Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines geprüften Küchenmeisters
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Eingruppierung eines geprüften Küchenmeisters bei der Bundeswehr besteht eine Tariflücke, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister auszufüllen ist.
2. Die Tätigkeit als Küchenleiter stellt einen einzigen Arbeitsvorgang dar.
Orientierungssatz
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, wonach Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist.
2. Im Bereich der Vergütungsordnung des BAT liegt eine bewußte Tariflücke nur dann vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet.
3. Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine "große Arbeitsstätte" im Sinne der Vergütungsgruppe Vc BAT nicht nur bei entsprechender räumlicher Größe vor. Die Größe der Arbeitsstätte kann sich vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch- maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 29.09.1983; Aktenzeichen 4 Sa 1846/82) |
ArbG Rheine (Entscheidung vom 27.10.1982; Aktenzeichen 2 Ca 1534/81) |
Tatbestand
Der Kläger ist gelernter Koch und Konditor und hat im Jahre 1968 vor der Industrie- und Handelskammer Dortmund die Prüfung als Küchenmeister abgelegt. Anschließend war er bei verschiedenen Betrieben im Küchenbereich tätig.
Seit 1. November 1973 steht der Kläger als Küchenmeister beim Feldartilleriebataillon 71 D in den Diensten der Beklagten. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. November 1973 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VII BAT; seit 1. Dezember 1976 bezieht er Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Mit der im Oktober 1981 erhobenen Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. V b BAT für die Zeit ab 1. November 1981, hilfsweise Vergütung nach VergGr. V c BAT für die Zeit ab 1. Januar 1981.
Dem Kläger obliegen nach einer Dienstanweisung für den Küchenmeister beim Feldartilleriebataillon 71 vom 9. November 1981 folgende Aufgaben:
Der Küchenmeister überwacht die fachgerechte
Vor- und Zubereitung der Verpflegung und führt
die fachliche Aus- und Weiterbildung des mili-
tärischen und zivilen Fach- und Hilfspersonals
durch. Er ist gegenüber dem zivilen Fach- und
Hilfspersonal und dem militärischen Feldkoch-
personal weisungsbefugt.
Aufgaben im einzelnen:
1. Vorbereitung der Lebensmittel.
2. Zubereitung der Lebensmittel in Zusammen-
arbeit mit dem Feldkochpersonal.
3. Ausgabe der Lebensmittel in Zusammenar-
beit mit dem Feldkochpersonal.
4. Verwerten von Speiseresten.
5. Mitarbeit bei der Erstellung des Speise-
zettels.
6. Aufstellung von Kochanweisungen.
7. Fachliche Aus- und Weiterbildung des mili-
tärischen und zivilen Küchenpersonals.
8. Durchführung der Aufgaben eines Schicht-
führers bei Bedarf.
9. Teilnahme an den Küchenausschußsitzungen.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit als Küchenmeister bei der Beklagten erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c Fallgruppe 1 und 2 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT. Daher sei er nach achtjähriger Bewährung bei der Beklagten in VergGr. V b BAT eingruppiert. Er sei Industriemeister, da er die Meisterprüfung zum Küchenmeister vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt habe, die damit zum Ausdruck bringe, daß sie den Beruf des Kochs als industriellen Ausbildungsberuf bewerte. Zumindest sei er als Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung im tariflichen Sinne anzusehen. Seine Ausbildung als Küchenmeister sei den in der Protokollnotiz Nr. 4 genannten Ausbildungen gleichwertig. Er beaufsichtige eine große Arbeitsstätte im Sinne der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1, da ihm 33 Beschäftigte unterstellt seien, darunter 15 Fachkräfte und 18 Küchenhilfskräfte, die teilweise auch zu Facharbeiten herangezogen würden. Die technisch-maschinelle Ausstattung seiner Küche liege wesentlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitsstätten. Er erfülle auch die Merkmale der Fallgruppe 2 der VergGr. V c BAT, weil er an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sei. Zeitweise seien durch seine Küche 1.000 Teilnehmer verpflegt worden. Die Küche habe eine Kapazität von mindestens 2.500 Mittagessen pro Tag. Er müsse auch immer wieder das militärische Feldkochpersonal fortbilden. Ferner habe er die nach VergGr. V c BAT Fallgruppe 5 erforderliche "entsprechende Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags" als Meister aufzuweisen, da er nach Ablegung der Küchenmeisterprüfung im Herbst 1968 bis August 1972 als Koch-Postenmann bei den C, von August 1972 bis März 1973 in der Großküche der Betriebsfernverpflegungsfirma D als Meister, von April 1973 bis September 1973 bei der Firma Ca als Restaurantleiteranwärter und im Oktober 1973 als Leiter der Hauptküche des Marien-Hospitals in W gearbeitet habe.
