Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegeldanpassung;. Essener Verband
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1, 5, § 16; BGB §§ 139, 315; Satzung des Essener Verbandes in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung § 5 Abs. 1; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 18c; Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung § 20
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 – 13 (2) Sa 1529/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995, 1. Juli 1996, 1. Juli 1997 und 1. Juli 1998 in der vom Vorstand des Essener Verbandes beschlossen Höhe anpassen mußte.
Der am 7. November 1930 geborene Kläger war vom 15. Juli 1955 bis zum 31. Dezember 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Sie gehört dem Essener Verband an. Im Jahre 1970 erteilte sie dem Kläger eine Ruhegeldzusage nach der Leistungsordnung dieses Verbandes. In Nr. 5 des Anstellungsvertrages vom 26. Januar 1988 vereinbarten die Parteien:
„Hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Satzungen des Essener Verbandes ist er wie bisher in Gruppe N 1 (Gruppenendbetrag z.Z. DM 4.625,00) eingestuft; …”
Im Jahre 1988 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Die Beklagte wies in ihrem Scheiben vom 2. September 1988 darauf hin, daß „aufgrund struktureller Veränderungen im A-Bereich eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich” sei. In Nr. 2 des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger „aus sozialen Gründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Verlustes des Arbeitsplatzes, gemäß § 3 Ziff. 9 EStG, § 10 KSchG, eine Abfindung in Höhe von DM 150.000,00 brutto” zu zahlen. Nr. 4 des Aufhebungsvertrages enthält folgende Vereinbarungen zu Übergangsbezügen und zur betriebliche Altersversorgung:
„Sie erhalten mit Wirkung vom 01.01.1989 bis 30.11.1990 Übergangsbezüge durch den Essener Verband ihn Höhe von monatlich DM 3.700,00 brutto.
Nach Vorlage ihres Rentenbescheides und Vollendung ihres 60. Lebensjahres, ab dem 01.12.1990, erfolgt die endgültige Berechnung ihrer Versorgungsbezüge aus dem Essener Verband gemäß Leistungsordnung Gruppe N 1 (z.Z. DM 4.625,00). Für diese Berechnung werden 100 % zugrunde gelegt.
Von der Anwendung des § 3 Abs. 7 der Leistungsordnung des Essener Verbandes, der eine 0,5 %ige Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Versorgung vorsieht, wird Abstand genommen.”
Die Beklagte zahlte dem Kläger die versprochenen Übergangsbezüge. Seit dem 1. Dezember 1990 gewährt sie ihm das volle Altersruhegeld der Gruppe N 1. Bei Rentenbeginn ging sie von den damals geltenden Gruppenbeträgen aus. Bis zum Jahre 1992 paßte sie die Betriebsrente des Klägers entsprechend den zwischenzeitlichen Erhöhungen der Gruppenbeträge an. In den Jahren 1993 und 1994 änderte der Essener Verband die Gruppenbeträge nicht. Am 16. Januar 1995 beschloß der Vorstand des Essener Verbandes, die Gruppenbeträge ab 1. Januar 1995 um 3 % zu erhöhen. An diesen Beschluß sollten laut Niederschrift über die 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995 die Mitgliedsunternehmen nicht gebunden sein, „wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung nicht zuläßt”. Damals schrieb § 5 Abs. 1 der Satzung des Essener Verbandes vor:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, daß dies einem Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.”
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, daß ihre wirtschaftliche Situation keine Erhöhungen der Versorgungsleistungen erlaube. Der Vorstand des Essener Verbandes beschloß zum 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 weitere Anhebungen der Gruppenbeträge. In den Niederschriften über diese Erhöhungsbeschlüsse war von einer Einschränkung der Bindungswirkung nicht mehr die Rede. Die Beklagte paßte weder zum 1. Juli 1995 noch zum 1. Juli 1996 das Ruhegeld des Klägers an. Sie berief sich weiterhin auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage.
In der Sitzung vom 19. September 1996 änderte der Vorstand des Essener Verbandes mit Wirkung vom 1. Januar 1997 sowohl die Satzung als auch die Leistungsordnung A (LO A). Dem § 5 Abs. 1 der Satzung wurden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
„Von den Beschlüssen der Organe des Verbandes über die Anpassung von Gruppenbeträgen für Anwärter und von Zahlbeträgen für laufende Leistungen darf ein Unternehmen abweichen, wenn ihm die Anpassung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Das Unternehmen hat den Vorstand des Essener Verbandes hierüber zu informieren.”
