Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugewerbliche Tätigkeiten. Betrieb des Schreinerhandwerks
Leitsatz (redaktionell)
Treppenbauarbeiten als Zimmerer- oder Schreinerarbeiten; Fortführung der Rechtsprechung des Senats zur Zuordnung von Tätigkeiten, die mehreren Gewerken zuzuordnen sind (zuletzt Urteil vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 40; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 8
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 1994 – 15/14 Sa 1350/92 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge unterhalten hat und daher zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten auf Beitragszahlung für die Zeit von Januar 1989 bis Dezember 1991 in Anspruch.
Der Beklagte, der den Betrieb von seinem Vater übernommen hatte, ist wie dieser Zimmerermeister. Der Betrieb wurde am 20. April 1950 in die Handwerksrolle als Betrieb des Zimmererhandwerks eingetragen. Am 20. Januar 1992 erhielt der Beklagte von der Kreis Verwaltung Mainz-Bingen eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 der Handwerksordnung zur Eintragung in die Handwerksrolle im Tischlerhandwerk. Daraufhin wurde der Betrieb in die Handwerksrolle des Tischlerhandwerks eingetragen. Bis Ende 1991 gehörte der Beklagte der Zimmererinnung an. Seit dem 4. Januar 1992 ist er Mitglied der Tischlerinnung Bingen, Fachbereich Holz- und Kunststoff. Der Beklagte beschäftigte im Klagezeitraum drei Schreinergesellen und einen Glasergesellen.
Im Betrieb des Beklagten wurden in den Jahren 1989 bis 1991 Schreinerarbeiten, Zimmererarbeiten sowie Treppen- und Geländerbauarbeiten ausgeführt. Die Schreinerarbeiten umfaßten u.a. die Herstellung von Einbauschränken, Klappläden, Blendrahmen, Füllungstüren, Furnierarbeiten, Vertäfelungen, die Herstellung und Reparatur von Möbeln sowie die Verlegung von Parkett. Auf sie entfielen im Jahre 1989 43,6 v.H., im Jahre 1990 42,3 v.H. und im Jahre 1991 47,9 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Die Zimmererarbeiten nahmen im Jahre 1989 9,3 v.H., im Jahre 1990 11,4 v.H. und im Jahre 1991 7,1 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Die übrige Arbeitszeit entfiel auf die Treppen- und Geländerbauarbeiten.
Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb des Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Beklagte verrichte Zimmerarbeiten gemäß § 1 Abschnitt V Ziffer 40 VTV. Die Herstellung von Treppen sei eine Aufgabe des Zimmererhandwerks. Die Beurteilung der Belastbarkeit von Treppen sei eine Aufgabe, die speziell durch die Ausbildung zum Zimmerermeister gewährleistet werde. Von besonderer Bedeutung sei, daß der Beklagte Zimmerermeister sei und der Betrieb seit 40 Jahren zur Zimmererinnung gehöre.
Zum betrieblichen Geltungsbereich heißt es im VTV – soweit hier von Interesse –:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) …
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
…
8. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-) oder Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden.
…”
Die ZVK hatte zunächst Auskunftsansprüche geltend gemacht und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, beantragte die ZVK im Wege der Anschlußberufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen.
