Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Heilerziehungshelferin. Abgrenzung der Anlage 1a und 1b. Gliederung der Vergütungsordnung im Pflegedienst Gruppenmerkmale

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Heilerziehungshelferin kann nicht in die Vergütungsgruppen für Krankenpflegehelferinnen eingruppiert werden.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23, Anl. 1a und 1b; Vergütungsordnung im Pflegedienst (VkA) VergGr. II – IV

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 03.05.1991; Aktenzeichen 12 Sa 1531/90 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 17.08.1990; Aktenzeichen 4 Ca 136/90 E)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Mai 1991 – 12 Sa 1531/90 E – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin ab 1. November 1989 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Kr IV nach Anlage 1b zum BAT-VkA hat.

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), ist seit dem 2. Juli 1981 bei dem beklagten Verein in der Zweigstelle W… beschäftigt. In diesem Heim werden erwachsene geistig und körperlich schwerst behinderte Männer und Frauen betreut. Die Klägerin betreut eine Gruppe von 13 Personen im Alter zwischen 22 und 83 Jahren.

Nachdem die Klägerin zunächst als ungelernte Kraft (Pflegehelferin) beschäftigt worden war, durchlief sie vom 1. Februar 1982 bis 31. Januar 1983 eine sog. verwaltungseigene Ausbildung als Heilerziehungshelferin mit Abschlußprüfung vor der zuständigen Bezirksregierung. Seit dem 1. Februar 1983 ist die Klägerin staatlich anerkannte Heilerziehungshelferin.

Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Januar 1986 finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-VkA) und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung, soweit in dem “Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt ist”. Nach § 4 des Vertrages wird die Klägerin ab 1. Februar 1986 in die VergGr. Kr III BAT eingruppiert, nachdem sie zunächst Vergütung nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) aus den VergGr. Kr I bzw. II erhalten hatte.

Am 27. April 1988 schloß der beklagte Verein mit seiner Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung ab. Danach sollte bei Neueinstellungen von Mitarbeitern im Betreuungsdienst die Anlage 1a zum BAT “Angestellte im Erziehungsdienst” angewendet werden. Bisher nach der Vergütungsordnung für “Angestellte im Pflegedienst” (Anlage 1b zum BAT) vergütete Mitarbeiter sollten unter Wahrung ihres Besitzstandes umgruppiert werden. Von den 800 Mitarbeitern im Betreuungsdienst unterschrieben ca. 750 ihnen angebotene Änderungsverträge. Lediglich ca. 50 Mitarbeiter, u.a. die Klägerin, wollten an der alten Regelung festhalten. Zu einer Änderungskündigung dieser Mitarbeiter(innen) ist es bisher noch nicht gekommen. Vielmehr befindet sich die Angelegenheit im Schiedsverfahren.

Die Klägerin hat neben der Körperpflege der Bewohner, wie zähneputzen, kämmen, waschen, wickeln usw., mit diesen Geh- und Bewegungsübungen auszuführen, sie zu beschäftigen, ärztliche Anordnungen, wie therapeutische Bäder usw., auszuführen. Bei der von der Klägerin betreuten Gruppe handelt es sich unstreitig um solche Bewohner, die nicht in der Lage sind, das Bett zu verlassen. Ihnen muß bei jeder Verrichtung geholfen werden, also beim essen und waschen. Insbesondere müssen sie mehrfach täglich gewickelt werden.

Mit der dem beklagten Verein am 25. April 1990 zugestellten Klage begehrt die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Kr IV Fallgr. 2 der Anlage 1b zum BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs ab 1. November 1989.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei als Pflegekraft nach der Anlage 1b (“Angestellte im Pflegedienst”) Abschnitt A zum BAT-VkA zu vergüten und habe dementsprechend nach vierjähriger Bewährung Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Kr IV Fallgr. 2. Sie meint, zum einen seien arbeitsvertraglich die tariflichen Regelungen für den Pflegedienst ausdrücklich vereinbart worden, zum anderen liege der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im pflegerischen Bereich.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, ihr ab 1. November 1989 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr IV der Anlage 1b zum BAT zu zahlen.

Der beklagte Verein hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, die Klägerin verrichte in erster Linie Erziehungsarbeit und keine Pflege, denn nach ihrem Selbstverständnis diene auch die Pflege der schwerstbehinderten Menschen deren Erziehung. Dies ergebe sich auch aus der Ausbildung der Klägerin als Heilerziehungshelferin. Die konzeptionelle Ausrichtung ihrer Gruppe beinhalte eine ganzheitliche und zielgerichtete pädagogische Förderung der mehrfach behinderten Bewohnerinnen und Bewohner. Die von der Klägerin in der Gruppe C 6 ausgeübte Tätigkeit sei keine Pflegetätigkeit, wie sie z.B. in Krankenhäusern zu leisten sei, sondern Förderarbeit. Die Klägerin sei daher nicht nach den Regelungen der Anlage 1b zum BAT, sondern nach den der Anlage 1a (“Angestellte im Erziehungsdienst”) zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Vereins abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Kr IV Fallgr. 2 der Anlage 1b Abschnitt A BAT-VkA, denn sie ist keine Pflegehelferin im Sinne dieser Vorschriften.

I.1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT-VkA) gültigen Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Überdies ist deren Anwendung einzelvertraglich vereinbart (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Januar 1986).

Damit kommt es darauf an, ob mindestens in der Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin Arbeitsvorgänge anfallen, die den Merkmalen der von ihr begehrten VergGr. Kr IV der Anlage 1b zum BAT-VkA entsprechen (§ 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 1). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.).

Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 53, 8, 13 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Tätigkeit der Klägerin ein einziger großer Arbeitsvorgang, denn sämtliche Einzeltätigkeiten dienen dem Arbeitsergebnis: Betreuung der in ihrer Gruppe untergebrachten Behinderten. Diese Betreuungstätigkeit übt die Klägerin ununterbrochen während der gesamten Arbeitszeit aus. Eine Aufspaltung in die im einzelnen ausgeübten Tätigkeiten würde zu einer Aufspaltung des einheitlichen Arbeitsergebnisses führen, sie sind deshalb tatsächlich nicht trennbar.

2. Nach § 22 Abs. 1 und 2 BAT-VkA richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Angestellte sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die Anlage 1a enthält die allgemeinen Vergütungsmerkmale für die VergGr. I bis X, die Anlage 1b, die Tätigkeitsmerkmale für die “Angestellten im Pflegedienst” für die VergGr. Kr I bis Kr XIII. Sie ist ihrerseits untergliedert in den Abschnitt A für “Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III” fällt, also solche Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2a) und solche Angestellte in Bundeswehrkrankenhäusern (SR 2e III). Dagegen fällt unter den Abschnitt B das Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fällt, d.h. das in Anstalten, Heimen usw. tätig ist, in denen die zu betreuenden Personen nicht in ärztlicher Behandlung stehen bzw. nicht überwiegend krankenpflegebedürftig sind. Die Abschnitte A und B unterscheiden sich dadurch, ob die Pflegebefohlenen ärztlicher Überwachung bedürfen oder nicht. Die von der Klägerin zu betreuenden Personen stehen in ärztlicher Behandlung, so daß Abschnitt A zur Anwendung kommt.

3. Nach der Nr. 1 zu §§ 1 und 2 der SR 2a gelten diese für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlußuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z.B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen.

Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2c oder 2e III fallen.

Die Sonderregelung (SR) 2b gilt nur für Ärzte und Zahnärzte an den u.a. in der SR 2a genannten Anstalten und Heimen, kommt hier also nicht in Betracht.

4. Die Klägerin ist zumindest in einem sonstigen Heim tätig. Ein Heim ist immer dann gegeben, wenn es die Wohnstätte für einen bestimmten Personenkreis ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnorm ergibt sich, daß sie nach ihrem Zweck auf die Pflege von Hilfsbedürftigen zugeschnitten sein muß (BAG Urteil vom 20. Juni 1990 – 4 AZR 91/90 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dies ist aber bei dem Heim in W… des Beklagten der Fall.

Das Landesarbeitsgericht hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin festgestellt, daß die dort untergebrachten Bewohner alle behindert, zum Teil schwerstbehindert sind. Sie bedürfen der ständigen Pflege, Überwachung und Fürsorge. Die Klägerin ist darüber hinaus verantwortlich für die Verabreichung der ärztlich verordneten Medikamente und therapeutischen Maßnahmen. Die Unterbringung der Behinderten dient damit der Behandlung ihrer Krankheiten, also ihrer irregulären Körper- oder Geistesverfassung, die von Ärzten verordnet und geleitet wird.

5.a) Nach alledem kommen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung folgende Bestimmungen der Anlage 1b Abschnitt A BAT-VkA in Betracht:

Vergütungsgruppe Kr II

  • Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  • Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  • Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Kr III

  • Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit

    und

    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 2.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)

Vergütungsgruppe Kr IV

  • Krankenpflegehelferinnen

    und

    Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr III Fallgruppen 1 bis 3 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 4)

Die angesprochenen Protokollerklärungen 1, 2 und 4 sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

b) Diese Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Es ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Anforderungen der Vergütungsgruppen Kr II Fallgr. 2 erfüllt und erst danach die weiterführenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen Kr III Fallgr. 3, 2. Alternative sowie Kr IV Fallgr. 2.

c) Da die Klägerin unstreitig keine Krankenpflegerin i.S. des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) ist, ist zunächst zu prüfen, ob sie “Pflegehelferin mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung” ist.

Das ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht der Fall.

Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe der Krankenpflege gehört zum Ausbildungsinhalt eines Krankenpflegers:

  • Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde
  • Hygiene und medizinische Mikrobiologie
  • Biologie, Anatomie und Physiologie
  • Fachbezogene Physik und Chemie
  • Arzneimittellehre
  • Allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Epidemiologie
  • Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik
  • Krankenpflege
  • Grundlagen der Rehabilitation
  • Organisation und Dokumentation im Krankenhaus
  • Sprache und Schrifttum
  • erste Hilfe

    (vgl. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl. I S. 1973).

Dagegen hat die Klägerin eine Ausbildung zum Heilerziehungshelfer nach der in Niedersachsen gültigen “Vorläufigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Heilerziehungshelfer” (Nds. MBl. 1972, S. 24 ff.) durchlaufen, jetzt geregelt in der Verordnung über Schulen für Nichtärztliche Heilberufe vom 12. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 279, Anlagen IV und V). Nach den Blättern für Berufskunde 2 – IV A 15 Heilerziehungshelfer/helferin haben diese die folgenden Aufgaben:

  • Aufgaben

    Heilerziehungshelfer sind Fachkräfte der Behindertenhilfe. Sie leisten Hilfe bei der Erziehung, außerschulischen Bildung, Förderung und Pflege von behinderten Menschen. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf alle Aufgaben im Wohn- und Arbeitsbereich, die aus der besonderen Lebenslage des behinderten Menschen erwachsen. Sie bieten diesen Menschen Schutz und Pflege. Sie wecken und fördern aber auch deren Anlagen und Fähigkeiten. In allen seinen Bemühungen verfolgt der Heilerziehungshelfer/die Heilerziehungshelferin das Ziel, die Selbständigkeit der ihm Anvertrauten zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft Behinderter und Nichtbehinderter zu sichern.”

Nach Ziffer 1.2.1 umfassen die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Heilerziehungshelfer im wesentlichen Anleitung und Pflege der Behinderten bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie die Grundpflege bei Kranken und Bettlägerigen.

Angesichts dieser unterschiedlichen Berufsbezeichnungen und Ausbildungswege kann schon bei einer Auslegung des Begriffs “Pflegehelferin” nach dem in erster Linie zu berücksichtigenden Tarifwortlaut (vgl. hierzu BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien auch Heilerziehungshelferinnen hierunter fassen wollten. Dies ergibt sich auch daraus, daß nach Auffassung des Gruppenausschusses der VkA für Kranken- und Pflegeanstalten die Heilerziehungspfleger, – helfer oder Heilerzieher in sinngemäßer Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Erzieher, also nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) einzugruppieren sind.

II. Die von der Klägerin insoweit erhobene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO greift nicht durch.

Die Klägerin hat ihre Eingruppierung nach VergGr. Kr IV der Anlage 1b zum BAT beantragt. Zu entscheiden war also lediglich darüber, ob die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe vorliegen. Das Landesarbeitsgericht brauchte deshalb nicht dazu Stellung zu nehmen, in welche Vergütungsgruppe die Klägerin im übrigen zutreffend einzugruppieren ist und dementsprechend auch keine Fragen in dieser Richtung zu stellen. Darüberhinaus hat der Beklagte bereits in der Vorkorrespondenz und in der ersten Instanz, aber auch besonders in der Berufungsbegründung, immer wieder darauf hingewiesen, daß die Klägerin nach der Anlage 1a einzugruppieren ist. Die Klägerin hat selbst dazu im einzelnen Stellung genommen. Die Frage, welche Anlage – 1a oder 1b anzuwenden ist, ist damit im Verlauf des Verfahrens erörtert worden, so daß es eines erneuten Hinweises an die rechtskundig vertretene Klägerin nicht bedurfte (BGH NJW 1984, 310).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wittek, Schneider, Jansen, Brocksiepe

 

Fundstellen

Haufe-Index 846749

RdA 1992, 408

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