Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschreiben, Zugangsverzögerung
Leitsatz (redaktionell)
Geht dem Arbeitnehmer eine Arbeitgeberkündigung per Einschreiben zu, so ist die Klagefrist des § 4 KSchG auch dann grundsätzlich ab der Aushändigung des Einschreibebriefs zu berechnen, wenn der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft und dieser das Einschreiben zwar nicht alsbald, aber noch innerhalb der ihm von der Post mitgeteilten Aufbewahrungsfrist beim zuständigen Postamt abholt oder abholen läßt.
Normenkette
BGB §§ 242, 130; KSchG §§ 4, 13 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 03.11.1994; Aktenzeichen 11 Sa 42/94) |
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 13.01.1994; Aktenzeichen 2 Ca 485/93) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine fristlose Kündigung vom 20. Juli 1993 das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgelöst hat.
Der 1957 geborene Kläger war seit 1990 bei der Gemeinschuldnerin, einer Privatbank mit ca. 30 Arbeitnehmern, als Bankkaufmann beschäftigt. Seit 1. Oktober 1992 leitete er kommissarisch das Kreditsekretariat mit Prokura. Während des Revisionsverfahrens ist die Arbeitgeberin des Klägers in Konkurs gefallen und der Kläger hat das unterbrochene Verfahren gegen den beklagten Konkursverwalter wieder aufgenommen.
Zu den vom Kläger betreuten Kreditkunden gehörte eine Firma H & S, die den von der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin genehmigten Kreditrahmen erheblich überschritt. Von einem auf den Namen der Ehefrau des Geschäftsführers der H & S eingerichteten Kreditkonto wurden am 16. März und 2. April 1993 insgesamt 600.000,00 DM auf das Kreditkonto der H & S überwiesen. Die Überweisungsaufträge wurden vom Kläger unterschrieben. Die Kredite wurden notleidend, ein im April 1993 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H & S wurde im Mai 1993 mangels Masse abgelehnt. Die Gemeinschuldnerin warf dem Kläger vor, er habe bei der Gewährung der Kredite seine Kompetenzen überschritten, seine Vorgesetzten getäuscht und die betriebsinternen Kontrollmechanismen umgangen.
Am 12. Juli 1993 erfuhren die Mitglieder der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin von diesen Vorgängen. Nach der daraufhin angeordneten Überprüfung der Kreditakten, über die dem Verwaltungsrat der Beklagten am 20. Juli 1993 Bericht erstattet wurde, wurde dem Kläger noch an diesem Tage die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt und ihm mitgeteilt, die Kündigung werde noch schriftlich bestätigt. Mit einem Schreiben vom 20. Juli 1993, das die Gemeinschuldnerin als Einschreiben mit Rückschein versandte, "wiederholte" sie "die gestrige mündliche fristlose Kündigung". Bei einem Zustellungsversuch der Post am 22. Juli 1993 wurde der Kläger in seinem Haus nicht angetroffen und der Postbote hinterließ im Briefkasten einen Benachrichtigungszettel. Am 23. Juli 1993 reiste der Kläger mit seiner Familie in Urlaub. Ursprünglich war beabsichtigt, daß die Familie ohne ihn fahren sollte, weil der Kläger zwar für diese Zeit bei der Beklagten Urlaub beantragt hatte, dieser aber nicht bewilligt worden war. Erst nach dem Gespräch vom 20. Juli 1993 entschloß sich der Kläger mitzufahren. Er übergab vor seiner Abreise den Benachrichtigungszettel nebst einer entsprechenden Vollmacht einem Bekannten, dem der Brief am 28. Juli 1993 von der Post ausgehändigt wurde.
