Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2010 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2012 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2012 die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. November 2010 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Oktober 2010 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 Absatz 3 BMT-G/BMT-G-O i. V. m. § 3 BTV Nr. 1 zum BMT-G/BMT-G-O entsprechend. Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Oktober 2012 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringert haben. Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. November 2010 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-L sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu § 10 Satz 6:
Die Zulage nach Satz 1 erhöht sich vom 1. August 2011 an nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 5 ff. TV-L. Satz 3 letzter Halbsatz der Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 TVÜ-Länder gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu § 10 Satz 10:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Oktober 2010 erfolgt sind.