Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von Rentenanwartschaften – Überschreitung des Höchstbetrages – durch rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts
Leitsatz (amtlich)
Vor dem 1.1.1992 rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Familiengerichte, durch die „Rentenanwartschaften” über einen Höchstbetrag hinaus übertragen und begründet worden sind, sind für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 bindend (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 28.11.1990 – 4 RA 19/90 = SozR 3-2200 § 1304a Nr 1).
Stand: 25. Juni 2001
Normenkette
SGB VI § 76 Abs. 2 S. 3 Hs. 2, § 300 Abs. 1; RVO § 1304a Abs. 1 S. 4, § 1304b; AVG § 83a Abs. 1 S. 4, § 83b; BGB §§ 1587a, 1587b Abs. 5
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
2. Ärztekammer Westfalen-Lippe – Ärzteversorgung – |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) verpflichtet ist, sog Rentenanwartschaften, also fiktive Rangstellenwerte, die der Klägerin im Jahre 1984 durch das Familiengericht (FamG) über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus übertragen worden sind, auch insoweit bei der Festsetzung des Wertes ihres Rechts auf Rente wegen Alters anzurechnen.
Durch am 9. Oktober 1984 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts – FamG – R. vom 21. August 1984 (45 F 56/84) wurde die Ehe der im Jahre 1931 geborenen Klägerin und des Beigeladenen zu 3) geschieden. Gleichzeitig wurden der Klägerin zu Lasten des Beigeladenen zu 3) für die Ehezeit vom 1. Mai 1955 bis 29. Februar 1984 bei der Bundesknappschaft (Beigeladene zu 1) „Rentenanwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB von monatlich 2.155,87 DM”, bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 2) „Rentenanwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB in Höhe von monatlich 1.560,35 DM” und bei der beklagten BfA „Rentenanwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB in Höhe von monatlich 24,29 DM” jeweils bezogen auf den 29. Februar 1984 auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster übertragen. Das Urteil wurde der BfA am 7. September 1984 zugestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hatte die BfA darauf hingewiesen, daß bei einer Ehedauer von 346 Monaten sich nach § 83a Abs 1 Satz 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ein Höchstbetrag von 1.833,90 DM ergebe.
Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 23. August 1996 Regelaltersrente (RAR) ab 1. Oktober 1996 bewilligt; sie belief sich auf 2.845,35 DM monatlich. Den Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Festsetzung des ihrer Ansicht nach zu geringen Wertes ihres Rechts auf Rente infolge Kürzung der übertragenen Rentenanwartschaften (iS von §§ 1587 ff BGB) gewandt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1997 zurück und führte aus: Die vom FamG übertragenen Rentenanwartschaften überstiegen den zulässigen Höchstbetrag; die Begründung von Rentenanwartschaften über diesen Höchstbetrag hinaus sei gemäß § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI unwirksam. Hinsichtlich des den Höchstbetrag übersteigenden Betrages sei der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen.
Das SG hat durch Urteil vom 15. Dezember 1998 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, „bei der Neufeststellung der Altersrente der Klägerin die durch den Versorgungsausgleich begründeten bzw übertragenen Rentenanwartschaften in dem vom Amtsgericht R. im Urteil vom 21. (statt 31.) August 1984 (Az: 45 F 56/84) festgestellten Umfang zu berücksichtigen”. Mit Urteil vom 9. November 1999 hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt, die wirksam begründeten Rentenanwartschaften bzw Entgeltpunkte (EP) zu kürzen. Denn bereits mit Eintritt der Rechtskraft und daher mit Wirksamkeit des familiengerichtlichen Urteils habe sich der Wert des Rentenstammrechts der Klägerin auf dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto erhöht. Für die Kürzung dieser Rentenanwartschaften könne die Beklagte sich nicht auf § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI iVm § 300 Abs 1 SGB VI berufen. Denn die Vorschrift finde keine Anwendung auf Rentenanwartschaften, die vor dem 1. Januar 1992 durch rechtskräftiges Urteil im Rahmen des Versorgungsausgleichs über den Höchstbetrag hinaus übertragen worden seien. Das BSG habe mit Urteil vom 28. November 1990 – 4 RA 19/90 – (= SozR 3-2200 § 1304a Nr 1) zu der vergleichbaren Vorschrift des § 83a Abs 1 Sätze 3 bis 5 AVG entschieden, daß das familiengerichtliche Urteil, gegen das kein am Versorgungsausgleich Beteiligter Beschwerde eingelegt habe, formell und materiell rechtskräftig werde und somit nach § 53g Abs 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bindend geworden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Regelung des § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI, wonach eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam sei, hier nicht herangezogen werden. Insoweit gelte § 83a AVG, da die Rentenanwartschaften vor Inkrafttreten des SGB VI begründet worden seien. Im übrigen sei die Beklagte am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen, so daß sie jede Möglichkeit gehabt habe, das Übermaß zu beseitigen.