Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Feststellungsinteresses bei vergangenheitsbezogenen Anordnungen des Arbeitgebers. Befristeter Einsatz eines Arbeitnehmers bei einer Tochtergesellschaft. Feststellungsinteresse nach Beendigung der Maßnahme. Prozeßrecht
Orientierungssatz
- Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß eine zeitlich begrenzte Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig war, besteht regelmäßig nur bis zur Beendigung der angeordneten Maßnahme.
- Wird der Rechtsstreit in einem solchen Fall nicht für erledigt erklärt, muß der Kläger ein fortbestehendes Feststellungsinteresse darlegen. Dazu muß er vortragen, daß sich aus der begehrten Feststellung konkrete Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben können.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2000 – 2 Sa 423/99 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1998 – 15 Ca 1121/98 – wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Befugnis der Beklagten, den Kläger zur Erbringung der Arbeitsleistung an eine ihrer Tochtergesellschaften abzuordnen.
Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. Der Kläger war seit April 1989 in deren Verkehrsfliegerschule in B… als Fluglehrer tätig. Den dazu gehörenden Bereich “Ausbildung und Training fliegendes Personal” übertrug die Beklagte zum 1. Januar 1997 auf ihre neu gegründete Tochtergesellschaft, die L… GmbH. Die bei ihr bisher durchgeführte Ausbildungs- und Trainingstätigkeit gab sie Ende des Jahres 1996 vollständig auf.
Dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die L… hatte der Kläger fristgerecht widersprochen. Daraufhin ordnete die Beklagte am 12. Dezember 1996 schriftlich an, daß der Kläger für das Jahr 1997 zur L… abgestellt und bei dieser als Fluglehrer eingesetzt wird. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997, vom 26. Dezember 1998 sowie vom 23. Dezember 1999 wiederholte sie diese Anordnung für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die dauerhafte Abordnung an ein konzernzugehöriges Unternehmen verstoße gegen die Verleihbeschränkungen des AÜG. Sie sei nicht durch das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG gedeckt und unwirksam. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn als Copilot zu beschäftigen.
Der Kläger hat zunächst beantragt festzustellen,
- daß die mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1997 vorgenommene Abstellung/Versetzung des Klägers zur L… GmbH unwirksam ist,
- daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis des Inhalts besteht, daß der Kläger ausschließlich im Liniendienst bei der Beklagten als Copilot, Flotte Boeing 737, mit Einsatz/Dienstort F… einzusetzen ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag zu 1) geändert und zuletzt beantragt festzustellen, daß die mit Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1999 angeordnete Abstellung/Versetzung zur L… unwirksam ist. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der für sie vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Seit Februar 2001 ist der Kläger fluguntauglich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete deshalb mit Ablauf des 30. September 2001.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, Kapitza, G. Helmlinger
Fundstellen
Haufe-Index 874898 |
BB 2003, 587 |
NZA 2003, 230 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 21 |
EzA |
ArbRB 2003, 79 |
BAGReport 2003, 283 |