Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten. Erstattung. Ermessen
Leitsatz (amtlich)
1. Läßt die Begründung eines belastenden Ermessensbescheides die behördlichen Ermessensgesichtspunkte nicht erkennen, darf daraus auf einen Ermessensfehler nur geschlossen werden, wenn eine Begründung überhaupt geboten war (Fortführung von BSG vom 24.2.1987 - 11b RAr 24/86 = SozR 1300 § 35 Nr 3).
2. Der Sozialversicherungsträger muß das zu Unrecht Erlangte vom bösgläubigen Versicherten durch Erstattungsbescheid zurückfordern, es sein denn, dessen Haftung beruhte auf rechtlicher Zurechnung von Verschulden oder von Einkommen/Bereicherung Dritter; offen bleibt, ob Ermessen auch bei einem existenzvernichtenden Eingriff zu betätigen ist (Fortführung von BSG vom 26.9.1990 - 9b/7 RAr 30/89 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2).
3. Der bösgläubig bereicherte Versicherte hat dem Träger ermessensrelevante Tatsachen, die noch nicht aktenkundig sind, spätestens im Widerspruchsverfahren darzulegen (Fortführung von BSG vom 26.9.1990 - 9b/7 RAr 30/89 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2).
Orientierungssatz
1. Ein existenzvernichtender Eingriff setzt mindestens voraus, daß der Bereicherte nur grob fahrlässig gehandelt hat und ferner ein iS des Übermaßverbotes unerträgliches, durch Anwendung des § 76 Abs 2 SGB 4 nicht ausräumbares Mißverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückforderung/Rücknahme und dem Privatinteresse am Behaltendürfen des Wertes der Begünstigung besteht; dies kann allenfalls angenommen werden, wenn ein langjährig zugeflossener, für die Lebensführung ausschlaggebend gewesener Rechtsvorteil entzogen und damit die Lebensgrundlage vernichtet würde.
Beteiligte
Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger |
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Streitig ist die Rückforderung von 14.079, 77 DM unter Einbehaltung weiterer 592, 63 DM.
Der im Juli 1920 geborene Kläger bezieht von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit August 1985 Altersruhegeld. Dessen monatlicher Zahlbetrag belief sich zunächst auf 589, 08 DM, wurde jedoch von Anfang an bis zum 31. Januar 1987 durch Verrechnung mit einer Forderung eines Krankenversicherungsträgers nur in Höhe von 489, 08 DM an den Kläger ausgezahlt. Ab 1. Februar 1987 wurde es ohne Kürzung um diesen Verrechnungsbetrag gezahlt. Infolge eines technischen Versehens bei der Übermittlung der Änderung des Zahlbetrages auf dem Wege zur Deutschen Bundespost wurde dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Juli 1989 neben seinem Altersruhegeld weiterhin der Betrag von monatlich 489, 08 DM gezahlt. Unter dem 20. März 1987 legte der Kläger durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er bekundete, mit Ausnahme der Rente, die er in Höhe von 589, 08 DM seitens der BfA beziehe, habe er keinerlei weiteres Einkommen. Nachdem die Beklagte im Juni 1989 die Doppelzahlung entdeckt hatte, wies sie den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 18. Juli 1989 darauf hin und kündigte die Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 14.672, 40 DM an. Daraufhin erklärte der Kläger, aufgrund der Rentennummern am Ende des Überweisungsbelegs und der nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen sei es für ihn klar gewesen, daß er zwei Ansprüche auf Altersruhegeld habe. Die Beträge habe er gutgläubig verbraucht. Er könne nicht akzeptieren, daß die zweite Rentenzahlung wegfalle. Mit dem streitigen Bescheid vom 7. September 1989 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 14.672, 40 DM abzüglich eines zwischenzeitlich von dem Krankenversicherungsträger erstatteten Betrages von 592, 63 DM, also insgesamt 14.079, 77 DM zurück: Der Kläger habe den Betrag zu Unrecht und bösgläubig erhalten; falls er nicht in der Lage sei, den Betrag in einer Summe zu überweisen, möge er dies unter ausführlicher Darlegung der Gründe mitteilen. Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, er sei gutgläubig gewesen, werde den verbrauchten Betrag nicht zurückzahlen und sei dazu auch nicht in der Lage, weil seine Rentenhöhe unterhalb des Sozialhilfesatzes liege. Die BfA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1989 zurück und räumte dem Kläger wegen der geringen Höhe seiner Rente monatliche Raten von 100, 00 DM ein.