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie vertritt die Auffassung: Die übertragenen Rentenanwartschaften seien gemäß § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI auf den Höchstbetrag zu begrenzen. Für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bestimme § 1587b Abs 5 BGB, daß die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften zusammen mit den beim Ausgleichsberechtigten bereits vorhandenen ehezeitlichen Anwartschaftsrechten einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürften. Denn der Ausgleichsberechtigte solle durch den Versorgungsausgleich keine höheren Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen können als derjenige, der während der gesamten Ehedauer Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 32 Abs 1 AVG (§ 1255 Abs 1 RVO) habe die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten das Doppelte der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage, also 200 vH, nicht übersteigen dürfen. Diesem Prinzip habe § 83a Abs 1 Satz 4 AVG (§ 1304a Abs 1 Satz 4 RVO) Rechnung getragen. Der früheren Regelung entspreche § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI. Nur bis zu dem den (zwei) EP entsprechenden Höchstbetrag sei eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI (iVm § 1587b Abs 5 BGB) kraft Gesetzes wirksam geworden. Die Vorschriften des SGB VI seien gemäß § 300 Abs 1 SGB VI grundsätzlich auch für Sachverhalte und Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1992 bestanden hätten, und damit auch für diejenigen, die aufgrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vor diesem Zeitpunkt entstanden seien, anzuwenden. Es sei widersprüchlich, wolle man einerseits der Rentenberechnung das neue Rentenrecht zugrunde legen, andererseits aber die Regelung des § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI nicht anwenden. Eine verfassungswidrige belastende Rückwirkung liege insoweit entgegen der Auffassung des LSG nicht vor. Das Anwartschaftsrecht erstarke nämlich erst bei Eintritt des Rentenfalles zum Vollrecht. Wie das Anrecht zu berücksichtigen sei, bestimme sich nach dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht. Durch die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI werde dem Ausgleichsberechtigten auch nichts weggenommen. Denn bei einer Begrenzung finde hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Betrages der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt; in diesem Fall habe der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten nämlich eine Geldrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 sowie das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezember 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und trägt vor: Durch die Entscheidung des FamG sei der Rechtsanspruch auf die ihr zugesprochene Versorgungsleistung rechtskräftig festgestellt worden; die Entscheidung sei nicht durch eine erst Jahre später in Kraft getretene gesetzliche Regelung rückwirkend abänderbar. Maßgebender Zeitpunkt sei nicht der des Rentenbeginns, sondern der Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung. Im übrigen könne sie nicht auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verwiesen werden. Sie habe auf die Rechts- und Bestandskraft der familiengerichtlichen Entscheidung von 1984 vertraut und demzufolge keinerlei Vorsorge für die mit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zusammenhängenden Erfordernisse getroffen.
Die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) haben sich zur Sache nicht geäußert.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn zutreffend hat das SG auf die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Bescheide sinngemäß verurteilt, die der Klägerin durch das Urteil des FamG vom 21. August 1984 übertragenen „Rentenanwartschaften” (genauer: Rangstellenwerte) bei der Feststellung des Wertes ihres Rechts auf RAR anzurechnen.
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28. November 1990 – 4 RA 19/90 = SozR 3-2200 § 1304a Nr 1), muß der Versicherungsträger nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht aufgrund eines bis zum Ablauf dieses Tages rechtskräftig gewordenen Urteils des FamG, mit dem durch Versorgungsausgleich sog Rentenanwartschaften (iS der §§ 1587 ff BGB), also fiktive Rangstellenwerte, unter Mißachtung des in § 1587b Abs 5 BGB, §§ 83a Abs 1 Satz 4 und Abs 2, 83b Abs 2 AVG, § 96a Abs 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) festgelegten Höchstbetrages übertragen (und/oder begründet) worden sind, als wirksam behandeln; er muß insoweit für den Ausgleichsberechtigten (fiktive) Rangstellenwerte („Werteinheiten”; seit dem 1. Januar 1992: „Entgeltpunkte”) ermitteln und bei der Feststellung des Wertes seines Rechts auf Rente anrechnen, wenn er – wie hier – am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt war und deshalb von der Rechtskraftwirkung erfaßt ist. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI gelte gemäß § 300 Abs 1 SGB VI auch für bereits vor dem 1. Januar 1992 übertragene rechtskräftige Rangstellenwerte (sog Rentenanwartschaften), so daß deren Werte nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag zu berücksichtigen seien, vermag nicht zu überzeugen.
