Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung. Anrechnungszeittatbestand. Arbeitslosigkeit. regelmäßige Meldung. Arbeitsuchender. Berücksichtigungszeit. Rechtsschutzbedürfnis. Herstellungsrecht. Herstellungsanspruch. tatbestandliche Voraussetzungen. Pflichtverletzung. Zurechnung. sozialrechtlicher Nachteil. Ursächlichkeit. Schutzzweck. innerer Zusammenhang
Leitsatz (amtlich)
- Dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Vormerkung von Tatbeständen einer Versicherungszeit steht nicht entgegen, daß zeitgleich Tatbestände einer anderen, günstigeren Versicherungszeit erfüllt worden sind.
- Als Arbeitsuchender gemeldet ist ein Arbeitsloser iS von § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI nur, wenn er seinen Vermittlungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt wenigstens alle drei Monate geltend gemacht hat (Anschluß an BSGE 68, 163 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 4).
- Zu den Voraussetzungen des sogenannten Herstellungsanspruchs (Abgrenzung von BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 9).
Normenkette
SGB VI §§ 57-58, 149; SGB I §§ 2, 12, 14, 16; SGG §§ 128, 163-164; SGB X §§ 93, 88; SGB V § 13
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 08.10.1993; Aktenzeichen L 3 An 46/92) |
SG Lübeck (Urteil vom 11.08.1992; Aktenzeichen S 7 An 99/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 3. April 1981 bis zum 1. Mai 1991.
Der im August 1944 geborene Kläger, ein promovierter Volljurist, war nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (November 1974 bis 31. Mai 1977) und versicherungspflichtiger Beschäftigungen als Verwaltungsrat zA von Dezember 1978 bis zum 31. Dezember 1980 bei der Stadt Bad O.… beschäftigt. Die Entlassungsverfügung wurde nach Durchführung eines mehrinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahrens durch gerichtlichen Vergleich vom 31. Mai 1988 bestandskräftig. Der – deswegen nachversicherte – Kläger meldete sich Anfang 1981 beim Arbeitsamt (AA) Bad O.… arbeitssuchend; Leistungen bezog er mit Rücksicht auf das Einkommen seiner als Lehrerin tätigen Ehefrau nicht. Am 2. Mai 1991 meldete sich der Kläger beim AA erneut arbeitslos.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte es durch den streitigen Bescheid vom 25. Oktober 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1991 ab, die Zeiten ab 3. April 1981 fortlaufend als weitere Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken, weil Nachweise für die Meldung beim AA nicht vorlägen.
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat die Beklagte durch Urteil vom 11. August 1992 verpflichtet, “die Zeit ab 3. April 1981 bis laufend als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI-Arbeitslosigkeit) vorzumerken”, weil der Kläger dies aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verlangen könne. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die Voraussetzungen des hier gemäß § 300 Abs 1 SGB VI anzuwendenden § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI lägen nicht vor. Zwar sei der Kläger arbeitslos gewesen, weil er zum Kreis der Arbeitnehmer gehört habe und bereit gewesen sei, eine mehr als nur kurzzeitige Beschäftigung auszuüben. Offenbleiben könne, ob er sich im Sinne des Gesetzes bei einem deutschen AA gemeldet habe. Hierfür komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫ in SozR 3-2200 § 1259 Nr 4) darauf an, daß der Arbeitslose sich regelmäßig zumindest im Abstand von höchstens drei Monaten beim AA melde. Der Kläger habe sich nur Anfang 1981 und dann erst wieder 1991 gemeldet und sich in der Zwischenzeit darauf beschränkt, daß AA jeweils nach Abschluß einer Instanz seines Verwaltungsstreitverfahrens, also insgesamt viermal, über den Fortgang dieses Verfahrens zu unterrichten. Gegen die Rechtsauffassung