Mit seiner am 17. August 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 20. Juli 1993. Er hat geltend gemacht, die mündlich ausgesprochene Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil nach dem Arbeitsvertrag die Kündigung der Schriftform bedürfe. Die schriftliche Kündigung sei ihm erst am 28. Juli 1993 zugegangen. Die Klageerhebung sei deshalb rechtzeitig erfolgt. Die Gemeinschuldnerin habe aber die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt, da ihr der Kündigungssachverhalt am 28. Juli 1993 länger als 2 Wochen bekannt gewesen sei. Darüber hinaus fehle es auch an einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien durch die Kündigung der Gemein-
schuldnerin vom 20. Juli 1993 nicht aufgelöst
worden ist.
Die Gemeinschuldnerin hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, schon die mündliche Kündigung vom 20. Juli 1993 sei wirksam, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftform habe lediglich Beweiszwecken gedient. Jedenfalls könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß ihm die Kündigung erst am 28. Juli 1993 zugegangen sei. Der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als hätte er das Einschreiben unverzüglich abgeholt. Deshalb sei schon die Klagefrist versäumt. Jedenfalls sei aber auch ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben, weil der Kläger bei der Behandlung des Kredites für die H & S mehrfach vorsätzlich gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen habe. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, weil die Vorgänge erst am 20. Juli 1993 ausreichend geklärt gewesen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1 ZPO).
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei dem Kläger erst am 28. Juli 1993 zugegangen, als dem Bekannten des Klägers der Brief ausgehändigt worden sei. Die mündliche Erklärung vom 20. Juli 1993 habe noch keinen Zugang bewirkt, da die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht habe, daß es ihr auf den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung ankomme. Nach Treu und Glauben könne sich der Kläger aber nicht darauf berufen, daß ihm die Kündigung förmlich erst am 28. Juli 1993 zugegangen sei. Er müsse sich so behandeln lassen, als wäre sie ihm bereits am 23. Juli 1993, spätestens am 26. Juli 1993 zugegangen. Als der Kläger den Benachrichtigungszettel in seinem Briefkasten gefunden habe, habe er angesichts der Vorgeschichte damit rechnen müssen, daß es sich bei dem darin erwähnten Einschreibebrief um die angedrohte Kündigung gehandelt habe. Die Versendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben dürfe der Arbeitnehmer nicht dazu ausnützen, den Zugangszeitpunkt und damit den Beginn der Klagefrist nach § 4 KSchG nach Belieben zu verzögern. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Brief alsbald abzuholen. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger spätestens am Vormittag des 23. Juli 1993 vor seiner Abreise in der Lage gewesen wäre, das Einschreiben beim Postamt abzuholen. Die verspätete Abholung sei damit, wenn nicht sogar absichtlich, so jedenfalls aus bloßer Nachlässigkeit erfolgt.
II. Dem folgt der Senat nicht.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Klagefrist nicht bereits dadurch versäumt ist, daß die Kündigung dem Kläger durch die mündliche Erklärung der Beklagten vom 20. Juli 1993 zugegangen ist und der Kläger nicht innerhalb von 3 Wochen seit dem 20. Juli 1993 Klage erhoben hat.
Soweit das Landesarbeitsgericht die mündliche und anschließende schriftliche Kündigung als eine einheitliche Kündigungserklärung angesehen hat, ist diese Auslegung, die durch das Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüft werden kann, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Gemeinschuldnerin dem Kläger bei der mündlichen Kündigung ausdrücklich ein entsprechendes Kündigungsschreiben ankündigte, so kam damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß es ihr mit Rücksicht auf die vereinbarte strenge Schriftformklausel auf den Zugang des Kündigungsschreibens ankam, die Kündigung also erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung endgültig erklärt sein sollte. Die Klagefrist nach §§ 13 Abs. 1, 4 KSchG war deshalb erst ab dem Zugang des Einschreibens zu berechnen.