Der erkennende Senat hat in der og Entscheidung bereits geklärt: Die Begründung der Rangstellenwerte („Rentenanwartschaften”) auf dem bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten durch eine vor dem 1. Januar 1992 rechtskräftig gewordene Entscheidung des FamG ist in voller Höhe wirksam, auch wenn das FamG bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Begrenzung der den Höchstbetrag nach § 1587b Abs 5 BGB regelnden rentenrechtlichen Vorschriften des AVG nicht beachtet hat. Wie sich aus § 32 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 AVG ergibt, darf die für den Versicherten maßgebende (persönliche) Rentenbemessungsgrundlage bei der Rentenberechnung höchstens bis zum Doppelten der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. §§ 83a Abs 1 Sätze 4 und 5 und Abs 2, 83b Abs 3 AVG und § 96a Abs 1 RKG sollten demnach verhindern, daß der Wert der Rangstelle des Ausgleichsberechtigten den für alle Versicherten geltenden Höchstbetrag infolge der Übertragung oder Begründung von Rangstellenwerten durch Versorgungsausgleich zu Lasten der Beitragszahler gleichheitswidrig übersteigt. Obwohl das FamG diese Begrenzung nicht beachtet hat, ist die Entscheidung formell und materiell rechtskräftig geworden, da (ua) die gemäß § 53b Abs 2 Satz 1 FGG iVm § 621a Abs 1 ZPO am Verfahren beteiligten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Endurteil des FamG, soweit über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 621e ZPO iVm § 621 Abs 1 Nr 6 ZPO). Das zwar unrichtige, aber rechtskräftige und mit rechtsgestaltender Wirkung ausgestattete Urteil ist stärker als die materiell-rechtliche gesetzliche Regelung, gegen die es verstößt. Es gab bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 keine gesetzliche Regelung, wonach eine gegen das materielle Recht verstoßende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für den von der Rechtskraftwirkung erfaßten (am Verfahren beteiligt gewesenen) Rentenversicherungsträger gleichwohl unwirksam und damit unbeachtlich war. Sie wurde erst mit dem Inkrafttreten des SGB VI eingeführt. Nach § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI (iVm § 1587b Abs 5 BGB) ist ab dem 1. Januar 1992 nunmehr eine Übertragung oder Begründung von Rangstellenwerten nur noch bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam. Für das neue Recht des SGB VI ist somit eine ausdrückliche Regelung geschaffen worden, die jede Übertragung oder Begründung von „Rentenanwartschaften” (Rangstellenwerten) durch rechtskräftige Entscheidung eines FamG für unwirksam und dadurch rechtlich unbeachtlich zu erklären scheint, soweit sie materiell-rechtlich zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstbetrages führt.
Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung die Bedeutung der Aufteilung des Verfahrens bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in einen auf familiengerichtlichem Gebiet liegenden Teil, der die Art des Ausgleichs einschließlich der damit verbundenen Berechnung und Bewertung der „Rentenanwartschaften” (§§ 1587 ff BGB) regelt, und einen sozialversicherungsrechtlichen Teil, der sich mit den Auswirkungen (§§ 83 ff AVG bzw §§ 1304 ff RVO) der nach § 1587b Abs 1 Satz 2 BGB übertragenen „Rentenanwartschaften” befaßt, gegeneinander abgewogen (vgl hierzu auch BSG SozR 2200 § 1304a Nrn 6 und 16). Er hat hier, für das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht, dem Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt (vgl hierzu BVerfGE 15, 313, 319), und damit dem Vertrauen des Ausgleichsberechtigten auf den Fortbestand der übertragenen Rangstellenwerte den Vorrang eingeräumt vor der materiellen Richtigkeit und dem Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten, durch den Versorgungsausgleich keine höheren Rentenanwartschaften zu übertragen als diejenigen, die der Ausgleichsberechtigte hätte erwerben können, wenn er während der Dauer der Ehe pflichtversichert gewesen wäre (vgl hierzu BGH NJW 1982, 1646 f; BGHZ 89, 114, 115 ff; BGH FamRZ 1991, 420 mwN). Auch nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht durften also materiell-rechtlich Individualentgelte nur bis zum Doppelten des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (gemäß § 32 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 AVG höchstens 200 Werteinheiten für ein Kalenderjahr) berücksichtigt werden. Die nach dem AVG noch theoretisch mögliche Überschreitung der versorgungsausgleichsrechtlichen Höchstgrenze (Höherversicherung: vgl §§ 32b, 37b, 38 AVG; §§ 1255b, 1260b, 1261 RVO) war insoweit ausgeschlossen.