Der Kläger hat demgemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, den Kläger ab 1. November 1981
nach der VergGr. V b BAT zu vergüten,
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, den Kläger ab 1. Januar 1981 nach
der VergGr. V c BAT zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Kläger sei lediglich Funktionsmeister und habe nicht eine große Arbeitsstätte im Sinne der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 zu beaufsichtigen. Ihm seien 18 Küchenhilfskräfte (Zivilpersonal) und 15 Soldaten unterstellt, davon zwölf als Köche und drei als Küchenhilfskräfte. Der Kläger erfülle auch nicht die Merkmale der Fallgruppe 2 der VergGr. V c BAT, da er nicht an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sei. Eine Truppenküche mit den vom Kläger genannten Kapazitäten sei in der Bundeswehr der Normalfall. Es fehle eine außergewöhnliche und besonders bedeutsame Aufgabenstellung. Wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen habe der Kläger nicht zu bedienen. Auch fehle das höhere Maß von Verantwortlichkeit. Einem Meister entsprechende Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des BAT habe der Kläger nicht aufzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist hinsichtlich des Hilfsantrags für die Zeit ab 1. November 1981 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zu der von dem Kläger begehrten Feststellung. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. November 1981 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu gewähren. Denn der Kläger erfüllt seit dieser Zeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des BAT als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).
Die Vorinstanzen befassen sich nicht mit den Arbeitsvorgängen des Klägers. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst bestimmen kann (vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 1979 - 4 AZR 680/77 -, AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen) und hierzu auch die entsprechenden Tatsachenfeststellungen vorliegen. Danach ist die gesamte Tätigkeit des Klägers als e i n Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers ist die verantwortliche Leitung des Küchenbetriebes und damit insbesondere die Gewährleistung einer fachgerechten Vor- und Zubereitung der Verpflegung. Hierfür ist er als Küchenleiter verantwortlich. Dieses Arbeitsergebnis ist nicht weiter aufspaltbar, da alle Einzelaufgaben des Klägers diesem Arbeitsergebnis dienen und zumindest als Zusammenhangstätigkeiten zur Küchenleitung gehören. Die Verwaltungsübung steht fest. Die Leitungstätigkeit ist auch rechtlich selbständig bewertbar. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als e i n Arbeitsvorgang anzusehen ist (vgl. BAG 29, 364 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16. Mai 1979 - 4 AZR 680/77 -, AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 -, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 -, AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Entgegen den von der Beklagten in den Vorinstanzen geäußerten Bedenken sind für die Eingruppierung der Küchenleiter bei der Bundeswehr die Tätigkeitsmerkmale für Meister des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen. Der Beklagten ist einzuräumen, daß die Tätigkeiten von Küchenleitern in der Vergütungsordnung des BAT außerhalb des Teils IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT, der nur für das Wirtschaftspersonal der dort genannten Anstalten und Heime im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gilt, nicht geregelt sind. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geschlossen werden, daß damit für die Küchenleiter außerhalb des Teils IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT eine bewußte Tariflücke bestehe, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne, und demzufolge die Küchenleiter nach der Vergütungsordnung des BAT nicht eingruppiert werden könnten. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß aus den fast unübersehbaren tariflichen Eingruppierungsregelungen des öffentlichen Dienstes, die auch seltene Spezialtätigkeiten regeln (z. B. Trichinenschauer, Geflügelfleischkontrolleure, Vorlesekräfte für Blinde), der Wille der Tarifvertragsparteien ersichtlich wird, alle Angestelltentätigkeiten des öffentlichen Dienstes erschöpfend zu regeln. Dies wird besonders deutlich durch die oft sehr unbestimmten Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten allgemeinen Fallgruppen für Behördenangestellte und auch der allgemeinen Fallgruppen für technische Angestellte. Wollen die Tarifvertragsparteien gleichwohl bestimmte Angestelltentätigkeiten nicht mit der Vergütungsordnung erfassen, bringen sie dies regelmäßig deutlich zum Ausdruck, wie dies z. B. für die Lehrkräfte in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung des BAT geschehen ist. Ohne einen solchen eindeutig erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien muß davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien keine Angestelltentätigkeit bewußt aus der Vergütungsordnung des BAT herausnehmen wollen (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 382/82 - unveröffentlicht). Daher liegt im Bereich der Vergütungsordnung des BAT eine bewußte Tariflücke nur dann vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet (vgl. BAG Urteile vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 - und vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein derartiger, eindeutiger Wille der Tarifvertragsparteien, Küchenleiter der Bundeswehr nicht mit der Vergütungsordnung des BAT zu erfassen, läßt sich dem BAT nicht entnehmen. Damit scheidet die Annahme einer bewußten Tariflücke aus.