des BSG bestünden aber Bedenken, weil sie durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und mit dem Normzweck nicht vereinbar sei und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von arbeitslosen Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern führe. Dies könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger im streitigen Zeitraum nicht bereit gewesen sei, jede ihm zumutbare abhängige Beschäftigung anzunehmen. Diese Bereitschaft sei nicht nach gewiesen, sein entgegenstehender Vortrag beweislos geblieben. Er könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden, als habe er den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erfüllt. Das AA sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Folgen mangelnder fortlaufender Arbeitslosmeldungen aufmerksam zu machen. Eine solche Meldung unterliege allein der Entscheidung des Arbeitslosen. Für das AA sei nicht voraussehbar, ob der Arbeitslose seine Meldungen wiederholen wolle. Die Meldung könne überhaupt nur dann Arbeitsbereitschaft anzeigen, wenn sie auf der Eigeninitiative des Arbeitslosen beruhe. Wer seinen Anspruch auf die Vermittlungsleistung des AA wirklich geltend machen wolle, bedürfe eines amtlichen Hinweises auf entsprechende Anträge ebensowenig wie derjenige, der Geldleistungen haben wolle. Der Gesetzgeber habe mit § 15 Abs 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) seine Auffassung klargestellt (Hinweis auf BT-Drucks 11/800 S 14), daß es dem Arbeitssuchenden obliege, durch eigenes Handeln zu erkennen zu geben, daß er weiterhin an einer Arbeitsvermittlung interessiert sei. Außerdem fehle es – die Verletzung einer Belehrungspflicht unterstellt – an der erforderlichen Kausalität für einen sozialrechtlichen Nachteil. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, das AA erneut aufzusuchen und seinen Vermittlungswunsch zu bekunden. Wäre dieser so dringlich gewesen, wie er es jetzt vortrage, hätte er ihn auch ohne Belehrung durch das AA geltend machen können. Ferner fehle es an einem spezifisch sozialrechtlichen Nachteil. Der Nachteil, dessen Beseitigung der Kläger jetzt anstrebe, bestehe darin, daß sein Vortrag, er sei durchgehend uneingeschränkt arbeitsbereit gewesen, ohne Beweis geblieben sei. Dies sei jedoch kein sozialrechtlicher, sondern ein allgemein beweisrechtlicher Nachteil infolge der objektiven Beweislast, die ihn treffe. Eine Umkehr der objektiven Beweislast scheide aus, weil weder die beklagte BfA noch das AA den Kläger an einer regelmäßigen Meldung beim AA gehindert habe.
Zur Begründung der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI iVm § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Zwar lägen die Voraussetzungen der Anrechnungszeit, sofern man der bisherigen Rechtsprechung des BSG folge, mangels regelmäßiger Meldung beim AA nicht vor; er müsse aber deswegen Erfolg haben, weil seine fehlende Arbeitslosigkeit nachträglich hergestellt werden müsse. Hätte man ihn bei der Erstmeldung im Januar 1981 auf die rentenversicherungsrechtliche Bedeutung einer regelmäßigen Meldung beim AA hingewiesen, hätte dies ihn veranlaßt, sich regelmäßig arbeitslos zu melden; dann aber hätte er jetzt den Tatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt. Das Fehlverhalten des AA müsse die BfA sich zurechnen lassen (Hinweis auf BSG SozR 1200 § 14 Nr 28). Es habe auch aufgrund seiner Arbeitslosmeldung 1981 konkreter Anlaß zur Beratung bestanden (Hinweis auf BSG SozR 1200 § 14 Nrn 2, 8, 9). Entgegen der Ansicht der Beklagten und des BSG (Hinweis auf BSGE 58, 104, 109) müsse das Fehlen der Verfügbarkeit durch eine Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden. Da er sich in den zehn Jahren von Januar 1981 bis Mai 1991 im Januar 1981, im April 1981 und viermal, nämlich jeweils nach Abschluß einer verwaltungsgerichtlichen