Hiervon ausgehend sind der Klägerin durch die rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung vom 21. August 1984, an der die Beklagte beteiligt war, zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung Rangstellenwerte über den Höchstbetrag hinaus rechtskräftig und damit grundsätzlich abschließend – also über die Höchstgrenze des AVG hinaus – übertragen worden. Die Klägerin erlangte durch die Übertragung eine (abstrakt) vermögenswerte, unter dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG stehende, (grundsätzlich) nicht mehr abänderbare Rechtsposition (vgl hierzu BVerfGE 87, 348, 349, 357). Denn durch Rückrechnung des fiktiven Berechnungswertes („Monatsbetrag der Rentenanwartschaft”) in Rangstellenwerte hatte sie eine eigentumsrechtlich geschützte Rangstelle erlangt. Diese Rangstellen sind Maßstab dafür, in welchem Verhältnis der Versicherte (bzw hier die ausgleichsberechtigte Klägerin) später bei Eintritt des Versicherungsfalls (hier des Alters) und Leistungsbeginns an den Mitteln teilnehmen wird, die dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung gestellt werden (vgl hierzu BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7; Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R).
Durch das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene SGB VI (Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 ≪RRG 1992≫) ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Bestand und der Wert dieser zuvor durch rechtskräftiges familiengerichtliches Urteil übertragenen „Rentenanwartschaften”, der eigentumsgrundrechtlich geschützten Rangstellenwerte, nicht berührt worden; denn die hieraus begründete Rangstelle war bereits vor Inkrafttreten des SGB VI mit einem bestimmten Wert (an Werteinheiten) kraft rechtskräftigen Urteils entstanden (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. August 2000 – B 4 RA 54/99 R – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die erst am 1. Januar 1992 materiell wirksam gewordene Unwirksamkeitsklausel des § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI kann bereits zuvor in Rechtskraft erwachsene Urteile nicht erfassen und beansprucht dies auch nicht. In Art 83 Nr 1 RRG 1992 ist ausdrücklich iS von Art 82 Abs 2 GG bestimmt, daß das AVG hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rechtslage zwischen dem Versicherten und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für bereits entstandene und bestehende Rechte bis zum Ablauf des Jahres 1991 maßgeblich bleibt (vgl Urteil des Senats, aaO, mwN). Anders verhält es sich nur, soweit das RRG 1992 selbst für bestimmte Normen einen früheren Beginn seiner eigenen materiell-rechtlichen Wirksamkeit oder sogar eine – nur ausnahmsweise zulässige – „echte” Rückwirkung angeordnet hat. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist hier jedoch hinsichtlich § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI nicht angeordnet. Sie würde nur dann vorliegen, wenn und soweit das Inkrafttreten (dh der Beginn der materiell-rechtlichen Wirksamkeit) des Gesetzes auf einen Zeitpunkt vor seiner Verkündung festgesetzt worden wäre. Diese Ausnahmefälle sind abschließend in Art 85 Abs 2 ff RRG 1992 aufgeführt. § 76 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI wird dort nicht erwähnt, so daß das SGB VI (insgesamt) ausdrücklich keine Wirksamkeit für Rechte beansprucht, soweit sie vor dem 1. Januar 1992 entstanden sind. Infolgedessen werden die eigentumsgrundrechtlich geschützten Rechte der Klägerin, die vor dem 1. Januar 1992 entstanden sind und auch zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hatten, von dem zeitlichen Geltungsbereich des SGB VI nicht erfaßt und bleiben unverändert erhalten (vgl Urteil des Senats vom 2. August 2000, aaO; vgl hierzu auch das ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom gleichen Tag – B 4 RA 40/99 R).
Die Revision der Beklagten hat mithin keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
FA 2001, 288 |
NZS 2001, 661 |
SozR 3-2600 § 76, Nr. 1 |
SozSi 2003, 252 |