Davon ausgehend hat der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung für die Eingruppierung der Küchenleiter der Bundeswehr eine unbewußte Tariflücke angenommen, die die Gerichte für Arbeitssachen zu schließen haben (vgl. BAG 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1089/78 -, nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei der Schließung der unbewußten Tariflücke ist darauf abzustellen, wie in der Vergütungsordnung zum BAT artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden. Dafür kommen vorliegend die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Vergütungsordnung des BAT für den Verwaltungsdienst nicht in Betracht, obwohl diese Tätigkeitsmerkmale nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine allgemeine Auffangfunktion haben. Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung diese Tätigkeitsmerkmale auch auf Angestellte angewendet, bei deren Tätigkeiten es sich nicht um unmittelbare und eigentliche Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne gehandelt hat, z. B. auf Dokumentare, Güteprüfer bei der Bundeswehr, Angestellte mit Dokumentationsaufgaben oder Aufgaben im Naturschutz, auf Ausbilder von Kanzleilehrlingen bei einem großen Amtsgericht, auf Betreuer ausländischer Studenten an einer Universität sowie auf Angestellte, die Illustrationen veterinärmedizinisch-anatomischen Inhalts für Fachbücher herstellen (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hingegen ist die Heranziehung der allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst dann rechtlich nicht mehr möglich, wenn die Aufgaben des Angestellten zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Behörden, Dienststellen und Institutionen keinen unmittelbaren Bezug mehr haben und fachlich einem anderen, selbständigen Aufgabengebiet zugehören, wie das bei Küchenleitern der Bundeswehr der Fall ist, bei denen die geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen zum handwerklich-wirtschaftlichen Bereich gehören (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Daran ändert sich entgegen der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgetragenen Auffassung nichts, wenn man berücksichtigt, daß nach der Verkündung des ersten Senatsurteils zur Eingruppierung der Küchenleiter nach den Tätigkeitsmerkmalen für Meister (BAG Urteil vom 23. Januar 1980 - 4 AZR 105/78 -, BAG 32, 364 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975) die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben, durch den die Tätigkeitsmerkmale für Meister neu gefaßt und dem Teil II der Anlage 1 a zum BAT als Abschnitt Q angefügt wurden, am 18. April 1980 abgeschlossen haben. Wenn die Tarifvertragsparteien hierbei den Küchenmeister bzw. Küchenleiter nicht als Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe aufgenommen haben, so kann daraus entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geschlossen werden, daß sie damit den Küchenmeister bzw. Küchenleiter den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT zuordnen wollten. Zum einen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß den Tarifvertragsparteien am 18. April 1980 bereits die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 23. Januar 1980 bekannt waren - das Urteil wurde den Parteien erst im Mai 1980 zugestellt -, zum anderen können die Tarifvertragsparteien gerade im Hinblick auf das Senatsurteil vom 23. Januar 1980 davon abgesehen haben, die Küchenmeister bzw. Küchenleiter ausdrücklich in den Meistertarifvertrag aufzunehmen, da der Senat ja bereits eine entsprechende Eingruppierung vorgenommen hatte. Im Hinblick auf die auch den Tarifvertragsparteien seit vielen Jahren bekannte Rechtsprechung des Senats zur Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT konnte ihnen nicht verborgen geblieben sein, daß die Auffangfunktion dieser Merkmale dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn es sich um Aufgabengebiete handelt, die - wie Tätigkeiten in Küchen - keinen unmittelbaren Bezug mehr zu Verwaltungsaufgaben haben. Wollten die Tarifvertragsparteien dennoch den Küchenmeister bzw. Küchenleiter nach diesen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen entsprechend eingruppieren, hätten sie dies durch eine entsprechende Norm geregelt. Das ist nicht geschehen. Deshalb sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT auf Küchenleiter und Küchenmeister nach wie vor nicht anwendbar.