Durch Änderungen des § 3 der Satzung sowie der §§ 3, 8 und 12 LO A wurde die Anpassung der laufenden Betriebsrenten mit Wirkung zum 1. Januar 1997 von der Anpassung der Gruppenbeträge abgekoppelt. Die Zahlbeträge der laufenden Leistungen werden nunmehr eigenständig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepaßt. Der Vorstand des Essener Verbandes erhöhte die Zahlbeträge zum 1. Juli 1997 und 1. Juli 1998 um jeweils 1 %. In den über diese Beschlüsse gefertigten Niederschriften wurden Ausnahmen für Mitgliedsunternehmen in schwieriger wirtschaftlicher Lage nicht erwähnt. Die Beklagte lehnte unter Berufung auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auch Anpassungen der Betriebsrenten zum 1. Juli 1997 und 1. Juli 1998 ab.
Der Kläger hat von der Beklagten die Differenzbeträge zwischen den seit Januar 1995 geleisteten Zahlungen und den Betriebsrenten verlangt, die ihm bei einer Erhöhung entsprechend den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes zustünden. Er hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anpassungsanspruch ergebe sich aus dem Aufhebungsvertrag. Darin sei ihm eine Dynamisierung seiner Betriebsrente entsprechend Teil I der LO A zugesagt worden. In den vertraglichen Dynamisierungsanspruch habe der Vorstand des Essener Verbandes nicht eingegriffen. Dazu sei er auch nicht berechtigt gewesen. Im Beschluß vom 16. Januar 1995 habe der Vorstand des Essener Verbandes deklaratorisch auf § 5 Abs. 1 der Satzung aF hingewiesen. Nach dieser Vorschrift wäre die Bindungswirkung nur bei einer wirtschaftlichen Notlage entfallen. Diese Voraussetzung habe nicht vorgelegen. Da die späteren Anpassungsbeschlüsse keine Ausnahmeregelung mehr enthalten hätten, könne sich die Beklagte jedenfalls bei den seit 1. Juli 1995 beschlossenen Erhöhungen nicht mehr auf eine schwierige wirtschaftliche Situation berufen.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen,
- für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 28. Februar 1998 11.120,32 DM nebst 4 % Zinsen von 960,00 DM seit dem 1. Juli 1995, von 3.300,00 DM seit dem 1. Juli 1996, von 3.900,00 DM seit dem 1. Juli 1997 und von 2.960,32 DM seit dem 1. März 1998,
- für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Mai 1998 1.110,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1998,
- für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 1999 5.118,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus den jeweiligen Nettobeträgen von 2.625,00 DM brutto seit dem 31. Dezember 1998 und von 2.493,18 DM brutto seit dem 30. Juni 1999,
- ab dem 1. Juli 1999 über die bisherige monatliche Zahlung in Höhe von 5.300,00 DM abzüglich des anrechenbaren Teils der gesetzlichen Rente hinaus ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 415,53 DM jeweils am Ersten eines Monats.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe sich im Aufhebungsvertrag nicht verpflichtet, die laufende Betriebsrente des Klägers abweichend von der LO A zu dynamisieren. Da der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, gelte für ihn Teil II der LO A. Danach sei die Beklagte lediglich zu einer Anpassung nach § 16 BetrAVG verpflichtet. Wegen ihrer wirtschaftlichen Lage habe sie von einer Anpassung absehen dürfen. Im übrigen habe der Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995 beschlossen, die Bindungswirkung seiner Anpassungsentscheidungen einzuschränken. Die Beklagte hat behauptet, dieser Beschluß habe bis auf weiteres auch für alle künftigen Erhöhungen der Gruppenbeträge gelten sollen. Sie hat gemeint, die differenzierten Anpassungsentscheidungen des Vorstandes des Essener Verbandes seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstießen weder gegen die Satzung noch gegen die Leistungsordnung des Essener Verbandes. Ein unzulässiger Eingriff in Versorgungsrechte der Betriebsrentner liege nicht vor.