Instanz, an das AA gewendet habe, habe er sein Interesse an einer Arbeitsvermittlung hinreichend bekundet. Bei jedem dieser Gespräche habe er darüber belehrt werden müssen, daß im Blick auf rentenversicherungsrechtliche Anrechnungszeiten er sich regelmäßig arbeitslos melden müsse. Die unterbliebene Belehrung sei auch für seine unregelmäßige Meldung beim AA ursächlich geworden, weil er von einer dauernden Folgewirkung seiner ersten Meldung ausgegangen sei und das nach seiner Ansicht Notwendige durch die Information des AA bei den späteren Telefonaten vorgenommen habe. Er habe auch einen spezifisch sozialrechtlichen Nachteil erlitten, weil er, wenn man der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1259 Nr 4) nicht folge, alles Erforderliche getan habe, er jedoch seine mindestens vier Meldungen nicht beweisen könne. Zumindest müsse eine Umkehr der objektiven Beweislast stattfinden. Daher sei der streitige Zeitraum nach § 149 SGB VI vorzumerken.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. August 1992 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Zeit vom 3. April 1981 bis zum 1. Mai 1991 als weitere Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfalle nicht deshalb, weil er im Dezember 1993 beantragt habe, die Zeit der Erziehung seiner am 5. Januar 1981 geborenen Tochter als Berücksichtigungszeit iS von § 57 SGB VI vorzumerken; denn im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung seien die beitragsfreien Anrechnungszeiten besser zu bewerten, wie eine Probeberechnung ergeben habe. Zutreffend habe das LSG erkannt, daß die in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI geforderte Bereitschaft, jede zumutbare abhängige Beschäftigung aufzunehmen, beim Kläger nicht nach gewiesen sei. Im Blick hierauf könne ein Herstellungsanspruch nicht eingreifen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 11. Mai 1994 Bezug genommen (Bl 38 bis 43 der BSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Klage zutreffend abgewiesen.
Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung eines Tatbestandes einer Anrechnungszeit steht nicht entgegen, daß der Kläger – wie er im Dezember 1993 geltend gemacht hat – im streitigen Zeitraum uU (auch) den Tatbestand einer Berücksichtigungszeit (§ 57 Abs 1 SGB VI) erfüllt haben könnte. Unerheblich ist insbesondere, ob eine solche Zeit für ihn günstiger zu bewerten wäre. Denn im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens (§ 149 SGB VI) ist bei der Feststellung von Versicherungszeittatbeständen keine Entscheidung über die Anrechnung oder Bewertung dieser Zeiten zu treffen (Abs 5 Satz 2 aaO). Deshalb ist es im Vormerkungsverfahren und auch hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage im gerichtlichen Verfahren ohne Belang, ob in den jeweils streitigen Zeiträumen die Tatbestände verschiedener Arten von Versicherungszeiten erfüllt worden sind. Das Vormerkungsverfahren zielt hauptsächlich auf “Beweissicherung” ab, also auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die (nach der derzeitigen Rechtslage) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können. Deshalb sind uU in demselben Zeitraum erfüllte Tatbestände von Versicherungszeiten verschiedener Art auch dann nebeneinander vorzumerken, wenn sie (nach der derzeitigen Rechtslage) auf diese Weise nicht angerechnet werden dürfen.
Gemäß § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI hätte der Kläger nur dann Anspruch auf Vormerkung (auch) eines Anrechnungszeittatbestandes der Arbeitslosigkeit vom 3. April 1981 bis zum 1. Mai 1991, wenn die Klärung des Versicherungskontos ergeben hätte, daß er in diesem Zeitraum ua iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI “wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen AA als Arbeitssuchender gemeldet war”.
Der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt. Dies räumt die Revision ein, falls die bisherige Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1259 Nr 4) zur Frage der regelmäßigen Arbeitslosigkeitsmeldung maßgeblich bleibe. Der erkennende Senat tritt aber dieser Rechtsprechung bei. Die verfassungsgemäße (BVerfG SozR 2200 § 1259 Nr 11) Voraussetzung der Meldung “als Arbeitssuchender” konkretisiert den Rechtsgrund dieser Anrechnungszeit. Er besteht darin, daß dem Versicherten für die Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe (vgl § 63 Abs 3 SGB VI) durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl BSGE 64, 118 = SozR 2200 § 1259 Nr 106). Diese Wohltat (“legislatorischer Zweck”) soll aber nur Arbeit “suchenden” Versicherten zukommen, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig, sondern gerade auch aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) um die Wiedererlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht sind. Hingegen reicht das bloß passive Abwarten, ob die BA einen zumutbaren Arbeitsplatz “anbietet”, nicht aus. Deswegen macht der erkennende Senat sich die ständige Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (BSGE 68, 163 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 4 und BSGE 32, 279 = SozR Nr 35 zu § 1259 RVO; vgl auch Urteil vom 8. September 1993 – 5 RJ 10/93) zu eigen. Danach müssen Arbeitslose, die – wie der Kläger – keine Leistungen des AA beziehen, sich regelmäßig, dh jedenfalls alle drei Monate, bei einem AA als (weiterhin) arbeitssuchend melden.
Soweit das LSG hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken angedeutet, aber nicht ausgeführt hat, kann der Senat dem nicht folgen. Der 5. Senat des BSG hat gerade deutlich gemacht, weshalb das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ein regelmäßiges Bemühen des Arbeitslosen um Erlangung eines Arbeitsplatzes voraussetzt. Das LSG hat es – für das BSG bindend (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3, 128 Abs 1 Satz 1 SGG) – für nicht nach gewiesen erachtet, daß der Kläger sich seit dem 3. April 1981 bis zum 1. Mai 1991 regelmäßig bei der BA gemeldet, nach dem Stand der Vermittlungsbemühungen angefragt und auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes gedrungen hat. Damit ist die tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Kläger im streitigen Zeitraum nicht als arbeitssuchend gemeldet war.
Ein sog sozialrechtlicher Herstellungsanspruch steht ihm nicht zu. Er hat also kein Recht, von der Beklagten zu verlangen, für die Vormerkung von Versicherungszeittatbeständen so gestellt zu werden, als habe er die Tatbestandsvoraussetzungen von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt. Denn die (tatbestandlichen) Voraussetzungen für ein Herstellungsrecht (so zutreffend Ladage, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1990, S 123) liegen nicht vor.
Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung dieses – dem Geltungsgrund nach im wesentlichen auf sog Richterrecht beruhenden – Rechtsinstituts. Es ist anwendbar, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB im Gesetz weder speziell geregelt (so aber abschließend zB in § 13 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫; dazu BSGE 73, 271 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4) noch darin in anderer Weise, etwa durch Härteklauseln, Wiedereinsetzungsregeln oder Fiktionen (zB § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I), konzeptuell mitbedacht sind (zutreffend Wallerath, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im sozialen Entschädigungsrecht und in den Hilfs- und Förderungssystemen, in: Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, Band 39 ≪SDSRV 39≫, S 67, 80, 92; zur richterrechtlichen Herleitung des Instituts: Ossenbühl, Öffentlich-rechtliche Entschädigung in Verfassung, Gesetz und Richterrecht, SDSRV 39, 7, 19 ff).
Zutreffend hat das Berufungsgericht aber erkannt, daß die (tatbestandlichen) Voraussetzungen für die Entstehung eines Herstellungsrechts im Falle des Klägers nicht vorliegen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend schon SozR 2200 § 1286 Nr 3; BSG AmtlMittLVA Rheinprovinz 1984, 518; SozR 1200 § 44 Nr 11; SozR 1300 § 44 Nr 17; BSG USK 90160; BSG RdL 1991, 262 f; BSGE 54, 193 = SozR 7290 § 72 Nr 7), an der er festhält, hierfür folgenden (iw dreigliedrigen) Tatbestand zugrunde gelegt:
Pflichtverletzung:
Der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger muß
- eine (Haupt- oder Neben-)Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller,
- die ihm gerade diesem gegenüber oblag,
- (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben,
- sei es durch eigene Organe (Behörden, Stellen oder Beliehene), sei es durch andere Leistungsträger (§ 12 SGB I) oder deren Organe, falls diese durch das SGB oder durch Vertrag (vgl zB §§ 93, 88 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫, § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I) mit der Erfüllung dieser Pflicht für ihn beauftragt waren (sog Funktionseinheit).
Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils:
Diese Pflichtverletzung muß ferner
- als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig, (“ursächlich”) bewirkt haben,
- daß den Betroffenen ein (verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehr-)Recht,
- das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach den oder aufgrund der Vorschriften des SGB gegen den Leistungsträger zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte,
- nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht.
Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil:
Zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ist ergänzend zu kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammt, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente; maW:
Die verletzte Pflicht muß darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang).
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Betroffene das Recht haben, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte auf der Primärebene jetzt so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht (noch) in vollem Umfang zu (stellvertretend zum kontroversen Meinungsstand: Kreßel, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in den sozialen Vorsorgesystemen, SDSRV 39, 31, 35 ff; Funk, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch aus der Sicht der Sozialgerichtsbarkeit ≪Vorbereiteter Diskussionsbeitrag≫, SDSRV 39, 51 f, 57; Pietzner, Die Bewältigung sogenannter Herstellungslagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, SDSRV 39, 93, 95; Ladage, aaO, S 37 ff, 63 ff; Wallerath, aaO, S 79 ff; Pietzner/Müller, Herstellungsanspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: VerwArch 85 (1994), S 603, 606 ff; mwN).
Die beklagte BfA selbst hat keine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt. Das Verhalten der BA (AA Bad O.… ) begründet kein Herstellungsrecht des Klägers gegen die Beklagte.
Es kann offenbleiben, ob dem LSG darin zu folgen ist, die BA sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Folgen einer regelmäßigen Meldung hinzuweisen. Denn eine solche Pflicht hätte sich jedenfalls nicht aus dem Rentenversicherungsverhältnis des Klägers zur beklagten BfA ergeben. Zwar trifft zu, daß § 15 Abs 2 AFG und § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI davon ausgehen, daß der Arbeitslose schon im eigenen Interesse sich regelmäßig beim AA meldet, um möglichst bald einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz zu erhalten. Er muß durch sein Verhalten zu erkennen geben, daß er weiterhin an einer Arbeitsvermittlung interessiert ist, und seinen Vermittlungsanspruch geltend machen. Ob aber die BA aus dem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sozialrechtsverhältnis heraus gehalten war, den Kläger auf die Meldeerfordernisse hinzuweisen, ist im vorliegenden Rechtsstreit, der in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis wurzelt, nicht zu prüfen.
Nach den vom LSG bindend (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG) festgestellten Tatsachen liegt fern, kann aber nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob darüber hinaus die BA als gesetzlicher Beauftragter der BfA aus dem Rentenversicherungsverhältnis verpflichtet war, den Kläger auf seinen Beratungsanspruch gegen die BfA selbst (§ 14 SGB I) hinzuweisen. Es könnte sich nämlich für die BA aufgrund der vom Kläger geschilderten Verwaltungskontakte ergeben haben, daß dieser einer Beratung (auch) im Blick auf seine rentenversicherungsrechtliche Rechtsstellung dringend bedurfte oder sie begehrte. Gegebenenfalls hätte für die BA kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I, den alle Leistungsträger füreinander neben der Erfüllung ihrer originären Aufgaben zu beachten haben, die Pflicht bestanden, dem Kläger nahezulegen, sich von der Beklagten beraten zu lassen (zum Ausnahmecharakter solcher Pflichten: BSG Urteil vom 6. August 1992, 8 RKn 9/91, in: Kompass 1992, 43 f; ein Ausnahmefall in BSGE 63, 112 = SozR 1200 § 14 Nr 28). In diesem Umfang tritt der Senat dem 13. Senat des BSG (SozR 3-1200 § 14 Nr 9 S 27 f) für die Fälle bei, in denen sich aus dem konkreten Verwaltungskontakt zwischen dem Bürger und einem Leistungsträger, der kein Rentenversicherungsträger ist (“Dritter”) für den Dritten, hier für die BA, ein rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf (sogar ohne Beratungsantrag) zwingend ergibt (vgl Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 66/93).
Hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil ein Herstellungsrecht des Klägers auch dann nicht entstanden ist, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß die BA eine solche (Hinweis-) Pflicht verletzt hat. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es “an der erforderlichen Kausalität der möglicherweise unterbliebenen Belehrung für einen sozialrechtlichen Nachteil fehlt”. Der Kläger sei unabhängig von der Erteilung einer Belehrung nicht gehindert gewesen, das AA erneut aufzusuchen und seinem Vermittlungswunsch Nachdruck zu verleihen. Dies habe er auch ohne Belehrung über die Meldeerfordernisse tun können. An diese den Ursachenzusammenhang betreffenden tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht leidet auch nicht an einer Verkennung des hier maßgeblichen Begriffs der Verursachung. Zwar kommt – entgegen dem LSG – eine mangels regelmäßiger Meldung verschlechterte Beweisposition des Klägers als solche nicht als sozialrechtlicher Nachteil in Betracht; rentenversicherungsrechtlich nachteilig ist für ihn nur, daß er den Tatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI nicht erfüllt hat. Ebensowenig ist hier rechtserheblich, ob der arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsanspruch beeinträchtigt worden ist. Denn der Schutzzweck der (nach Unterstellung) verletzten rentenrechtlichen (Hinweis-)Pflicht des AA war ausschließlich darauf gerichtet, den Kläger ab April 1981 vor den rentenrechtlichen Nachteilen zu bewahren, die ihm wegen seiner Unkenntnis von den Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI aufgrund seines Verhaltens gegenüber der BA drohen konnten. Das Berufungsgericht hat jedoch letztlich die Nichterfüllung dieses Tatbestandes zu Recht als die beeinträchtigte sozialrechtliche Position angesehen. Es ist revisionsgerichtlich aber nicht zu beanstanden, daß das LSG die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung hierfür schon auf der Ebene der Gleichwertigkeit aller Bedingungen (Äquivalenztheorie) verneint hat, weil die Belehrung (über die Meldeerfordernisse bzw dem Beratungsbedarf bei der BfA) hinzugedacht werden könne, ohne daß das Meldeverhalten des Klägers gegenüber der BA sich im streitigen Zeitraum verändert hätte. Der Kläger hat die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
Anhaltspunkte dafür, es könne rechtlich geboten sein, die materielle Beweislast für die Ursächlichkeit der unterstellten Pflichtverletzung (oder sogar für die – unterbliebenen – regelmäßigen, dh höchstens in dreimonatigen Abständen vorzunehmenden Meldungen beim AA) auf die Beklagte zu verlagern, sind weder dargetan noch ersichtlich. Daraus, daß der Kläger seinen Vermittlungsanspruch gegenüber der BA nicht nachhaltig verfolgt hat, entsteht für ihn kein mit Treu und Glauben unvereinbarer oder sonst rechtstaatlich unzumutbarer Beweisnachteil.
Nach alledem war das im Ergebnis zutreffende Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen. Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Bei einem mehrstufigen Kunsthandel wird die Abgabepflicht auf die erste Stufe beschränkt. Wertzuwächse oder Wertverluste beim Weiterverkauf bleiben unberücksichtigt. Das ergibt sich aus § 25 KSVG 1981 und den späteren Fassungen dieser Vorschrift. Denn § 25 KSVG knüpft ausschließlich an das dem Künstler zufließende Entgelt an, nicht an das vom Endabnehmer gezahlte Entgelt. Die Nennung des Endabnehmers neben dem Vermarkter im Allgemeinen Teil der amtlichen Gesetzesbegründung zum KSVG 1981 (BT-Drucks 9/26 S 16) rechtfertigt es nicht, die Vermarktung vom Endabnehmer her zu betrachten und dann umgekehrt den “Verkauf” an den Endabnehmer als den eigentlich abgabepflichtigen Tatbestand zu sehen, wie dies die Revision will. Wird neben dem Veranstalter eine Vermittlungsdirektion tätig, wie das bei dem vom Kläger praktizierten Verfahren der Fall ist, so zahlt der Veranstalter sein Entgelt nicht an den Künstler, sondern an die Vermittlungsagentur, hier also an den Kläger. Damit ist der Veranstalter nicht Abgabeschuldner.