2. Zugegangen im Sinne des § 130 BGB ist eine Willenserklärung dann, wenn sie "in den Bereich des Empfängers gelangt ist" (Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. II, Prot II, 664, S. 540). Dies ist regelmäßig bei Einwurf in den Hausbriefkasten anzunehmen, da der Empfänger dann im Anschluß an die üblichen Zustellzeiten vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann. Bei der Versendung per Einschreiben steckt jedoch der Postbote nicht die Willenserklärung, sondern nur den Benachrichtigungszettel in den Hausbriefkasten. Durch den Benachrichtigungszettel wird der Empfänger lediglich in die Lage versetzt, das Einschreiben in seinen Machtbereich zu bringen. Die Niederlegung des Einschreibens bei der Post und die Benachrichtigung des Empfängers von der Niederlegung können deshalb den Zugang der Willenserklärung nicht ersetzen. Zugegangen ist das Einschreiben erst mit der Aushändigung des Originalschreibens durch die Post (RAG JW 1932, 25, 65; BAG Urteil vom 15. November 1962 - 2 AZR 301/62 - BAGE 13, 362 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB; BGHZ 67, 271, 275).
3. Auch wenn der Empfänger den Zugang des Einschreibens dadurch verzögert, daß er den Einschreibebrief nicht unverzüglich beim Postamt abholt, rechtfertigt dies noch nicht, einen anderen Zugangszeitpunkt, etwa den der frühest möglichen Abholung des Einschreibebriefs, zu fingieren (BGHZ 67, 271, 277; Flume, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 14 3e, S. 238; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl., Rz 278, 279; MünchKomm-Förschler, BGB, 3. Aufl., § 130 Rz 27; a.A. Behn, AcP Bd. 178, S. 505). Bis zu ihrem Zugang bleibt der Absender Herr seiner Erklärung. Geht etwa das per Einschreiben versandte Kündigungsschreiben an den Absender zurück, so unterliegt es seiner freien Entscheidung, ob er einen neuen Zustellungsversuch bewirken oder überhaupt von seiner Kündigungsabsicht Abstand nehmen will. Es leuchtet nicht ein, durch eine Zugangsfiktion den Absender an seine ursprüngliche Erklärung schon zu binden, bevor diese den Adressaten erreicht hat (Flume, aaO; Medicus, aaO). Auch im Fall der Zugangsverzögerung wird die Erklärung damit grundsätzlich nur wirksam, wenn der Erklärende nach der Kenntnis dessen, daß die Erklärung den Empfänger nicht erreicht hat, unverzüglich erneut den Zugang bewirkt.
4. Eine Versäumung der Klagefrist läßt sich mit der durch das Berufungsgericht gegebenen Begründung auch nicht daraus herleiten, daß sich der Kläger nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als sei ihm das Kündigungsschreiben spätestens am 26. Juli 1993 zugegangen.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, daß in den Fällen der Zugangsverzögerung oder -vereitelung der Empfänger sich möglicherweise nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen kann (Senatsurteil vom 18. Februar 1977 - 2 AZR 77/75 - AP Nr. 10 zu § 130 BGB; BGH, aaO; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rz 119 ff.; MünchKomm-Förschler, aaO, Rz 27; Medicus, aaO, Rz 280). Obliegenheitsverletzungen des Empfängers, die eine Verzögerung oder eine Vereitelung des Zugangs der Erklärung bewirken, haben allerdings, wie Flume (aaO, S. 238 f.) zutreffend herausgearbeitet hat, in erster Linie Bedeutung für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Erklärung. Hatte der Absender durch die Erklärung Fristen einzuhalten, so verstößt es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Empfänger ihm Verzögerungen des Zugangs entgegenhält, die er selbst zu vertreten hat (fehlender Nachsendeantrag; Nichtabholung des Einschreibens; Annahmeverweigerung etc.). Der Empfänger einer Kündigungserklärung muß sich deshalb, hat er den rechtzeitigen Zugang der Kündigung vereitelt, so behandeln lassen, als habe der Absender die entsprechenden Fristen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes, vor Eintritt der Wartefrist nach dem KSchG etc. darf der Arbeitnehmer nicht durch eine treuwidrige Verzögerung des Kündigungszugangs verhindern (vgl. § 162 BGB).
b) Muß sich in derartigen Fällen der Arbeitnehmer so behandeln lassen, als wäre ihm die Kündigung rechtzeitig zugegangen, so bedeutet dies allerdings noch nicht, daß er auch bei der Klageerhebung nach § 4 KSchG stets selbst so handeln muß, als wäre ihm die Kündigung früher zugegangen. Zwar gilt auch bei der Prüfung der Frage, wie lange ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung klageweise geltend machen kann, der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wartet der Arbeitnehmer zu lange ab, kann er das Recht verlieren, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen (BAG Urteil vom 15. Juli 1960 - 1 AZR 191/59 - BAGE 9, 330 = AP Nr. 43 zu § 626 BGB; Senatsurteile vom 2. November 1961 - 2 AZR 66/61 - BAGE 11, 353 = AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßvertretung und vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung). Die unter a) und b) behandelten Fallgestaltungen betreffen jedoch unterschiedliche rechtstheoretische Präzisierungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. Während es bei der Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Kündigungserklärung (oben unter a) darum geht, dem Kündigungsempfänger durch Anwendung des Rechtsgedankens aus § 162 BGB einen Vorteil zu nehmen, den er durch eine treuwidrige Verzögerung des Kündigungszugangs erlangt hat, entscheidet sich die Frage, unter welchen Umständen der Kündigungsempfänger nach Treu und Glauben das Recht verliert, die Unwirksamkeit der Kündigung im Klagewege geltend zu machen, nach dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung. Dies bedingt einen unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab.
Ein Klagebegehren ist nach allgemeinen Grundsätzen nur dann als verwirkt anzusehen, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen wird, er werde nicht mehr gerichtlich belangt. Hierbei muß das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, daß dem Gegner die Einlassung auf die nicht mehr innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zuzumuten ist (Senatsurteil vom 20. Mai 1988, aaO, m.w.N.). Diesen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab verkennt das Landesarbeitsgericht, wenn es die Rechtsprechung, nach der bei einer treuwidrigen Zugangsverzögerung zugunsten des Kündigenden von einer Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung auszugehen ist, ersichtlich ohne Einschränkungen auf die Klagefrist des § 4 KSchG überträgt und im Ergebnis schon bei einer aus Nachlässigkeit verspäteten Abholung des Einschreibebriefs das Datum der Aushändigung durch das Datum der möglichen Aushändigung ersetzen möchte. Holt der Arbeitnehmer den Einschreibebrief mit der Kündigung zwar nicht unverzüglich, aber noch innerhalb der von der Post mitgeteilten Aufbewahrungsfrist von sieben Werktagen ab, beträgt die dadurch verursachte Verzögerung der Klageerhebung nur wenige Tage, außerdem wird der Arbeitgeber selbst die Klagefrist nach dem ihm von der Post mitgeteilten Abholungsdatum berechnen. Eine Verwirkung des Klagerechts wird deshalb in derartigen Fällen in aller Regel sowohl am fehlenden Zeitmoment, als auch am fehlenden Umstandsmoment scheitern.
Die gesetzliche Regelung der §§ 4 ff. KSchG bezweckt, im Interesse sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers möglichst bald Klarheit über den Fortbestand bzw. das Ende des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung soll nicht für längere Zeit in der Schwebe gelassen werden (KR-Friedrich, aaO, § 4 KSchG Rz 10, m.w.N.). Damit besteht im Regelfall kein Bedürfnis, die Klagefrist in Lauf zu setzen, bevor die Kündigung überhaupt (tatsächlich) zugegangen ist. Solange der Arbeitgeber von seinem Kündigungsentschluß noch Abstand nehmen kann, ist jedenfalls der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dem die §§ 4 ff. KSchG dienen, nicht dazu geeignet, den Arbeitnehmer zur Klageerhebung zu zwingen, zumal eine vorbeugende Klage gegen eine lediglich befürchtete Kündigung Zulässigkeitsbedenken unterliegt. Würde man bei einer Zugangsverzögerung auch im Rahmen des § 4 KSchG stets auf den Zeitpunkt des möglichen Zugangs abstellen, so würde dies bei einer mehr als dreiwöchigen Verzögerung zudem zu dem eigenartigen Ergebnis führen, daß die Klagefrist abgelaufen wäre, ehe die Kündigung überhaupt zugegangen ist und der Arbeitgeber sich endgültig entschieden hat, ob er an seinem Kündigungsentschluß festhalten will. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre bei einer derartigen Lösung bedenklich, daß anstatt des für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Einschreiben eindeutig feststellbaren Zugangsdatums stets auf den nach den Umständen des Einzelfalls nur unsicher zu beurteilenden Zeitpunkt abgestellt werden müßte, zu dem die Kündigung frühestmöglich hätte zugehen können. Eine solche Ungewißheit über den tatsächlichen Fristablauf, der ggf. erst durch eine letztinstanzliche Entscheidung geklärt werden könnte, kann im Einzelfall auch den Interessen des Kündigenden entgegenlaufen, der z.B. für eine sachgerechte Prozeßführung wissen muß, ob und ggf. wann die Kündigung zugegangen ist.
