Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beklagte hatte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 10. September 1964 „Verrenkungsbruch der rechten Knöchelgabel mit Innenknöchelbruch” eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH vom 8. Februar 1965 bis zum 31. Mai 1965 und nach einer MdE um 20 vH ab 1. Juni 1965 gewährt (Bescheid vom 28. August 1965). Mit Bescheid vom 23. Juni 1966 hatte sie die Rente mit Wirkung vom 1. August 1966 entzogen, weil die Unfallfolgen nur noch eine MdE um 10 vH bedingten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1991 lehnte es die Beklagte ab, diese Bescheide gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, (SGB X) zurückzunehmen, nachdem sie es bereits mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 1989 abgelehnt hatte, den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen gemäß § 48 SGB X neu festzustellen.
Das Begehren des Klägers, ihm wegen unfallbedingter Falschgelenkbildung am rechten Innenknöchel vom 1. Juni 1965 ab Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH zu gewähren, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Augsburg vom 18. Juni 1991 – S 2 U 279/89 – und des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 3. Juni 1992 – L 2 U 196/91 –). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Tatsache, daß die im Jahre 1988 festgestellte Falschgelenkbildung in den früheren Bescheiden nicht ausdrücklich erwähnt sei, verpflichte die Beklagte nicht zur Rücknahme dieser Bescheide. Denn entscheidend für die Einschätzung der unfallbedingten MdE, von der wiederum die Gewährung der Verletztenrente abhänge, seien die funktionellen Auswirkungen der Unfallfolgen. Diese seien in den zugrundeliegenden Gutachten des Dr. W. … vom 12. Juli 1965 und 10. Juni 1966 umfassend festgestellt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Grad der MdE zutreffend gewürdigt worden. Auch sei keine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen im Vergleich zu der Situation eingetreten, wie sie zum Zeitpunkt der Rentenentziehung (1. August 1966) bestanden und im Gutachten des Dr. W. … vom 10. Juni 1966 beschrieben worden sei. Das folge aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. L. … vom 9. Februar 1990.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zum ersten Teil unbegründet und zum zweiten unzulässig.
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm die Gutachten des Dr. W. … niemals auch nur zur Einsichtnahme überlassen worden seien, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat seinem Schriftwechsel sowohl mit dem SG als auch mit dem LSG entnehmen können, daß beide Gerichte die Unfallakte der Beklagten beigezogen hatten; darin waren die Gutachten des Dr. W. … enthalten, auf die Dr. L. … ausdrücklich Bezug genommen hatte (Beweisanordnung vom 4. Januar 1990, Bl 30 SG-A, Gutachten des Dr. L. … vom 9. Februar 1990, Seiten 1 und 5 Bl 32 und 36 SG-A, Ladung zum 18. Juni 1991, Bl 81 SG-A, Schriftsatz der Beklagten vom 23. August 1991, Bl 13 LSG-A, Ladung zum 3. Juni 1992, Bl 31 LSG-A). Damit hatte der Beschwerdeführer während des gesamten Rechtsstreits vielfältige Gelegenheit, Akteneinsicht zu beantragen und zu nehmen sowie die betreffenden Gutachten auszuwerten. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird schon dann genügt, wenn dem Beteiligten Gelegenheit eingeräumt wird, sich unter Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen (s den Beschluß des Senats vom 18. August 1987 – 2 BU 24/87 – mwN aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dem hat auch das LSG im vorliegenden Falle ohne Verfahrensfehler Rechnung getragen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 177 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Auszugehen ist ausschließlich von den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, gegen die keine begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden sind (§ 163 SGG).
Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39). Der Beschwerdebegründung dagegen fehlt es sowohl an der Formulierung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als auch an der Darlegung, warum die beabsichtigte Revisionsentscheidung geeignet sein soll, über den Einzelfall hinaus in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen können nicht schon deshalb gegeben sein, weil das LSG – nach Auffassung des Beschwerdeführers – in der Sache falsch entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Alle Argumente der Beschwerdebegründung, die insoweit auf eine falsche Rechtsanwendung des LSG, insbesondere des § 581 Abs 2 RVO zielen, sind deshalb unschlüssig. Im übrigen hat das LSG im einzelnen begründet, warum nicht der Falschgelenkbildung an sich, sondern nur ihren funktionellen Auswirkungen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens die ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Davon abgesehen ist es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch unzulässig, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG zu setzen, da insoweit die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus § 193 SGG.
Fundstellen