Gegen eine vorrangige Inanspruchnahme des Veranstalters spricht ferner die in § 25 Abs 4 KSVG zum abgabepflichtigen Entgelt getroffene Regelung. Hiernach ist, wenn ein nach § 24 Abs 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, erwirbt, auch das Entgelt abgabepflichtig, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat (Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird (Satz 3). § 25 Abs 4 wurde durch Art 1 Nr 6 Buchst d des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eingefügt. Der Regelung liegt die Beobachtung zugrunde, daß Unternehmer sich verschiedentlich der Abgabepflicht entzogen haben, indem sie Kunstwerke nicht unmittelbar vom Künstler, sondern über einen ausländischen Unternehmer erworben haben (BT-Drucks 11/2979 S 8 Nr 8). § 25 Abs 4 Satz 3 wurde erst in der Ausschußberatung eingefügt. Er soll eine Umgehung der Abgabepflicht durch Einschaltung einer ausländischen Person auch bei der Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen verhindern (BT-Drucks 11/3629 S 8 zu Nr 7 Buchst c). Die Regelung bestätigt, daß bei Kunstwerken und bei der Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen nur der Erwerb vom Künstler, und nicht der Erwerb von einem Zwischenhändler abgabepflichtig ist.
Die Frage der Doppelbelastung ist auf dieser Grundlage nicht für den Tatbestand regelungsbedürftig, daß zwischen Künstler und Veranstalter Zwischenglieder treten, die nach Art eines selbständigen Zwischenhändlers oder eines Kommissionärs tätig werden, so daß der Veranstalter nicht unmittelbar an den Künstler ein Entgelt zahlt. Die Frage der Doppelbelastung ist vielmehr ausschließlich für den Fall zu regeln, daß zwischen Veranstalter und Künstler eine nach Art eines Handelsvertreters tätige Konzertdirektion tritt. Denn bei der Zwischenschaltung eines Handelsvertreters erwirbt der Veranstalter nicht vom Handelsvertreter, sondern aufgrund der Rechtsfigur der Vertretung unmittelbar vom Künstler, und er zahlt auch das Entgelt unmittelbar an diesen. Es spricht damit gegen die These, daß der Veranstalter primär abgabepflichtig sei, und für die These einer Heranziehung der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler, daß der Gesetzgeber in § 25 Abs 3 KSVG das Kommissionsgeschäft und das Geschäft eines Handelsvertreters anspricht und die Doppelbelastung nur für die Einschaltung eines Handelsvertreters ausschließt. Nach § 25 Abs 3 KSVG 1981 ist Entgelt iS des Abs 1 auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Nach § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG, eingefügt durch Art 1 Nr 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.
§ 24 Abs 3 KSVG 1981 steht der Auslegung, daß die erste Handelsstufe hinter dem Künstler herangezogen werden soll, nicht entgegen. Wird für einen der in Abs 1 und 2 Genannten eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Abs 1 und 2 Genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet. Die Vorschrift stützt nicht die Auffassung der Revision, daß nach der Grundkonzeption des Gesetzes der Veranstalter hafte, und daß ein eingeschalteter Dritter, der das Entgelt an den Künstler im eigenen Namen zahle, also seinerseits vom Veranstalter ein Entgelt erhalte, nur als Gesamtschuldner neben dem Veranstalter als dem eigentlichen Schuldner hafte. Denn die Vorschrift ergänzt nicht für einen Sondertatbestand die ohnehin bestehende Abgabepflicht des Veranstalters um die gesamtschuldnerische Haftung des Dritten, sondern sie begründet sowohl für den Veranstalter als auch für den Dritten eine Abgabeschuld, die sonst nicht bestehen würde.
