Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Kraftfahrers. Gleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Üblichkeit im Arbeitsleben und dessen Berufsbild gehören zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Kraftfahrers neben der Führung der Kraftfahrzeuge auch deren Wartung und Pflege sowie die Durchführung kleiner Reparaturen. Dies gilt auch für Kraftfahrer im öffentlichen Dienst.
2. Im Bereiche der Vergütung der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Orientierungssatz
Die sehr freie Stellung der Tatsachengerichte in der Auswahl und Würdigung der Beweismittel führt notwendigerweise zu einer nur beschränkten Möglichkeit der Überprüfung der Anwendung des § 286 ZPO durch die Revisionsgerichte. Sie beschränkt sich auf die Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO, so daß das Revisionsgericht lediglich überprüfen kann, ob der gesamte Inhalt der Verhandlung berücksichtigt worden ist, ob eine Würdigung aller erhobenen Beweise stattgefunden hat und ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist.
Normenkette
BGB § 242; ZPO §§ 139, 286; MTL § 2 Abs. 1; MTL 2 § 2 Abs. 1; MTL § 21 Abs. 1 Buchst. a; MTL 2 § 21 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 21.01.1982; Aktenzeichen 9 Sa 843/81) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.04.1981; Aktenzeichen 9 Ca 144/76) |
Tatbestand
Die Kläger zu 1 - 5 gehörten zunächst der kommunalen Vollzugspolizei der Stadt Frankfurt am Main an. Von ihr erhielten sie Vergütung nach Lohngruppe III Nr. 3 des Lohntarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Behörden im Lande Hessen (HLT). Nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des hessischen Landesgesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 17. Dezember 1971 (GVBl. S. 333) wurde die kommunale Vollzugspolizei der Stadt Frankfurt am Main mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in den Hoheitsbereich des beklagten Landes überführt. Die Kläger zu 6 und 7 traten nach diesem Zeitpunkt unmittelbar in den Dienst des beklagten Landes. Mit allen Klägern vereinbarte das beklagte Land einzelvertraglich die Geltung des MTL II sowie der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge. Die Kläger werden, wie es auch ihre Arbeitsverträge vorsehen, nach Lohngruppe VI MTL II vergütet. Sechs andere wie die Kläger beschäftigte Kraftfahrer erhalten jedoch Lohn nach Lohngruppe VII MTL II.
Die Tätigkeit der Kläger als Kraftfahrer besteht darin, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Abschleppwagen, Wasserwerferfahrzeuge, Lastzüge mit Anhängern und Omnibusse zu fahren. Daneben werden sie mit der Durchführung kleinerer Reparaturen sowie mit Wartungs- und Pflegearbeiten befaßt. Außerdem werden sie für den Bereitschaftsdienst eingeteilt. In derselben Weise werden alle Kraftfahrer des Fahrdienstes beschäftigt.
Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an sie ab 1. August 1975 Lohn nach Lohngruppe VII Fallgruppe 3 MTL II zu zahlen. Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen vom 10. Februar 1965 auf ihre Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar ist. Dazu haben die Kläger vorgetragen, für ihre tarifliche Zuordnung sei entscheidend, daß sie im Fahrdienst überwiegend qualifizierte Kraftfahrzeuge geführt hätten, für deren Führung das Lohngruppenverzeichnis Lohn nach Lohngruppe VII MTL II vorsehe. Im Zeitraum vom 25. November 1975 bis 13. Februar 1976 seien 57,5 Stunden mit Pkw-Fahrten und 74,5 Stunden mit Fahrten auf qualifizierten Fahrzeugen, insbesondere Bussen und Lastkraftwagen, angefallen. Inwieweit sie darüber hinaus zu Kurzreparaturen sowie zum Wartungs- und Pflegedienst herangezogen worden seien, sei schon deswegen rechtsunerheblich, weil sie dazu nach ihren Arbeitsverträgen nicht verpflichtet seien. Außerdem sei die Klage nach einer ausdrücklichen Zusage des damaligen Leiters der Präsidialabteilung bei der Polizeiverwaltung Frankfurt, Regierungsdirektor P, begründet. Dieser habe in seiner Eigenschaft als der vom Hessischen Innenministerium beauftragte Sachbearbeiter auf einer Personalversammlung im Herbst 1973 auf eine entsprechende Frage öffentlich erklärt: "Alle Leute kommen in Lohngruppe II]" Damit sei die Lohngruppe II HLT gemeint gewesen, der nunmehr die Lohngruppe VII MTL II entspreche. Die Klage sei aber auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Gegen diesen Grundsatz verstoße das beklagte Land, wenn es die im Fahrdienst tätigen Arbeitnehmer bei gleicher Aufgabenstellung unterschiedlich vergüte bzw. eine entsprechende frühere Praxis der Stadt Frankfurt am Main weiterführe. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, daß die Kläger nach Lohngruppe VI MTL II und die übrigen sechs Kraftfahrer mit gleicher Funktion nach Lohngruppe VII MTL II vergütet werden. Demgemäß haben die Kläger beantragt
1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an die Kläger ab 1. August 1975 Lohn nach
Lohngr. VII Fallgruppe 3 MTL II zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Tarifvertrag über die
Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer
des Landes Hessen vom 10. Februar 1965 auf die
Arbeitsverhältnisse der Kläger nicht anwendbar ist,
3. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land
verpflichtet ist, die Kläger hinsichtlich ihrer
Vergütung den übrigen Arbeitnehmern im Fahrdienst
des beklagten Landes gleichzustellen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Anspruchsgrundlage. Nach den tariflichen Bestimmungen sei die Klage nur begründet, wenn die Kläger zum überwiegenden Teil ihrer Gesamtarbeitszeit entweder mit der Führung qualifizierter Kraftfahrzeuge beschäftigt würden oder aber derartiger Fahrdienst zusammen mit Reparaturen an solchen Fahrzeugen bzw. Wartungs- und Pflegearbeiten daran dieses Zeitmaß ausfülle. Beides werde von den Klägern jedoch nicht einmal behauptet. Zu Unrecht beriefen sie sich auch darauf, zu Kurzreparaturen sowie zum Pflege- und Wartungsdienst nicht verpflichtet zu sein. Diese Pflichten ergäben sich nicht nur aus ihren Arbeitsverträgen, sondern bereits aus dem Berufsbild des Kraftfahrers und der Üblichkeit im Arbeitsleben. Die von den Klägern behauptete Zusage habe der Regierungsdirektor P niemals gegeben. Abgesehen davon sei er dazu auch nicht befugt gewesen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz werde vom beklagten Land nicht verletzt. Einmal sei er im Bereiche des Arbeitsentgelts nicht anwendbar. Außerdem hätten die von den Klägern zum Vergleiche herangezogenen Kraftfahrer entweder einzelvertragliche Ansprüche auf Lohnzahlung nach Lohngruppe VII MTL II oder es liege eine entsprechende gerichtliche Verurteilung vor.
Durch Teilurteil vom 13. September 1976 - 9 Ca 144/76 - hat das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu 2 entsprochen. Dieses Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen, da die Berufung des beklagten Landes durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 28. November 1977 - 2 Sa 1237/76 - und die dagegen vom beklagten Land eingelegte Revision durch Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1980 - 4 AZR 233/78 - zurückgewiesen worden sind.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Kläger mit den Klageanträgen zu 1 und 3 abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger nur noch den Klageantrag zu 1 weiterverfolgt. Nach einer ergänzenden Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Schlußurteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger unter Wegfall der Fallgruppe ihren Klageantrag zu 1 weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage gibt.
Nachdem die Kläger in der Revisionsinstanz die Fallgruppe in ihrem noch streitbefangenen ursprünglichen Klageantrag zu 1 haben fallen lassen, liegt damit eine den prozessualen Erfordernissen der Senatsrechtsprechung entsprechende Eingruppierungsfeststellungsklage vor, die - wie von Angestellten - auch von Arbeitern des öffentlichen Dienstes erhoben werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 858/78 - AP Nr. 5 zu § 21 MTB II und 4. Juni 1980 - 4 AZR 497/78 - AP Nr. 4 zu § 21 MTB II mit weiteren Nachweisen).
Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, ist zwischen allen Klägern und dem beklagten Land der Übung im öffentlichen Dienst entsprechend einzelvertraglich die Geltung des MTL II und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart worden. Es ist also von § 21 Abs. 1 Buchst. a MTL II auszugehen, wonach sich der Lohn der tarifunterworfenen Arbeiter (neben der Dienstzeit und dem Lebensalter) nach der in den Lohngruppen angegebenen Tätigkeit richtet. Damit wird zugleich auf den Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) verwiesen, der in § 2 Abs. 1 bestimmt, daß für die Einreihung in die Lohngruppen die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt. Folglich ist bei der tarifrechtlichen Beurteilung der Kläger mit dem Landesarbeitsgericht von ihrer jeweils mehr als die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachenden Tätigkeit auszugehen (vgl. die Urteile des Senats vom 9. Februar 1983 - 4 AZR 267/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, 22. Februar 1978 - 4 AZR 553/76 - AP Nr. 3 zu § 21 MTB II und 18. Februar 1970 - 4 AZR 257/69 - AP Nr. 1 zu § 21 MTB II). Zugleich ist klargestellt, daß der Rechtsbegriff des "Arbeitsvorganges" aus dem BAT in die Tarifwerke für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes keinen Eingang gefunden hat.
Nach Lohngruppe VII MTL II (Fallgruppen 3.5 bis 3.7) sind zu vergüten
(3.5) Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagen-
zügen mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t,
(3.6) Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener anderer
Geräte und
(3.7) Fahrer von Omnibussen mit mindestens 14 Fahr-
gastsitzen,
während nach Lohngruppe VI MTL II zu vergüten sind
Kraftwagenfahrer, soweit nicht in Lohngruppe VII
eingereiht.
Wie das Landesarbeitsgericht und insoweit zutreffend auch die Kläger ausführen, stünde ihnen hiernach Vergütung nach Lohngruppe VII MTL II zu, wenn sie einmal ausschließlich im eigentlichen Fahrdienst beschäftigt wären und dabei außerdem die Führung qualifizierter Kraftfahrzeuge im Sinne der Erfordernisse der Lohngruppe VII mehr als die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen würde. So aber ist die Tätigkeit der Kläger nicht gestaltet. Vielmehr werden sie, wie beide Vorinstanzen festgestellt haben, einmal mit dem Fahren von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Abschleppwagen, Wasserwerferfahrzeugen, Lastzügen mit Anhängern und Omnibussen, außerdem aber auch mit Kurzreparaturen sowie mit Wartungs- und Pflegearbeiten beschäftigt. Daneben werden die Kläger zum Bereitschaftsdienst eingeteilt. Angesichts dieser Feststellungen der Vorinstanzen, die auch dem Prozeßvortrag der Kläger entsprechen, könnte die Klage aber, wie auch das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, nur begründet sein, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Kläger mit der Führung qualifizierter Fahrzeuge im Sinne der Merkmale der Lohngruppe VII MTL II sowie solche qualifizierten Fahrzeuge betreffenden Wartungs- und Pflegearbeiten bzw. Kurzreparaturen daran und auf sie entfallenden Bereitschaftszeiten ausgefüllt wäre. Dabei geht der Senat davon aus, daß schon nach dem Berufsbild des Kraftfahrers und der allgemeinen Üblichkeit im Arbeitsleben zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Kraftfahrers neben dem eigentlichen Fahrdienst auch die Wartung und Pflege der ihm zugewiesenen Fahrzeuge sowie die Durchführung kleinerer Reparaturen gehört (vgl. das Urteil des Senats vom 9. Februar 1983 - 4 AZR 522/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Das bestätigt im übrigen für die Kraftfahrer im Dienste des beklagten Landes auch § 2 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen vom 10. Februar 1965, worin im einzelnen bestimmt wird, daß der Kraftfahrer neben dem Dienst am Steuer Vor- und Abschlußarbeiten, Reparaturarbeiten und Wagenpflege schuldet, wobei insoweit ohne rechtliche Bedeutung ist, daß dieser Tarifvertrag aus anderen Rechtsgründen für die Kläger keine Geltung hat. Hinsichtlich der Pflichten der Kraftfahrer enthält er nämlich einen auch von der Rechtsprechung des Senats anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz.
Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, ist aus den dargelegten Rechtsgründen die Klage im Hinblick auf die tariflichen Bestimmungen nicht schlüssig. Die Kläger haben nämlich weder gegenüber den Instanzgerichten noch in der Revisionsbegründung behauptet, daß ihre überwiegende Arbeitszeit neben der Führung qualifizierter Kraftfahrzeuge im Sinne der Erfordernisse der Lohngruppe VII MTL II mit deren Pflege und Wartung, entsprechenden Reparaturarbeiten und auf solche Fahrzeuge bezogenen Wartezeiten ausgefüllt gewesen sei. Vielmehr haben die Kläger demgegenüber bis in die Revisionsinstanz die Rechtsauffassung vertreten, es komme ausschließlich auf den Dienst am Steuer an und zum Pflege- und Wartungsdienst bzw. zu Reparaturen seien sie nicht verpflichtet.
Die Rechtsauffassung der Kläger läßt sich, wie das Landesarbeitsgericht richtig ausführt, auch nicht etwa auf ihre Arbeitsverträge mit dem beklagten Land stützen. Soweit sie sich bei den Prozeßakten befinden, sind die Arbeitsverträge mit den Klägern auf einem Formular abgeschlossen worden. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, ist mit den übrigen Klägern gleichermaßen verfahren worden. Damit sind mit allen Klägern "typische Arbeitsverträge" abgeschlossen worden, die der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann (vgl. BAG 35, 7, 13 = AP Nr. 3 zu § 19 TVArb Bundespost sowie das Urteil des Senats vom 11. Mai 1983 - 4 AZR 545/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Danach sollen die Kläger als "Kraftfahrer" bzw. als "Zivilkraftfahrer" beschäftigt werden. Das aber bedeutet nach der Üblichkeit im Arbeitsleben und den dargelegten Rechtsgrundsätzen, daß die Kläger entgegen der Meinung der Revision nicht nur zur Führung von Kraftfahrzeugen, sondern, soweit das üblich und zumutbar ist, auch zu entsprechenden Wartungs- und Pflegearbeiten unter Einschluß kleinerer Reparaturen verpflichtet sind. Zutreffend begründet das Landesarbeitsgericht diese Erkenntnis auch noch ergänzend mit § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MTL II, worin im einzelnen bestimmt wird, daß der Arbeiter alle Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen hat, die sich
"ihrer Art nach grundsätzlich in dem bei Abschluß
des Arbeitsvertrages ausdrücklich oder still-
schweigend vereinbarten Rahmen"
halten, und der Arbeiter
"jede ihm übertragene, seinen Kräften und Fähig-
keiten entsprechende Arbeit anzunehmen hat, sofern
sie ihm billigerweise zugemutet werden kann. ...",
wobei mit dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen ist, daß die Kläger nach ihren Arbeitsverträgen nur Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VI MTL II haben.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter vertieft haben, greifen nicht durch. Insbesondere können sich die Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, das Landesarbeitsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, daß es nach seiner Rechtsauffassung nicht nur auf die Führung qualifizierter Kraftfahrzeuge ankomme, sondern auch auf solche Kraftfahrzeuge betreffende Wartungs- und Pflegezeiten bzw. Bereitschaftszeiten, so daß das Landesarbeitsgericht gegen § 139 ZPO verstoßen habe, weil es einen entsprechenden Hinweis unterlassen habe. Dabei übersehen die Kläger, daß schon das Arbeitsgericht unter dem 23. Oktober 1980 einen Auflagenbeschluß erlassen hatte (Bl. 193 der Vorakten), in dem es im einzelnen ausgeführt hat:
"II. ...Für die Eingruppierung der Kläger kommt es
nicht darauf an, ob die reine Fahrertätigkeit
auf den sogenannten qualifizierten Fahrzeugen
gegenüber der auf den "nicht qualifizierten"
Fahrzeugen überwiegt.
Entscheidend ist vielmehr die Frage, in welchem
Verhältnis die Fahrertätigkeit auf qualifizierten
Fahrzeugen und die damit im Zusammenhang stehende
Tätigkeit (Wagenpflege, kleine Reparaturen, Be-
reitschaft usw.) zur Gesamtarbeitszeit steht.....".
Damit hat das Arbeitsgericht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Kläger gemäß § 139 ZPO eindeutig auf die zutreffende Rechtslage hingewiesen und ihnen zugleich aufgegeben, ihren Klagevortrag entsprechend zu ergänzen. Das haben die Kläger jedoch in beiden Vorinstanzen nicht getan, so daß schon deswegen zweifelhaft erscheint, ob das Landesarbeitsgericht zu einem nochmaligen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO verpflichtet war. Jedenfalls aber hätten die Kläger spätestens in der Revisionsbegründung eine entsprechende prozessuale Rüge nach § 139 ZPO anbringen müssen (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), was nicht geschehen ist. Zwar haben sie sich darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen. Das ist jedoch im Hinblick auf die zwingende Verfahrensvorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO nicht mehr möglich.
Auch die weiteren Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die Kläger können nicht erfolgreich einwenden, das beklagte Land habe sie in unzulässiger Weise "mit einer tariflich geringerwertigen Arbeit beschäftigt". Dabei übersieht die Revision, daß sich die Beschäftigung sowohl der Angestellten als auch der Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht nach tariflichen Bestimmungen richtet, sondern nach dem Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages (vgl. das Urteil des Senats BAG 37, 145, 150 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG). Danach aber konnte das beklagte Land die Kläger mit jeder Art von Kraftfahrertätigkeiten beschäftigen unter Einschluß der üblichen und zumutbaren Pflege-, Wartungs- und Reparaturtätigkeiten. Fehl geht schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläuterte Hinweis der Revision, das Landesarbeitsgericht hätte aus dem Umfang des Zeitaufwandes der Kläger für die Führung qualifizierter Kraftfahrzeuge Rückschlüsse dahin ziehen können, in welchem zeitlichen Umfang entsprechende Wartungs- und Pflegearbeiten bzw. Bereitschaftszeiten angefallen seien. Insoweit verkennen die Kläger ihre Darlegungspflicht und ihre Darlegungsmöglichkeiten. Sie hätten gemäß dem Auflagenbeschluß des Arbeitsgerichts schon gegenüber den Vorinstanzen darlegen müssen und auch substantiiert darlegen können, in welchem zeitlichen Ausmaß sie qualifizierte Kraftfahrzeuge gewartet, gepflegt und repariert haben, so wie sie das für die Zeiten der eigentlichen Kraftfahrzeugführung auch getan haben. Unter diesen Umständen ist für eine Anwendung des § 287 ZPO kein Raum. Ebenfalls können unter diesen Umständen hinsichtlich der Wartezeiten nicht die vom Senat in dem Urteil vom 9. Februar 1983 - 4 AZR 522/80 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) entwickelten Rechtsgrundsätze herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang bei den Klägern Zeiten der eigentlichen Kraftfahrzeugführung, der Wagenpflege und Wartungstätigkeit sowie der Fahrbereitschaft jeweils angefallen sind.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter erkannt, daß auch eine Zusage des Regierungsdirektors P als Anspruchsgrundlage zugunsten der Kläger nicht in Betracht kommt. Zwar kann je nach den Umständen im Einzelfalle auch eine derartige Zusage nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu einem entsprechenden einzelvertraglichen Anspruch eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes führen (vgl. die Urteile des Senats BAG 38, 221, 231 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 10. September 1975 - 4 AZR 485/74 - AP Nr. 12 zu § 23 a BAT). Vorliegend ist das jedoch schon deswegen nicht der Fall, weil das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht eine entsprechende Zusage des Regierungsdirektors P nicht als bewiesen ansieht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob, wie das beklagte Land vorträgt, der Regierungsdirektor P zu einer derartigen Erklärung nicht befugt bzw. bevollmächtigt gewesen sein soll.
Beide Vorinstanzen sehen aufgrund der von ihnen vorgenommenen Beweisaufnahmen und Beweiswürdigungen als bewiesen an, daß von dem ebenfalls als Zeuge vernommenen Regierungsdirektor P eine Zusage im Sinne des Prozeßvortrages der Kläger nicht gegeben worden ist. Dagegen erhebt die Revision zahlreiche prozessuale Rügen, die ausschließlich mit einer fehlerhaften Anwendung des § 286 ZPO begründet werden. Diese prozessualen Rügen der Kläger sind indessen durchweg unbegründet. Dabei ist davon auszugehen, daß § 286 Abs. 1 ZPO den Grundsatz der freien Beweiswürdigung für den Zivilprozeß normiert, der unbeschränkt auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gilt (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Hiernach sind die Zivilgerichte sowohl in der Auswahl als auch in der Verwertung der Beweismittel grundsätzlich frei, wobei in Ermangelung einer anderen Regelung durch den Gesetzgeber grundsätzlich der direkte und der indirekte (Indizien)beweis als gleichwertig anzusehen sind. Daraus folgt zugleich, daß die Zivilgerichte ohne Bindung an die Grundsätze der Beweislast im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung Tatsachen als bewiesen oder unbewiesen ansehen können. Der Gesetzgeber verlangt lediglich, daß sich die richterliche Überzeugungsbildung auf "den gesamten Inhalt der Verhandlung" bezieht, also die Beweiswürdigung vollständig sein muß, was wiederum nicht dazu verpflichtet, zu jeder Einzelausführung eines Zeugen oder Sachverständigen Stellung nehmen zu müssen, sondern es ausreichen läßt, wenn insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen worden ist. Schließlich bedarf es nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO, um eine entsprechende Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte zu ermöglichen, im Urteil der Tatsachengerichte der Angabe der Gründe, die für die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgebend waren (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT und 10. Mai 1978 - 4 AZR 726/76 - AP Nr. 8 zu § 286 ZPO, das Urteil des Ersten Senats des BAG vom 27. Januar 1970 - 1 AZR 211/69 - AP Nr. 2 zu § 286 ZPO, ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 286 Anm. 2 A, B und D und Anm. 3 A; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 112 VI S. 591 und § 123 VIII S. 646; Stein/-Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 286 I und II sowie Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 286 Anm. 2 und 3).
Die sehr freie Stellung der Tatsachengerichte in der Auswahl und Würdigung der Beweismittel führt notwendigerweise zu einer nur beschränkten Möglichkeit der Überprüfung der Anwendung des § 286 ZPO durch die Revisionsgerichte. Sie beschränkt sich auf die Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO, so daß das Revisionsgericht lediglich überprüfen kann, ob der gesamte Inhalt der Verhandlung berücksichtigt worden ist, ob eine Würdigung aller erhobenen Beweise stattgefunden hat und ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold/Grunsky, aaO, § 286 II 2 und § 554 III A 3 sowie Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 554 Anm. III 3 b). Im Hinblick auf diese beschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts sind die gründlichen, widerspruchsfreien und umfassenden Beweisaufnahmen und Beweiswürdigungen beider Vorinstanzen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinzu kommt noch, daß die Kläger für die von ihnen behauptete Zusage ihrerseits beweispflichtig sind und derartige Zusagen auch von höheren Beamten in der Regel schon im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit und Vertretungsbefugnis nicht gegeben zu werden pflegen.
Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht schließlich auch an, daß der dem Arbeitsvertragsrecht angehörende Gleichbehandlungsgrundsatz das Klagebegehren nicht rechtfertigen kann. Dazu weist das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zunächst einmal mit Recht darauf hin, daß dieser Grundsatz im Bereich der Vergütung der Arbeitnehmer nur beschränkt zur Anwendung gelangen kann, da hier (neben dem Tarifrecht, soweit es zur Anwendung kommt) der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat (vgl. das Urteil des Senats vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen). Im übrigen kommt ein rechtserheblicher Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch nur dann in Betracht, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. die Urteile des Senats vom 1. Juni 1983 - 4 AZR 578/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, sowie BAG 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Davon kann vorliegend angesichts der von der Revision nicht gerügten und daher den Senat nach § 561 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, wie dieses zutreffend annimmt, nicht die Rede sein. Die von den Klägern zum Vergleiche herangezogenen Kraftfahrer S, I, M, M und R erhalten nämlich nur deswegen von dem beklagten Land Vergütung nach Lohngruppe VII MTL II, weil sie gegen die Stadt Frankfurt einen entsprechenden einzelvertraglichen Anspruch erworben hatten, der nach näherer gesetzlicher Regelung (§ 86 HSOG) auf das beklagte Land als Rechtsnachfolger übergegangen ist. An den ebenfalls von den Klägern zum Vergleiche herangezogenen Kraftfahrer K wird hingegen von dem beklagten Land deswegen Vergütung nach Lohngruppe VII MTL II gezahlt, weil er beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil erstritten hat. Da demgegenüber die Kläger nur einen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VI MTL II auch nach ihren Arbeitsverträgen haben, liegen im Verhältnis zu den von ihnen zum Vergleiche herangezogenen Kraftfahrern unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vor, so daß mit dem Landesarbeitsgericht keine willkürliche Ungleichbehandlung anzunehmen ist.
In diesem Zusammenhang können sich die Kläger, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, auch nicht auf die nach ihrem Vortrag bei der Stadt Frankfurt am Main praktizierte Übung in Vergütungsfragen berufen. Die Kläger haben dazu lediglich vorgetragen, daß jeweils die Hälfte der in Betracht kommenden Kraftfahrer bei der Stadt Frankfurt am Main nach der Lohngruppe VII und die andere Hälfte nach der Lohngruppe VI MTL II vergütet worden sei, wobei jeweils bei Freiwerden einer entsprechenden Stelle ein anderer Kraftfahrer in die freigewordene Stelle der Lohngruppe VII MTL II "nachgerückt" sei. Worauf diese Vergütungspraxis beruhte und nach welchen Grundsätzen dabei verfahren wurde, haben die Kläger weder gegenüber den Instanzgerichten vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutern können. Dann aber hätte ein Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn die Kläger substantiiert behauptet hätten, sie seien in willkürlicher Weise bei der Besetzungsweise der Stadt Frankfurt am Main benachteiligt worden, etwa in der Weise, daß man ihr Aufrücken verhindert habe, obwohl sie "an der Reihe gewesen seien". Derartiges wird jedoch von den Klägern selbst nicht behauptet. Offensichtlich sind im übrigen für die Verfahrensweise der Stadt Frankfurt am Main rechtlich berücksichtigungspflichtige haushaltsrechtliche Gründe bzw. Stellenplangesichtspunkte maßgeblich gewesen.
Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Soweit die Revision zwischen verschiedenen juristischen Begriffen ("übertariflicher Lohn", "übertarifliche Zulage", "außertarifliche Zulage") differenziert und danach die vergütungsmäßige Besserstellung der zum Vergleiche herangezogenen Kraftfahrer einzuordnen versucht, kommt es auf diesen Vortrag deswegen nicht entscheidend an, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine willkürliche Ungleichbehandlung der Kläger nicht vorliegt und eine solche von ihnen auch nicht einmal substantiiert behauptet wird. Im übrigen beziehen die zum Vergleiche herangezogenen Kraftfahrer, wenn ihnen ohne Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale gleichwohl Vergütung nach Lohngruppe VII MTL II gezahlt wird, nicht etwa eine Zulage, sondern eine "übertarifliche Vergütung" (vgl. das Urteil des Senats BAG 24, 279, 282 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau). Auch auf das Urteil des Senats vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung kann sich die Revision nicht erfolgreich stützen. Die darin behandelten Fragen der Folgen einer sogenannten "Lohnwelle", bei der einzelne Arbeitnehmer ausgenommen werden, stehen vorliegend nicht zur Entscheidung. Ähnliche oder auch nur vergleichbare Tatsachen haben die Kläger nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen können auch entgegen der Meinung der Kläger § 162 Abs. 1 BGB und § 815 BGB das Klagebegehren nicht rechtfertigen.
Die Kosten ihrer erfolglosen Revision tragen die Kläger nach § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller
Gossen Scheerer
Fundstellen
Haufe-Index 438983 |
AP § 21 MTL II (LT1-2), Nr 2 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XC 1979 Entsch 24 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 160.10.3 (1979) Nr |
AR-Blattei, ES 980 Nr 17 (LT1-2) |
AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 73 (LT2) |
AR-Blattei, Kraftfahrer Entsch 17 (LT1-2) |
EzA § 242 Gleichbehandlung, Nr 37 (LT1-2) |
PersV 1986, 423-427 (LT1-2) |