Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1993 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben, ihm wegen der Berufskrankheit (BK) Nr 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ab 11. August 1987 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 45 vH zu gewähren (Bescheid vom 17. November 1988, Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1990; Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Gelsenkirchen vom 9. Dezember 1991 – S 10 U 192/90 – und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1993 – L 5 U 18/92 –). Das LSG hat offengelassen, ob bei dem Kläger überhaupt eine Hörstörung vorliegt, die eine MdE um 45 vH bedingt. Aber auch wenn eine solche erhebliche Hörstörung bestehe, wie ua Prof. Dr. R. angenommen habe, sei auf Grund des Gutachtens von Professor R. festzustellen, daß die Beeinträchtigung des Klägers durch die Schwerhörigkeit bis zum Mai 1986 nach dem Tonaudiogramm nur einen Grad der MdE um 15 vH ausgemacht habe. Erst danach habe die Hörstörung des Klägers schnell zugenommen. Diese erhebliche, schnelle Verschlechterung des Gehörs habe „zeitlich (1986) lange vor der Verordnung eines Hörgerätes (Ende 1988/Anfang 1989)” gelegen. Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide zwar an einer Lärmschwerhörigkeit als BK, der Klageanspruch sei jedoch unbegründet, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge der BK nicht wenigstens um ein Fünftel (§ 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) gemindert sei. Denn die Tatsache der weiteren schnellen Zunahme der Hörstörung über einen Grad der MdE von 15 vH hinaus lange vor der Verordnung eines Hörgerätes spreche mit Professor R. gegen einen wesentlichen lärmbedingten Einfluß.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 177 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dabei ist auch im Beschwerdeverfahren von den tatsächlichen Feststellungen des LSG in dem angefochtenen Urteil auszugehen, soweit sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angefochten sind (§ 163 SGG). Dem trägt die Beschwerdebegründung nicht in genügendem Umfang Rechnung.
Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 103 SGG als wesentlichen Verfahrensfehler, weil das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, seinem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zu folgen. Aber der Beschwerdeführer geht dabei nicht von den übrigen, oben dargestellten tatsächlichen Feststellungen des LSG aus, die das LSG zur Grundlage seines Rechtsstandpunktes macht.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf Seite 2 seiner Beschwerdebegründung mit in sich verständlicher Begründung gegen die Feststellung des LSG wendet, die erhebliche schnelle Verschlechterung des Gehörs habe zeitlich (1986) lange vor der Anordnung eines Hörgerätes (Ende 1988/Anfang 1989) gelegen, und meint, das LSG habe sich damit in Widerspruch zu den Feststellungen und Ausführungen des vom LSG selbst für überzeugend angesehenen Gutachtens von Professor R. gesetzt, rügt er damit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, der freien richterlichen Beweiswürdigung, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht zur Zulassung der Revision führen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), selbst wenn eine oberflächliche Beweiswürdigung noch so deutlich und überzeugend dargelegt wird. Ausgehend von den bezeichneten tatsächlichen Feststellungen des LSG fehlt die schlüssige Darlegung in der Beschwerdebegründung, warum sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag zu folgen. Denn wenn die erhebliche, schnelle Verschlechterung des Gehörs tatsächlich zeitlich lange vor der Verordnung eines Hörgerätes lag, ist die Ursächlichkeit weiteren, erst ab Ende 1988/Anfang 1989 in Betracht kommenden berufsbedingten Lärms für den Gesamtzustand der Schwerhörigkeit schon deswegen unwahrscheinlich und somit kann es vom materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des LSG nicht mehr darauf ankommen, „ob das Tragen des Hörgerätes am Lärmarbeitsplatz” die vorbestandene berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit mit einer MdE um 15 vH insgesamt auf eine MdE um 20 vH erhöht hat.
Der Beschwerdebegründung ist auch nichts darüber zu entnehmen, ob das angefochtene Urteil mangels eines entsprechenden Hinweises des LSG auf die Unerheblichkeit des vom SG eingeholten Gerichtsgutachtens als Überraschungsentscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet hat.
Fundstellen