Das Sozialgericht (SG) Gießen hat die streitigen Verwaltungsentscheidungen durch Urteil vom 29. Mai 1991 aufgehoben. Zwar sei die Zahlung einer doppelten Rente an den Kläger von Anfang an rechtswidrig gewesen; jedoch habe die Beklagte das in entsprechender Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Ermessen nicht betätigt. Beiden Verwaltungsentscheidungen seien keine Ermessenserwägungen zu entnehmen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 10. März 1992 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Auffassung: Die Beklagte habe die erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X liege vor. Ein Nachschieben von Ermessensgründen sei nach § 41 Abs. 2 SGB X im Gerichtsverfahren ausgeschlossen. Sie habe es verabsäumt, eine konkret individuelle, nachvollziehbare Begründung zu geben. Die Einräumung von monatlichen Raten in Höhe von 100, 00 DM sei keine Ermessensentscheidung, sondern entspreche den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des § 76 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Auf das Urteil des 9b-Senats des Bundessozialgerichts [BSG] (BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2) könne die BfA sich nicht berufen, weil es sich damals um den Fall einer betrügerisch erlangten Leistung gehandelt habe. Außerdem habe der Kläger in früheren Zeiten, nämlich 1987, immer wieder auf seine schlechte wirtschaftliche Lage hingewiesen und geltend gemacht, daß er sozialhilfebedürftig würde. Ferner hätten der Beklagten die 1987 gültigen Sozialhilferegelsätze vorgelegen; auch habe der Kläger seine damalige Einkommenssituation und die seiner Ehefrau dargelegt. Deshalb könne die BfA nicht damit gehört werden, der Kläger habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lückenlos offengelegt. Bei Aufklärungsbedarf hätte sie weitere Prüfungen vorzunehmen gehabt. Der Senat habe eine falsche Kostenentscheidung verkündet, die er jetzt nicht mehr berichtigen könne. Er habe die Revision u.a. auch wegen der Frage zugelassen, ob im Klageverfahren ein Nachschieben von Ermessensgründen zulässig sei.
Zur Begründung der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt die Beklagte vor, sie habe aufgrund der Umstände, die ihr nach Anhörungs- und Widerspruchsverfahren bekannt gewesen seien, ihre Ermessensentscheidung mit dem Ergebnis getroffen, daß nicht von der Rückforderung abgesehen werden könne, wohl aber eine Stundung eingeräumt werden solle. Eine weitergehende Ermessensentscheidung sei mangels geeigneter Ermessenstatsachen nicht möglich gewesen. Der 9b-Senat des BSG habe auch klargestellt, daß ein Betroffener, der eine unterlassene Ermessensabwägung rüge, auf berücksichtigungsfähige Tatsachen hinzuweisen habe, soweit sie nicht aktenkundig seien. Bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens habe der Kläger aber trotz entsprechender Hinweise im Anhörungsschreiben und im streitigen Verwaltungsakt keine konkreten Tatsachen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben. Das technische Versagen bei der Übermittlung der Zahlbetragsänderung zum Februar 1987 habe sie nach der Entscheidung des 7. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) nicht zu näheren Darlegungen genötigt. Im übrigen rüge sie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das LSG. Im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsentscheidungen im September/Dezember 1989 habe der Kläger ausweislich des Gesamtergebnisses des Verfahrens trotz der Hinweise der Beklagten gerade keine Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht. Wegen des Vorbringens der Beklagten im übrigen wird auf deren Schriftsatz vom 10. Juli 1992 (Bl 19 bis 26 der BSG-Akte) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. März 1992 und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 1991 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1989 abzuweisen. |
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Der Kläger beantragt,
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die Revision der Beklagten zurückzuweisen, |
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und im Wege der Anschlußrevision, |
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das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. März 1992 "dergestalt abzuändern, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfang zu erstatten", ferner "die Beklagte zu verurteilen, den zu Unrecht verrechneten Betrag in Höhe von 592, 63 DM an den Kläger zu zahlen". |
