Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung – Freundschaftspionierleiterin
Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Arbeitgeber-Richtlinien zur Eingruppierung der angestellten Lehrer im Freistaat Sachsen idF. vom 20. März 1996 kann eine ergänzende Ausbildung einer Freundschaftspionierleiterin im Fach Mathematik, die nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde, für die Eingruppierung nicht berücksichtigt werden, weil ein entsprechender Abschluß bereits vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR möglich gewesen wäre.
2. Soweit in den Eingruppierungsrichtlinien eine erfolgreich abgelegte „Erweiterungsprüfung” gefordert wird, handelt es sich um eine Prüfung, die die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfüllt.
Normenkette
BAT §§ 22-23; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a; Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV – vom 21. Juni 1991; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) Vorbemerkung Nr. 3, Abschn. A I VergGr. IV a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 Abschn. B I Nr. 8 a; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtprüfungsordnung I – LAPO I –) vom 26. März 1992 § 28
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2000 – 7 Sa 1140/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin studierte nach Abschluß der 10. Klasse der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule von 1981 bis 1985 am Institut für Lehrerbildung in Weimar. Dort erwarb sie am 3. Juli 1985 einen Fachschulabschluß, welcher sie zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin befähigte. Damit verbunden erhielt sie die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch sowie das Wahlfach Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Danach war die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin und ab Februar 1990 als Lehrerin für untere Klassen bzw. als Grundschullehrerin tätig. Auf ihre Bewerbung vom Mai 1990 wurde sie zu einem externen Studium zur Ergänzung ihres Fachschulabschlusses zugelassen. Am 11. September 1990 begann die Klägerin dieses Studium an der Pädagogischen Hochschule „Clara Zetkin” – Fachbereich Grundschullehrerbildung – in Leipzig. Diese Hochschule erteilte der Klägerin am 25. Juni 1991 eine Bescheinigung, daß sie „in Ergänzung ihres Fachschulabschlusses an der Pädagogischen Hochschule Leipzig – Fachbereich Grundschullehrerbildung – nach externer Vorbereitung die Lehrbefähigung für das Fach Mathematik der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben” habe und die Berufsbezeichnung „Lehrer für die unteren Klassen” führen dürfe. Eine solche ergänzende Ausbildung wäre auch nach dem Recht der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990 möglich gewesen.
Die Parteien schlossen am 28. August 1991 einen sogenannten Änderungsvertrag, der unter anderem folgende Vereinbarungen enthielt:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist die Angestellte in die VergGr. IV b eingruppiert.”
Mit Schreiben vom 1. November 1996 teilte das Oberschulamt Leipzig der Klägerin mit, daß ihre Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O nicht hätte erfolgen dürfen und daß ihr nur die VergGr. V b BAT-O zustehe. Deshalb werde „die Rückzahlung der erhaltenen Bezüge für den Unterschiedsbetrag zwischen der VergGr. IV b BAT-O und der VergGr. V b BAT-O rückwirkend zum 01.05.1996 geltend gemacht”.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zu. Ab dem 1. August 1997 habe sie nach sechsjähriger Lehrtätigkeit seit 1. August 1991 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zzgl. 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit dem 19. März 1998 zu zahlen,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 1997 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zzgl. 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit dem 19. März 1998 zu zahlen,
- hilfsweise, für den Fall des Unterliegens festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 30. April 1996 hinaus Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O zzgl. 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er beruft sich darauf, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien). Nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu diesen Richtlinien könne die von der Klägerin im Wege einer Ergänzungsausbildung erworbene weitere Lehrbefähigung im Fach Mathematik für ihre Eingruppierung nicht berücksichtigt werden, weil diese Lehrbefähigung erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben worden sei. Als Freundschaftspionierleiterin habe sie daher nur Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O.
Dem hält die Klägerin unter anderem entgegen, die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien sei nicht Inhalt ihres Arbeitsvertrages geworden. Diese Richtlinien hätten ursprünglich eine der Vorbemerkung Nr. 3 in der jetzigen Fassung entsprechende Regelung noch nicht enthalten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage einschließlich des Hilfsantrages abgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht weder Vergütung nach den Vergütungsgruppen IV a/III BAT-O noch nach der VergGr. IV b BAT-O zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Arbeitgeber-Richtlinien). Dies ergebe sich auf Grund der Vereinbarungen im Änderungsvertrag vom 28. August 1991.