Ebensowenig können zur Lückenausfüllung für die Küchenleiter und Küchenmeister der Bundeswehr die Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte herangezogen werden, weil darunter nur solche Angestellte fallen, deren Tätigkeit technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und die nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat. Diese Voraussetzungen treffen für den Küchenleiter und Küchenmeister nicht zu (BAG 32, 364, 370 f. = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ferner können auch die Tätigkeitsmerkmale für das Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen des Teils IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT nicht zur Lückenausfüllung herangezogen werden. In diesen Tätigkeitsmerkmalen werden zwar Küchenmeister ausdrücklich genannt. Die Tätigkeitsmerkmale gelten aber nur im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, sind also mit der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbart worden. Zur Lückenausfüllung können grundsätzlich keine tariflichen Vorschriften herangezogen werden, die zwischen anderen Tarifvertragsparteien vereinbart wurden; dadurch würden die Gerichte Tarifvertragsparteien mittelbar den Willen anderer Tarifvertragsparteien aufzwingen und so in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingreifen. Tätigkeitsmerkmale, die nur im Bereiche der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gelten, können daher nicht - auch nicht entsprechend - auf Angestellte im Bundesdienst - wie den Kläger - angewendet werden (vgl. auch BAG 32, 364, 371 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Schließlich scheidet auch eine Lückenausfüllung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Küchenbuchhalter aus, weil der Küchenbuchhalter im tariflichen Sinne mit dem eigentlichen Küchenbetrieb nichts zu tun hat (vgl. BAG 32, 364, 371 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Hingegen hat der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung für die Eingruppierung der Küchenleiter der Bundeswehr zur Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für Meister herangezogen, die mit Wirkung vom 1. April 1980 dem Teil II der Anlage 1 a zum BAT als Abschnitt Q angefügt sind (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1089/78 -, nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Bei der Tätigkeit von Küchenleitern handelt es sich zwar nicht um handwerkliche Aufgaben im strengeren rechtlichen und fachbezogenen Sinne. Die Tätigkeit der Küchenleiter ist jedoch derjenigen sonstiger Meister (z. B. Metzger, Bäcker, Konditor) nach Art, Zielsetzung und Funktion vergleichbar. Damit sind die Tätigkeitsmerkmale für Meister des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT am besten geeignet, zur Eingruppierung der Küchenleiter der Bundeswehr herangezogen zu werden. Weitere Gesichtspunkte, die einer solchen tariflichen Lückenausfüllung entgegenstehen, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Danach sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:
VergGr. V b
-----------
...
3. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung, sofern
sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werk-
stätten, Abteilungen oder Betriebe) zu be-
aufsichtigen haben, in denen Handwerker oder
Facharbeiter beschäftigt sind,
nach achtjähriger Bewährung in VergGr. V c
Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
4. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung, die sich
aus der VergGr. VI b Fallgruppe 1 dadurch
herausheben, daß sie an einer besonders wich-
tigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß
von Verantwortlichkeit beschäftigt sind,
nach achtjähriger Bewährung in VergGr. V c
Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
VergGr. V c
-----------
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung, sofern
sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werk-
stätten, Abteilungen oder Betriebe) zu be-
aufsichtigen haben, in denen Handwerker oder
Facharbeiter beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
2. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung, die sich
aus der VergGr. VI b Fallgruppe 1 dadurch
herausheben, daß sie an einer besonders wich-
tigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß
von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
3. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung
nach achtjähriger Bewährung in VergGr. VI b
Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
...
VergGr. VI b
------------
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung, soweit
nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
...
VergGr. VII
-----------
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung an klei-
neren Arbeitsstätten mit einem geringeren
Maß von eigener Verantwortung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
...
Protokollnotizen:
-----------------
...
Nr. 3: Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerk-
mals sind Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenversicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig
sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für
Meister, die außerhalb der handwerkli-
chen Berufsarbeit tätig sind (z. B.
Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister,
Verkehrsmeister).
Nr. 4: Aufgabenspezifische Sonderausbildungen
sind Ausbildungen von Handwerkern oder
Facharbeitern zum geprüften Kraftwerks-
meister, zum geprüften Gasmeister, zum
geprüften Fernwärmemeister oder im mi-
litärfachlichen Meisterlehrgang der Bun-
deswehr in der Materialerhaltung von
Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in
gleichwertigen Ausbildungsgängen für
Handwerker oder Facharbeiter.
Eine unmittelbare Anwendung dieser Tätigkeitsmerkmale auf den Kläger als geprüften Küchenmeister ist nicht möglich. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist er weder Industriemeister noch Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung im tariflichen Sinne. Die Auffassung des Klägers, ein Küchenmeister sei Industriemeister im tariflichen Sinne, da er die Meisterprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt habe, kann der Senat nicht teilen (a.A. Uttlinger/Breier/Kiefer, Bundes-Angestelltentarifvertrag, Bd. III, B/111.14). Diese Auslegung steht weder mit dem Tarifwortlaut noch mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang in Einklang. Da der Begriff des Industriemeisters von den Tarifvertragsparteien nicht näher bestimmt wird und auch in der Rechtsterminologie keinen fest umrissenen Inhalt hat, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Begriff so angewendet wissen wollen, wie er im Wirtschaftsleben, woher er kommt, verstanden wird und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach übt der Industriemeister, früher auch Industrie-Werkmeister genannt, selbständig fachlich- aufsichtsführende Tätigkeiten im Produktionsbereich verschiedenster industrieller Wirtschaftszweige aus, führt damit die Tradition handwerklicher Meister fort, ist für den ungehinderten Arbeitsablauf im Fertigungsbereich mitverantwortlich, heute immer mehr mit praktisch-technischen Fragen der Fließbandfertigung, Teil-/Vollautomation und ihrer Steuerung, arbeitsanalytischer Arbeitsvorbereitung, Prüfung der Materialgeeignetheit/-qualität etc. befaßt, oft zugleich als Ausbilder im technischen Arbeitskräftebereich. Häufiger als früher unterstehen ihm nicht gelernte und angelernte Kräfte (Molle, Wörterbuch der Berufs- und Berufstätigkeitsbezeichnungen, 1975, S. 386). Seit 1977 wird unter Industriemeister speziell der Fortbildungsabschluß in allen Industriebereichen nach abgeschlossener Industrielehre und praktischer Berufsausübung verstanden, z. B. geprüfter Industriemeister, Fachrichtung Metall (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, 1981, S. 732). Industriemeister gibt es in den verschiedensten Fachrichtungen, z. B. der elektrotechnischen, Metall- und Textilindustrie (Brockhaus - Enzyklopädie, Bd. 9, 1970, S. 103). Schon dem Wortsinn nach ist Industriemeister ein Meister, der in der Industrie tätig ist, d. h. bei der gewerblichen Massenproduktion von Gütern mit mechanischen Mitteln in stark arbeitsteiligen größeren Betrieben (Fabriken), z. B. in den Branchen Metallindustrie, Textilindustrie, Investitionsgüterindustrie, Produktionsgüterindustrie, chemische Industrie, keramische Industrie, metallverarbeitende Industrie (Brockhaus/Wahrig, aaO, Bd. 3, 1981, S. 731).
Die Prüfung zum Industriemeister wird zwar vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Das bedeutet aber noch nicht, daß jeder, der sich einer Meisterprüfung bei der Industrie- und Handelskammer unterzieht, schon deshalb Industriemeister ist. Vielmehr muß der Industriemeister der Branche Industrie zugeordnet werden können. Sein Beruf muß einer Fachrichtung entsprechen, die für die industrielle Produktion bestimmter Güter erforderlich ist. Hierzu zählt der Küchenmeister nicht.
Diese Auffassung wird auch durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT sind auch die sogenannten "Meister" eingruppiert. Es handelt sich hierbei um Handwerker oder Facharbeiter ohne Meisterprüfung, die wegen ihrer Aufsichtsfunktion als "Meister" eingruppiert sind und deshalb auch als Funktionsmeister bezeichnet werden können. Haben diese "Meister" die Meisterprüfung abgelegt, können sie nunmehr als Handwerksmeister oder Industriemeister eingruppiert werden. Damit wird der als Handwerker tätige Funktionsmeister nach Ablegung der Meisterprüfung als Handwerksmeister und der als Facharbeiter tätige Funktionsmeister nach Ablegung der Meisterprüfung als Industriemeister eingruppiert. Deshalb ist der Auffassung von Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese (BAT, Vergütungsordnung Teil II B L Anm. 131) zuzustimmen, nach der Industriemeister die aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegangenen Facharbeiter sind, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben. Der Küchenleiter ist aber nicht als Facharbeiter tätig. Deshalb ist es folgerichtig, daß er nach Ablegung der Meisterprüfung als Küchenmeister nicht als Industriemeister im tariflichen Sinne anzusehen ist.
Der Kläger ist auch kein "Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung" im tariflichen Sinne, da es sich insoweit nach der Protokollnotiz Nr. 4 um Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern handelt, wobei die Ausbildung ersichtlich auf dem erlernten Beruf des Handwerkers oder Facharbeiters aufbaut. Als gelernter Koch ist der Kläger weder Handwerker noch Facharbeiter, so daß schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 4 nicht erfüllt sind. Als gelernter Konditor ist der Kläger zwar Handwerker, jedoch baut die Ausbildung zum Küchenmeister nicht auf dem Beruf des Konditors, sondern auf dem Beruf des Kochs auf. Es geht hierbei in erster Linie um Fragen, die mit der Zubereitung von Speisen in einem Küchenbetrieb zusammenhängen (vgl. die Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Küchenmeister, die von dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. und dem Deutschen Industrie- und Handelstag anerkannt sind). Für die Zulassung zur Prüfung als Küchenmeister wird eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Koch und eine weitere einschlägige Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder - bei fehlender Ausbildung als Koch - eine mindestens achtjährige einschlägige Tätigkeit als Koch vorausgesetzt (vgl. die Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildung zum Küchenmeister der Industrie- und Handelskammer zu Dillenburg vom 28. April 1981).
Der Kläger ist auch kein Handwerksmeister, da der Beruf des Kochs nach den Vorschriften der Handwerksordnung kein Handwerksberuf ist. Als geprüfter Küchenmeister ist der Kläger jedoch im Wege der Lückenausfüllung wie ein Handwerksmeister einzugruppieren. Nach der Senatsrechtsprechung ist der Küchenleiter ohne Küchenmeisterprüfung im Wege der Lückenausfüllung als Funktionsmeister eingruppiert. Dies hat der Senat damit begründet, daß die Ausbildung und Tätigkeit der Köche derjenigen sonstiger Meister (z. B. Metzger und Bäcker) nach Art, Zielsetzung und Funktion vergleichbar sind (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn danach der Küchenleiter ohne Küchenmeisterprüfung wie ein handwerklich tätiger Funktionsmeister eingruppiert ist, ist der geprüfte Küchenmeister folgerichtig im Wege der Lückenausfüllung wie ein Handwerksmeister einzugruppieren. Durch die Küchenmeisterprüfung wird nämlich der Nachweis erbracht, daß der Inhaber des Meisterbriefes neben dem meisterlichen Beherrschen der Kochkunst auch die Organisation des Arbeitsablaufs durchführen kann und durch seine Kenntnisse in der Menschenbehandlung und Menschenführung in der Lage ist, Personal anzuleiten und auszubilden (vgl. die Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Küchenmeister). Das ist auch die Qualifikation, die durch die Meisterprüfung im Handwerk erlangt wird. Die Meisterprüfung im Handwerk befähigt zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebs und zur ordnungsgemäßen Anleitung Auszubildender (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II C 101 "Maurer"). Hierbei kann es keine Rolle spielen, wie lange bei den einzelnen Berufen die vorbereitenden Kurse zur Ablegung der Meisterprüfung dauern. Entscheidend ist vielmehr die durch die Meisterprüfung erworbene Qualifikation. Diese führt dazu, daß ein Funktionsmeister, der die Prüfung zum Handwerksmeister oder Industriemeister in seinem erlernten Beruf abgelegt hat, ohne Änderung seines Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert sein kann. Entsprechendes muß für den Küchenleiter nach Ablegung der Küchenmeisterprüfung gelten.
Diese Bewertung der Küchenmeisterprüfung steht im Einklang mit Eingruppierungsregelungen aus anderen Tarifbereichen, die damit die tarifliche Lückenausfüllung durch den Senat bestätigen. Denn der Senat hat bei der tariflichen Lückenausfüllung auch die Anschauung der beteiligten Berufskreise zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, daß sich Tarifvertragsparteien hiervon bei nach der Qualifikation des Arbeitnehmers differenzierenden Eingruppierungsregelungen leiten lassen. Hiernach ergibt sich, daß nach der Protokollnotiz Nr. 2 zum Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT, der nur zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften ÖTV und DAG vereinbart wurde und deshalb nur für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gilt, den als Küchenleiter tätigen geprüften Küchenmeistern gelernte Köche als Küchenleiter erst nach einer sechsjährigen Berufsausübung als Koch gleichgestellt werden. Die Qualifikation als Küchenmeister wird damit höher bewertet als die bloße Qualifikation als Koch mit Abschlußprüfung, auch wenn dieselbe Funktion (Küchenleiter) ausgeübt wird.
Darüber hinaus vermeidet der Senat durch die hier vorgenommene tarifliche Lückenausfüllung für geprüfte Küchenmeister Wertungswidersprüche bei der Anwendung des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT. Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind bei gleichem Aufgabenbereich Handwerksmeister in der Regel höher eingruppiert als bloße Funktionsmeister oder erreichen jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt die höhere Vergütungsgruppe als Funktionsmeister, deren Höhergruppierung nach den tariflichen Vorschriften oft eine mehrjährige Tätigkeit als Meister oder Handwerker oder langjährige Bewährung voraussetzt. Zu den Handwerksmeistern zählen auch Metzger, Bäcker oder Konditoren mit Meisterprüfung. Werden solche Handwerksmeister als Küchenleiter bei der Bundeswehr eingesetzt, sind sie nach den Vorschriften des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT unmittelbar als Handwerksmeister einzugruppieren. Nach der Senatsrechtsprechung genügt es für die Eingruppierung als Handwerksmeister, wenn der Handwerksmeister in einer artverwandten Tätigkeit seines Berufs eingesetzt wird (BAG Urteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 767/79 -, AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ein Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister, der als Küchenleiter bei der Bundeswehr tätig ist, wird damit zwar nicht auf seinem eigenen Fachgebiet tätig, aber eine artverwandte Tätigkeit ist gleichwohl zu bejahen. So gehört z. B. nach den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Küchenmeister zur Ausbildung dieser Meister, daß ihnen Kenntnisse der Verwendungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der Lagerung von Fleisch, Mehl und Teigwaren, Fetten und Ölen, Milch, Milcherzeugnissen und Eiern, das Haltbarmachen von Fleisch, Gewürzkunde etc. vermittelt wird. Kenntnisse dieser Art sind mit unterschiedlichen Schwerpunkten auch für den Beruf des Metzgermeisters, Bäckermeisters oder Konditormeisters erforderlich.
Die Artverwandtheit des Berufs als Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister mit dem Beruf des Küchenmeisters wird auch durch die Protokollnotiz Nr. 2 zum Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT bestätigt. Danach werden Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch den Küchenmeistern gleichgestellt, während gelernte Köche erst nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch diese Gleichstellung erreichen können. Andererseits ist zu beachten, daß der als Küchenleiter tätige Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister gegenüber dem Küchenmeister erst nach dreijähriger Berufsausübung als Koch gleichgestellt ist. Wollte man demgegenüber im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT auch den geprüften Küchenmeister, der als Küchenleiter tätig ist, nur als Funktionsmeister eingruppieren, wäre er schlechtergestellt als der als Küchenleiter tätige Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister. Damit würde die in Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT ausdrücklich geregelte Besserstellung des Küchenmeisters gegenüber dem Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister, der als Küchenleiter tätig ist, im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT in ihr Gegenteil verkehrt, weil dann dort die entsprechenden Handwerksmeister als Küchenleiter höher eingruppiert wären als der Küchenmeister. Dieser Wertungswiderspruch wird ausgeglichen, wenn im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT der geprüfte Küchenmeister wie ein Handwerksmeister eingruppiert wird. Innerhalb des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT entsteht damit auch bei der Eingruppierung von Küchenmeistern sowie Metzgermeistern, Bäckermeistern oder Konditormeistern als Küchenleiter kein Wertungswiderspruch, da für die Eingruppierung als Handwerksmeister die Tätigkeit auf einem artverwandten Gebiet genügt.
Der Kläger übt auch eine für die Eingruppierung als Handwerksmeister erforderliche Meistertätigkeit aus. Hierbei muß es sich um eine leitende, beaufsichtigende, überwachende Tätigkeit handeln oder um eine Tätigkeit mit besonderen fachlichen Qualifikationen, die durch die Meisterprüfung nachgewiesen werden (BAG Urteil vom 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger seit seiner Einstellung bei der Beklagten am 1. November 1973. Denn er ist seit dieser Zeit Schichtführer in der stationären Truppenküche. Daß ihm erst später, ab 1974 vorübergehend und ab 1976 endgültig, Aus- und Fortbildungsaufgaben übertragen wurden, ist insoweit unerheblich. Mit seiner Meistertätigkeit im Sinne einer beaufsichtigenden und überwachenden Funktion übt der Kläger auch eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit aus und betätigt sich in seinem Beruf als Koch. Damit erfüllt er die entsprechenden Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 3 zu den Fallgruppen für Handwerksmeister, wobei im Wege der Lückenausfüllung die Tätigkeit als Koch der Handwerkstätigkeit im Sinne der Protokollnotiz gleichgestellt ist.
Als gleichgestellter Handwerksmeister erfüllt der Kläger danach die Anforderungen der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1. Eine Eingruppierung nach VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 kommt nicht in Betracht. Denn er ist nicht an einer kleineren Arbeitsstätte mit einem geringeren Maß von eigener Verantwortung eingesetzt. Bei 33 unterstellten Mitarbeitern und einer Verpflegung von bis zu 1.000 Personen durch die Küche des Klägers kann nicht von einer kleineren Arbeitsstätte gesprochen werden. Auch hat er bei der Ausübung seiner Tätigkeit kein geringeres Maß von eigener Verantwortung im Sinne der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß der Kläger mit einem normalen Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt ist.
Darüber hinaus erfüllt der Kläger seit 1. November 1981 die Anforderungen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 3. Der Kläger war seit 1. November 1973 nach VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1 eingruppiert. Die achtjährige Bewährungszeit nach VergGr. V c BAT Fallgruppe 3 war damit am 31. Oktober 1981 abgelaufen. Die Beklagte hat die Bewährung des Klägers nicht bestritten. Demgemäß ist er seit 1. November 1981 in VergGr. V c BAT Fallgruppe 3 eingruppiert. In diesem Umfang ist die Klage begründet.