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Er meint, ausweislich der Gründe des LSG-Urteils sei dessen Kostenausspruch fehlerhaft und müsse vom Revisionsgericht berichtigt werden. Im übrigen ergebe sich aus der Berechnung der Beklagten, daß sie dem Kläger eigentlich 14.672, 40 DM als nach der Verrechnung fortlaufenden Betrag neben dem Altersruhegeld überwiesen habe; wenn der Krankenversicherungsträger aufgrund der gleichfalls fortlaufenden Verrechnung hiervon 592, 63 DM erhalten und der Beklagten rückerstattet habe, handele es sich um einen Betrag, der ohne diesen Umweg dem Kläger direkt zugeflossen wäre. Darauf habe er Anspruch. Im übrigen sei das Urteil des Berufungsgerichts zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben. Die Klage gegen die streitigen Verwaltungsentscheidungen ist abzuweisen. Der Beklagten steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 14.079, 77 DM zu. Die Anschlußrevision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die außergerichtlichen Kosten des Gerichtsverfahrens betrifft (§ 165 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs. 4 SGG). Denn die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Im übrigen ist die Anschlußrevision unbegründet, weil die Rechtsordnung keinen Anspruch auf rechtswidrige Doppelzahlung von Renten kennt.
Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X "sind Leistungen zu erstatten", soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Für die Doppelzahlung der Rente in der Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Juli 1989 gab es keinen Rechtsgrund; auf das Vorbringen des Klägers hierzu ist nicht näher einzugehen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Der hierdurch dem ungerechtfertigt Bereicherten gewährleistete Vertrauensschutz greift zugunsten des Klägers nicht ein:
Einer Rückforderung steht die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X geregelte Jahresfrist nicht entgegen: Der Kläger kann sich nach § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 a.a.O. auf Vertrauen nicht berufen. Er hat die Rechtswidrigkeit der Doppelzahlung, wenn er sie nicht erkannt haben sollte, jedenfalls aufgrund einer besonders schwerwiegenden Verletzung der erforderlichen und jedem Versicherten zumutbaren Sorgfalt nicht gekannt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche das LSG teils ausdrücklich, teils durch zulässige Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten getroffen hat, hat der Kläger angesichts seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. März 1987 - jedenfalls wahlweise -vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, als er ein zweifaches Altersruhegeld in Empfang nahm. Eine dritte Möglichkeit ist nach den Umständen des Falles auszuschließen. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Klägers liegen nicht vor. Zwar hat das LSG die gebotene rechtliche Folgerung, der Kläger habe sich vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten, nicht ausdrücklich gezogen. Es liegt aber in der Kompetenz des Revisionsgerichts, die vom Berufungsgericht in ausreichendem Maß getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter diese Rechtsbegriffe zu subsumieren. Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten; sie hat den Fehler im Juni 1989 entdeckt und den streitigen Bescheid bereits am 7. September 1989 erlassen.
Zu Unrecht haben die Vorinstanzen der Beklagten entgegengehalten, sie habe keine Ermessensentscheidung getroffen, weil sich aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidungen nicht ergebe, welche konkret individuellen Umstände sie erwogen habe. Die Beklagte hatte jedoch keine begründungsbedürftige (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) Ermessensentscheidung zu treffen, weil ihr Ermessen aufgrund der aktenkundigen und dem Kläger bereits bekannten Sach- und Rechtslage (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 a.a.O.) i.S. einer Pflicht zur Rückforderung ("auf Null") reduziert war:
Der streitige Erstattungsbescheid war nicht begründungsbedürftig. Läßt die Begründung eines belastenden Ermessensbescheides die Gesichtspunkte nicht erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X), kann daraus auf u.a. einen fehlerhaften Nichtgebrauch des Ermessens nur geschlossen werden, wenn eine Begründung überhaupt rechtlich geboten war (BSG SozR 1300 § 35 Nr. 3 S. 4). Nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X bedarf es einer Begründung aber nicht, wenn dem Adressaten des Verwaltungsaktes die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage - sei sie objektiv richtig oder falsch - bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist. Der Kläger kannte die Auffassung der Beklagten schon seit deren Anhörungsschreiben vom 18. Juli 1989. Ihre darin bekundete Ansicht über die Sach- und Rechtslage hat sie den streitigen Verwaltungsentscheidungen zugrunde gelegt.
