentumsgarantie zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, bisher fehlende Rechte zu schaffen oder die bestehenden zu erweitern. Die Insolvenzsicherung ist eine gesetzlich angeordnete, arbeitgeberfinanzierte Zwangsversicherung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine derartige Versicherung einzuführen. In seiner Entscheidung lag es, den Umfang des Versicherungsschutzes festzulegen (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu III 1b der Gründe).
b) Die Einschränkung des Insolvenzschutzes verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu III 2 der Gründe; ebenso ua. Blomeyer SAE 1995, 310, 313, 315 f.; Bepler BetrAV 2000, 19, 24; Otto/Krause AR-Blattei ES 460.6 Nr. 81 Anm. 4). Der Gesetzgeber hat seinen weitgehenden Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Insolvenzsicherung nicht überschritten.
aa) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Sie reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. ua. BVerfG 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79 –, – 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72, 89; 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 – sowie – 1 BvR 1421/86 – BVerfGE 92, 365, 407). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. ua. BVerfG 10. Januar 1995 – 1 BvL 20/87, 20/88 – BVerfGE 91, 389, 401). Sein Gestaltungsspielraum ist um so geringer, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. ua. BVerfG 11. Januar 1995 – 1 BvR 892/88 – BVerfGE 92, 53, 69).
bb) § 7 BetrAVG unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern und Anwartschaftsberechtigten, wobei es für die Abgrenzung auf den Eintritt des Sicherungsfalles ankommt. Dies ist zwar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Das Stadium des Versorgungsrechts (Anwartschaft oder Vollrecht) ist aber kein personenbezogenes, sondern ein sachbezogenes Merkmal. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Gestaltungsfreiheit im Bereich der darreichenden (gewährenden) Verwaltung weitergeht als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. ua. BVerfG 26. April 1988 – 1 BvL 84/86 – BVerfGE 78, 104, 121; BSG 17. Dezember 1991 – 13 RJ 3/91 – BSGE 70, 62, 67; BVerwG 12. Juni 1986 – 5 C 48.84 – BVerwGE 74, 260, 264). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG 8. Februar 1994 – 1 BvR 1237/85 – BVerfGE 89, 365, 376). Das Bundesverfassungsgericht spricht sich für “größte Zurückhaltung” aus, wenn “dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen auferlegt werden sollen” (BVerfG 26. April 1998, aaO). Dies gilt ebenso, wenn die einer Solidargemeinschaft der Arbeitgeber aus sozialpolitischen Gründen auferlegten Leistungspflichten erweitert werden sollen. Die Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein schränkt die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Ob Begrenzungen des Versicherungsschutzes die diesen Eingriff verringern, nur einer Willkürkontrolle unterliegen, kann dahinstehen. Zumindest genügen Gründe, die den Besonderheiten dieser Zwangsversicherung Rechnung tragen. Diesen Anforderungen wird § 7 Abs. 2 BetrAVG gerecht.
cc) § 7 Abs. 2 BetrAVG verweist auf § 2 BetrAVG, der für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer besondere Berechnungsvorschriften enthält. Sie messen der Kalkulierbarkeit und Rechtsklarheit erhöhte Bedeutung zu. Für den Pensions-Sicherungs-Verein, der mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand ein Massengeschäft bewältigen soll, sind diese Grundsätze nicht weniger wichtig. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein für eine vertragliche Dynamisierung nicht einzustehen hat, wird die Solidargemeinschaft außerdem vor übermäßiger Beanspruchung geschützt (Blomeyer SAE 1995, 310, 313, 315).
dd) Der Gesetzgeber mußte den Anwartschaftsberechtigten nicht die gleiche Insolvenzsicherung einräumen wie den Versorgungsempfängern. Er durfte der unterschiedlichen Rechtsstellung Rechnung tragen. Dem § 7 BetrAVG liegt eine vertretbare Typisierung zugrunde.
Unschädlich ist es, daß auch die Versorgungsempfänger, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, den stärkeren Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 BetrAVG genießen (BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 60, zu I der Gründe). Bei allen Versorgungsempfängern ist die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Wer bei Eintritt des Sicherungsfalles bereits laufende Renten bezieht, soll seine Versorgungsrechte nicht mehr verlieren. Hinzu kommt, daß Versorgungsempfänger jedenfalls in der Regel keine realistische Chance mehr haben, etwaige Versorgungslücken zu füllen. Ob die gesetzliche Lösung die zweckmäßigste und sozialpolitisch wünschenswerteste war, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. BVerfG 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79 –, – 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72, 90).
ee) Nicht zu beanstanden ist es, daß alle Anwartschaftsberechtigten nur eine Insolvenzsicherung in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes erhalten und vereinbarte Dynamisierungen unberücksichtigt bleiben (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu III 2d der Gründe). Der allgemeine Gleichheitssatz ist noch nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber von Differenzierungen absieht, die er vornehmen darf (vgl. BVerfG 12. Mai 1992 – 1 BvR 1467, 1501/91 – BVerfGE 86, 81, 87). Es genügt, daß für die gleiche Behandlung verschiedene Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226, 239).