Der Kläger hatte in den Vorinstanzen nicht nur zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996, sondern auch zum 1. Juli 1997 und 1. Juli 1998 eine Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Anhebung der Gruppenbeträge verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Vorstand des Essener Verbandes zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 die Gruppenbeträge und zum 1. Juli 1997 und 1. Juli 1998 die Zahlbeträge der laufenden Leistungen (§ 20 LO A nF) erhöht hatte. Soweit der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der Gruppenbeträge auch zum 1. Juli 1997, zum 1. Juli 1998 und in Zukunft verlangt hatte, hat das Landesarbeitsgericht seine Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil keine Revision eingelegt. Die Beklagte möchte mit ihrer Revision erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der noch anhängigen Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der noch geltend gemachte Anpassungsanspruch zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers bis zum 31. Dezember 1996 entsprechend der Erhöhung der Gruppenbeträge und seit dem 1. Januar 1997 entsprechend der Erhöhung der Zahlbeträge für die laufenden Leistungen anzupassen.
I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, haben die Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbart, daß dem Kläger eine nach Teil I der LO A dynamisierte Betriebsrente zusteht. Das Berufungsgericht hat den Aufhebungsvertrag rechtsfehlerfrei ausgelegt.
1. Ob die im Aufhebungsvertrag enthaltenen Abreden zur betrieblichen Altersversorgung individuell ausgehandelt worden waren oder ob es sich um typisierte, in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend verwandte Vereinbarungen handelte, kann dahinstehen. Bei nichttypischen Verträgen hat das Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob das Tatsachengericht gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer acht gelassen hat(ständige Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 2. Juni 1987 – 3 AZR 626/85 – BAGE 55, 309, 314; 7. Oktober 1993 – 2 AZR 260/93 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 16 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 9, zu II 1 a der Gründe mwN). Typische Verträge unterliegen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle(vgl. ua. BAG 17. Dezember 1960 – 3 AZR 125/59 – BAGE 10, 271, 277 f.; 3. Mai 1979 – 2 AZR 679/77 – BAGE 32, 6, 9 f.; 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe). Die Auslegung des Aufhebungsvertrages durch das Landesarbeitsgericht hält auch einer derartigen Überprüfung stand.
2. Ebenso wie in dem vom Senat mit Urteil vom 9. November 1999(– 3 AZR 361/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu B I der Gründe) entschiedenen Fall ergibt sich die Dynamisierungszusage aus dem Wortlaut und dem Zweck der versorgungsrechtlichen Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag.
a) Im Bestätigungsschreiben vom 2. September 1998 begründete die Beklagte den Abschluß des Aufhebungsvertrages damit, daß aus betrieblichen Gründen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich gewesen sei. Die Beklagte wollte demnach eine betriebsbedingte Kündigung vermeiden. Der Kläger hatte bei Vertragsschluß das 57. Lebensjahr vollendet. Sein Arbeitsverhältnis bestand seit 32 Jahren und die Zusage einer Versorgung nach der LO A seit 17 Jahren. Bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hätte ihm eine Betriebsrente nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A aF zugestanden. Diese Vorschrift lautete bis zum 31. Dezember 1996 wie folgt:
„Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der Anmeldung an mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied tatsächlich verbracht und keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung gesetzt hat, und dem für den Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden, wird … nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre gewährt; sofern der Angestellte das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann auf seinen Wunsch eine vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 7 in Betracht kommen.”
Der Versorgungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A aF wird nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich gekürzt. Er ist auch, anders als der im Teil II der LO A geregelte Versorgungsanspruch vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer, dynamisiert.
aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A aF steht dem Arbeitnehmer „die volle jeweils in Betracht kommende Leistung” zu. Diese Formulierung zeigt, daß die Bemessungsgrundlagen im Gegensatz zu § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht festgeschrieben werden sollen. Die weitere Entwicklung der Gruppenbeträge ist zu berücksichtigen. Folgerichtig ist der Ruhegeldanspruch nach § 6 LO A aF im Teil I enthalten. Für diese Betriebsrente gelten nicht die Regelungen des Teils II, sondern die des Teils I und die gemeinsamen Vorschriften des Teils III.