Die BfA durfte keine Ermessenserwägungen anstellen, weil ihr Ermessensspielraum infolge der Bösgläubigkeit des Klägers auf Null reduziert war. Sie mußte deshalb die Überzahlung vom Kläger durch einen Erstattungsbescheid (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X) zurückfordern. Denn der i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X bösgläubig zu Unrecht bereicherte Versicherte haftet - jedenfalls auch in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV) - verschärft (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819, 820, 990, 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) auf Erstattung der Sozialversicherungsleistung, es sei denn, worauf hier nicht einzugehen ist, daß seine Haftung auf der rechtlichen Zurechnung des Verschuldens oder der Bereicherung/des Einkommens Dritter beruht (vgl. BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2 m.w.N.) :
Der nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X (im Sinne einer anspruchsvernichtenden Einwendung) entsprechend anzuwendende § 45 SGB X stellt zwar die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers (Abs 1 a.a.O.: "darf"). Er begrenzt aber dieses Rücknahmeermessen sofort durch die absolute Ermessensschranke ("darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4") des in den Absätzen zwei bis vier durch Rücknahmefristen (Abs 3 und Abs. 4 Satz 2 a.a.O.) sowie durch materielle Abwägungsregeln ausgestalteten Vertrauensschutzes (Abs 2 a.a.O.). Soweit dieser Vertrauensschutz reicht, steht der Behörde kein Ermessen zu (Abs 2: "darf nicht"; Abs. 3: "kann nur"; Abs. 4: "wird nur"). Eine Rücknahme der Begünstigung für die Vergangenheit ist nur bei bösgläubig Bereicherten zugelassen; denn sie können sich auf Vertrauen nicht berufen (Abs 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 a.a.O.). Hingegen kommt bei Gutgläubigen eine Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft, also nur für Zeiten nach Erlaß des Rücknahmebescheides in Betracht. Der den Gutgläubigen begünstigende Verwaltungsakt bleibt also für die Vergangenheit - auch als Rechtsgrund für die materiell-rechtlich rechtswidrig erhaltenen Leistungen - in Kraft. Aber auch die Rücknahme für die Zukunft liegt bei Gutgläubigen nicht im Ermessen der Behörde, soweit Vertrauensschutz besteht (Abs 2 a.a.O.). Auch insoweit bleibt daher der begünstigende Verwaltungsakt zukunftsgerichtet bestehen und eine Rücknahme/Rückforderung ausgeschlossen. Das überhaupt nur in diesen Grenzen eingeräumte Rücknahmeermessen dient dem Zweck, die Behörde zu verpflichten (§ 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]), das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Begünstigung mit - vom Vertrauensschutz nicht erfaßten - sonstigen billigen Interessen des gutgläubig Bereicherten sowie mit dem weiteren öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der sozialen Rechte (etwa im Blick auf durch die rechtswidrige Begünstigung verdrängte Sozialleistungen) abzuwägen. Dies kann dann - bei Gutgläubigen - sogar zu einer bloßen Teilrücknahme (nur selten zum Ausschluß der Rücknahme), also zu einem gewissen Fortbestand der rechtswidrigen Begünstigung für die Zukunft führen.
Demgegenüber sind bei einem Bösgläubigen, der sich auf Vertrauen schlechthin nicht berufen kann, grundsätzlich auch keine "billigenswerten" Interessen rechtlich anzuerkennen, das schuldhaft zu Unrecht Erlangte ganz oder teilweise zu behalten. Ein schutzwürdiges Interesse am Behaltendürfen des bösgläubig Erlangten ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die Rücknahme/Rückforderung für ihn zu wirtschaftlichen Härten führen kann. Jedenfalls für den Bereich der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV) hat § 76 Abs. 2 SGB IV - in thematischer Spezialität - die Frage, in welchem Zusammenhang und unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Härten zu berücksichtigen sind, grundsätzlich abschließend und in einer dem Übermaßverbot in aller Regel genügenden Weise beantwortet (vgl. BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 17f. m.w.N.). Das bedeutet: Grundsätzlich muß der Sozialversicherungsträger das zu Unrecht Erlangte vom Bösgläubigen durch Erstattungsbescheid zurückfordern (bzw den rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen); das in § 45 Abs. 1 SGB X vorgesehene Ermessen ist auf Null reduziert. Nur in Ausnahmefällen (so BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2) "darf" überhaupt von einer Rücknahme/Rückforderung abgesehen werden. Solche Ausnahmen können vorliegen, soweit die Haftung des Bereicherten auf der rechtlichen Zurechnung des Verschuldens oder des Einkommens/der Bereicherung Dritter beruht. Ob darüber hinaus ein "existenzvernichtender Eingriff" anzuerkennen ist, der mit dem Eintritt der nur bei Anwendung von § 76 Abs. 2 SGB IV beachtlichen Sozialhilfebedürftigkeit nicht zu verwechseln ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dieser setzt nämlich mindestens voraus, daß der Bereicherte nur grob fahrlässig gehandelt hat und ferner ein i.S. des Übermaßverbotes unerträgliches, durch Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB IV nicht ausräumbares Mißverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückforderung/Rücknahme und dem Privatinteresse am Behaltendürfen des Wertes der Begünstigung besteht; dies kann allenfalls angenommen werden, wenn ein langjährig zugeflossener, für die Lebensführung ausschlaggebend gewesener Rechtsvorteil entzogen und damit die Lebensgrundlage vernichtet würde. Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil Tatsachen, die für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalles sprechen könnten, weder dem LSG- noch dem SG-Urteil noch den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zu entnehmen und auch vom Kläger bis zum Abschluß des Vorverfahrens (und auch später) nicht vorgetragen worden sind (dazu unten). Hingegen hätte die Beklagte nur unter diesen Voraussetzungen erforderliche Ermessenserwägungen unterlassen. Denn der Bösgläubige, der einen Ermessensmangel rügt, hat rechtzeitig auf noch nicht aktenkundige Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Verwaltung ermöglichen, spätestens im Widerspruchsbescheid zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall vorliegt und wie das Ermessen ggf mit dem og Zweck zu betätigen ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 2; BSG Beschluß vom 10. August 1993 - 9 BV 4/93).
Die Beklagte hat zulässig und begründet gerügt (§ 163 SGG), das LSG habe entgegen dem Gesamtergebnis des Verfahrens und damit fehlerhaft festgestellt, der Kläger habe seine wirtschaftliche Lage in einer eine Ermessensbetätigung ermöglichenden Genauigkeit vorgetragen. Auf den Erfolg der Rüge ist nicht weiter einzugehen. Die einzelnen Tatsachen, die das Berufungsgericht festgestellt hat, lassen unter Wahrung der Denkgesetze gerade nicht erkennen, daß der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist. Er hat im Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren trotz hinreichend klarer Aufforderung der Beklagten keine ermessensrelevante Tatsache vorgetragen. Seine letzten Angaben zur wirtschaftlichen Situation betreffen - wie die Beklagte zutreffend vorträgt - das Frühjahr 1987. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, theoretisch denkbare Umstände, die möglicherweise ermessensrelevant werden könnten, gewissermaßen "ins Blaue hinein" aufzuklären. Deswegen kann der BfA - entgegen der Ansicht des LSG - nicht vorgehalten werden, sie habe aufgrund des pauschalen Hinweises des Klägers auf die Höhe seiner Rente weitere Ermittlungen durchführen müssen. Allein der Umstand, daß die Doppelzahlung auf einem der BfA zuzurechnenden technischen Versagen beruhte, zwingt diese nicht zu erwägen und zu begründen, weshalb sie die - vom Gesetz gerade als Regelfall bei rechtsgrundloser Leistung vorgeschriebene - Erstattungspflicht festgestellt hat (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2). Hingegen hat sie das in dieser Situation Mögliche getan, nämlich eine Entscheidung nach § 76 SGB IV geprüft und dabei - nach dem bisherigen Sachstand nicht gezwungen -eine für den Kläger günstige Entscheidung getroffen.
