(1) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich bis zum In-Kraft- Treten einer Neuregelung fort.

 

(2) Nr. 5 SR 2 c BAT / BAT-O gilt für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen bis zu einer arbeitsvertraglichen Neuregelung deren Nebentätigkeit fort.

 

(3) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

 

(4) Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

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