bb) Ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, die durch Arbeitgeberkündigung vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne einen Grund zu einer fristlosen Kündigung gesetzt zu haben, sind damit vor betriebsrentenrechtlichen Nachteilen eines vorzeitigen Ausscheidens weitgehend geschützt. Sie verlieren nur die Chance, durch weitere Dienstjahre den maßgeblichen Prozentsatz zu steigern. Ist wie im vorliegenden Fall die Dienstzeit von 25 Jahren und damit der Höchstsatz bereits erreicht, so erleiden sie keine Verluste.
b) Ob § 6 LO A auf Aufhebungsverträge entsprechend anzuwenden ist, kann offenbleiben. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b in Verbindung mit den Vorschriften des Teils I der LO A aF zumindest kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Diese Abrede war nach § 7 Abs. 1 LO A auch verbandsintern zulässig. Ausnahmeregelungen nach § 7 LO A müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es genügt, daß sie sich durch Auslegung den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen lassen. Aus dem Aufhebungsvertrag ergibt sich, daß der Kläger jedenfalls nicht schlechter gestellt werden sollte, als er nach § 6 LO A aF bei einer betriebsbedingten Kündigung gestanden hätte. Der Aufhebungsvertrag enthielt sogar Verbesserungen gegenüber § 6 LO A aF.
aa) Nach Nr. 4 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages sollte der Kläger „nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, ab dem 01.12.1990, … Versorgungsbezüge aus dem Essener Verband gemäß Leistungsordnung Gruppe N 1” erhalten. Auf den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b in Verbindung mit § 3 Abs. 7 LO A vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes hatte die Beklagte in Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrages ausdrücklich verzichtet. Für die Zeit bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand verpflichtete sich die Beklagte zu einer weitergehenden Zahlung von Übergangsbezügen als in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a LO A aF vorgesehen. Diese Verbesserungen stellten einen Anreiz zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Da sowohl das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als auch die vorzeitige Inanspruchnahme des Altersruhegeldes im Interesse der Beklagten lagen, sollten dem Kläger daraus keine versorgungsrechtlichen Nachteile erwachsen.
bb) Nr. 4 des Aufhebungsvertrages geht erkennbar davon aus, daß dem Kläger nicht lediglich eine statische Betriebsrente nach Teil II der LO A zusteht, sondern eine nach Teil I LO A dynamisierte. Der maßgebliche Gruppenbetrag wurde im Aufhebungsvertrag nicht festgeschrieben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß der Gruppenbetrag zur Zeit 4.625,00 DM betrage. Auch in Nr. 5 des Anstellungsvertrages vom 26. Januar 1988 wurde die Dynamisierung der Versorgungsrente mit der Formulierung „z.Z.” zum Ausdruck gebracht. Die in Nr. 4 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages vorgeschriebene Berechnung der Betriebsrente sollte nach Vorlage des Rentenbescheides und der Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Auf die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse bei Eintritt in den Ruhestand kommt es nur bei einer nach Teil I LO A dynamisierten Betriebsrente an. Dagegen spielen sie bei einer nach Teil II LO A berechneten Betriebsrente auf Grund der Veränderungssperre des § 11 Abs. 6 LO A aF keine Rolle. Denn diese Veränderungssperre gilt „auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen sind”. § 11 Abs. 6 Satz 1 LO A aF stellt ebenso wie § 2 Abs. 5 BetrAVG bei der Anrechnung der Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ab.
cc) Die Beklagte hatte die Dynamisierung jahrelang bis zum 1. Januar 1995 praktiziert. Entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen hatte sie keine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG getroffen. Nach § 16 BetrAVG ist im Dreijahresrhythmus zu prüfen, ob und inwieweit der Zahlbetrag unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Preissteigerungen und Gehaltsentwicklungen sowie der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unternehmens anzupassen ist. Auf die zwischenzeitlichen Erhöhungen der dem Betriebsrentner zustehenden Sozialversicherungsrente kommt es nicht an. Dagegen bestand die Dynamisierung nach Teil I LO A aF darin, daß die Betriebsrente anhand der neuen Gruppenbeträge und der letzten Rentenmitteilungen neu zu berechnen war. Der Betriebsrentner wurde im Ergebnis so behandelt, als wäre der Versorgungsfall im Erhöhungszeitpunkt eingetreten. Die Beklagte hielt dieses Verfahren ein, solange die LO A aF galt. In keinem der an den Kläger gerichteten Schreiben erklärte die Beklagte, daß sie nur eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vornehmen müsse und deshalb eine freiwillige Leistung erbringe. In allen Schreiben nannte sie die Erhöhungsbeschlüsse des Essener Verbandes als Grund der Anpassung. Sie gab damit zu erkennen, daß sie sich an diese Beschlüsse gebunden fühlte.