Nach alledem waren die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Klage gegen die rechtmäßigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.4 RA 16/92
BUNDESSOZIALGERICHT
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben. Die Klage gegen die streitigen Verwaltungsentscheidungen ist abzuweisen. Der Beklagten steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 14.079,77 DM zu. Die Anschlußrevision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die außergerichtlichen Kosten des Gerichtsverfahrens betrifft ( § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG ). Denn die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Im übrigen ist die Anschlußrevision unbegründet, weil die Rechtsordnung keinen Anspruch auf rechtswidrige Doppelzahlung von Renten kennt.
Gemäß § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X "sind Leistungen zu erstatten", soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Für die Doppelzahlung der Rente in der Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Juli 1989 gab es keinen Rechtsgrund; auf das Vorbringen des Klägers hierzu ist nicht näher einzugehen. Nach § 50 Abs 2 Satz 2 aaO gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Der hierdurch dem ungerechtfertigt Bereicherten gewährleistete Vertrauensschutz greift zugunsten des Klägers nicht ein:
Einer Rückforderung steht die in § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X geregelte Jahresfrist nicht entgegen: Der Kläger kann sich nach § 45 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 3 aaO auf Vertrauen nicht berufen. Er hat die Rechtswidrigkeit der Doppelzahlung, wenn er sie nicht erkannt haben sollte, jedenfalls aufgrund einer besonders schwerwiegenden Verletzung der erforderlichen und jedem Versicherten zumutbaren Sorgfalt nicht gekannt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche das LSG teils ausdrücklich, teils durch zulässige Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten getroffen hat, hat der Kläger angesichts seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. März 1987 - jedenfalls wahlweise - vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, als er ein zweifaches Altersruhegeld in Empfang nahm. Eine dritte Möglichkeit ist nach den Umständen des Falles auszuschließen. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Klägers liegen nicht vor. Zwar hat das LSG die gebotene rechtliche Folgerung, der Kläger habe sich vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten, nicht ausdrücklich gezogen. Es liegt aber in der Kompetenz des Revisionsgerichts, die vom Berufungsgericht in ausreichendem Maß getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter diese Rechtsbegriffe zu subsumieren. Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten; sie hat den Fehler im Juni 1989 entdeckt und den streitigen Bescheid bereits am 7. September 1989 erlassen.
Zu Unrecht haben die Vorinstanzen der Beklagten entgegengehalten, sie habe keine Ermessensentscheidung getroffen, weil sich aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidungen nicht ergebe, welche konkret individuellen Umstände sie erwogen habe. Die Beklagte hatte jedoch keine begründungsbedürftige ( § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X ) Ermessensentscheidung zu treffen, weil ihr Ermessen aufgrund der aktenkundigen und dem Kläger bereits bekannten Sach- und Rechtslage ( § 35 Abs 2 Nr 2 aaO ) iS einer Pflicht zur Rückforderung ("auf Null") reduziert war:
Der streitige Erstattungsbescheid war nicht begründungsbedürftig. Läßt die Begründung eines belastenden Ermessensbescheides die Gesichtspunkte nicht erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist ( § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X ), kann daraus auf ua einen fehlerhaften Nichtgebrauch des Ermessens nur geschlossen werden, wenn eine Begründung überhaupt rechtlich geboten war (BSG SozR 1300 § 35 Nr 3 S 4). Nach § 35 Abs 2 Nr 2 SGB X bedarf es einer Begründung aber nicht, wenn dem Adressaten des Verwaltungsaktes die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage - sei sie objektiv richtig oder falsch - bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist. Der Kläger kannte die Auffassung der Beklagten schon seit deren Anhörungsschreiben vom 18. Juli 1989. Ihre darin bekundete Ansicht über die Sach- und Rechtslage hat sie den streitigen Verwaltungsentscheidungen zugrunde gelegt.
