(1) 1Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6. 2Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das bei Versetzung in den Ruhestand zustünde.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlages zu regeln.

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