Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin mit einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung und einem zweijährigen Fernstudium mit dem Abschluß „Lehrer für intellektuell Geschädigte” (Bestätigung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt, dem Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 261/95 – nicht veröffentlicht und dem Urteil vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

 

Normenkette

ZPO § 138

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 24.05.1995; Aktenzeichen 6 Sa 586/94)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1747/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 1995 – 6 Sa 586/94 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen. Aufgrund eines zweijährigen Fernstudiums an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft, in der Fachrichtung der intellektuell Geschädigten erwarb sie am 31. Juli 1987 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen. Seit dem 1. August 1973 unterrichtet die Klägerin an einer Sonderschule. Sie ist seit dem 25. April 1990 Mitglied des Sächsischen Lehrerverbandes.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin in VergGr. IV a eingruppiert.

Mit Schreiben vom 4. September 1992 teilte das Staatliche Schulamt der Klägerin mit, daß die Eingruppierung fehlerhaft gewesen sei und ihr ab 15. September 1992 Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O gezahlt werde.

Seit dem 1. Juli 1995 erhält die Klägerin aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung der TdL-Richtlinien wieder Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe über den 15. September 1992 hinaus ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche. Sie sei Lehrerin im Unterricht an einer Sonderschule und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung sowie ein zweijähriges für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium. Außerdem habe sie nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie ab 15. September 1992 nach VergGr. IV a BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nicht zu. Dieser ergebe sich weder aus den in erster Linie anzuwendenden TdL-Richtlinien noch aus der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Klägerin verfüge nicht über das in den Eingruppierungsbestimmungen geforderte wissenschaftliche Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren. Insoweit werde ein mindestens zweijähriges Direktstudium gefordert. Diese Anforderung könne nur durch ein mindestens vierjähriges Fernstudium erfüllt werden, das die Klägerin aber nicht absolviert habe.

Nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV bestehe auch nach achtjähriger Lehrtätigkeit kein Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zusteht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen hinsichtlich der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche, im Eingangsamt (Fußnoten 3 u. 6).

Die Klägerin verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und erteile Unterricht an einer Sonderschule. Darüber hinaus habe sie ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren absolviert. Diese Anforderung werde auch durch ein zweijähriges Fernstudium erfüllt, da sich aus den Vorschriften der 2. BesÜV kein Anhaltspunkt dafür ergebe, daß sich die Mindeststudienzeiten nur auf ein Direktstudium beziehen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt, da sie kein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren i.S.d. Fußnote 6 dieser Besoldungsgruppe absolviert hat. Ob die Klägerin die Voraussetzungen der Fußnote 2 zur Einstufung in Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt erfüllen würde, wenn sie Beamtin wäre, bedarf noch weiterer Feststellungen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer 1) 2)

– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

Lehrer 3) 6)

– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.

3) Als Eingangsamt

6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

a) Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt und – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt), zulässig.

Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin in der Zeit vom 15. September 1992 bis 30. Juni 1995 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, zusteht.

b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 6 für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt.

Zwar hat sie eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, erteilt Unterricht an einer Sonderschule und hat ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert. Dieses weist jedoch nicht die geforderte Dauer von mindestens zwei Studienjahren im Sinne dieser Fußnote auf.

Der Senat hat bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt) im einzelnen ausgeführt, daß ein zweijähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung der Pädagogik der intellektuell Geschädigten, das zum Abschluß als „Lehrer für intellektuell Geschädigte” führte, die Anforderungen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht erfüllt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der Ausbildung der Klägerin lag die am 1. September 1984 in Kraft getretene gemeinsame Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 1. August 1984 zugrunde. Nach § 3 Abs. 3 dieser Anweisung konnte der Abschluß als „Lehrer für intellektuell Geschädigte” sowohl durch ein einjähriges Direktstudium als auch durch ein zweijähriges Fernstudium erworben werden. Demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieses zweijährige Fernstudium die Anforderungen der Fußnote 6 erfüllt. Wenn nämlich der Verordnungsgeber ein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren fordert, so kann damit kein Hochschulabschluß gemeint sein, der auch durch ein einjähriges Studium erworben werden konnte. Ansonsten würden Lehrer mit demselben Hochschulabschluß als Lehrer für intellektuell Geschädigte unterschiedlich einzustufen sein, je nachdem, ob sie den Hochschulabschluß durch ein einjähriges Direktstudium oder ein zweijähriges Fernstudium erworben haben.

Diese Bewertung von Zeiten eines Direktstudiums und eines Fernstudiums entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal einer mindestens zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung in VergGr. IV b Fallgruppe 4 der TdL-Richtlinien in der Fassung vom 23. Januar 1992 (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 925/94 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Klägerin erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

c) Ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 entsprechend der Fußnote 2 im Eingangsamt erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht aus seiner Sicht zutreffend nicht geprüft. Dies wird es bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben. Insoweit gibt der Senat folgende Hinweise:

aa) Nach der Fußnote 2 können in die Besoldungsgruppe A 11 Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. Die Klägerin erfüllt die erste Alternative dieser Vorschrift, da sie seit Abschluß ihrer Fachschulausbildung mehr als eine achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt hat.

Wie der Senat im einzelnen im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, ist der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 entspricht, aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung abhängig.

Nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 müssen angestellte Lehrkräfte nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden (BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O).

Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.

Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern bedarf es darüber hinaus einer entsprechenden Planstelle und der Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.

bb) Ob der Klägerin, stände sie im Beamtenverhältnis, aufgrund ihrer bisherigen Leistungen ein Beförderungsamt nach A 11 übertragen worden wäre und eine entsprechende Planstelle im Haushalt zur Verfügung stand, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, da es an entsprechendem Sachvortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt.

cc) Bei der Prüfung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 gelten folgende Grundsätze:

Die Klägerin genügt zunächst ihrer Darlegungslast, wenn sie vorträgt, daß im Haushalt Planstellen für vergleichbare beamtete Lehrer zur Verfügung standen und besetzt wurden (§ 138 Abs. 1 ZPO). Wird dies vom beklagten Land bestritten, so muß das beklagte Land substantiiert darlegen, inwieweit Planstellen für vergleichbare beamtete und gegebenenfalls angestellte Lehrkräfte im Haushalt überhaupt ausgewiesen und gegebenenfalls besetzt sind (§ 138 Abs. 2 ZPO). Ein pauschaler Vortrag des für Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans zuständigen und daher insoweit im Vergleich zur Klägerin sachnäheren Landes, es stünden keine Stellen zur Verfügung, würde nicht ausreichen, da die Klägerin dann keine Gelegenheit hätte, zum Sachvortrag des beklagten Landes im einzelnen Stellung zu nehmen.

Ergibt sich, daß keine freien Planstellen zum Zeitpunkt der begehrten Höhergruppierung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung standen, ist die Klage unbegründet. Zwar hat der Vierte Senat in den Urteilen vom 20. April 1994 (BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O) und vom 28. September 1994 (– 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O) die Auffassung vertreten, aus der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht folge eine im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auszuübende Verpflichtung des beklagten Landes, Beförderungsstellen entsprechend dem anzuwendenden Stellenkegel zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen angemessen zu berücksichtigen.

Diese Auffassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt) aufgegeben. In den tariflichen Bestimmungen kommt nur zum Ausdruck, daß angestellte und beamtete Lehrer gleichbehandelt werden sollen. Dieses Gebot begründet keine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen einzurichten, um Lehrern den Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zu eröffnen (vgl. Koch, AuA 1995, 377, 381). Dies kommt auch in der Formulierung der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 deutlich zum Ausdruck. Danach ist der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 als „Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Dies bedeutet, daß eine Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben der entsprechenden Leistung auch eine freie Planstelle gehört, in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt wird. Dabei hat der Beamte keinen Anspruch darauf, daß der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Planstellen schafft. Deshalb ergibt sich auch für angestellte Lehrer kein tariflicher Anspruch, Stellen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT-O im bestimmten Umfang und zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

3. Der Senat kann in der Sache auch nicht deshalb abschließend entscheiden, weil der Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien zu zahlen.

Die TdL-Richtlinien in der Fassung vom 23. Januar 1992 erforderten bei einer Tätigkeit an einer Sonderschule neben einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen in VergGr. IV a Fallgruppe 5 ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Jahren. Diese Voraussetzung, die der der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 11 entspricht, erfüllt die Klägerin, wie ausgeführt wurde, nicht.

4. Ein von den maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O wurde durch die Benennung dieser Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991 nicht begründet (vgl. BAG Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mit zu entscheiden.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, K.-H. Reimann, Dr. Augat

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089243

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