Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortszuschlag nach dem BAT. Gegenkonkurrenzklausel
Leitsatz (redaktionell)
Vgl. hinsichtlich des Ehegattenbestandteils des Ortszuschlags auch Urteil des Dritten Senats vom 11. November 1997 (– 3 AZR 600/96 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK) zur entsprechenden Rechtslage, wenn auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der DRK-TV anzuwenden ist.
Normenkette
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5-6
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. März 1997 – 2 Sa 1304/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Ortszuschlags.
Der Kläger ist seit dem 25. Mai 1993 bei der Beklagten, die ein Alten- und Pflegeheim in privater Trägerschaft betreibt, als Altenpflegehelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach Nr. 14 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21. Juli 1993 der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 1. April 1986 Anwendung. Nach § 10 dieses Tarifvertrags richtet sich die Vergütung/der Lohn nach dem Haustarifvertrag der Beklagten „entsprechend den jeweils geltenden Vergütungs- und Lohntarifverträgen des BAT/Bund-Länder für die Angestellten bzw. MTB II für die Arbeiter”. Auch § 29 BAT wendet die Beklagte an. Dort heißt es:
„…
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfe des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte;…
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 8 BKGG vorrangig zu gewähren wäre;…
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der im Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
…”
Der verheiratete Kläger hat vier Kinder. Seine Ehefrau, an die bis September 1996 das Kindergeld gezahlt wurde, ist als Verwaltungsangestellte im S.- Hospital, einer Einrichtung des Deutschen Caritas-Verbandes, beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR-Caritas).
In Anlage 1 Abschnitt V Abs. h und j der AVR-Caritas heißt es zum Ortszuschlag:
„(h) Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche vollbeschäftigt und stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse I b zu, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags zur Hälfte….
Ist der Ehegatte eines Mitarbeiters außerhalb der in Unterabs.1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse I b, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1….
(j) Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag oder Sozialzuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1; …”
Die Ehefrau des Klägers erhält nur den Ortszuschlag der Stufe 1. Ihr Arbeitgeber verweigert die Zahlung des ehegatten- und kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags mit der Begründung, daß der Kläger gegenüber der Beklagten anspruchsberechtigt sei.
Die Beklagte zahlte an den Kläger bis zum 31. Dezember 1995 einen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 1.595,09 DM brutto. Darin enthalten war der ehegatten- und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags für die vier Kinder des Klägers. Seit dem 1. Januar 1996 zahlt die Beklagte an den Kläger nur noch die Grundstufe des Ortszuschlags und den Ehegattenanteil zur Hälfte. Die Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags lehnt die Beklagte mit der Begründung ab, daß sich der Kläger und seine Ehefrau für eine Auszahlung des Kindergelds an die Ehefrau entschieden hätten und grundsätzlich derjenige Ehepartner den erhöhten Ortszuschlag erhalte, an den das Kindergeld gezahlt werde. Seit dem 1. Januar 1996 erhält der Kläger demzufolge nur noch Ortszuschlag in Höhe von 868,31 DM.
Für die Monate Januar bis März 1996 hat der Kläger die Unterschiedsbeträge in unstreitiger Höhe von je 708,78 DM eingeklagt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 29 BAT stehe ihm der volle ehegatten- und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags zu. Seine Ehefrau könne von ihrem Arbeitgeber nur den Ortszuschlag der Stufe 1 verlangen. Dies ergebe sich aus der Gegenkonkurrenzklausel in Anlage 1 Abschn. V Abs. h Unterabs. 2 und Abs. j AVR. Diese Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 708,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 aus dem sich ergebenden Nettobetrag, weitere 708,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1996 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag sowie 708,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1996 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, nach den Kürzungsregelungen in § 29 Abschn. B Abs. 5 und 6 BAT sei sie zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf den vollen ehegatten- und kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach der arbeitsvertraglich vereinbarten entsprechenden Anwendung von § 29 Abschn. B Absätze 2 und 3 BAT. Auf die Kürzungsregelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 und 6 BAT kann sich die Beklagte nicht berufen.
1. Der ehegatten bezogene Anteil reduziert sich nicht gem. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT auf die Hälfte.
a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht bezweifelt, ob die Tätigkeit der Ehefrau des Klägers im S.-Hospital als Tätigkeit im „öffentlichen Dienst” im Sinne der Tarifbestimmung anzusehen ist. Was als öffentlicher Dienst gilt, ist in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT bestimmt. Zum öffentlichen Dienst zählen danach u.a. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden wieder ausgenommen ist. Nicht ausgenommen sind hingegen Tätigkeiten bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen von Religionsgesellschaften, insbesondere Krankenhäusern. Sie stehen dem öffentlichen Dienst jedoch nur dann gleich, wenn der Bund oder eine der in der Tarifbestimmung bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (§ 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT). Ob diese Voraussetzung vorliegt, steht nicht fest. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht diese Frage aber dahingestellt sein lassen, da die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT mangels der darin geforderten Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers nicht eingreift.
b) Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT wird von einer Kürzung des Ortszuschlags abgesehen, wenn der andere Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern den Ehegattenbestandteil zu zahlen. So liegt der Fall hier. Die Ehefrau des Klägers hat wegen der Regelung in Anl. 1 Abschn. V Abs. h Unterabs. 2 Satz 1 AVR nur Anspruch auf den Ortszuschlag nach Stufe 1.