Auch wenn der Arbeitnehmer mit dem Zugang einer Kündigung rechnet, ist er nicht ohne weiteres verpflichtet, im Interesse des Arbeitgebers, der für die Zustellung des Kündigungsschreibens den umständlichen Weg des Einschreibebriefs benutzt, für einen unverzüglichen Beginn des Laufs der Klagefrist des § 4 KSchG zu sorgen und den Einschreibebrief am nächsten oder spätestens am übernächsten Tag nach Zugang des Benachrichtigungszettels abzuholen. Der Senat hat nicht den Fall zu entscheiden, daß der Arbeitnehmer den Zugang des Einschreibens nicht nur verzögert, sondern endgültig vereitelt, indem er z.B. den Einschreibebrief überhaupt nicht abholt. Jedenfalls in Fällen, in denen der Arbeitnehmer dafür sorgt, daß das Einschreiben innerhalb der ihm von der Post mitgeteilten Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, handelt er regelmäßig nicht treuwidrig, wenn er die dreiwöchige Klagefrist ab dem Tag der Abholung berechnet. Dies muß, wie die Revision zu Recht rügt, grundsätzlich auch dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer die Abholung des Einschreibens am Tag nach Zugang des Benachrichtigungszettels möglich gewesen wäre, er das Kündigungsschreiben aber aus Nachlässigkeit erst später, jedoch immer noch innerhalb der Aufbewahrungsfrist abholt. Es kann dem Arbeitnehmer auch grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er die Abholung nicht selbst vornimmt, sondern damit einen Bevollmächtigten beauftragt.
c) Kann der Arbeitnehmer danach im Falle einer Abholung des durch Einschreiben versandten Kündigungsschreibens innerhalb der Aufbewahrungsfrist grundsätzlich ohne Treuverstoß die Klagefrist ab dem Tag der Abholung berechnen, so können allenfalls besondere Umstände ausnahmsweise dazu führen, daß der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Klagefrist sich das frühere Datum der möglichen Abholung des Einschreibebriefs entgegenhalten lassen muß. Ein solcher Ausnahmefall könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer die Abholung gerade deshalb verzögert, weil er den Lauf der Frist nach seinem Belieben - etwa im Hinblick auf eine längere Ortsabwesenheit - manipulieren möchte. Die Darlegungs- und Beweislast für solche tatsächlichen Umstände, die den Einwand begründen sollen, der Arbeitnehmer berufe sich treuwidrig auf den späteren Zugang der Kündigung, trägt dabei der kündigende Arbeitgeber (KR-Friedrich, aaO, § 4 KSchG Rz 128).