Der gesetzliche Mindestschutz für unverfallbare Anwartschaften trägt den Interessen der Versorgungsberechtigten in einem ausreichenden Maße Rechnung. Zusätzliche vertragliche Verbesserungen sollen nicht zu Lasten der Zwangssolidargemeinschaft der Arbeitgeber gehen. Dies ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Begrenzung des Versicherungsschutzes.
3. Für die Berechnung des Insolvenzsicherungsanspruchs spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeberin auf Grund der in den Aufhebungsverträgen enthaltenen Versorgungsvereinbarungen oder auf Grund einer betrieblichen Übung trotz des vorzeitigen Ausscheidens der Kläger keine ratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vornehmen durfte. Diese Vereinbarungen ändern nichts daran, daß die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften begrenzt ist. Haben jedoch die Parteien an Stelle des 65. Lebensjahres einen früheren Zeitpunkt als feste Altersgrenze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrAVG vereinbart, so ist dies nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG auch im Rahmen des Insolvenzschutzes zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die feste Altersgrenze nicht auf das 60. Lebensjahr vorverlegt worden.
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist im Regelfall das 65. Lebensjahr maßgebend. An dessen Stelle tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn er in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Dabei handelt es sich nach Sprachgebrauch und Herkommen um die Grenze, bis zu der die Arbeitnehmer längstens einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollen (BAG 22. Februar 1983 – 3 AZR 546/80 – BAGE 41, 414, 418). Davon ist die flexible Altersgrenze zu unterscheiden. Sie bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand und die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente möglich sind. Diese Unterscheidung liegt auch den Aufhebungsverträgen der Kläger zugrunde. Voraussetzung für die mit den Klägern vereinbarte “vorzeitige Zahlung des Ruhegeldes” blieb die “vorzeitige Inanspruchnahme von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung”. Von einer “vorzeitigen Zahlung des Ruhegeldes” kann nur die Rede sein, wenn die feste Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Die für die nicht vorgezogene Betriebsrente maßgebliche feste Altersgrenze wurde nicht geändert.
b) Die feste Altersgrenze wurde auch nicht dadurch herabgesetzt, daß sich die Kläger in den Aufhebungsverträgen zur vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes verpflichteten, um die Dauer des Übergangsgeldes zu begrenzen, und die Arbeitgeberin dafür die Zahlung der vollen Betriebsrente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand versprach. Das Arbeitsverhältnis der Kläger sollte nicht bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres fortbestehen. Sie schieden bereits mehrere Jahre vorher aus. Da die feste Altersgrenze den Zeitpunkt festlegt, bis zu dem die Arbeitnehmer betriebstreu sein sollen, kann sie anläßlich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr herabgesetzt werden (BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 684/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 97 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 63, zu II 2a der Gründe). Auch die Vereinbarung einer Anrechnung von Nachdienstzeiten ändert an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts.
4. Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften nach § 7 Abs. 2 BetrAVG umfaßt nicht eine dem Arbeitnehmer zugesagte, nach variablen Größen bemessene Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten (vgl. ua. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 361/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu B IV 2b der Gründe; 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu II der Gründe).
a) Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die sogenannte Veränderungssperre des § 7 Abs. 5 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Neufestsetzungen der Gruppenbeträge nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes sind eine Veränderung der Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG.
Zu den Bemessungsgrundlagen zählen alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Wenn die Faktoren ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift die Veränderungssperre nicht ein. Variable Einflußgrößen fallen dagegen unter die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der Gesetzgeber wollte erreichen, daß bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. bei Eintritt des Sicherungsfalles der Umfang der Versorgungsanwartschaft und der zu erwartenden Insolvenzsicherung endgültig feststeht. Darauf bauen die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und die Mitteilung des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf.
Die Gruppenbeträge des Essener Verbandes sind variable Bezugsgrößen. Da die künftigen Festsetzungen der Gruppenbeträge von ungewissen Entwicklungen abhängen und nicht von vornherein berechenbar sind, ist die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG darauf anwendbar (BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 285; 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu II 1b aa der Gründe).
b) Wie in den Urteilen vom 9. November 1999 (– 3 AZR 361/98 – aaO) und vom 4. April 2000 (– 3 AZR 458/98 – aaO, zu II 1b bb [4] der Gründe) kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, ob sich § 2 Abs. 5 BetrAVG auf Veränderungen laufender Betriebsrenten erstreckt. Ebensowenig ist es entscheidungserheblich, ob zwischen der unmittelbaren Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG und seiner Anwendung im Rahmen des § 7 Abs. 2 BetrAVG zu unterscheiden ist.
Wenn die Unverfallbarkeit weit auszulegen ist und sie die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles umfaßt, gilt dies gleichermaßen für die Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Bei einer punktuellen Betrachtung der Unverfallbarkeit greift zwar die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr ein. § 7 Abs. 2 BetrAVG gewährt aber nur einen Insolvenzsicherungsanspruch in Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 BetrAVG kommt es auf den gesetzlichen Mindeststandard “bei Eintritt des Versorgungsfalls” an. Veränderungen laufender Betriebsrenten würden dann nicht erfaßt. Vertragliche Vereinbarungen, die sich darauf beziehen, würden den Pensions-Sicherungs-Verein nicht binden. Ihn trifft auch nicht die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (vgl. ua. BAG 22. März 1983 – 3 AZR 574/81 – BAGE 42, 117, 118 ff.; 15. Februar 1994 – 3 AZR 705/93 – BAGE 75, 377, 385). Die unterschiedliche dogmatische Begründung ist demnach jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes für den Insolvenzschutz ohne Bedeutung.