Hingegen ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger seine Eingruppierung nach VergGr. V b BAT erstrebt. Die für den Kläger insoweit allein in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppen 3 und 4 sind nicht erfüllt. Die Eingruppierung nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 3 setzt eine achtjährige Bewährung in VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 voraus. In VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 sind Handwerksmeister eingruppiert, sofern sie große Arbeitsstätten zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind. Diese Voraussetzung wird vom Kläger nicht erfüllt. Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine "große Arbeitsstätte" im Sinne der VergGr. V c BAT nicht nur bei entsprechender räumlicher Größe vor. Die Größe der Arbeitsstätte kann sich vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben (BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT). Davon geht auch das Landesarbeitsgericht zutreffend aus.
Die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "großen Arbeitsstätte" ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist oder das Landesarbeitsgericht den zunächst zutreffend bestimmten Rechtsbegriff bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat (BAG 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Wenn das Landesarbeitsgericht die Zahl der in der Küche des Klägers eingesetzten Fachkräfte von zwölf bis 15 Mitarbeitern nicht ausreichen läßt, um eine große Arbeitsstätte zu bejahen, und insoweit die Hilfskräfte nicht mitzählt, weil bei ihnen hinsichtlich der Auswahl, des Einsatzes und der Beaufsichtigung keine besonderen Anforderungen anfallen und insoweit keine speziellen Erschwerungen bei der Tätigkeit des Klägers gegeben seien, halten sich diese subsumierenden Ausführungen im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
Auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 4 wird vom Kläger nicht erfüllt. Insoweit ist eine achtjährige Bewährung in VergGr. V c BAT Fallgruppe 2 erforderlich. In VergGr. V c BAT Fallgruppe 2 sind Handwerksmeister eingruppiert, die sich aus der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1 dadurch herausheben, daß sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. Diese Voraussetzung wird vom Kläger nicht erfüllt. Eine "besonders wichtige Arbeitsstätte" im tariflichen Sinne ist nach der Senatsrechtsprechung dann anzunehmen, wenn sie, gemessen an den Verhältnissen auf den Arbeitsplätzen der sonstigen Handwerksmeister, für den Arbeitgeber eine außerordentliche, überdurchschnittliche Bedeutung hat. Das ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können (BAG Urteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT). Davon geht auch das Landesarbeitsgericht zutreffend aus.
Seine Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "besonders wichtigen Arbeitsstätte" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht sieht die Aufgabenstellung des Klägers nicht als außergewöhnlich oder besonders bedeutsam an. Es seien auch keine besonders wertvollen oder komplizierten Maschinen oder Anlagen zu bedienen. Beim Ausfall einzelner Anlagen oder der gesamten Küchenanlage seien nicht alsbald wesentliche Nachteile oder Gefährdungen zu erwarten. In einem solchen Falle ständen im übrigen immer noch die vorhandenen Feldkochgeräte zur Verfügung. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Merkmal der "besonders wichtigen Arbeitsstätte" im tariflichen Sinne verneinen. Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht verletzt, wesentliche Umstände nicht außer acht gelassen. Damit erfüllt der Kläger nicht die Anforderungen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 2, ohne daß es noch darauf ankommt, ob seine Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit erfordert, was vom Landesarbeitsgericht ebenfalls verneint wird.
Ob und inwieweit der Kläger tarifliche Tätigkeitsmerkmale für die sogenannten Funktionsmeister im Wege der tariflichen Lückenausfüllung erfüllt, kann offenbleiben, da er damit eine Eingruppierung nach VergGr. V c BAT für die Zeit vor dem 1. November 1981 nicht erreichen könnte. Für die Zeit ab 1. November 1981 ist die Klage aber bereits nach anderen Tätigkeitsmerkmalen begründet.
Unerheblich ist auch, welche Eingruppierung für Küchenmeister in Erlassen des Bundesministers für Verteidigung vorgesehen ist. Diese Erlasse können nur dann zivilrechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie einzelvertraglich vereinbart sind (BAG 32, 364, 372 f. = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine solche, die vereinbarte Geltung des BAT verdrängende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 ZPO zu teilen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Schaible Hauk
Fundstellen
Haufe-Index 438991 |
BAGE 48, 17-35 (LT1-2) |
BAGE, 17 |
BlStSozArbR 1985, 215-215 (T) |
AP Nr 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT J, VergGr Vc Nr 1 (LT1-2) |
PersV 1987, 467-473 (LT1-2) |
RiA 1986, 81-81 (LT1-2) |