Die ZVK hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 82.588,60 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, er unterhalte einen Betrieb des Schreinerhandwerks, der vom Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt werde. Zwar sei die Herstellung von Treppen sowohl eine Aufgabe des Zimmerer- als auch des Schreinerhandwerks. Der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liege jedoch eindeutig im Bereich des Schreinerhandwerks. Dies folge aus dem hohen zeitlichen Anteil der allein für das Schreinerhandwerk typischen Tätigkeiten, der Beschäftigung von Schreinergesellen und seiner Qualifikation auch für das Schreinerhandwerk. Demgemäß habe er auch die Änderung der Eintragung in die Handwerks rolle betrieben und sei Mitglied der Tischlerinnung geworden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die ZVK ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Betrieb des Beklagten wird als Betrieb des Schreinerhandwerks nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Klagezeitraum seien arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt worden, die dem Schreinerhandwerk zuzurechnen seien. Im Betrieb seien in großem Umfange Arbeiten ausgeführt worden, die zum Kernbereich des Schreinerhandwerks gehörten. Diesen Arbeiten seien arbeitszeitlich die Treppen- und Geländerbauarbeiten zuzurechnen. Dies folge daraus, daß im Betrieb keine Gesellen des Zimmererhandwerks, sondern nur Schreinergesellen und ein Glasergeselle beschäftigt worden seien. Aufgrund der langjährig erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Beklagte im Jahre 1992 auch durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen habe, sei der Beklagte auch als Fachmann des Schreinerhandwerks anzusehen. Der Umstand, daß der Beklagte auch Meister des Zimmererhandwerks sei, er bis Ende 1991 der Zimmererinnung angehört habe und der Betrieb in die Handwerksrolle mit dem Zimmererhandwerk eingetragen gewesen sei, müsse demgegenüber zurücktreten.
II. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Betrieb des Beklagten ist als Betrieb des Schreinerhandwerks anzusehen und deshalb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, nach der ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird, wenn von den Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführt sind. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (BAG Urteile vom 14. Oktober 1987, BAGE 56, 227 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 25. Oktober 1989 – 4 AZR 182/89 – AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 19. Januar 1994 – 10 AZR 557/92 – AP Nr. 170 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 16. März 1994 – 10 AZR 277/93 – AP Nr. 172 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum Zimmerarbeiten i.S. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 40 VTV mit einem zeitlichen Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit von 9,3 v.H. im Jahre 1989, 11,4 v.H. im Jahre 1990 und 7,1 v.H. im Jahre 1991 ausgeführt wurden.
Demgegenüber nahmen die Arbeiten, die für das Schreinerhandwerk typisch und deshalb den vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommenen Betrieben des Schreinerhandwerks i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 VTV zuzurechnen sind, im Jahre 1989 43,6 v.H., im Jahre 1990 42,3 v.H. und im Jahre 1991 47,9 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch.
Demgemäß kommt es für die Zuordnung des Betriebes zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV darauf an, ob die Treppen- und Geländerbauarbeiten den Zimmerarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 40 VTV oder dem Schreinerhandwerk zuzurechnen sind, so daß der Betrieb wegen arbeitszeitlich überwiegender Ausführungen von Schreinerarbeiten als ein Betrieb des Schreinerhandwerks i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 VTV anzusehen ist.
a) Nach dem Berufsbild gehört die Herstellung von Treppen und Treppengeländern sowohl zum Zimmerer- als auch zum Schreinerhandwerk.
Nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 261) wird die Tätigkeit des Treppenbaus dem Zimmererhandwerk zugeordnet. Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung sind als Teil der Meisterprüfung im Rahmen des Entwurfs für ein Bauwerk aus Holz auch die Werkzeichnungen für Treppen anzufertigen. Zu den theoretischen Kenntnissen, die im Rahmen der Meisterprüfung nachzuweisen sind, gehören solche von Konstruktionen und Verankerungstechniken im Holz- und Treppenbau (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. d der Verordnung). Auch im berufskundlichen Schrifttum wird davon ausgegangen, daß der Bau von Treppen zum Zimmererhandwerk gehört (vgl. Blätter zur Berufskunde Band 1 – II D 101 Zimmerer S. 3; ebenso: Klassifizierung der Berufe – Berufstätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland 1966 S. 43 unter Nr. 2431). Daher gehört nach dem Berufsbild der Treppenbau zum Zimmerergewerbe.