Als sie 1995 und 1996 eine Anpassung ablehnte, berief sie sich nicht darauf, daß sie nach § 16 BetrAVG zu keiner Anpassung verpflichtet sei. Sie machte lediglich geltend, daß der Vorstand des Essener Verbandes entschieden habe, „die Gruppenbeträge für Mitgliedsunternehmen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, nicht zu erhöhen”. Sie stützte sich demnach auf die Einschränkung der Bindungswirkung des Vorstandsbeschlusses. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte sich ohne diese Einschränkung für gebunden hielt und damit von einer Dynamisierungszusage ausging.
Bestätigt der Arbeitgeber durch die Handhabung des Vertrages eine für ihn ungünstige Auslegung, so ist dies ein wichtiger Anhaltspunkt für den übereinstimmenden Parteiwillen. Der Aufhebungsvertrag enthält keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien entgegen der langjährigen Handhabung eine von der weiteren Entwicklung abgekoppelte Betriebsrente vereinbaren wollten und der Kläger die Rentendynamisierung deshalb verlieren sollte, weil das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Beklagten, sondern durch Aufhebungsvertrag endete.
dd) Ebensowenig ist dem Aufhebungsvertrag zu entnehmen, daß mit der vereinbarten Abfindung versorgungsrechtliche Nachteile ausgeglichen werden sollten. Nach dem Wortlaut der Nr. 2 des Aufhebungsvertrages zahlte die Beklagte die Abfindung „aus sozialen Gründen insbesondere unter Berücksichtigung des Verlustes des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Ziff. 9 EStG, § 10 KSchG”. Obwohl sich der Zweck der vereinbarten Abfindung und der Zweck von Übergangsbezügen überschneiden, übernahm die Beklagte eine über § 6 LO A aF hinausgehende Verpflichtung zur Zahlung von Übergangsbezügen. Dies zeigt, daß der Kläger unabhängig von der Abfindung keine Einbußen, gemessen an § 6 LO A aF, erleiden sollte. Bei der Betriebsrente fehlen sogar die zwischen Übergangsgeld und Abfindung bestehenden Gemeinsamkeiten.
II. Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Vorstand des Essener Verbandes zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 beschlossenen Anpassungen der Gruppenbeträge sowie die zum 1. Juli 1997 und 1. Juli 1998 beschlossenen Anpassungen der Zahlbeträge für die laufenden Leistungen zu beachten. Trotz ihrer damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist sie an diese Anpassungsbeschlüsse gebunden.
1. Der Vorstand des Essener Verbandes konnte Mitgliedsunternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht von der Bindungswirkung seines Anpassungsbeschlusses vom 16. Januar 1995 ausklammern. Nur Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage mußten den Anpassungsbeschluß nicht umsetzen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß diese Voraussetzung bei ihr erfüllt war.
a) Laut Niederschrift der 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995 sollte die Gruppenbetragserhöhung um 3 % zum 1. Januar 1995 Mitgliedsunternehmen nicht binden, „wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation derartige Erhöhungen nicht zuläßt”. Dabei handelte es sich um eine Einschränkung der Bindungswirkung und nicht lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die ohnehin geltenden Ausnahmeregelungen in § 18c LO A und § 5 Abs. 1 der Satzung aF. Nach diesen Vorschriften muß ein Mitgliedsunternehmen die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes dann nicht einhalten, wenn dies dem Unternehmen „auf Grund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann”. Damit wurde der steuerunschädliche Notlagenvorbehalt des Abschnitts 41 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a der Einkommensteuerrichtlinien übernommen. Die darin beschriebenen Voraussetzungen waren arbeitsrechtlich für einen Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage erforderlich(vgl. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einl. Rn. 569; Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rn. 835; Höfer BetrAVG Stand: Januar 1999 ART Rn. 383). Die vom Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995 verwandte Formulierung stellt geringere Anforderungen. Dies war kein Versehen. Die Wortwahl orientiert sich erkennbar an § 16 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber eine Anpassung verweigern, wenn seine wirtschaftliche Lage die an sich gebotene Rentenerhöhung nicht zuläßt(vgl. ua. BAG 14. Februar 1989 – 3 AZR 191/87 – BAGE 61, 94, 97).
b) Die vom Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995 beabsichtigte, über § 18c LO A und § 5 Abs. 1 der Satzung aF hinausgehende Einschränkung der Bindungswirkung war unwirksam.
aa) Der Essener Verband ist ebenso wie der Bochumer Verband ein sogenanntes Konditionenkartell. Es dient der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen. Dieser Verbandszweck erlaubt nur branchenbezogene Unterscheidungen bei der Festsetzung der Gruppenbeträge. § 5 der Satzung regelt unter welchen Voraussetzungen die Vereinheitlichungsinteressen des Verbandes bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des einzelnen Mitgliedsunternehmens ausnahmsweise zurücktreten sollen. Bis zum 31. Dezember 1996 sollte nur eine wirtschaftliche Notlage zu einer Einschränkung der Bindungswirkung führen. Ohne Änderung der Satzung war der Vorstand des Essener Verbandes nicht befugt, das Konditionenkartell zu relativieren.
bb) Auf das Urteil des Senats vom 27. August 1996(– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 42 ff.) kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Argumentation in dieser Entscheidung spricht nicht für, sondern gegen sie. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Bochumer Verband unterschiedliche Anpassungssätze für die steinkohleproduzierenden Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits beschließen durfte. Diese differenzierte, aber brancheneinheitliche Anpassung hat der Senat für zulässig gehalten, weil das Konditionenkartell unangetastet bleibt, wenn allgemein nach Branchen unterschieden wird(BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 f.). Davon zu unterscheiden sind Differenzierungen nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens. Das auch vom Essener Verband verfolgte Ziel, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren, schließt eine unternehmensbezogene Betrachtung aus(vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 382).
cc) Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung führt nach § 139 BGB nicht dazu, daß die Anpassungsentscheidung als solche unwirksam ist. Die verletzte Norm dient der Herstellung einheitlicher Versorgungsbedingungen. Diesem Zweck entspricht es, daß lediglich die Ausnahmeregelung entfällt und die getroffene Entscheidung für alle Mitgliedsunternehmen gilt. Der Essener Verband soll möglichst zeitnah branchenweite Anpassungsentscheidungen treffen. Auf die Interessen einzelner Mitgliedsunternehmen kommt es nicht an.
2. Die Anpassungsbeschlüsse zum 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 enthalten die in der Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995 protokollierte Einschränkung der Bindungswirkung nicht mehr. Laut Niederschrift der 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995 bezog sich die Einschränkung der Bindungswirkung auf den „Beschluß einer Gruppenbetragserhöhung ab 1. Januar 1995 um 3 %”. Nach dieser Formulierung handelte es sich lediglich um eine Ausnahmeregelung für diese konkrete Anpassungsentscheidung. Selbst wenn der Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995 auch eine Einschränkung der Bindungswirkung künftiger Anpassungsentscheidungen beschlossen hatte, war diese Ausnahmeregelung aus den bereits ausgeführten Gründen unwirksam.
3. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Essener Verband § 5 seiner Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert hat. Nach dem neu eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung darf ein Mitgliedsunternehmen von den Vorstandsbeschlüssen über die Anpassung der Gruppenbeträge für die Versorgungsanwärter und der Zahlbeträge für die laufenden Leistungen abweichen, wenn ihm die Anpassung auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Dabei handelt es sich um keine bloße Klarstellung, sondern um eine einschneidende inhaltliche Änderung, die erst für die Anpassungsentscheidungen ab 1. Januar 1997 gelten soll. Die Versorgungsrechte des Klägers sind durch § 5 Abs. 1 Satz 2 der neu gefaßten Satzung nicht wirksam eingeschränkt worden.
a) Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt(ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 66 ff.). Es ist jedoch auf Versorgungsanwartschaften zugeschnitten und nicht ohne weiteres auf Betriebsrenten übertragbar(vgl. ua. BAG 16. Juli 1996 – 3 AZR 398/95 – BAGE 83, 293, 299; 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II 3 a der Gründe). Wenn nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern eine andere Rechtsposition der Versorgungsberechtigten betroffen ist, kommt es auf die hinter dem Prüfungsprogramm stehenden allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit an(BAG 26. August 1997 – 3 AZR 235/96 – BAGE 86, 216, 223). Auch die Änderungen, die sich auf die Anpassung laufender Versorgungsleistungen auswirken, bedürfen tragfähiger Gründe. Wie gewichtig die Gründe sein müssen, läßt sich allerdings nicht schematisch beantworten, sondern hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen(BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 366). Für den Eingriff in die Versorgungsrechte, der sich aus der Einschränkung der Bindungswirkung der Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes ergibt, fehlen ausreichende Änderungsgründe.
b) Bisher galt die Anpassungsentscheidung branchenweit für alle Mitgliedsunternehmen. Auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens kam es grundsätzlich nicht an. Nur wenn sich das Mitgliedsunternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage befand und deshalb zu einem Widerruf der Versorgungszusage berechtigt war, mußte es die Anpassungsentscheidung nicht einhalten. Bei einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage hatte jedoch der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung für die Dynamisierungspflicht einzustehen(vgl. BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 60, zu II der Gründe mwN). Damit spielten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens für den Betriebsrentner keine Rolle. Er nahm an den branchenbezogenen Anpassungen auf jeden Fall teil. Darin bestand der besondere Wert der bisherigen Dynamisierungspflicht und der wesentliche Unterschied zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vorgesehene Einschränkung der Bindungswirkung hat die unternehmensübergreifende Betrachtung weitgehend beseitigt. Ebenso wie bei § 16 BetrAVG soll nunmehr auch bei Versorgungsleistungen nach Teil I der LO A des Essener Verbandes die Anpassungspflicht des einzelnen Mitgliedsunternehmens von seiner wirtschaftlichen Belastbarkeit abhängen. Da § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung geringere Anforderungen stellt als § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, bedarf es keiner wirtschaftlichen Notlage. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 BetrAVG, übernimmt aber mit der Formulierung „auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann” erkennbar den gesetzlichen Prüfungsmaßstab. Dies führt dazu, daß der Arbeitgeber nicht insolvent sein muß und die Anpassungspflicht auch ohne Eintritt eines Sicherungsfalles erlöschen kann. Damit fehlt die für den Insolvenzschutz nötige Kausalität. Durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unternehmens und den Verlust des Insolvenzschutzes würden die Betriebsrentner mit schwerwiegenden Risiken belastet, die sie bisher nicht tragen mußten. Dies ist ein erheblicher Eingriff in ihre Versorgungsrechte, für den sachliche Gründe nicht ausreichen. Erforderlich sind zumindest triftige Gründe.
c) Bei der Prüfung eines triftigen Grundes für die mit der Lockerung des Konditionenkartells verbundenen Eingriffe in die Versorgungsrechte kommt es nicht auf die Sichtweise und die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens an. Entsprechend der Struktur der Versorgungsordnung und dem Zweck des Konditionenkartells ist ein branchenweiter Prüfungsmaßstab anzulegen. Soll eine Ausnahmeregelung die bisherige Vereinheitlichung teilweise beseitigen, so muß dafür ein unternehmensübergreifender tragfähiger Änderungsgrund bestehen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Unternehmen stets möglich waren, jedoch unberücksichtigt blieben. Dies lag sowohl im Interesse des Konditionenkartells als auch im Interesse der Versorgungsberechtigten und stellte einen besonderen Wert der zugesagten Versorgung dar. Bei den Betriebsrentnern wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, in den nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden kann. Es genügte nicht, daß ohne schwerwiegende unternehmensübergreifende Veränderungen lediglich eine von Anfang an belastende Regelung relativiert werden sollte. Branchenbezogene triftige Änderungsgründe sind jedoch nicht ersichtlich.
III. Über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Unterschriften
Dr. Reinecke ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert Kremhelmer, Kremhelmer, Bepler, Schmidt, Platow
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.07.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen