Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Abs. 1 bestimmt, dass die Nr. 7 SR 2 a BAT/BAT-O im bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort gilt. Dies betrifft die Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und deren Kostentragung bei Angestellten in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen.
Die Nr. 7 SR 2 a lautet :
Zitat
Zu Abschnitt VII – Vergütung -
(1) Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A der Anlage 1b fällt, auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber
a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherige Vergütung (§ 26) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Angestellte
a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet
a) im ersten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.
Die Regelung gilt nur für übergeleitete Pflegekräfte. Für neu eingestellte Beschäftigte nach dem 31. Oktober 2006 kommt nur eine einzelvertragliche Vereinbarung in Betracht.
Abs. 2 bestimmt, dass die Nr. 5 SR 2 c BAT/ BAT-O für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen bis zu einer arbeitsvertraglichen Neuregelung deren Nebentätigkeit fort gilt.
Nr. 5 SR 2 c lautet :
Zitat
Zu § 11 – Nebentätigkeit -
(1) Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(2) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
Gemäß Abs. 3 bleiben bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit durch das Inkrafttreten des TV-L unberührt.
Hierbei handelt es sich um eine rein deklaratorische Feststellung. Im Geltungsbereich des TV-L gibt es keine mit § 15 Abs. 7 BAT vergleichbare Regelung zum Beginn und Ende der Arbeitszeit. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. In dem Augenblick, in dem der Beschäftigte die vertraglich geschuldete Tätigkeit an seinen vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt, beginnt die Arbeitszeit. Wegezeiten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind deshalb keine Arbeitszeiten. Gleiches gilt für Zeiten, die der Arbeitnehmer für Umkleiden, Waschen oder sonstige Vorbereitungshandlungen aufwendet. Auch diese zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Gemäß § 15 Abs. 7 BAT begann und endete die Arbeitszeit mit Erreichen bzw. dem Verlassen der Arbeitsstelle. Der Begriff der Arbeitsstelle umfasste den Verwaltungs-/Betriebsbereich im Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet (Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT). Vor Inkrafttreten dieser Protokollnotiz am 1. April 1991 wurde der Begriff der Arbeitsstelle noch weiter verstanden: Das BAG vertrat die Auffassung, Arbeitsstelle i. S. d. § 15 Abs. 7 BAT sei auch auf einem großen Klinikg...