Die BfA durfte keine Ermessenserwägungen anstellen, weil ihr Ermessensspielraum infolge der Bösgläubigkeit des Klägers auf Null reduziert war. Sie mußte deshalb die Überzahlung vom Kläger durch einen Erstattungsbescheid ( § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X ) zurückfordern. Denn der iS von § 45 Abs 2 Satz 3 oder Abs 3 Satz 2 SGB X bösgläubig zu Unrecht bereicherte Versicherte haftet - jedenfalls auch in der Sozialversicherung ( § 1 Abs 1 SGB IV ) - verschärft (vgl §§ 818 Abs 4, 819 , 820 , 990 , 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ≪BGB≫) auf Erstattung der Sozialversicherungsleistung, es sei denn, worauf hier nicht einzugehen ist, daß seine Haftung auf der rechtlichen Zurechnung des Verschuldens oder der Bereicherung/des Einkommens Dritter beruht (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 2 mwN):
Der nach § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X (im Sinne einer anspruchsvernichtenden Einwendung) entsprechend anzuwendende § 45 SGB X stellt zwar die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers (Abs 1 aaO: "darf"). Er begrenzt aber dieses Rücknahmeermessen sofort durch die absolute Ermessensschranke ("darf nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4") des in den Absätzen zwei bis vier durch Rücknahmefristen (Abs 3 und Abs 4 Satz 2 aaO) sowie durch materielle Abwägungsregeln ausgestalteten Vertrauensschutzes (Abs 2 aaO). Soweit dieser Vertrauensschutz reicht, steht der Behörde kein Ermessen zu (Abs 2: "darf nicht"; Abs 3: "kann nur"; Abs 4: "wird nur"). Eine Rücknahme der Begünstigung für die Vergangenheit ist nur bei bösgläubig Bereicherten zugelassen; denn sie können sich auf Vertrauen nicht berufen (Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 3 aaO). Hingegen kommt bei Gutgläubigen eine Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft, also nur für Zeiten nach Erlaß des Rücknahmebescheides in Betracht. Der den Gutgläubigen begünstigende Verwaltungsakt bleibt also für die Vergangenheit - auch als Rechtsgrund für die materiell-rechtlich rechtswidrig erhaltenen Leistungen - in Kraft. Aber auch die Rücknahme für die Zukunft liegt bei Gutgläubigen nicht im Ermessen der Behörde, soweit Vertrauensschutz besteht (Abs 2 aaO). Auch insoweit bleibt daher der begünstigende Verwaltungsakt zukunftsgerichtet bestehen und eine Rücknahme/Rückforderung ausgeschlossen. Das überhaupt nur in diesen Grenzen eingeräumte Rücknahmeermessen dient dem Zweck, die Behörde zu verpflichten ( § 39 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫), das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Begünstigung mit - vom Vertrauensschutz nicht erfaßten - sonstigen billigen Interessen des gutgläubig Bereicherten sowie mit dem weiteren öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der sozialen Rechte (etwa im Blick auf durch die rechtswidrige Begünstigung verdrängte Sozialleistungen) abzuwägen. Dies kann dann - bei Gutgläubigen - sogar zu einer bloßen Teilrücknahme (nur selten zum Ausschluß der Rücknahme), also zu einem gewissen Fortbestand der rechtswidrigen Begünstigung für die Zukunft führen.