Die Vorschrift ordnet eine gesamtschuldnerische Haftung an, betrifft also nicht die Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern regelt die Abgabeschuld für bestimmte Geschäfte. Dies gehört nach der Gesetzessystematik zu § 25 KSVG. Die Haftung des Dritten enthält allerdings stillschweigend die Anordnung, daß dieser dem Grunde nach abgabepflichtig ist, und nur insoweit kann § 24 KSVG als richtiger Standort angesehen werden. Die Vorschrift soll Umgehungen verhindern (BT-Drucks 8/3172 S 24 zu § 24). Sie greift ein, wenn der Dritte, der das Entgelt an den Künstler leistet, nicht zu den Personen des § 24 Abs 1 gehört. Verpflichtet eine nicht unter Abs 1 und 2 fallende Person die Künstler gegen ein von ihm zu zahlendes Entgelt und überträgt er das Recht auf die Darbietung an den Veranstalter, der unter Abs 1 oder 2 fällt, so wäre der Dritte nicht abgabepflichtig, weil er nicht unter Abs 1 oder 2 fällt, und der Veranstalter wäre für dieses Geschäft nicht abgabepflichtig, weil er kein Entgelt an den Künstler zahlt. Für diesen Tatbestand sollen Veranstalter und Dritte als Gesamtschuldner haften.
Gerade der von der Revision angeführte Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit verbietet es, den Veranstalter, der sein Entgelt nicht an den Künstler, sondern an eine zuliefernde Konzertdirektion zahlt, als abgabepflichtig anzusehen, was die Revision in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Wäre bei einer solchen Fallgestaltung weder die veranstaltende Konzertdirektion noch die Vermittlungsdirektion abgabepflichtig, wie dies die Revision in der mündlichen Verhandlung annahm, so würde für eine solche Vermarktung trotz der Zwischenschaltung berufsmäßiger Vermarkter keine Abgabe erhoben, was gegen den Grundsatz einer gleichmäßigen Heranziehung der professionellen Vermarkter verstoßen würde. Die aus dem Wortlaut abgeleitete Auslegung entspricht damit auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Auffassung der Revision, eine Auslegung, die den Nebensatz, sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt, wörtlich nehme, sei mit Sinn und Zweck des KSVG schlechthin nicht zu vereinbaren, berücksichtigt den Auslegungsstoff nur unzureichend.
Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß die Inanspruchnahme der ersten Handelsstufe anders als die Inanspruchnahme des Veranstalters die Gefahr der Doppelerhebung berge und deshalb die gesetzliche Regelung in dieser Auslegung verfassungswidrig sei. Denn die Gefahr der Doppelerhebung besteht nicht. Nach § 27 KSVG hat der Abgabepflichtige seine Abgabeschuld selbst zu berechnen. Es ist also Aufgabe der Konzertdirektion, bei ihrer Einschaltung als Zulieferer oder Handelsvertreter zu klären, ob ihr Abnehmer nach § 24 KSVG abgabepflichtig ist, und gegebenenfalls das Entgelt bei der Abgabeberechnung unberücksichtigt zu lassen. Desgleichen ist für den Veranstalter erkennbar, ob er an den Künstler zahlt oder an eine Konzertdirektion. Ob der zu benutzende Meldevordruck entsprechende Angaben vorsieht, was nach Auffassung der Revision nicht der Fall ist, kann dahinstehen. Denn der Vordruck ist für den Inhalt der Selbstberechnung nicht maßgebend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Da die Revision in vollem Umfang zurückzuweisen war, waren außergerichtliche Kosten im Revisionsverfahren nicht zu erstatten. Der Senat sah keine Veranlassung, die Kostenentscheidung hinsichtlich der Vorinstanzen abzuändern. Soweit das Betragsverfahren ausgeklammert wurde, hat der Kläger nicht endgültig obsiegt. Der Komplex, der in den Vorinstanzen streitig war und nicht zum Nachteil des Klägers entschieden wurde, führt nicht zu einer meßbaren Erhöhung der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Rahmengebühr.
Fundstellen