Bereits aus dem Wortlaut dieser Richtlinie ergibt sich, daß die kirchlichen Einrichtungen nur nachrangig den Ortszuschlag der Stufe 2 zahlen wollen. Der kirchliche Mitarbeiter soll keinen Anspruch auf den ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlags haben, wenn sein im außerkirchlichen Bereich beschäftigter Ehegatte Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 hat.
Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Abschn. V Abs. h Unterabs. 1 der Anl. 1 zur AVR stimmt weitgehend mit § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT überein, beschränkt aber die Anwendbarkeit des Hälftelungsprinzips auf den Fall, daß der Ehegatte des Caritas-Mitarbeiters im kirchlichen Bereich beschäftigt ist. Daraus folgt, daß die kirchlichen Einrichtungen sich durch Beschränkung auf eine nachrangige Verpflichtung entlasten, wenn der Ehegatte ihres Mitarbeiters im außerkirchlichen Bereich beschäftigt ist.
Die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes der Anl. 1 Abschn. V Abs. h Unterabs. 2 Satz 1 AVR sind erfüllt. Der Kläger ist weder im Geltungsbereich der AVR noch in einem anderen kirchlichen Bereich tätig. Er hat nach § 29 Abschn. B BAT Anspruch auf Ortszuschlag in Höhe der Stufe 2. Ihm steht, weil § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT für Gegenkonkurrenzklauseln das in Anl. 1 Abschn. V Abs. h Unterabs. 2 Satz 1 AVR getroffenen Inhalts offen ist, der volle ehegattenbezogene Anteil des Ortszuschlags zu, da seine Ehefrau von ihrem Arbeitgeber nur den Ortszuschlag der Stufe 1 verlangen kann.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, welchen Ortszuschlag die Ehefrau erhielte, wenn der Kläger selbst keinen Anspruch auf Ortszuschlag hätte. Eine solche fiktive Betrachtungsmöglichkeit ergibt sich nicht daraus, daß die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT das Wort „zustünde” und nicht das Wort „zusteht” gewählt haben.
Die Verwendung des Konjunktivs beruht auf sprachlichen Gründen. Da sich der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT halbiert, kann dem Ehegatten nicht „ebenfalls” der volle Ortszuschlag nach Stufe 2 „zustehen”. Die Verwendung des Konjunktivs ist sinnvoll. Die Formulierung „ebenfalls zustände” verdeutlicht, daß entstehende Doppelzahlungen vermieden werden sollen. Dem Zweck der Kürzungsvorschrift entspricht es, nicht auf fiktive, sondern auf bestehende Ansprüche abzustellen. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT soll dafür sorgen, daß der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags nur einmal in voller Höhe gewährt werden muß. Dieses Ziel ist erreicht, wenn ein Ehegatte im konkreten Fall lediglich den Ortszuschlag nach Stufe 1 verlangen kann. Die Kürzungsvorschrift stellt somit darauf ab, ob der Ehegatte des Mitarbeiters, der Vergütung nach BAT erhält, nach den konkreten Verhältnissen Ortszuschlag der Stufe 2 verlangen kann. Der erkennende Senat folgt damit dem Dritten Senat, der im Urteil vom 11. November 1997 (– 3 AZR 600/96 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK) für die insoweit inhaltsgleiche Tarifbestimmung des § 29 Abschn. B Abs. 5 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes ebenso entschieden hat.
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf den kinderbezogenen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und den folgenden Stufen des Ortszuschlags. Auch die Kürzungsregelung in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT ist nicht anwendbar. Nach dieser Tarifbestimmung wird in Fällen der vorliegenden Art anders als beim ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlags nicht halbiert, sondern der kinderbezogene Anteil des Ortzuschlags grundsätzlich der Person im vollen Umfang gewährt, die das Kindergeld nach dem BKGG erhält. Auch dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, die auf die Kinder entfallenden Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen des Ortzuschlags für jedes Kind nur einmal in vollem Umfang zu zahlen. In der hier streitigen Zeit erhielt zwar die Ehefrau des Klägers das Kindergeld. Dennoch ist der Kläger anspruchsberechtigt. Der Angestellte hat nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT einen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags, wenn der Ehepartner, der das Kindergeld erhält, seinerseits keinen erhöhten kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags bezieht. So ist es vorliegend bei der Ehefrau des Klägers. Nach Anl. 1 Abschn. V Abs. j Satz 1 AVR hat der Mitarbeiter, der in einer Einrichtung des Deutschen Caritas-Verbandes tätig ist, nur Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 1, wenn einer anderen Person, die nicht im Dienste einer Religionsgesellschaft oder einer Einrichtung des Deutschen Caritas-Verbandes steht, ein Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags zusteht. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß der Deutsche Caritas-Verband bei der Gestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien frei und nicht verpflichtet ist, darauf Bedacht zu nehmen, daß andere Arbeitgeber nicht unbillig belastet werden.
II. Die Entscheidung der Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Beus, R. Schwarck
Fundstellen