Da die Klägerin die Lehrbefähigung für das Fach Mathematik erst im Juni 1991 erworben habe, sei diese nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien in der Fassung vom 20. März 1996 für die Eingruppierung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O nach den Arbeitgeber-Richtlinien nicht. Ein Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O gemäß den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) scheitere daran, daß die Klägerin die für eine solche Eingruppierung erforderliche Erweiterungsprüfung nicht abgelegt habe. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O habe, komme auch eine Höhergruppierung in die VergGr. III BAT-O nicht in Frage.
Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis und weitgehend in der Begründung.
II. Die Arbeitgeber-Richtlinien, nach denen sich die Eingruppierung der Klägerin bestimmt, begründen nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen IV a/III bzw. IV b BAT-O.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund des Änderungsvertrages vom 28. August 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.
a) Danach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach folgenden Bestimmungen:
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 (im folgenden nur: ÄnderungsTV Nr. 1)
„§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die …
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.”
b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Grundschule unterrichtet, die als allgemeinbildende Schule gilt(BAG 27. Januar 1999 – 10 AZR 37/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75 mwN). Deshalb ist für die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des ÄnderungsTV Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
Zunächst war die Besoldung der Lehrer in der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Diese Verordnung galt gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechtes weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995.
Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt, nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren(BAG 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).
c) Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die „Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (= Arbeitgeber-Richtlinien) neu geregelt. Die Anwendung dieser Richtlinien kommt aber nur dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind(BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).
Die Parteien haben in § 3 des Änderungsvertrages vom 28. August 1991 die Vereinbarung getroffen, daß „die Angestellte in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert” ist und daß „für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, gilt”.
d) Diese Vereinbarung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß der Klägerin ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O zustehen soll. Bei dieser Vertragsklausel handelt es sich um die nach § 22 Abs. 3 BAT-O erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Beklagte bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als die einschlägige ansieht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts läßt sich der für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst tariflich in § 22 Abs. 3 BAT-O vorgeschriebenen und deshalb typischen Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung tatsächlich zahlen zu wollen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag schon deswegen nicht eine solche Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht(vgl. BAG 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169; 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 46; 24. Oktober 1996 – 6 AZR 410/96 – nv.; 13. Mai 1998 – 10 AZR 421/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 69 mwN; 16. September 1998 – 10 AZR 486/97 – nv.).
Gegen solche besonderen Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Beklagte habe der Klägerin einen eigenständigen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O durch die Vereinbarungen im Änderungsvertrag vom 28. August 1991 gewähren wollen, spricht insbesondere, daß in diesem Änderungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der TdL richtet. Damit war auch für die Klägerin erkennbar, daß der Beklagte ihr lediglich diejenige Vergütung zahlen wollte, welche ihr aufgrund der Eingruppierungsrichtlinien zusteht.
e) Auf Grund der Vereinbarung in § 3 des Änderungsvertrages vom 28. August 1991 richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen. Diese Richtlinien wurden mit Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996 im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) vom 30. Mai 1996 veröffentlicht.
Die Parteien haben zwar vereinbart, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der TdL für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung richtet.
Diese Vertragsklausel ist jedoch dahingehend auszulegen, daß damit auch die Anwendbarkeit der erst am 26. März 1996 bekanntgemachten und rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte (Arbeitgeber-Richtlinien) als vereinbart gilt (BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 27. Januar 1999 10 AZR 37/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75 und – 10 AZR 541/97 – nv.; 18. August 1999 – 10 AZR 544/98 – nv.; 15. März 2000 – 10 AZR 119/99 – zVv.).
2. Soweit vorliegend von Interesse, enthalten diese Arbeitgeber-Richtlinien folgende Bestimmungen:
„Vorbemerkungen
…
3. War der Erwerb der in den Richtlinien genannten Abschlüsse vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR möglich, bezieht sich die Eingruppierung grundsätzlich auf die Lehrkräfte, die den Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben.
A
Allgemeinbildende Schulen
I. Grundschulen
Vergütungsgruppe IV a
Lehrer
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr)
Vergütungsgruppe III
Lehrer
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr)
3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a bzw. eine Höhergruppierung in die VergGr. III nach sechsjähriger Lehrtätigkeit seit 1. August 1991 nach den Arbeitgeber-Richtlinien nicht.
a) So verfügt sie insbesondere nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Lehrkräfte, die eine Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für ein Hauptfach und ein Wahlfach besitzen, keine Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung(BAG 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 – AP BAT-O § 11 Nr. 6; 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP BAT-O § 11 Nr. 9 und – 6 AZR 925/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 51; 8. August 1996 – 6 AZR 17/95 – und – 6 AZR 1000/94 –; 26. September 1996 – 6 AZR 190/95 – und – 6 AZR 191/95 –; 24. Oktober 1996 – 6 AZR 410/95 –; 16. Oktober 1997 – 6 AZR 207/96 –; 16. September 1998 – 10 AZR 486/97 – alle nv.).
b) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Eingruppierungsvoraussetzungen der Fußnote 1 zu Abschnitt A I der Arbeitgeber-Richtlinien. Danach müßte sie über eine abgeschlossene Ausbildung als Freundschaftspionierleiterin mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 besitzen. Die Klägerin verfügte auf Grund ihrer Ausbildung am Institut für Lehrerbildung in Weimar zur Freundschaftspionierleiterin jedoch nur über die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch und das Wahlfach Kunsterziehung. Da der Erwerb der Lehrbefähigung für das Fach Mathematik im Wege einer Ergänzungsausbildung auch nach dem Recht der DDR vor dem 3. Oktober 1990 möglich gewesen wäre, kann sich die Klägerin für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O gemäß den Arbeitgeber-Richtlinien wegen der Vorbemerkung Nr. 3 zu diesen Richtlinien auf ihre erst im Jahre 1991 erworbene Lehrbefähigung für das Fach Mathematik nicht berufen.
Gegen die Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien bestehen keine rechtlichen Bedenken. So verstößt diese insbesondere nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Als einseitige Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers unterliegen die Eingruppierungsrichtlinien einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB(BAG 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26). Diese Billigkeitskontrolle umfaßt auch die Prüfung, ob die Richtlinien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da dieser sicherstellen soll, daß alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gleichermaßen nach Recht und Billigkeit behandelt werden(vgl. BAG 27. Oktober 1998 – 9 AZR 299/97 – BAGE 90, 85 mwN).
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen(ständige Rechtsprechung; vgl. BAG 7. Juli 1999 – 10 AZR 571/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79 mwN).
Die vorliegende Differenzierung nach dem Datum des Ausbildungsabschlusses mit dem Stichtag 3. Oktober 1990 stellt einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Lehrer, je nach dem Zeitpunkt des Erwerbes ihrer Lehrbefähigung, dar. Dem steht Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag nicht entgegen. Dieser regelt lediglich die Weitergeltung von in der DDR erworbenen Abschlüssen, jedoch nicht, wie diese Abschlüsse vergütungsrechtlich zu bewerten sind(BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – zVv. in der Fachpresse).
Die von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts(BAG 26. April 1995 – 4 AZR 404/94 – AP BAT-O § 11 Nr. 5; 11. Dezember 1997 – 6 AZR 285/96 – nv.) sind vorliegend nicht einschlägig, weil in den dort entschiedenen Streitfällen eine der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien entsprechende einschränkende Regelung fehlte.
Der Stichtagsregelung begegnen auch ansonsten keine Bedenken. Die Wahl des 3. Oktober 1990 als Stichtag basiert auf sachlich einleuchtenden Gründen. Es ist das offizielle Datum der Wirkung des Beitritts gemäß Art. 1 Einigungsvertrag. Daß dieses Datum das Ereignis eines Einigungs- und Abstimmungsprozesses der damaligen Volkskammer war (Stern/Schmidt-Bleibtreu Einigungsvertrag und Wahlvertrag Einführung S 21), steht der sachlichen Vertretbarkeit dieses Datums nicht entgegen. Mit dem 3. Oktober 1990 verband sich vor allem die Vorausschau, daß bis dahin die staats- und völkerrechtlichen Voraussetzungen des Einigungsprozesses mit hoher Wahrscheinlichkeit als geklärt betrachtet werden konnten(BAG 7. Juni 2000 aaO).