d) Nach diesen Grundsätzen reichen die durch das Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus, die Annahme zu begründen, der Kläger müsse sich bei der Berechnung der Klagefrist so behandeln lassen, als wäre ihm das Kündigungsschreiben spätestens am 26. Juli 1993 zugegangen. Zwar mußte der Kläger aufgrund des Gesprächs, bei dem ihm die Beklagte mündlich gekündigt hat, damit rechnen, daß es sich bei dem Einschreiben um die angekündigte Kündigung handelte, obwohl die Beklagte eine Versendung des Kündigungsschreibens gerade per Einschreiben nicht angekündigt hatte. Zu der Frage, wie es zu der Verzögerung der Abholung des Einschreibens gekommen ist, hat das Landesarbeitsgericht jedoch nur festgestellt, dem Kläger sei eine Abholung vor dem 28. Juli 1993 möglich gewesen und der Kläger habe zumindest nachlässig gehandelt, wenn er nicht für eine Abholung des Schreibens bis spätestens zum 26. Juli 1993 gesorgt habe. Allein damit läßt sich im Rahmen des § 4 KSchG ein Treuverstoß des Klägers nicht begründen. Denn der Kläger war der Gemeinschuldnerin gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, durch eine unverzügliche Abholung des Einschreibebriefs für einen alsbaldigen Zugang des Kündigungsschreibens und damit für eine Abkürzung der ihm auf dem Benachrichtigungszettel mitgeteilten Aufbewahrungsfrist zu sorgen. Ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein anderes Ergebnis rechtfertigen können, wird das Landesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung aufgrund des dann unbeschränkt zulässigen neuen Parteivorbringens zu prüfen haben.
5. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klagefrist sei gewahrt, so kommt es darauf an, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorlag; dies hat das Landesarbeitsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft. Was die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB anbelangt, fehlt es zunächst an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, ob nicht erst am 20. Juli 1993 eine vollständige Kenntnis der Kündigungsberechtigten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen vorlag. Selbst wenn aber, wie der Kläger geltend macht, diese Kenntnis schon am 12. Juli 1993 vorgelegen haben sollte, bleibt zu prüfen, ob es dem Kläger nicht, was die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB anbelangt, nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich darauf zu berufen, daß er durch die verzögerte Abholung des Einschreibebriefs selbst eine Ursache für den Fristablauf gesetzt hat.
Etzel Bröhl Fischermeier
Timpe Bensinger
Fundstellen
Haufe-Index 437527 |
BAGE 00, 00 |
BAGE, 73 |
BB 1996, 2308 (Leitsatz 1) |
DB 1996, 2235-2236 (Leitsatz 1 und Gründe) |
DStR 1997, 463 (Kurzwiedergabe) |
NJW 1997, 146 |
NJW 1997, 146-148 (Leitsatz 1 und Gründe) |
BuW 1996, 843-844 (Kurzwiedergabe) |
AiB 1997, 548-549 (Leitsatz 1 und Gründe) |
BetrVG, (12) (Leitsatz 1 und Gründe) |
WiB 1997, 262 (Leitsatz) |
ARST 1996, 250-252 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ASP 1996, Nr 11/12, 56 (Kurzwiedergabe) |
ArbN 1997, 96 (Kurzwiedergabe) |
EWiR 1996, 967 (Leitsatz 1) |
NZA 1996, 1227 |
NZA 1996, 1227-1229 (Leitsatz 1 und Gründe) |
Quelle 1997, Nr 2, 24 (Leitsatz 1) |
RdA 1996, 389 (Leitsatz 1) |
RzK, I 10c Nr 33 (Leitsatz 1 und Gründe) |
RzK, I 2c Nr 25 (Leitsatz 1) |
SAE 1998, 117 |
ZAP, EN-Nr 875/96 (Leitsatz) |
ZIP 1996, 1795 |
ZIP 1996, 1795-1798 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ZTR 1996, 566 (Leitsatz 1) |
AP § 4 KSchG 1969 (Leitsatz 1 und Gründe), Nr 35 |
AR-Blattei, ES 1020.3 Nr 5 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ArbuR 1996, 456 (Leitsatz 1) |
EzA-SD 1996, Nr 20, 8-11 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzA § 130 BGB, Nr 27 (Leitsatz 1 und Gründe) |
MDR 1996, 1267 (Leitsatz 1 und Gründe) |