Demgegenüber sind bei einem Bösgläubigen, der sich auf Vertrauen schlechthin nicht berufen kann, grundsätzlich auch keine "billigenswerten" Interessen rechtlich anzuerkennen, das schuldhaft zu Unrecht Erlangte ganz oder teilweise zu behalten. Ein schutzwürdiges Interesse am Behaltendürfen des bösgläubig Erlangten ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die Rücknahme/Rückforderung für ihn zu wirtschaftlichen Härten führen kann. Jedenfalls für den Bereich der Sozialversicherung ( § 1 Abs 1 SGB IV ) hat § 76 Abs 2 SGB IV - in thematischer Spezialität - die Frage, in welchem Zusammenhang und unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Härten zu berücksichtigen sind, grundsätzlich abschließend und in einer dem Übermaßverbot in aller Regel genügenden Weise beantwortet (vgl BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 17 f mwN). Das bedeutet: Grundsätzlich muß der Sozialversicherungsträger das zu Unrecht Erlangte vom Bösgläubigen durch Erstattungsbescheid zurückfordern (bzw den rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen); das in § 45 Abs 1 SGB X vorgesehene Ermessen ist auf Null reduziert. Nur in Ausnahmefällen (so BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 2) "darf" überhaupt von einer Rücknahme/Rückforderung abgesehen werden. Solche Ausnahmen können vorliegen, soweit die Haftung des Bereicherten auf der rechtlichen Zurechnung des Verschuldens oder des Einkommens/der Bereicherung Dritter beruht. Ob darüber hinaus ein "existenzvernichtender Eingriff" anzuerkennen ist, der mit dem Eintritt der nur bei Anwendung von § 76 Abs 2 SGB IV beachtlichen Sozialhilfebedürftigkeit nicht zu verwechseln ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dieser setzt nämlich mindestens voraus, daß der Bereicherte nur grob fahrlässig gehandelt hat und ferner ein iS des Übermaßverbotes unerträgliches, durch Anwendung des § 76 Abs 2 SGB IV nicht ausräumbares Mißverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückforderung/Rücknahme und dem Privatinteresse am Behaltendürfen des Wertes der Begünstigung besteht; dies kann allenfalls angenommen werden, wenn ein langjährig zugeflossener, für die Lebensführung ausschlaggebend gewesener Rechtsvorteil entzogen und damit die Lebensgrundlage vernichtet würde. Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil Tatsachen, die für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalles sprechen könnten, weder dem LSG- noch dem SG-Urteil noch den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zu entnehmen und auch vom Kläger bis zum Abschluß des Vorverfahrens (und auch später) nicht vorgetragen worden sind (dazu unten). Hingegen hätte die Beklagte nur unter diesen Voraussetzungen erforderliche Ermessenserwägungen unterlassen. Denn der Bösgläubige, der einen Ermessensmangel rügt, hat rechtzeitig auf noch nicht aktenkundige Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Verwaltung ermöglichen, spätestens im Widerspruchsbescheid zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall vorliegt und wie das Ermessen ggf mit dem og Zweck zu betätigen ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 2; BSG Beschluß vom 10. August 1993 - 9 BV 4/93 ).
Die Beklagte hat zulässig und begründet gerügt ( § 163 SGG ), das LSG habe entgegen dem Gesamtergebnis des Verfahrens und damit fehlerhaft festgestellt, der Kläger habe seine wirtschaftliche Lage in einer eine Ermessensbetätigung ermöglichenden Genauigkeit vorgetragen. Auf den Erfolg der Rüge ist nicht weiter einzugehen. Die einzelnen Tatsachen, die das Berufungsgericht festgestellt hat, lassen unter Wahrung der Denkgesetze gerade nicht erkennen, daß der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist. Er hat im Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren trotz hinreichend klarer Aufforderung der Beklagten keine ermessensrelevante Tatsache vorgetragen. Seine letzten Angaben zur wirtschaftlichen Situation betreffen - wie die Beklagte zutreffend vorträgt - das Frühjahr 1987. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, theoretisch denkbare Umstände, die möglicherweise ermessensrelevant werden könnten, gewissermaßen "ins Blaue hinein" aufzuklären. Deswegen kann der BfA - entgegen der Ansicht des LSG - nicht vorgehalten werden, sie habe aufgrund des pauschalen Hinweises des Klägers auf die Höhe seiner Rente weitere Ermittlungen durchführen müssen. Allein der Umstand, daß die Doppelzahlung auf einem der BfA zuzurechnenden technischen Versagen beruhte, zwingt diese nicht zu erwägen und zu begründen, weshalb sie die - vom Gesetz gerade als Regelfall bei rechtsgrundloser Leistung vorgeschriebene - Erstattungspflicht festgestellt hat (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2). Hingegen hat sie das in dieser Situation Mögliche getan, nämlich eine Entscheidung nach § 76 SGB IV geprüft und dabei - nach dem bisherigen Sachstand nicht gezwungen - eine für den Kläger günstige Entscheidung getroffen.
Nach alledem waren die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Klage gegen die rechtmäßigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG .
Fundstellen
Haufe-Index 517843 |
Breith. 1995, 113 |