5. Eine von § 7 Abs. 2 BetrAVG unabhängige Dynamisierungspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins gegenüber den Klägern ergibt sich nicht aus der zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und der Arbeitgeberin geschlossenen Vereinbarung vom 27. Dezember 1993 “über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG”. Diese Vereinbarung sollte einen außergerichtlichen Vergleich ermöglichen und den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG aF eröffnen. Der Pensions-Sicherungs-Verein und die Streithelferin haben keinen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) geschlossen, der den Versorgungsberechtigten über die gesetzliche Insolvenzsicherung hinausgehende Ansprüche einräumt.
a) Gegenüber den Versorgungsberechtigten wollte der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung handeln. In Nr. 12 der Vereinbarung vom 27. Dezember 1993 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Versorgungsberechtigten von ihm eine Mitteilung “gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG (Leistungsbescheid bzw. Anwartschaftsausweis) über die ihnen … gemäß § 7 BetrAVG zustehenden Versorgungsansprüche und Anwartschaften” erhalten. Nr. 2.2 und 2.3 der Vereinbarung vom 27. Dezember 1993 sprechen von der Sicherung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und knüpfen damit an die gesetzliche Aufgabe des Pensions-Sicherungs-Vereins an. Im Einleitungssatz der Vereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, daß die Zustimmung “nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung” erfolgt. Die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen durch den Pensions-Sicherungs-Verein erfolgte “nach Maßgabe des BetrAVG”, worauf Nr. 2 Satz 1 der Vereinbarung vom 27. Dezember 1993 ausdrücklich hinweist. In der Vereinbarung kam somit der Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen des Insolvenzschutzes deutlich zum Ausdruck.
b) Der Pensions-Sicherungs-Verein ist beliehener Unternehmer. Er nimmt hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen war (vgl. BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu III 1b der Gründe; BVerfG 10. März 1998 – 1 BvR 915/87 – AP BetrAVG § 7 Nr. 38a, zu 1 der Gründe; BVerwG 14. März 1991 – 3 C 24.90 – BVerwGE 88, 79, 81). Dementsprechend ist er verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zu vollziehen und die Interessen der Solidargemeinschaft zu beachten. Vom Pensions-Sicherungs-Verein kann nicht erwartet werden, daß er über seine gesetzlichen Pflichten hinaus Leistungen erbringt.
c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war unstreitig Gegenstand der Verhandlungen zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und der Streithelferin “nur die damals unklare Rechtsfrage, ob die Leistungsordnung des Essener Verbandes eine über § 16 BetrAVG hinausgehende Anpassungsverpflichtung begründet”. An diese Feststellung ist der Senat nach § 561 Abs. 1 ZPO gebunden. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht gestellt. Auch in dem Rechtsstreit 3 AZR 767/93, der bei Abschluß der Vereinbarung vom 27. Dezember 1993 beim Bundesarbeitsgericht noch anhängig war, stritten die Parteien nur über diese Frage. Der Pensions-Sicherungs-Verein ging damals davon aus, daß auch bei Versorgungsanwartschaften die vereinbarte Dynamik laufender Betriebsrenten insolvenzgeschützt sei. Diese Auffassung hatte der Senat im Urteil vom 3. August 1978 (– 3 AZR 19/77 – BAGE 31, 45, 55) bestätigt. Er änderte erst mit Urteil vom 22. November 1994 (– 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 285 ff.), das nach Abschluß der Vereinbarung zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und der Streithelferin erlassen wurde, diese Rechtsprechung und wandte die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG auch auf Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach Eintritt des Versorgungsfalls an. Für eine darauf bezogene vertragliche Regelung hatten der Pensions-Sicherungs-Verein und die Streithelferin am 27. Dezember 1993 keinen Anlaß. Auch die Streithelferin hatte mit diesem Urteil nicht gerechnet. Sie hat es als “überraschende Entscheidung, die keine der Parteien voraussehen konnte,” bezeichnet. Dem Pensions-Sicherungs-Verein kann nicht unterstellt werden, daß er für den Fall dieser unerwarteten Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehene Zahlungspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten begründen wollte.
6. Die unerwartete Änderung der Rechtsprechung löste keine Vertrauenshaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins aus. Er war auf Grund der Ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben verpflichtet, seine als unrichtig erkannte Praxis aufzugeben. Die Versorgungsberechtigten müssen damit rechnen, daß der Pensions-Sicherungs-Verein eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert, sobald er den Rechtsirrtum erkennt (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – aaO, zu IV der Gründe).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Kaiser, H. Frehse
Fundstellen
Haufe-Index 1810743 |
KTS 2002, 163 |