Nach dem Berufsbild gehört der Treppenbau aber auch zum Schreiner- bzw. Tischlerhandwerk. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung – TischlMstrV vom 7. September 1987 – BGBl. I S. 2138) sind dem Tischlerhandwerk Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung und Restaurierung von Bauteilen aus Holz, insbesondere von Treppen, zuzurechnen. Als Meisterprüfungsarbeit kann gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 TischlMstrV eine Treppe angefertigt werden. Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TischlMstrV sind Kenntnisse in technischer Mathematik nachzuweisen. Dazu gehört nach der Prüfungsordnung auch das Berechnen von Treppen. Ebenso rechnet das berufskundliche Schrifttum dem Tischlerhandwerk den Bau von Treppen zu (vgl. Blätter zur Berufskunde Band 1 – III C 101 Tischler/Tischlerin S. 1; ebenso: Klassifizierung der Berufe S. 76 unter Nr. 3021). Die Fertigung und Anbringung von Holztreppen gehört zu den charakteristischen Tätigkeiten der Bauschreinerei (BAG Urteil vom 17. Februar 1971 – 4 AZR 71/70 – AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
b) Für die Zuordnung von Arbeiten, die sowohl als bauliche Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z.B. einen Meister, dieses Gewerks besteht (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.).
3. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Treppenbauarbeiten vorliegend dem Schreinerhandwerk zuzuordnen sind, so daß der Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist.
Im Betrieb werden neben den Treppenbauarbeiten in großem Umfang, d.h. zu weit mehr als 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, Arbeiten ausgeführt, die für das Schreinerhandwerk typisch sind. So wird die Herstellung von Möbeln und deren Reparatur, die Herstellung von Einbauschränken, Vertäfelungen etc. ausschließlich von Betrieben des Schreinerhandwerks ausgeführt. Zudem wurden die Treppenbauarbeiten von den im Betrieb beschäftigten Schreinergesellen ausgeführt und hat auch der Beklagte, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schreinerhandwerk erworben, die zur Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle mit dem Tischlerhandwerk und zu einem Wechsel von der Zimmererinnung zur Tischlerinnung führt.
Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht dem Umstand, daß der Beklagte Zimmerermeister ist, der Betrieb im Klagezeitraum noch mit dem Zimmererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war und der Beklagte der Zimmererinnung angehörte, zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
Die Tarifvertragsparteien haben zur Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV nicht auf die formalen Kriterien der beruflichen Qualifikation des Betriebsinhabers, die Eintragung in die Handwerksrolle, die Zugehörigkeit zu einer Innung oder darauf abgestellt, in welcher Weise ein Betrieb am Markt Leistungen anbietet. Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich ist nach den tariflichen Bestimmungen vielmehr maßgebend, welche Tätigkeiten im Betrieb tatsächlich arbeitszeitlich überwiegend erbracht werden. Deren Feststellung ist oftmals sowohl hinsichtlich des arbeitszeitlichen Anteils als auch hinsichtlich der tariflichen Zuordnung, wie die zahlreichen Geltungsbereichsstreitigkeiten ausweisen, schwierig. Dabei können nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast die genannten formalen Kriterien ebenso als Indizien herangezogen werden wie die Ausführungen sonstiger für ein Gewerk typischer Arbeiten, die Beschäftigung von Fachkräften dieses Gewerks oder die Beaufsichtigung der Arbeiten durch einen Fachmann. Deren Gewichtung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Im Hinblick darauf, daß vorliegend in hohem Maße (über 40 v.H.) Arbeiten ausgeführt wurden, die für das Schreinerhandwerk typisch sind, Schreinergesellen beschäftigt wurden, der Beklagte selbst Kenntnisse und Fertigkeiten im Schreinerhandwerk nachgewiesen hat und die Zimmererarbeiten nur einen im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung unerheblichen zeitlichen Anteil ausmachten, ist das Landesarbeitsgericht deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß demgegenüber die im Klagezeitraum nur noch formale Zugehörigkeit zum Zimmererhandwerk keine maßgebende Bedeutung hat. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist der Betrieb vielmehr als Ganzes als Betrieb des Schreinerhandwerks anzusehen, da arbeitszeitlich überwiegend, den Treppenbau eingeschlossen, Arbeiten ausgeführt werden, die dem Schreinerhandwerk zuzurechnen sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Freitag, Böck, Thiel, Tirre
Fundstellen