Auch das Urteil des Senats vom 27. Januar 1999 (– 10 AZR 37/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75) steht nicht im Widerspruch zu dem hier gefundenen Ergebnis. Der Senat hat in der genannten Entscheidung ebenfalls festgestellt, daß sich nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien die Eingruppierung grundsätzlich auf diejenigen Lehrkräfte bezieht, welche ihren für die Eingruppierung maßgeblichen Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben, wenn ein solcher Abschluß nach dem Recht der ehemaligen DDR möglich war. Der Senat ist allerdings in jenem Fall zu dem Ergebnis gelangt, daß der Richtliniengeber im konkret zu entscheidenden Falle von dieser in der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien enthaltenen Grundsatzregelung eine Ausnahme gemacht hat und auch nach dem 3. Oktober 1990 erworbene Abschlüsse anerkennen wollte.
Eine solche Ausnahme läßt sich vorliegend aus den Arbeitgeber-Richtlinien jedoch nicht entnehmen.
4. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O.
a) Für Lehrer an Grundschulen sehen die Arbeitgeber-Richtlinien eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe nicht vor. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) stützt, fehlen ihr die Anspruchsvoraussetzungen dieser Richtlinien für eine Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O.
Da die Klägerin – wie oben dargelegt – nicht unter die Arbeitgeber-Richtlinien fällt, richtet sich ihre Eingruppierung nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Dies ergibt sich aus Teil II dieser Arbeitgeber-Richtlinien, wo es unter anderem heißt:
„Für angestellte Lehrkräfte, die nicht unter Abschn. A der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 fallen und die auch nicht in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen aufgeführt sind, ist Abschn. B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 anzuwenden.”
Damit hat der Beklagte klargestellt, daß die Lehrer-Richtlinien-O der TdL ein subsidiärer Bestandteil seiner von ihm selbst aufgestellten Arbeitgeber-Richtlinien sind.
b) Da die Klägerin als Lehrkraft an einer Grundschule tätig ist, könnte sie Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O nur beanspruchen, wenn sie die Eingruppierungsvoraussetzungen der für sie einzig in Frage kommenden Nr. 8 a des Teils B I der Lehrer-Richtlinien-O der TdL erfüllen würde.
Diese Vorschrift lautet:
„Erzieherinnen und Freundschaftspionierleiter
mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je ein Wahlfach sowie einer erfolgreich abgelegten Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I oder die Primarstufen in einem dritten Fach in der Tätigkeit von Lehrern |
IV b |
(Die Länder werden ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Angestellten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung den Erziehern und Freundschaftspionierleitern gleichgestellt werden können.)” |
|
c) Der Klägerin ermangelt es an der geforderten Erweiterungsprüfung in einem dritten Fach. Die von ihr an der Pädagogischen Hochschule „Clara Zetkin” in Leipzig am 25. Juni 1991 erworbene Lehrbefähigung für das Fach Mathematik der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule stellt keine „Erweiterungsprüfung” im Sinne des Teils B I Nr. 8 a der Lehrer-Richtlinien-O der TdL dar.
Was unter einer „Erweiterungsprüfung” im Sinne der Lehrer-Richtlinien-O der TdL zu verstehen ist, ergibt sich im vorliegenden Falle aus den landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I vom 26. März 1992 – SäGVBl. S 173).
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat in ihren Richtlinien nicht definiert, was unter einer „Erweiterungsprüfung” zu verstehen ist. Aus dem Zusammenhang der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder folgt aber, daß, soweit die Richtlinien keine eigenen Definitionen enthalten, jeweils die landesrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß die Regelung der Ausbildung und Prüfung der Lehrer grundsätzlich unter die Kulturhoheit der Länder fällt, zum anderen sind die Bundesländer in der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder vertreten. Daraus folgt, daß der Beklagte die LAPO I erlassen und darin den Begriff „Erweiterungsprüfung” definieren konnte. Rechtsgrundlage ist insoweit § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen. Soweit Gegenstände der Landesgesetzgebung unterliegen, läßt das föderalistische Prinzip jedem Land im Rahmen seiner Zuständigkeit die Möglichkeit, die Gesetzgebung im Landesbereich nach vor allem politischen Vorstellungen zu regeln. Auch Art. 3 GG verlangt insoweit nicht, daß die betreffende Materie in jedem Land gleich geregelt wird.
Soweit die Lehrer-Richtlinien-O der TdL eine Reihe von Prüfungen mit konkreter Bedeutung enthalten, zB die künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Abschn. B I Nr. 7), die Prüfung für Kirchenmusik oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt (Abschn. B I Nr. 8) kommt auch diesen Prüfungen eine konkrete Bedeutung zu, ohne daß eine Definition derselben in den Richtlinien enthalten ist. Auch für diese Prüfungen ist somit auf die landesrechtlichen Vorschriften abzustellen. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß die Tarifgemeinschaft deutscher Länder bei der Tatbestandsvoraussetzung „Erweiterungsprüfung” die jeweilige landesrechtliche Regelung zugrunde legen wollte. Die Möglichkeit der Erweiterungsprüfung findet sich auch in anderen landesrechtlichen Regelungen, so zB in § 26 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 6. Mai 1994, in § 39 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992, in § 55 der Verordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 14. Juni 1994 des Landes Brandenburg und in § 22 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1993. Nachdem die Lehrer-Richtlinien-O der TdL besondere Vorschriften für Lehrer in den neuen Bundesländern enthalten und sämtliche Bundesländer im Beitrittsgebiet in ihren Prüfungsordnungen Regelungen für Erweiterungsprüfungen erlassen haben, die der TdL bei Erlaß ihrer Richtlinien bekannt waren, ist davon auszugehen, daß die TdL den Fachbegriff „Erweiterungsprüfung” so, wie er in den Landesbestimmungen jeweils geregelt ist, verwendet hat(BAG 18. August 1999 – 10 AZR 543/98 – nv.; so auch zum Begriff „Ergänzungsprüfung” in den Lehrer-Richtlinien-O der TdL BAG 24. Mai 2000 – 10 AZR 2/99 – nv.).
Diese Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O der Lehrer-Richtlinien-O der TdL erfüllt die Klägerin nicht, weil sie eine Erweiterungsprüfung im Sinne der landesrechtlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 1 LAPO I) nicht abgelegt hat.
Auch der Umstand, daß die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin die Voraussetzungen für das Ablegen der Erweiterungsprüfung im Jahre 1991 noch nicht erfüllen konnte, da die LAPO I vom 26. März 1992 damals noch nicht in Kraft war, führt zu keiner anderen Auslegung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Es ist anerkannt, daß die Eingruppierung eines Angestellten von abgelegten Prüfungen abhängen kann. Ob und für welche Prüfungen ein Bewerber zugelassen wird, bestimmt sich nach den jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Aufstellung von Prüfungsordnungen ist Sache der jeweils zuständigen Stelle; im vorliegenden Falle also des Beklagten. Der Umstand, daß ein Bewerber aufgrund seiner Vorbildung nicht zur Prüfung zugelassen wird, führt allein nicht dazu, daß von den normierten Eingruppierungsvoraussetzungen abgegangen werden kann(BAG 18. August 1999 aaO). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, daß es zu der Zeit, als die Klägerin ihre Weiterbildungsmaßnahme abschloß, landesrechtlich noch keine „Erweiterungsprüfungen” gab. Es hätte nämlich dem Beklagten gemäß dem Klammerzusatz in Teil B I Nr. 8 a der Lehrer-Richtlinien-O der TdL freigestanden, die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule „Clara Zetkin” einer Freundschaftspionierleiterin im Sinne des Teils B I Nr. 8 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL gleichzustellen. Dies hat der Beklagte jedoch unterlassen.
Die Lehrtätigkeit der Klägerin kann wegen Fehlens der in den Lehrer-Richtlinien-O der TdL geforderten Ausbildung daher nicht zur Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O führen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Böck, Marquardt, Hromadka, Kay Ohl
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.09.2000 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558064 |
BAGE, 1 |
BB 2001, 368 |
ZTR 2001, 175 |
AP, 0 |
NJ 2001, 441 |
NZA-RR 2001, 667 |