Nach § 1 TV-L gilt dieser Tarifvertrag nur für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist.
Nicht dem Geltungsbereich des TV-L unterliegen z. B.
- Einrichtungen, die sog. "TV-L-ähnliche" Tarifverträge anwenden, wie z. B. TVöD (für Bund und Kommunen) den DRK-TV, den Tarifvertrag für die Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-VBGK),
- Einrichtungen, die sog. Allgemeinen Vertragsrichtlinien unterliegen, wie z. B. der AVR Caritas, AVR Diakonie, der Kirchlichen Ordnung über die Anwendung des BAT (BAT-Kirchliche Fassung, BAT-KF).
Vorzeiten bei solchen Arbeitgebern werden nicht als Beschäftigungszeit anerkannt!
Privilegiert sind damit zunächst Zeiten bei den Bundesländern, die Mitglied in der TdL sind.
Bei einem Wechsel von einer Einrichtung des Lands oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist jedoch die Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L zu beachten (Einzelheiten siehe unten, Ziffer 2.2.3).
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Vorzeiten bei sog. TV-L-Anwendern anzurechnen.
Das BAG hat in anderem Zusammenhang (zur Sperrwirkung von Tarifverträgen nach § 77 Abs. 3 BetrVG) zum Geltungsbereich von Tarifverträgen entschieden:
Bestimmt sich der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags – wie im TV-L – durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, so reicht die Möglichkeit, dem Arbeitgeberverband beitreten zu können, aus, um vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst zu sein. Der Geltungsbereich eines Tarifvertrags ist somit nicht auf die aktuellen Mitglieder des Verbands beschränkt, sondern erfasst auch "potenzielle Mitglieder des tarifschließenden Verbands".
Begründet wird dies wie folgt: Sinn und Zweck der mitgliedschaftsbezogenen Beschreibung des Geltungsbereichs ist es, Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten zu vermeiden, die sich bei einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben können. So fallen sämtliche Betriebe eines Mitgliedsunternehmens in den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags, unabhängig davon, welcher Branche sie inhaltlich zuzuordnen sind. Mit der mitgliedschaftsbezogenen Bestimmung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ist in der Regel nicht nur eine Präzisierung, sondern auch "eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags" verbunden.
Somit ist für die Prüfung, ob Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern auf die "Beschäftigungszeit II" anzurechnen sind, nicht maßgebend, ob der vorherige Arbeitgeber im Zeitpunkt der Einstellung des Beschäftigten tatsächlich im Arbeitgeberverband in der TdL organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der bisherige Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband erfüllt.
Letztlich bleibt es der Rechtsprechung vorbehalten, die Übertragung dieser zur Sperrwirkung von Tarifverträgen entwickelten Rechtsprechung auf die Berechnung der Beschäftigungszeit nach TV-L zu bestätigen.
Die/der Beschäftigte war unmittelbar vor der Einstellung beim jetzigen Arbeitgeber im Ministerium des Landes Hessen beschäftigt. Hessen ist vor einigen Jahren aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten und hat zwischenzeitllich einen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen.
Dennoch ist die Vorzeit auf die Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 3 anzurechnen.
Nach § 4 der Satzung der TdL können "die deutschen Länder" Mitglied der TdL sein. Anstelle eines Landes kann auch ein Arbeitgeberverband, in dem das jeweilige Land einen beherrschenden Einfluss hat, Mitglied sein (Landesgruppe). Hessen erfüllt die Voraussetzungen für einen Beitritt zur TdL und ist damit als "potenzielles Mitglied" vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst.
Entscheidend für die Anrechnung der Vorzeit ist, ob der frühere Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einstellung des Beschäftigten bei seinem jetzigen Arbeitgeber Mitglied der TdL ist bzw. potenziell sein könnte.
Wechselt der Beschäftigte von einem Arbeitgeber, der "aus freien Stücken" den TV-L anwendet, ohne zum Kreis der potenziellen Mitglieder des KAV zu gehören, so ist die bei dem anderen Arbeitgeber verbrachte Zeit nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen.